„Keine Strafe ohne Schuld“ – so lautet ein fundamentaler Grundsatz, auf dem das Strafrecht beruht. Laut dem Bundesverfassungsgericht liegt dieser Maxime die Annahme zugrunde, dass jede Person eigenverantwortlich handelt und kraft seiner Willensfreiheit zwischen Recht und Unrecht entscheidet.
Im Jahr 2015 wurde laut Polizeilicher Kriminalstatistik in rund 64.000 Fällen dieses Universalprinzip unterlaufen, indem Menschen aus verwerflichen Gründen ein bestimmtes Verhalten abgenötigt wurde.
Doch wo fängt eine solche Willensbeugung der Nötigung gemäß Strafgesetzbuch (StGB) an? Der folgende Ratgeber klärt, was eine Nötigung im Strafrecht ist, wann eine Strafanzeige wegen Nötigung gerechtfertigt erscheint und welche Strafe bei einer Nötigung üblich ist.
Inhalt
FAQ: Nötigung
Hier können Sie nachlesen, wie der Tatbestand der Nötigung gemäß § 240 StGB definiert wird.
Eine Nötigung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet.
In welchen Fällen es sich um eine Nötigung im Straßenverkehr handeln kann, können Sie hier nachlesen.
Was ist eine Nötigung? Eine Definition gemäß § 240 StGB
Im Alltag ist der Begriff der Nötigung ein oft gebrauchter Ausdruck, der den Unwillen ausdrückt, etwas zu tun. Doch nur wenige kennen die dazugehörige rechtliche Komponente, denn es handelt sich dabei um weit mehr als ein bloßes Ärgernis, kann eine derartige Willensbeeinflussung doch im Zweifel sogar zu einer Strafe führen.
Was bedeutet also Nötigung in der Rechtswissenschaft? Grundsätzlich fällt die Nötigung unter die gesetzlichen Bestimmungen des Strafrechts. Der Tatbestand findet sich im 18. Abschnitt des Strafgesetzbuches, welcher Straftaten gegen die persönliche Freiheit, also zum Beispiel die Freiheitsberaubung enthält.
In Paragraph 240 StGB heißt es:
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ein eigenverantwortliches Handeln wird durch das Einwirken vom Täter also unterlaufen, indem dieser dem Opfer ein anderes Verhalten aufzwingt, als es dessen freien Willen entsprechen würde, um einen bestimmten angestrebten Zweck zu erfüllen.
Es gibt zwei spezifische Nötigungsmittel, die das StGB in § 240 aufführt: Drohung oder Gewalt. Mittels einer dieser beiden Formen soll ein Erfolg dergestalt herbeigeführt werden, dass der Betroffene eine von ihm nicht gewollte, jedoch vom Täter erwünschte Handlung, Duldung oder Unterlassung vollzieht.
Entscheidend ist eine Kausalität zwischen dem Opferverhalten und dem Täterhandeln. Nur wenn ein solcher Zusammenhang vorhanden ist, kann eine Anzeige wegen Nötigung auch eine Strafe herbeiführen.
Eine Strafanzeige ist bei dieser Deliktsart von Seiten des Opfers jedoch nicht zwingend erforderlich. Denn die Nötigung ist kein Antragsdelikt, bei welchem das Opfer ein Strafverfahren einleiten muss, um eine Verurteilung des Täters herbeizuführen. Beispiele für solche Antragstatbestände sind Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verleumdung oder Verletzung des Steuergeheimnisses.
Auch eine versuchte Nötigung ist laut Gesetz strafbar. Eine solche liegt vor, wenn die Beeinflussung des Täters nicht zu dem angestrebten Zweck geführt hat oder das Verhalten des Opfers durch einen anderen Umstand ausgelöst wurde.
Das Strafgesetzbuch sieht für die Nötigung als Strafe eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.
In den gesetzlich bestimmten besonders schweren Fällen der Nötigung ist das Strafmaß jedoch höher. Hier erwartet den Täter eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis hin zu fünf Jahren. Eine Geldstrafe ist bei diesen Begehungsformen nicht vorgesehen.
Nicht jede Nötigung ist strafbar: Verwerflichkeitsklausel
Im Strafrecht ist die Nötigung als offener Tatbestand ausgestaltet, was bedeutet, dass eine Rechtswidrigkeit des Handelns erst festgestellt werden muss und sich nicht per se durch die Drohung ergibt.
Die im Strafgesetzbuch geregelte Nötigung besitzt daher keine Indizwirkung. Das Delikt indiziert nicht automatisch eine Rechtswidrigkeit des Handelns, da bestimmte Drohungen als sozialadäquat einzustufen sind.
Deutlich wird dies anhand eines typischen Beispiels: Ein Lehrer droht einem Schüler mit einem Eintrag ins Klassenbuch, wenn dieser nicht aufhört, den Unterricht durch seine Zwischenrufe zu stören. Eine solche Drohung kann von dem Schüler als empfindliches Übel betrachtet werden, allerdings ginge es nach dem allgemeinen Verständnis fehl, eine solche Erziehungsmaßnahme mit einer Anzeige wegen Nötigung zu versehen.
Schwierig ist jedoch bisweilen die Einschätzung, was sozial vertretbar ist. Daher hat der Gesetzgeber die Verwerflichkeitsklausel in den Tatbestand eingefügt.
Tatbestand der Nötigung mittels Gewalt
Eines der beiden Tatmittel bei der Nötigung ist die Gewalt. Darunter fällt die Anwendung körperlichen Zwangs zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes.
In Frage kommt nicht nur eine Gewaltausübung auf das zu nötigende Opfer, sondern auch gegen eine dritte Person, insbesondere einen Verwandten, oder sogar gegen eine Sache.
Die Sachgewalt muss allerdings unmittelbare körperliche Auswirkungen auf den Genötigten haben. Dies ist unter anderem der Fall, wenn ein Vermieter Türen und Fenster einer Wohnung beseitigt, um den Mieter zum Auszug zu bewegen. dadurch ist der Mieter ungeschützt Witterungsbedingungen, wie Hitze oder Kälte, ausgesetzt, was sich körperlich auswirkt.
Als Gewaltformen kommen grundsätzlich zwei Varianten in Frage:
- vis absoluta (willensausschließend): fesseln, bewusstlos schlagen
- vis compulsiva (willensbeugend): verprügeln, bedrohlich dichtes Auffahren
Tatbestand der Nötigung mittels Drohung
Das zweite Nötigungsmittel ist die Drohung also das Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Im Gegensatz zur unmittelbaren Gewalt ist die Drohung demnach durch eine Zukünftigkeit geprägt.
Es genügen bereits Scheindrohungen aus, solange das Opfer annimmt, dass das angekündigte Übel tatsächlich eintreten kann.
Ein Übel ist jede vom Opfer empfundene Verschlechterung seiner Lage. Typische Beispiele für ein angedrohtes Übel sind:
- Gewalt, körperliche Misshandlung
- wirtschaftliche Nachteile
- Erstattung einer Strafanzeige
- öffentliche Preisgabe intimer Daten/Informationen
Besondere Erscheinungsformen
Neben der einfachen Nötigung kennt das Gesetz einige Sonderformen. Zu nennen sind hier zuvorderst die besonders schweren Fälle, die in Absatz 4 von § 240 StGB benannt werden.
Dabei handelt es sich um die Nötigung zu einer sexuellen Handlung, die Nötigung zu einem Schwangerschaftsabbruch und die Nötigung im Amt.
Neben diesen ausdrücklich benannten Formen gibt es weitere Fallgestaltungen, die häufig auftreten. Erfahren Sie im Folgenden anhand zweier Beispiele, in welchen Formen die Nötigung verwirklicht werden kann.
Nötigung durch den Rechtsanwalt
2013 bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil von Landgericht (LG) Essen, in welchem es um die Strafbarkeit des Abmahnverhaltens eines Anwalts ging.
Hintergrund der Entscheidung waren die häufig vorgekommenen Massenabmahnungen, in denen Anwälte die Forderungen ihrer Mandanten geltend machten. Problematisch dabei ist, ab wann die anwaltliche Drohung mit einem Strafverfahren zur Anspruchserfüllung des Mandanten als strafbare Nötigung zu werten ist.
Immerhin kann das Androhen eines Strafverfahrens in aller Regel als empfindliches Übel für den Betreffenden angesehen werden. Allerdings stellt ein solches Inaussichtstellen unter Umständen ein sozialadäquates Mittel dar, um ausstehende Forderungen durchzusetzen. Wann ist ein Mahnschreiben also verwerflich?
Nötigung im Straßenverkehr
Eine Form der Nötigung, die vielerorts alltäglich stattfindet, ist die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr.
Ungeduldige Fahrer setzen allzu oft andere Verkehrsteilnehmer unter Druck, um so schneller voranzukommen. Doch ist das statthaft?
In folgenden Fällen liegt eine Nötigung im Straßenverkehr vor:
- Versperren der Straße
- Verhinderung eines Überholmanövers
- Verdrängen von der Spur
- Schneiden anderer Fahrzeuge
- unbegründetes starkes Abbremsen
- dichtes, bedrängendes Auffahren mit Gefährdung
Seit 01.09.2022 fordert mich meine Vermieterin auf wegen der am 01.10.2022 (nicht) in Kraft getretenen Gasumlage eine pauschale Verdoppelung der Heizkostenvorauszahlungen zu Überweisen. Sie mahnt den pauschal festgesetzten Fehlbetrag nun erneut an, mit dem Verweis darauf, dass ich auch widersprechen könne? Muss ich überhaupt Zahlen oder Widersprechen bei Forderungen deren Gesetzliche Grundlage noch gar nicht bestand bzw. entfallen ist? Oder ist dies ein Versuch mich zum Handeln zu nötigen (btw. wer bezahlt mir den Aufwand zum Widerspruch)?
Hallo ich war gestern bei Apollo um die Preise für die Neuanschaffung einer Brille zu vergleichen. Die Verkäuferin hat mir aus dem Sehtest schnell 2 Verträge gemacht die ich dummerweise unterschrieben habe, Durch die Individuelle Anfertigung der Gläser, komme ích dort nicht mehr mit einem Wiederruf herraus. Was kann ich machen?
Guten Tag,
ich hatte ein Besprechungstermin (ein wiederholednde Termin nach eine 24 Stunden EKG) beim Arzt. Ich habe den Termin Wahrgenommen. Ich wurde von Sekretariat anfang gefragt ob ich einverstanden bin um ein Betrag für eine Behandlung. Ich habe das zuerst abgelehnt weil ich nicht wustte was das ist und ich vollte den arzt fragen. Beim Arzt habe ich das problem mit der ahlung der bezahlung abgeklärt aber zusätlich zu meine ergebnisse und meine Situation hatte ich einge Fragen gestellt wo der Arzt weil er kein zeit hatte hat mich nicht beantwortet, er hat gesagt ich habe kein Zeit alle deie Fragen zu beantworten.
Ich habe ihm gesagt dass ich keine intersse habe weiter zu diskutieren und ich mein Arzt wechseln werde. Ich bin weg gegangen und nach 10 minuten zurückgekommen und ich habe nach mein Befund und mein rezept gefragt. Er hat mit gesagt dass er mir keine rezept schreiben wird und den befund wir er zu meinem Hausarzt zusenden.
Der erzt ist partnerer in eie Großere Praxis und um der Besitzer zu zeigen wie der Arzt ihrer Pazienten behandelt habe ich nachgefragt ob ich eine beschwerde einreichen kann.
Ich habe ihm gesagt dass ich ohne Befund, oder rezept oder eine Beschwerde von da nicht gehen werde und falls er nicht einverstanden ist soll er die Polizei anrufen. Er hat dann gesagt dass er keine Polizei braucht um mich den praxis zu verlassen sondern er kann dass auch machen. Ich weis dass er mich nicht anfassen darf deswegen habe ich ihm gesagt dass er Probleme haben wir wenn er mich anfasst. Am Ende möchte ich meine Rue haben und ich habe den praxis veralssen. Zuhause habe ich eine Bewertung über den Praxis und wie er die Patienten behandeln.
Nach die gesehen haben was ich geschrieben habe bekamm ich ene nachricht von Besitzer wo er sagte dass er die situation mit der Partner diskutiert hat und mit andere worte geschrieben dass wenn ich nicht die Bewertung rauslosche der arzt wird eine anzeige für psihische nötigung einreichen.
Ich finde das übertreibend weil ich gar nicht schlecht mit ihm gesprochen habe und ich habe nur gefragt meine Befund, meine rezept und wo soll ich eine beschwerde über ihm einrecichen kann.
Ich habe mehrere Fragen:
Könnte so ein Fall eine begrundung für eien psysiche nötigung sein?
ich finde mich mehrmals bedroht, er hat gesagt das er aleine mich raussmeichen kann, wenn ich nicht die Bewertung lösche wird er eine anzeige wegen psychische nötigung einreichen und ich werde vorgeladen.
Wo soll ich mich anwenden eigentlich um meine meinung frei auszuäusern über und was in der Praxis passiert wurde?
bitte etschuldigen meine Deutsch.
Hallo!
Mein Sohn (11) wurde letzte Woche von 3 Erwachsenen Lehrern in einem Raum „umzingelt“ (Sohn saß auf einem Stuhl und hinter einem Tisch – zwischen Wandund Tisch, einer der Erwachsenen links, der andere rechts und der 3. vor dem Tisch). Wie sieht hier die Rechtslage aus? Es ging darum, er solle in der Schule bleiben (offenens Angebot – freiwillige (!!!!) Teilnahme) und wollte gerne nach Hause. Lehrer, darunter eine Sonderpädagogin, haben ihm auch noch in meinem Namen gesagt, er dürfe nicht gehen, was jedoch nicht abgesprochen gewesen war.
Was würden Sie raten? (Ich bin dabei die nötigen Schritte für ein Schulwechsel einzuleiten)
LG Belle