Tritt ein Pflegefall in der Familie auf, hat dieser nicht nur weitreichende Auswirkungen auf die betroffene Person, sondern auch auf deren Angehörige. Dabei kann die Versorgung eines pflegebedürftigen Menschen sowohl eine emotionale als auch eine finanzielle Herausforderung darstellen. Unterstützung können in diesem Fall die Leistungen der Pflegekasse darstellen.
FAQ: Pflegekasse
Bei der Pflegekasse handelt es sich um den Träger der Pflegeversicherung und den entsprechenden Leistungen für Pflegebedürftige bzw. deren Angehörige.
Neben der Aufgabe als Träger der Pflegeversicherung ist sie auch für die Anerkennung der Pflegegrade zuständig.
Möchten Pflegebedürftige oder deren Angehörige Leistungen der Pflegeversicherung beanspruchen, sind entsprechende Anträge bei der Pflegekasse einzureichen. Wann die Pflegekasse was zahlt, erläutert der Ratgeber hier.
Inhalt
Was ist die gesetzliche Pflegekasse?
Die Pflegekassen treten in Deutschland als die Träger der sozialen bzw. gesetzlichen Pflegeversicherung auf. Jede Krankenkasse ist gemäß § 46 Abs. 1 Elftes Sozialgesetzbuch (SGB XI) dazu verpflichtet eine Pflegekasse zu errichten.
Eine Pflegekasse hat eine Reihe von gesetzlich definierten Aufgaben zu erfüllen. Dazu zählt unter anderem die Erbringung von Leistungen der Pflegeversicherung für die pflegebedürftigen Versicherten. Zudem bieten viele Kassen Kurse und Schulungen an, in denen Laien die Grundlagen für die Pflege ihrer Angehörigen erlernen können.
Eine weitere wichtige Aufgabe der Pflegekasse ist die Mitwirkung bei der Errichtung bzw. Erhaltung einer flächendeckenden Versorgung bei der Pflege, um eine bestmögliche sowie im Notfall schnelle Unterstützung zu gewährleisten.
Wann zahlt die Pflegekasse?
Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse haben Menschen, welche als „pflegebedürftig“ gelten. Gemäß § 14 SGB XI liegt eine Pflegebedürftigkeit vor, wenn eine Person aufgrund einer körperlichen oder seelischen Krankheit bzw. Behinderung den Alltag nicht mehr alleine bewältigen kann und für mindestens sechs Monate erheblicher Hilfen bedarf.
Um die Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, ist ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen. Ob tatsächlich eine Pflegebedürftigkeit besteht, stellt sich im Zuge der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder einen unabhängigen Gutachter heraus.
Dieser prüft, wie stark die Beeinträchtigung ausgeprägt ist. Dabei spielt es für die Anerkennung der verschiedenen Pflegegrade eine entscheidende Rolle, wie leistungsfähig und selbstständig die betroffene Person noch ist. Eine Begutachtung erfolgt in den folgenden Bereichen:
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Probleme
- Selbstversorgung
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Was zahlt die Pflegekasse bei Pflegestufe 1 und 2?
Wichtig! Die Einteilung in die Pflegestufen 0 bis 3 wurde 2017 im Zuge einer umfassenden Pflegereform abgelöst. An ihre Stelle traten die fünf verschiedenen Pflegegrade. Im alltäglichen Sprachgebrauch ist allerdings noch häufig von Pflegestufe die Rede.
Bei einer von der Pflegekasse anerkannten Pflegebedürftigkeit, stehen der betroffenen Person Pflegegeld und Sachleistungen zu. Wie hoch diese ausfallen, hängt vom jeweiligen Pflegegrad ab. Eine Übersicht bietet die nachfolgende Tabelle.
Pflegegrad | Pflegegeld pro Monat | Pflegesachleistung pro Monat |
---|---|---|
1 | - | - |
2 | 332 Euro | 724 Euro |
3 | 573 Euro | 1.363 Euro |
4 | 765 Euro | 1.693 Euro |
5 | 947 Euro | 2.095 Euro |
Stand 2024 |
Das Pflegegeld wird bei einer privaten, häuslichen Pflege gezahlt und von der Pflegekasse überwiesen. Die Betroffenen können über diesen Geld frei verfügen und soll in erster Linie als Anerkennung für die betreuende Person dienen.
Im Gegensatz dazu dienen die Pflegesachleistungen der Finanzierung eines professionellen Pflegedienstes. Dieser unterstützt zum Bespiel bei der Körperpflege oder Ernährung und hilft ggf. bei der Haushaltsführung.
Hilfemittel für die Pflege
Pflegehilfsmittel können den Alltag von pflegebedürftigen Menschen erleichtern und die Aufgaben von pflegenden Angehörigen vereinfachen. Die Kosten für Pflegebett, Gehilfe und Co. werden in der Regel entweder von der Pflegekasse oder der Krankenkasse übernommen.
Die Krankenkasse zahlt sogenannte Hilfsmittel, diese kann ein Arzt verordnen. Dazu zählen unter anderem Rollstühle und Gehhilfen ebenso wie ärztlich verordnete Verbrauchsprodukte wie Inkontinenzeinlagen. Solche Hilfsmittel sind nicht an einen Pflegegrad gebunden und verlangen in der Regel eine Zuzahlung in Höhe von maximal zehn Euro.
Die Pflegekasse kommt für die Kosten von Pflegehilfsmitteln auf. Dabei handelt es sich um technische Hilfsmittel (Pflegebetten, Notrufsysteme oder Maßschuhe) und Verbrauchsprodukte (Einmalhandschuhe oder Betteinlagen). Für technische Hilfsmittel fällt eine Eigenbeteiligung von zehn Prozent (maximal 25 Euro) an, wohingegen die Pflegekasse für Verbrauchsprodukte monatlich einen Zuschuss von bis zu 40 Euro gewährt.
Weitere Leistungen der Pflegekasse
Pflegebedürftige Personen, die zu Hause versorgt werden, können bei der Pflegekasse sogenannte Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen. Diese sollen insbesondere der Entlastung von pflegenden Angehörigen und zur Förderung der Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen im Alltag dienen.
Es handelt sich dabei um eine zweckgebundene Leistung, für welche die Pflegekasse einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat zur Verfügung stellt. Eine Inanspruchnahme ist zum Beispiel für Leistungen der Tages- bzw. Nachtpflege oder auch die Teilnahme in Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen möglich.
Die private Pflege fordert nicht selten eine Betreuung rund um die Uhr, weshalb bei Urlaub oder Krankheit eine Vertretung notwendig ist. Die Pflegekasse unterstützt diese Verhinderungspflege mit einer Kostenerstattung von bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr. Diese Möglichkeit besteht allerdings erst ab Pflegegrad 2 und ist auf einen Zeitraum von sechs Wochen begrenzt.
Eine weitere Maßnahme zur Entlastung von pflegenden Angehörigen kann die von der Pflegekasse finanziell unterstützte Kurzzeitpflege sein. Diese ermöglicht für einen begrenzten Zeitraum von acht Wochen pro Kalenderjahr die Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung. Diese Option kann Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad 2 bis 5 in Höhe von 1.774 Euro zur Verfügung stehen.
Zahlt die Pflegekasse Umbaumaßnahmen für Wohnung und Haus?
Pflegebedürftige Menschen sind aufgrund ihrer Beeinträchtigung im Alltag eingeschränkt, bauliche Veränderungen können hier Erleichterung bringen. Daher unterstützt die Pflegekasse sogenannte wohnumfeldverbessernde Maßnahmen mit Zuschüssen. Der maximale Zuschuss je Maßnahme liegt bei 4.000 Euro.
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für mögliche Umbaumaßnahmen nur, wenn dadurch tatsächlich eine Anpassung der Wohnumgebung an die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen erfolgt. Abhängig vom jeweiligen Einzelfall werden dafür zum Beispiel folgende Umbauten finanziert:
- Einbau von einem Aufzug, Treppenlift oder einer Rampe
- Vergrößerung von Türen und Abbau von Türschwellen
- Installation eines Hausnotrufs
- Veränderungen an Lichtschaltern, Steckdosen und Heizungsventilen
- Umbau der Küche für die Nutzung mit einem Rollstuhl
- Einrichtung eines barrierefreien Bades
Pflegekasse zahlt nicht – was nun?
Ein Ablehnungsbescheid von der Pflegekasse kann grundsätzlich verschiedenste Ursachen haben. Ist zum Beispiel nach einem Unfall davon auszugehen, dass die Beeinträchtigung weniger als sechs Monate anhält, stehen Ihnen grundsätzlich keine Leistungen der Pflegekasse zu. In diesem Fall sollten Sie sich ggf. an Ihre Krankenkasse wenden.
Darüber hinaus kann der medizinische Dienst im Zuge seiner Begutachtung zum Ergebnis kommen, dass keine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Diese Ablehnung müssen Sie allerdings nicht hinnehmen, denn es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen.
Ich finde sehr gut, dass die Pflegekasse in einigen Fällen die Kosten für mögliche Umbaumaßnahmen übernimmt. Ich hoffe, dass für die Wohnung meiner Oma so sein wird. Sie braucht jetzt einen ambulanten Pflegedienst und das würde einfach alles einfacher machen.