Pflegebedürftige, die einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel haben, benötigen für diese keine ärztlichen Bescheinigungen. Sie können diese Hilfsmittel beantragen und von der Pflegekasse eine Kostenübernahme einfordern. Was bei einem solchen Hilfsmittelantrag zu beachten ist, betrachtet der folgende Ratgeber näher.
Inhalt
FAQ: Pflegehilfsmittel beantragen
Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad haben Anspruch auf die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel.
Versicherte in der Pflegeversicherung bzw. deren Angehörige müssen einen Antrag bei der Pflegekasse stellen. Eine ärztliche Bescheinigung dafür benötigen sie nicht. Wie der Antrag zu stellen ist, erfahren Sie hier.
Die Pflegekasse übernimmt eine monatliche Pauschale von 40 Euro. Weitere Kosten sind vom Versicherten zu tragen.
Rechtliche Grundlagen: Pflegehilfsmittel beantragen
Um Pflegehilfsmittel beantragen und erhalten zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So muss ein Pflegegrad vorhanden sein und die Pflege zu Hause durch Angehörige, Freunde oder Bekannte erfolgen. Auch die Betreuung in einer WG oder im Betreuten Wohnen kann einen Antrag auf Pflegehilfsmittel begründen.
Die rechtlichen Grundlagen sind in § 40 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) zu finden.
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind […]
Der genannte Paragraph definiert zudem auch, dass Zuschüsse aus der Pflegeversicherung 40 Euro im Monat nicht überschreiten dürfen. Diese Pauschale gilt seit dem Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes im Januar 2015. Das heißt, die Pflegekasse übernimmt die Kosten für Pflegehilfsmittel monatlich in Höhe von 40 Euro.
Was gilt als Pflegehilfsmittel?
Welche Produkte als Pflegehilfsmittel zu beantragen sind und als diese gelten, ist im sogenannten Pflegehilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen hinterlegt. Hier werden zwei Arten von Hilfsmitteln unterschieden. Zum einen gibt es die technischen Hilfsmittel und zum anderen die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel. Letztere sollen aus hygienischen Gründen nur einmal verwendet werden. Hierzu zählen beispielsweise Bettschutzeinlagen, Lagerungshilfe oder Einmalhandschuhe.
Um die Pflegehilfsmittel im Verzeichnis besser einordnen zu können, sind diese in Produktgruppen (PG) unterteilt. Pflegehilfsmittel sind überwiegend in den Gruppen 50 bis 54 zu finden und werden üblicherweise auch als Pflegehilfsmittelkatalog (nicht mit dem Hilfsmittelkatalog der privaten Kassen zu verwechseln) bezeichnet:
- Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege (Lifter, Transferhilfen usw.): PG 50
- zur Körperpflege/Hygiene (z. B. Duschsitz, Toilettenaufsatz, Badewannenbrett): PG 51
- zur Mobilität, selbstständigeren Lebensführung (Rollator, Hausnotruf): PG 52
- zur Linderung von Beschwerden: PG 53
- zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (Einmalhandschuhe, Schutzkleidung, Desinfektionsmittel): PG 54
An wen muss ein Antrag für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gerichtet werden?
Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bis 40 Euro ist der Antrag bei der zuständigen Pflegekasse einzureichen. Bei Hilfsmitteln, die den in § 23 und § 33 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V) sowie in Absatz 1 § 41 SGB XI benannten Zwecken dienen können, überprüft der Leistungsträger in der Regel, ob die Ansprüche bei der Pflege- oder der Krankenkasse geltend gemacht werden müssen.
Wichtig für Leistungen aus der Pflegeversicherung ist, dass ein Pflegehilfsmittel dazu beiträgt die Pflege zu erleichtern und dem Pflegebedürftigen eine größere Eigenständigkeit ermöglicht.
Pflegehilfsmittel: Den Antrag auf Kostenübernahme richtig stellen
Für die Kostenübernahme ist ein Antrag auf Pflegehilfsmittel in der Regel sowohl bei den Pflegekassen als auch bei den Anbietern der Hilfsmittel oft online und auch als Vordruck erhältlich. Es genügt jedoch oft auch, den Antrag zunächst formlos per Telefon zu stellen. In diesem Fall wird dann üblicherweise ein Vordruck zum Ausfüllen zugesandt.
Um die richtigen Pflegehilfsmittel zu beantragen, sollten Antragsteller sich vorher informieren, für welche Produkte die Pauschale von 40 Euro im Monat gilt. Durch die Einstufung in einen Pflegegrad kann bereits im Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) hinterlegt sein, welche Pflegehilfsmittel benötigt werden.
Die Pauschale kann sowohl als Überweisung zum Monatsanfang als auch rückwirkend nach Einreichen der Quittungen erfolgen.
Eine rückwirkende Erstattung ist beispielsweise auch dann möglich, wenn im MDK-Gutachten noch keine Notwendigkeit für Pflegehilfsmittel festgehalten ist. Auch hier müssen die Ausgaben zunächst ausgelegt werden und mit Hilfe der Quittungen eine Kostenübernahme beantragt werden.
Pflegehilfsmittel vorab zu beantragen ist jedoch nur für Versicherte der gesetzliche Kranken- und Pflegekassen möglich. Privat Versicherte erhalten vom Dienstleister der Produkte eine Rechnung, die dann bei der zuständigen Kasse eingereicht werden kann.
Bestandteile eines Antrags für Pflegehilfsmittel
Wichtig ist, dass eine Kostenübernahme aus mehreren Teilen besteht. So müssen beim Antrag auf Pflegehilfsmittel die Anlage 4 und die Anlage 2 zusätzlich eingesandt werden.
Bei der Anlage 4 handelt es sich um das eigentliche Formular für die Kostenübernahme. Mit der Anlage 2 bestätigen Versicherte bzw. deren Bevollmächtigte den Erhalt der Pflegehilfsmittel.
In der Anlage 4 wird angegeben, welche Produkte monatlich benötigt werden. Sollte später eine größere Menge notwendig werden und liegt diese immer noch im Rahmen der Pauschale von 40 Euro, ist eine nachträgliche Änderung möglich.
Die AOK teilt mir mit, daß die Rückwirkende Erstattung von Pflegehilfsmittel nicht rechtens sei,
es werde, nach Quittungsvorlage, nur für den laufenden Monat erstattet in der die Hilfsmittel gekauft wurden!!