Markenpiraterie und Produktpiraterie sind für die meisten keine Fremdwörter mehr. Denn überall, nicht unbedingt nur auf dem deutschen Markt, sehen sich Händler damit konfrontiert, dass ihre hochwertigen und aufwendig hergestellten gewerblichen Erzeugnisse kopiert werden. Das auch noch zu wesentlich niedrigeren Kosten in der Herstellung sowie mit geringerer Qualität und am Ende gehen diese Produkte zu Niedrigpreisen an den Verbraucher.
Der gewerbliche Rechtsschutz ist dem Privatrecht angehörig. Er versammelt alle Schutzrechte in sich, die dazu dienen, die geistig-gewerblichen Betätigungen zu bewachen. Anders gesagt bietet der gewerbliche Rechtsschutz eine Absicherung auf rechtlicher Ebene, welche geistiges Eigentum bzw. geistige Leistungen des Gewerbes umfasst.
Doch Blickpunkt dieses Ratgebers soll nun das Rechtsgebiet „gewerblicher Rechtsschutz“ sein. Er wird nun in seinen Einzelheiten näher beschrieben und erläutert.
Inhalt
FAQ: Gewerblicher Rechtsschutz
Gewerblicher Rechtsschutz bedeutet, dass Gebrauchsmuster und Patente vor einer unrechtmäßigen Vervielfältigung geschützt werden.
Der gewerbliche Rechtsschutz umfasst beispielsweise das Patentrecht. Welche weiteren Rechte darunterfallen, lesen Sie hier.
Machen Sie sich beispielsweise der Produktpiraterie strafbar, so droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
Spezielle Ratgeber zu einzelnen Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes
Aus welchen Rechtsgebieten setzt sich der gewerbliche Rechtsschutz zusammen?
Trotz gewisser Ähnlichkeiten, Verwandtschaften und Überschneidungen umfasst gewerblicher Rechtsschutz nicht das Urheberrecht und auch nicht das Kartellrecht bzw. das Recht gegen die Beschränkung des Wettbewerbs.
Stattdessen setzt sich gewerblicher Rechtsschutz im Allgemeinen aus den fünf Rechtsgebieten zusammen und wird daher durch die folgenden dementsprechend dazugehörigen Rechtsgrundlagen geregelt:
- Patentrecht – Patentgesetz
- Gebrauchsmusterrecht – Gebrauchsmustergesetz
- Geschmacksmusterrecht – Geschmackmustergesetz
- Wettbewerbsrecht – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Markenrecht – Markengesetz
Kurzum steht der gewerbliche Rechtsschutz im Zusammenhang mit den für alle Gewerbetreibenden wichtigen Schutzrechten und den Tätigkeiten der Gewerbetreibenden. Zwar will der gewerbliche Rechtsschutz ebenso wie das Urheberrecht geistiges Eigentum schützen, doch unterscheiden sich diese beiden Rechtsgebiete voneinander.
Der gravierendste Unterschied zwischen gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht liegt nämlich im Lauterkeitsrecht, welches weiter unten im Ratgeber erklärt wird. Das Thema gewerblicher Rechtsschutz bezieht sich gewissermaßen ausschließlich auf den gewerblichen Bereich. Erfinder sind dadurch befähigt, Immaterialgüterrechte abzusichern, also nicht körperliche Dinge. So können sie ihre Idee schützen lassen sowie Verfahren oder Formen, wohingegen das Urheberrecht mehr den geistigen Schutz im Sinn hat. Damit gemeint sind eher kulturelle und künstlerische Inhalte.
Gewerblicher Rechtsschutz: Relevante Gesetze und Rechtsverordnungen
Wie schon oben erwähnt, formt sich der gewerbliche Rechtsschutz insbesondere aus fünf Rechtsgebieten bzw. fünf Gesetzen. Diese und weitere Gesetze sollen nun in den kommenden Abschnitten erklärt werden.
Spezielle Ratgeber zum Thema Rechtsschutz
Patentgesetz
Die Erfindungen eines Erfinders werden durch sogenannte Patente geschützt. Auch der Rechtsnachfolger des Erfinders ist darin eingeschlossen. Das betrifft dabei allerdings nur technische Erfindungen oder deren Erzeugnis. Geschützt werden kann aber auch das Verfahren an sich, welches zu der technischen Erfindung geführt hat.
Mit der Patenturkunde erhält sein Inhaber ein zeitlich begrenztes Vorrecht zur Nutzung der betreffenden Erfindung. Dieses Privileg und das, mit welchem er anderen eine gewerbliche oder wirtschaftliche Verwendung seines schöpferischen Einfalls verbieten kann, gehören dem Patentinhaber dann ganz allein.
Das Patentgesetz trat im Jahre 1936 in Kraft und regelt seit diesem Zeitpunkt das deutsche Patentrecht. Somit können nur neue Erfindungen einer Patentierbarkeit unterliegen. Zudem ist eine Voraussetzung, dass diese auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Eine Erfindung ist neu, wenn sie über den aktuellen Technikstand hinausgeht.
Patentierbare Erfindungen müssen – im Rechtsfeld gewerblicher Rechtsschutz – weiterhin eine gewerbliche Anwendbarkeit mit sich bringen. Das heißt, dass darunter Erzeugnisse, Verfahren, Vorrichtungen, Anordnungen oder Verwendungen bzw. Mittel fallen (beispielsweise eine elektrische Schaltung). Keinen Patentschutz erhalten u.a.:
- Wissenschaftliche Theorien
- Ästhetische Formschöpfungen
- Programme für Datenverarbeitungsanlagen
- Entdeckungen (etwa Pflanzensorten oder Tierarten)
- Mathematische Methoden
- Regeln und Verfahren für gedankliche Pläne oder Betätigungen
- Kreationen für geschäftliche Tätigkeiten oder Spiele
Häufig ist es so, dass gar nicht der Erfinder an sich der Patentinhaber ist, denn er kann sich ja laut Erfinderrecht auf sein absolutes Recht berufen. Dieses kennzeichnet ihn nämlich als den geschützten Erfinder der Sache. Wissenswert ist daher, dass eben dieses Recht durch den Erfinder auf andere, Dritte, übertragen werden kann.
Ein Patent anzumelden ist nur empfehlenswert und besonders dann zweckmäßig, wenn sich der Patentinhaber gegen Verletzungen an seiner Schöpfung wehren möchte. Dann hat er nämlich die Möglichkeit, dem rechtswidrig Handelnden eine Abmahnung durch einen Patentanwalt zukommen zu lassen, Schadensersatz zu verlangen oder etwa eine Unterlassungsklage einzureichen.
Sinnvoll sind Patente ebenso, weil sie dem Inhaber erleichtern, einen wirtschaftlichen Nutzen aus seinem schöpferischen Einfall zu ziehen. Damit kann er zum Beispiel seine Tätigkeiten zur Weiterentwicklung fortfinanzieren.
Patente sind beim Deutschen Patent- und Markenamt anzumelden. Relevant ist dabei nicht selten das Datum der Anmeldung. Denn es ist auch möglich, dass mehrere Personen unabhängig voneinander eine Erfindung entwickelt haben. Dann erhält tatsächlich derjenige das Patent, welcher dieses zuerst beim Deutschen Patentamt anmeldete.
Das Patentanmeldungsverfahren durchläuft in der Regel acht Schritte:
- Offensichtlichkeitsprüfung: Die Erfindung wird zunächst von der Vorprüfungsabteilung auf formale Mängel geprüft
- Offenlegung: unabhängig vom Verfahrensstand geschieht die Offenlegung oder Publikation der Erfindung 18 Monate nach dem Tag der Anmeldung
- Prüfungsantrag stellen: entweder durch den Anmelder oder einen Dritten; meist innerhalb der sieben Jahre nach dem Tag der Anmeldung
- Prüfungsverfahren: das eigentliche Prüfverfahren beginnt und wird durch einen Prüfer der Prüfstelle durchgeführt – weist die Erfindung in dieser Phase Mängel auf, so erfolgt eine Zurückweisung der Patentanmeldung
- Patenterteilung: die Prüfstelle erteilt das Patent, wenn die Erfindung mängelfrei ist
- Einspruch: nach der Patenterteilung haben Dritte drei Monate Zeit, Einspruch dagegen einzulegen
- Einspruchsverfahren: wurde Einspruch eingelegt, prüft die Patentabteilung dies, insbesondere, ob tatsächlich patenthindernde Mängel vorliegen; ist dies der Fall, so wird die Patenterteilung widerrufen
- Nichtigkeitsklage: beim Bundespatentgericht kann gegen die Patenterteilung einer Klage eingereicht werden
Ein Patent wird also erteilt, sobald das Deutsche Patentamt eine Erfindung für schutzbedürftig sowie für materiell patentfähig hält. Die Mitteilung über ein neues Patent wird in der Regel im Patentblatt publiziert, aber auch in der Patentschrift. Ist dies geschehen, tritt damit die gesetzliche Wirkung des Patents ein.
Aber Patente sind auch nicht vor dem Verfall gefeit. Denn es wirkt nur 20 Jahre lang. Diese Zählung beginnt nicht mit dem Tag der Patenterteilung, sondern mit dem Anmeldetag. Maximal kann das Patent durch ein Schutzzertifikat unter gewissen Umständen noch einmal um weitere fünf Jahre verlängert werden. Sofern das Patent dem öffentlichen Interesse unterliegt, kann mit Hilfe einer Nichtigkeitsklage eine Zwangslizenz erreicht werden.
Für ein Patent ist ab dem dritten Jahr eine Jahresgebühr zu entrichten. Gibt der Erfinder Lizenzen heraus, um die Erfindung für jedermann zur entgeltlichen Benutzung zugänglich zu machen, so verringert sich die Jahresgebühr. Denn die am meisten verwendete Form zur Nutzbarmachung für Dritte ist die Erteilung über einen Lizenzvertrag. Daneben ist eine Patenturkunde aber auch vererblich.
Bei Problemen mit dem eigenen Patent können sich Betroffene an einen Patentanwalt wenden. Zum Beispiel, da eine Abgrenzung zwischen technischen Erfindungen und Computerprogrammen bisher eher Schwierigkeiten nach sich zieht. Dann kann in der Regel ein Patentanwalt beratend zur Seite stehen.
Grundsätzlich unterliegen Patentstreitigkeiten allerdings gesonderten Verantwortlichkeiten. Sogar eine strafrechtliche Ahndung können Patentverletzungen nach sich ziehen.
Das beim Deutschen Patentamt eingetragene Patent unterliegt allerdings nur in diesem territorialen Gebiet einem Schutzrecht. Möchten Sie also ein EU-Patent erreichen, dann gelten andere Regelungen. Wichtig bei einer Anmeldung im Ausland ist, dass sie innerhalb von 12 Monaten nach der deutschen Anmeldung geschieht. Diese Frist sollten Sie dringend einhalten, da Schutzrechte nicht rückwirkend zu erwirken sind.
Soll ein EU-Patent erzielt werden, so ist dieses beim Europäischen Patentamt anzumelden, welches ein eigenständiges Patenterteilungsverfahren auf europäischer Ebene durchführt.
Gebrauchsmustergesetz
Das Gebrauchsmustergesetz befasst sich seit 1986 bei der Thematik gewerblicher Rechtsschutz mit allen Regelungen rund um das Gebrauchsmusterrecht. Das Gebrauchsmustergesetz ist dafür zuständig, technische Erfindungen, besonders kleinere Erfindungen, unter den gewerblichen Schutz zu stellen. Neben dem Patent ist diese Form des Schutzes für kleinere technische Erfindungen in der Regel gebrauchsüblich. Sie wird angewandt, wenn eine Patentanmeldung nicht sinnvoll oder möglich ist oder aber, wenn eine Anmeldung zum Patentschutz eine zu lange Zeit in Anspruch nimmt, sie kann immerhin mehrere Jahre dauern.
Als Gebrauchsmuster bezeichnet man gemeinhin solche technischen Erfindungen, die neu sind sowie auf einen erfinderischen Schritt zurückzuführen sind. Dazu müssen solche Erfindungen in jedem Fall gewerblich nutzbar sein. Nur dann ist ein Gebrauchsmuster auch schützenswert.
Mit Ausnahme von Verfahrenserfindungen können seit 1990 sämtliche technischen Erfindungen in die Gebrauchsmusterrolle beim Deutschen Patentamt eingetragen werden. Ist dies getan, so wirkt sogleich der Schutz des Gebrauchsmusters. Gebrauchsmuster können etwa sein:
- Chemische Stoffe
- Nahrungsmittel
- Arzneimittel
Der Gebrauchsmusterschutz ist dann sinnvoll, wenn eine technische Erfindung einen schnellen und preisgünstigen Schutz benötigt, weil sie vielleicht in naher Zukunft bei ihrer Fertigstellung zu einer technischen Neuerung beiträgt. Denn die Eintragung eines Gebrauchsmusters nimmt nur einige Wochen in Anspruch.
Das Gebrauchsmuster ist dann aber maximal nur zehn Jahre geschützt. Wobei der Schutz zunächst für drei Jahre gilt und dann verlängert werden muss, das nochmal nach sechs und nach acht Jahren.
Allerdings wird im Gegensatz zum Patent das Gebrauchsmuster nicht wirklich auf seine Neuheit geprüft. Diese Neuheit wird vielmehr vorausgesetzt bzw. eher angenommen.
Das eingetragene Gebrauchsmuster ist daneben nur in der Bundesrepublik Deutschland gültig. Bisher gibt es weder eine internationale Gebrauchsmusteranmeldung noch eine europäische, da dieses Prinzip in einigen Ländern gar nicht bekannt ist.
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Unlauterer Wettbewerb bezeichnet ein bestimmtes Verhalten im wirtschaftlichen Verkehr, mit welchem jemand mit unzulässigen rechtlichen Mittel versucht, sich oder einem anderen einen Vorteil zu verschaffen. Doch solche Handlungen widersprechen dem grundlegenden marktwirtschaftlichen Prinzip eines freien Wettbewerbs den ein gewerblicher Rechtsschutz vorschreibt, da der Wettbewerb allein auf Leistung zu begründen ist.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verbietet daher ein derartiges Verhalten auf dem Markt. Das UWG regelt Handlungen, die als unlauterer Wettbewerb anzusehen sind. Unlauterer Wettbewerb ist nachteilig für andere Mitbewerber, aber auch für den Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer, da solche Taten den Wettbewerb verfälschen können. Das ist zum Beispiel der Fall bei irreführender Werbung oder Belästigungen durch unerwünschte telefonische Anrufe beim Verbraucher. Deshalb ist das UWG auch im allgemeinen Sprachgebrauch als Recht der Werbung bekannt.
Verboten ist durch das UWG mitunter:
- Das Ausnutzen von Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit
- Die Beschneidung der Entscheidungsfreiheit
- Das Ausnutzen von Ängsten oder einer Zwangslage
- Das Verschleiern von Werbung
- Das Verbreiten von falschen Tatsachenbehauptungen der Mitbewerber, die sich kreditschädigend auswirken können
- Die Verunglimpfung und gezielte Behinderung anderer Mitbewerber
Diverse Verstöße gegen den unlauteren Wettbewerb können durch den Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung von den Betroffenen begründet werden. Bei vorsätzlichen sowie fahrlässigen Handlungen besteht sogar die Möglichkeit, Schadensersatz zu verlangen.
Interessant ist, dass vergleichende Werbung allerdings nicht verboten ist. Beispielsweise könnte ein Hersteller die Listenpreise seiner Produkte mit denen seiner Konkurrenten vergleichen und diese damit benennen. Da dies jedoch eine objektive Form der vergleichenden Werbung ist, ist dies auch erlaubt. Verboten ist hingegen die Verunglimpfung, wenn zum Beispiel jemand das Konkurrenzprodukt in einen Mülleimer wirft, danach aber sein eigenes Produkt benutzt.
Weitere Ratgeber zum Thema Markenrecht
Markengesetz
Eine Marke unterliegt dem Copyright – dem Vervielfältigungs- bzw. Kopierschutz. Sie bezeichnet ein Mittel oder ein Produkt, welches im geschäftlichen Verkehr einem besonderen Schutz, nämlich dem Markenschutz, unterliegt. Eine Marke hat den Nutzen, Waren oder Dienstleistungen eines speziellen Unternehmens von denen andere Unternehmen zu unterscheiden.
Das Markengesetz in der Thematik gewerblicher Rechtsschutz hat seit 1994 in Deutschland die Aufgabe, das Markenrecht zu regeln und passenden Vorschriften zu unterwerfen. Somit unterliegt das Markenrecht vordergründig dem Kennzeichenrecht, welches wiederrum dem Themengebiet gewerblicher Rechtsschutz nachsteht.
Das Markengesetz schützt zum Beispiel eine Wortmarke. Eine Wortmarke besteht aus Wörtern (Groß-und Kleinschreibung), aber auch aus einzelnen Buchstaben, Zahlen oder anderen Schrift- und Sonderzeichen, wie etwa +, @, ! oder #. Die Wortmarke muss aber eine Unterscheidungskraft enthalten, die sie gegenüber anderen Unternehmen besitzt.
Sofern die Wortmarke zudem noch eine optische Wirkung erkennen lässt, so ist die Marke als Wort-/Bildmarke anzumelden. Eine Anmeldung einer Marke zum Markenschutz findet im Deutschen Patentamt statt, wo die Marke im Markenregister eingetragen wird. Bereits bei der Anmeldung setzt die Wirkung des Prioritätsschutzes ein. Das bedeutet, dass diese Marke gegenüber anderen Zeichen, die identisch oder die Gefahr der Verwechslung aufweisen, geschützt ist.
Außerdem untersteht dem Markengesetz auch der Werktitelschutz oder auch Titelschutz. Ein Werktitel ist die geschäftliche Bezeichnung eines Werks, wie etwa ein Filmwerk, Tonwerk oder ein Buchtitel in Druckschrift. Daher dient ein Werktitel im Regelfall der namensgebenden Unterscheidung von Druckschriften und anderen Werken. So muss der Werktitel, damit er dem Werktitelschutz würdig ist, die Eignung haben, sich von anderen Werken abzugrenzen und somit eine Nachahmung oder eine Verwechslung zu verhindern.
Zum Teil unterliegt der Werktitelschutz auch dem Urheberrecht. Das aber auch nur dann, wenn der Werktitel auch eine gewisse geistige und persönliche Schöpfung mit sich bringt.
Neben Marken schützt das Markengesetz aber auch geschäftliche Bezeichnungen, wie etwa Unternehmensbezeichnungen und geografische Herkunftsangaben, wie zum Beispiel „Lübecker Marzipan“ oder „Schwarzwälder Schinken“.
Bei der Marke steht der Schutz des geistigen Eigentums im Vordergrund. Deshalb hat nur der Markeninhaber das Recht, seine Marke im alltäglichen Geschäftsverkehr zu gebrauchen. Der Inhaber einer Marke besitzt bei einer vorsätzlichen Tat einen Anspruch auf Schadensersatz sowie in jedem Fall auf Unterlassung, falls ein Dritter diese Marke verwenden sollte.
Das Deutsche Patentamt hat nicht nur das Recht verwechslungsfähige Marken abzulehnen, sondern auch solche, die irreführend sind oder gegen die guten Sitten wie auch die öffentliche Ordnung verstoßen. Aber auch Marken, die nur schwer grafisch darzustellen sind, die keine Unterscheidungskraft besitzen oder solche, die staatliche Hoheitszeichen darstellen, erhalten keinen Markenschutz.
Steht hingegen eine Marke laut Markenrecht aber unter Markenschutz, so dauert dieses Schutzrecht zunächst zehn Jahre an. Danach kann der Markenschutz um weitere zehn Jahre erweitert werden.
Zusätzlich besteht durch das Madrider Markenabkommen (MMA) aber auch die Möglichkeit, seine Marke in ein internationales Markenregister einzutragen. Internationale Marken sind dann in jedem der für eine Marke benannten Länder als Schutzgesuch sichergestellt.
Übrigens können Marken durchaus auch verkauft bzw. gekauft werden. Dabei kann die Marke einzeln übertragen werden oder gleich zusammen mit dem dazugehörigen Produkt oder der Firma, die mit der Marke in Verbindung steht. Der Markeninhaber könnte aber auch mit Hilfe vom Anwalt einen Lizenzvertrag aufsetzen, in welchem er das Recht zur Nutzung der Marke an Dritte weiterreicht.
Arbeitnehmererfindergesetz
Das Arbeitsrecht schreibt vor, dass sämtliche Ergebnisse, die aus einer beruflichen Tätigkeit herrühren, dem Unternehmen zustehen. Allerdings steht diese Regelung in einem Interessenskonflikt mit dem Patentrecht. Genau diese Differenz versucht das Arbeitnehmererfindergesetz auszugleichen. Dabei soll für beide Parteien eine gewinnbringende Lösung erreicht werden.
Laut Patentrecht steht nämlich dem Erfinder, in diesem Falle dem Arbeitnehmer, das rechtmäßige Patent auf seine Erfindung zu und nicht dem Arbeitgeber, obwohl der Arbeitnehmer beispielsweise einen neuen Motor für den Autohersteller entwickelt hat.
1957 wurde dann das Arbeitnehmererfindungsgesetz erstellt. Es soll sicher stellen, dass der Erfinder für sein Patent/seinen schöpferischen Einfall eine angemessene Vergütung erhält. Die Firma hingegen hat dabei den Anspruch auf die Diensterfindung.
Weiterhin regelt das Arbeitnehmererfindungsgesetz wie mit schöpferischen Leistungen, die nicht patentierbar sind, umzugehen ist.
Designgesetz/Designverordnung
Auch das Design spielt im Gewerbe und auch bei der Kaufentscheidung mittlerweile eine entscheidende Rolle. Denn mit einer attraktiven Farb- und Formgebung eines Produkts können Gewerbetreibende sich von anderen Unternehmen oder Waren abheben und somit ihre Kunden auf einer emotionalen Ebene ansprechen und binden.
Das Designgesetz ist das Gesetz zum rechtlichen Schutz von Design. Diese deutsche Rechtsvorschrift definiert insbesondere den Begriff Design und schreibt vor, wie dieses zu schützen ist.
Ein Design wird laut § 1 des Designgesetzes wie folgt definiert:
Im Sinne dieses Gesetzes
- ist ein Design die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt;
- ist ein Erzeugnis jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen; ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis;
- ist ein komplexes Erzeugnis ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann;
Gewerblicher Rechtsschutz definiert, dass der Designschutz durch die Eintragung des Designs in das dafür vorgesehene Register beim Deutschen Patent- und Markenamt erfolgt. Geschützt ist dann besonders die Farb- und Formgebung aller industriell und handwerklich hergestellten Erzeugnisse. Dazu zählen:
- Möbel
- Kleidung
- Stoffe
- Ziergegenstände, wie Accessoires
- Grafische Symbole
Es ist möglich, auch nur Teile von Erzeugnissen zu schützen, wie etwa die Sohle eines Turnschuhs. Nur der Designinhaber hat dann das ausschließliche Recht das Design auch zu benutzen. 25 Jahre ab Anmeldetag steht dieses dann unter Designschutz. Solange kann der Inhaber die Benutzung des Designs von Dritten verbieten und gegen rechtswidrige Nutzungen vorgehen.
Soll ein Produkt/Design auch in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vermarktet werden, dann muss das Design als EU-weites Gemeinschaftsgeschmacksmuster registriert oder international eingetragen werden.
Designverordnung (Geschmacksmusterverordnung/-gesetz)
Bei einem Geschmacksmuster handelt es sich um ein Modell oder ein Muster, welches als Vorbild dienen soll für die ästhetisch-geschmackliche Gestaltung von Gewerbeerzeugnissen. Daher sind diese auch rechtlich schutzfähig. Solche können sein:
- Flächige Muster, zum Beispiel bei Stoffen
- Plastische Modelle, zum Beispiel bei Lampen
Geschmacksmuster umfassen im Bereich gewerblicher Rechtsschutz die ästhetische Gestaltung, weshalb sie vom Patentschutz und Gebrauchsmusterschutz abzugrenzen sind. Trotzdem können solche Muster oder Modelle auch gegen Fälschung und Nachahmung geschützt werden, indem sie auf Grundlage des Designgesetzes in das Designregister eingetragen weden. 2014 wurde die Geschmacksmusterverordnung durch die sogenannte Designverordnung abgelöst und damit das Designgesetz ergänzt.
Doch um einen Eintrag ins Designregister zu erhalten, muss das Geschmacksmuster einige Voraussetzungen erfüllen. Es muss:
- individuell sein,
- sinnlich wahrnehmbar und
- ästhetischen Gehalt besitzen sowie
- neu sein und
- gewerblich
Beim Eintragen bzw. Anmelden eines Geschmacksmusters beim Deutschen Patent- und Markenamt muss in der Regel entweder ein Exemplar hinterlegt werden oder eine Abbildung des Modells oder Musters. Mit der Anmeldung erhält der Urheber die alleinige Befugnis das Muster/Modell nachzubilden sowie zu verbreiten.
Die Schutzdauer beträgt maximal 25 Jahre. Auch international kann ein solches Geschmackmuster hinterlegt werden. Das regelt u. a. die Pariser Verbandsübereinkunft sowie das Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle, aber auch das TRIPS-Abkommen zum Schutz geistigen Eigentums (Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums).
Mit der EG-Verordnung Nr. 6/2002 ist nun auch die Eintragung in ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf europäischer Ebene möglich.
Halbleiterschutzgesetz
Auch das Halbleiterschutzgesetz ist im Bereich gewerblicher Rechtschutz eines der gewerblichen Schutzrechte, welches sich mit dreidimensionalen Strukturen auseinandersetzt. Es findet seine Regelungen im Gesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen. Als Topographie sind viele Dinge zu bezeichnen. In diesem Fall ist damit die dreidimensionale Struktur der Halbleiter gemeint bzw. wie ein Prozessor im Inneren aufgebaut ist, da dies maßgeblich über die Leistungsfähigkeit entscheidet.
Schutzgegenstand sind also Halbleitern, damit gemeint sind Mikrochips, also auch Halbleiterchips und die dazugehörigen Masken oder das Layout. So liegen Halbleiter als Festkörper zwischen der elektrischen Leitfähigkeit von elektrischen Leitern und Nichtleitern. Sie kommen insbesondere in der Elektrotechnik zum Einsatz.
Es besteht ein Unterschied zu den technischen Schutzrechten (Patente und Gebrauchsmuster). Denn beim Halbleiterschutz wird ausschließlich die geometrische Gestalt eines Mikrochips gewahrt, nicht aber seine technischen Funktionen oder etwa sein technologischer Aufbau.
Als Schutzvoraussetzung muss die Eigenart der Topographie gegeben sein. Das bedeutet, der Halbleiter muss das Ergebnis geistiger Arbeit sein und nicht einfach nur eine Nachahmung. Zudem darf die Topographie nicht alltäglich sein, also nicht nur dem üblichen Standard der Industrie entsprechen.
Auch hier wirken die Schutzrechte erst, wenn die Topographie beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet wurde. Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre. Währenddessen ist es Dritten verboten, die Topographie in den Verkehr zu bringen oder sie nachzuahmen.
Sortenschutzgesetz
Erfinder können ihre Erfindung patentieren lassen und sie somit unter den Ideenschutz stellen. Das Sortenschutzgesetz bietet eine Art des Patents für Pflanzenzüchter. Damit ist ihnen die Möglichkeit gegeben, sich ihren Arbeitsaufwand für die Entwicklungszeit zurückzugewinnen, da die Züchtung einer neuen Pflanzensorte 5 bis 16 Jahre dauern kann und hohe Kosten mit sich bringt, insbesondere, wenn aufwendige Labormethoden angewandt wurden.
Doch schutzwürdig ist längst nicht jede weiterentwickelte oder veränderte Pflanzensorte. Soll eine Pflanze auch gewerblich zu nutzen sein, so muss sie beim Bundessortenamt angemeldet und zugelassen werden. Auf der Grundlage des Saatgutverkehrsgesetzes wird dann geprüft, ob sich diese neue Sorte in gewissen Eigenschaften von andere Pflanzen unterscheidet bzw. abhebt und eine Verbesserung darstellt.
Nur wenige Neuanmeldungen werden zugelassen. Relevante Eigenschaften müssen Stabilität aufweisen und homogen sein. Eigenschaften sind dabei:
- Form
- Geschmack
- Ertrag
- Resistenz
- Aussehen
- Verbesserung für den Pflanzenbau
- Bessere spätere Verwertung
Somit regelt das Sortenschutzgesetz Voraussetzungen sowie Inhalte des Sortenschutzes. Weiterhin wird festgelegt, welche Aufgaben und Zuständigkeiten dem Bundessortenamt zukommen.
Wenn eine Sorte zugelassen wird, so ist sie normalerweise bis zu 25 Jahre geschützt, manchen Pflanzen sogar bis zu 30 Jahre. Bei einem Nachbau durch einen Dritten, hat dieser dem Lizenzinhaber zu melden, um welche Sorte es sich handelt und wieviel er davon nachgebaut hat. Da das nur schwer zu kontrollieren ist, haben große Konzerne mittlerweile solches Saatgut auf den Markt gebracht, dass es unmöglich macht, es nachzubauen. Zudem kann der Nachbau dann aus Patentgründen eingeklagt werden.
Gewerblicher Rechtsschutz und die ihm unterliegenden Rechtsbereiche
Dem Rechtsgebiet gewerblicher Rechtsschutz unterliegen insbesondere diese fünf Rechtbereiche:
- Patentrecht
- Gebrauchsmusterrecht
- Geschmacksmusterrecht
- Wettbewerbsrecht
- Markenrecht
Diese Rechtsbereiche sind detailliert durch paragraphische Vorschriften der dazugehörigen Gesetze geregelt, welche oben bereits Erläuterung fanden (zum Beispiel Markengesetz). Daher werden diese Rechtsbereiche hier nun nicht erneut aufgegriffen. Jedoch unterliegt dem Wettbewerbsrecht noch ein wichtiges Recht, nämlich das Lauterkeitsrecht. Dieses soll unter diesem Punkt genauer beschrieben werden.
Hilfreicher Ratgeber zum Thema Rechtsschutz
Lauterkeitsrecht
Das Wettbewerbsrecht besteht aus zwei Grundgesetzen. Zum einen aus dem Kartellrecht (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung) und zum anderen aus dem Lauterkeitsrecht. Während ersteres nicht unter gewerblichen Rechtsschutz zu zählen ist, gehört das Lauterkeitsrecht fest bestimmt zum Feld gewerblicher Rechtsschutz. Dieses wird daneben vom europäischen Gemeinschaftsrecht beeinflusst. So prägte mitunter die Richtlinie 2006/114/EG zum Thema „irreführende und vergleichende Werbung“ die Entwicklung des Lauterkeitsrechts.
Das Lauterkeitsrecht hat sich zum Ziel gesetzt, einen unverfälschten Wettbewerb zu gewähren und somit gegen einen „exzessiven“ Wettbewerb vorzugehen. Unlauterer Wettbewerb soll aus drei verschiedenen Blickrichtungen verhindert werden:
- Schutz der Wettbewerber untereinander
- Schutz der Allgemeinheit
- Schutz der Verbraucher
Dabei ist das Lauterkeitsrecht dafür zuständig, festzulegen, wann es sich bei einem unternehmerischen Verhalten im wirtschaftlichen Wettbewerb um eine rechtmäßige (also lautere) oder um eine rechtswidrige (also unlautere) Ausführung handelt.
Zwar gewährt das Lauterkeitsrecht den Händlern und Geschäftsleuten eine weitreichende unternehmerische Freiheit, allerdings soll es zugleich auch sicherstellen, dass sich jeder einzelne Wettbewerber nur soweit entfaltet, dass kein anderer Mitbewerber eine ungebührliche Einschränkung erfahren muss.
Die Durchsetzung des Lauterkeitsrechts bei der Thematik gewerblicher Rechtsschutz erfolgt zumeist vor dem Zivilgericht durch Klagen der Marktteilnehmer und nicht wie beim Kartellrecht durch Vollzug der Behörden von Amtswegen.
Gewerblicher Rechtsschutz und Bestrafungen bei Verstößen
Schmuck, Uhren, Autoteile, Software, Medikamente und Kleidung – Vergehen gegen das Rechtsgebiet gewerblicher Rechtsschutz werden vor allem als Produktpiraterie oder Markenpiraterie bezeichnet. Nachahmer machen hier aus einer Fälschung oder einem Plagiat Geld, indem sie es regelrecht verramschen und für kleines Geld verkaufen.
In der Regel sind diese Fälschungen oder Kopien von Produkten ganz billig hergestellt und von einer minderen Qualität. Trotzdem gleichen sie den Originalen täuschend. Doch da hier markenrechtliche sowie wettbewerbsrechtliche Bestimmungen verletzt werden, ist eine solche Handlung strafbar.
Mit der Produktpiraterie können auch Patente verletzt werden, sowie eingetragene Designs, Gebrauchsmuster oder allgemeinhin das geistige Eigentum. Alle diese Dinge gehen einher mit dem Vorschriften zum Bereich gewerblicher Rechtsschutz und ein Verstoß gegen die Gesetze stellt eine Straftat dar.
Zumeist beginnen solchen Verfahren mit einer Abmahnung, einer Beseitigungsaufforderung oder einer Unterlassung. Doch falls dem Geschädigten eine Benachteiligung durch die kriminelle Handlung des Dritten wiederfahren ist, so hat er auch Anspruch auf Schadensersatz.
In den schlimmsten Fällen drohen bei Produktpiraterie sogar Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren. Bei gewerblichen Handlungen sogar bis zu fünf Jahren. Hinzu kommt meist noch eine hohe Geldstrafe. Werden Fälschungen als Originale angeboten, so liegt hier eine Täuschung vor. Bei Betrug droht neben Geldstrafe eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren.
Fazit
Gewerblicher Rechtsschutz ist insofern ein sehr wichtiges Rechtsgebiet, weil sein Kernbereich und sein Interesse darin liegen, den Schutz des geistigen Eigentums und den Schutz gewerblicher Erfindungen zu erzielen. Dafür hat der Gesetzgeber einige komplexe Gesetze und Rechtsverordnungen geschaffen, die dafür sorgen sollen, dass die Rechte eines Schöpfers gewahrt werden. Dazu zählen insbesondere das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder das Markenrecht.
Dementsprechend werden Rechtsverletzungen in puncto gewerblicher Rechtsschutz zum Teil auch strafrechtlich geahndet und mit Freiheitstrafen belegt. Ein Fachanwalt kann sich in diesem Bereich um Abmahnungen, Unterlassungserklärungen und Schadensersatzansprüche kümmern.
Danke für die Erläuterung, was bei verschiedenen Verstößen passiert. Ich habe mein eigenes Unternehmen gegründet und ich arbeite ständig mit verschiedenen Partner zusammen. Aus diesem Grund denke ich, dass ich dafür auch passend versichert sein sollte. Am besten lasse ich mich für einen gewerblichen Rechtsschutz professionell beraten.
Und dennoch gibt es keine Rechtsschutzversicherung, die solche Fälle übernimmt, oder? Ich musste nun schon 2 Mitbewerber Verwarnen und die Kosten für den Anwalt dafür selber tragen…
Oder bin ich einfach nur noch nicht fündig geworden?
Danke
Hallo Stephanie,
uns ist leider nicht bekannt, welche Rechtsschutzversicherungen welche Leistungen anbieten. Grundsätzlich muss der Abgemahnte jedoch für die Anwaltskosten, welche für die Erstellung der Abmahnung entstanden, aufkommen.
Ihr Team von anwalt.org