Bußgeldkatalog: Einbahnstraße
Verstoß | Bußgeld in Euro |
---|---|
Einbahnstraße in falscher Richtung befahren | 25 |
… mit Unfallfolge | 35 |
Einbahnstraße als Radfahrer in falscher Richtung befahren | 20 |
… mit Behinderung | 25 |
… mit Gefährdung | 30 |
… mit Unfallfolge | 35 |
In der Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung parken | 15 |
FAQ: Einbahnstraße
Unter einer Einbahnstraße wird eine Straße verstanden, die nur in einer Richtung befahren werden darf. Zu erkennen ist diese Art der Verkehrsfläche durch ein entsprechendes Verkehrszeichen, welches Sie hier als Grafik finden.
Wer die Vorschriften zur Einbahnstraße missachtet und diese entgegen der angeordneten Richtung befährt, riskiert mindestens ein Verwarngeld in Höhe von 25 Euro. Über weitere Sanktionen informiert diese Tabelle.
Üblicherweise dürfen Radfahrer die Einbahnstraße gemäß StVO auch nur in der vorgegebenen Richtung befahren. Allerdings kommen immer häufiger spezielle Verkehrszeichen – sogenannte Zusatzzeichen – zum Einsatz, welche Einbahnstraßen in beide Richtungen für den Radverkehr freigeben.
Verkehrszeichen zur Einbahnstraße
Inhalt
Wie der Name bereits verrät, darf eine Einbahnstraße nur in eine Richtung befahren werden. Um welche Fahrtrichtung es sich dabei handelt, lässt sich bei der Einbahnstraße am Schild erkennen. Denn das rechteckige blaue Verkehrszeichen weist mit einem weißen Pfeil den Weg. Nähern Sie sich hingegen von der falschen Seite, verwehrt in der Regel das Durchfahrt-verboten-Schild die Einfahrt.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine Einbahnstraße in beide Richtungen für den Radverkehr freizugeben. Dafür wird das Einbahnstraßenschild mit einem Zusatzzeichen ergänzt, welches darauf hinweist, dass der Radverkehr sowohl von links als auch von rechts kreuzen kann. Ergänzend dazu wird das Einfahrtsverbot am Ende der Einbahnstraße für Fahrräder ebenfalls durch ein entsprechendes Zusatzschild aufgehoben, die Straße ist somit für den Radverkehr freigegeben.
Nachfolgend haben wir die für die Einbahnstraße relevanten Verkehrszeichen zusammengestellt:
Vorschriften gemäß StVO: Was ist in Einbahnstraßen zu beachten?
Einbahnstraßen können dazu dienen, den Verkehrsfluss zu regulieren, tragen zur Verkehrssicherheit bei und schaffen nicht selten zusätzliche Parkflächen. Möglich ist dies allerdings nur, wenn alle Verkehrsteilnehmer die geltenden Vorschriften beachten.
So müssen Sie sich grundsätzlich an die durch die Verkehrszeichen vorgegebene Fahrtrichtung halten. Das bedeutet auch, dass es Ihnen nicht gestattet ist, in der Einbahnstraße rückwärts zu fahren. Denn auch dies wird vom Gesetzgeber als Fahren entgegen der erlaubten Fahrtrichtung gewertet und anhand des Bußgeldkataloges sanktioniert.
Des Weiteren ist in der Einbahnstraße das Parken und Halten nur in Fahrtrichtung gestattet. Allerdings darf dafür gemäß § 12 Abs. 4 StVO auch der linke Fahrbahnrand genutzt werden. Diese Vorschrift greift ebenso, wenn der Gesetzgeber das Parken auf dem Gehweg anordnet.
Der Gesetzgeber schreibt in der Einbahnstraße kein generelles Überholverbot vor, allerdings gilt es eine Besonderheit zu beachten. Denn auf einer mehrspurigen Einbahnstraße ist das Überholen grundsätzlich sowohl von links als auch von rechts gestattet. Autofahrer sollten dies bedenken und ihre Fahrweise entsprechend anpassen.
Die Beschränkung auf eine Fahrtrichtung wird üblicherweise vor allem bei kleineren Nebenstraßen angedacht. Daher wird am Ende der Einbahnstraße die Vorfahrt nicht selten durch das Verkehrszeichen „Vorfahrt gewähren“ geregelt. Ist ein solches Schild nicht vorhanden, gilt üblicherweise die allgemeine Vorschrift rechts vor links.
Übrigens! Sind zwei Fahrstreifen vorhanden, müssen sich Linksabbieger in der Einbahnstraße links einordnen. Diese Option besteht, weil eine Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Wer weiter geradeaus fährt oder rechts abbiegt, hält sich rechts. Dieses Vorgehen kann dazu beitragen, den gleichmäßigen Verkehrsfluss zu fördern.
Radfahren in Einbahnstraßen
Wer mit dem Fahrrad unterwegs ist, muss sich in der Einbahnstraße üblicherweise ebenso wie alle Kraftfahrer an die vorgegebene Fahrtrichtung halten. Allerdings besteht mithilfe entsprechender Zusatzzeichen die Möglichkeit, Einbahnstraßen in beide Richtungen für den Radverkehr freizugeben.
Aber nicht alle Einbahnstraßen sind auch für ein solches Vorhaben geeignet. Aus diesem Grund gilt es im Vorfeld die örtlichen Gegebenheiten zu prüfen, um schwerwiegende Fahrradunfälle zu vermeiden. Wichtig ist dabei unter anderem eine ausreichende Fahrbahnbreite, sodass sich zwischen den entgegenkommenden Radfahrern und dem regulären Verkehr ein seitlicher Sicherheitsabstand wahren lässt. Um das Unfallrisiko zu minimieren ist zudem eine übersichtliche Verkehrsführung unerlässlich, denn nur so können Autofahrer rechtzeitig auf die Radler reagieren. Nicht zuletzt sollte in der Einbahnstraße eine zulässige Geschwindigkeit bei 30 km/h gelten, damit die gemeinsame Nutzung der Fahrbahn sicher erfolgen kann.
Treffen Kfz und entgegenkommendes Fahrrad in einer Einbahnstraße aufeinander und ein gefahrloses Vorbeifahren ist nicht möglich, gelten üblicherweise die in § 1 StVO definierten Grundregeln zur ständigen Vorsicht und der gegenseitigen Rücksichtnahme. Konkrete Vorschriften, wer in einem solchen Fall Vorrang hat, gibt es also nicht. Allerdings ist in der Praxis davon auszugehen, dass eher der Fahrradfahrer kurzzeitig in eine vorhandene Lücke ausweichen muss. Dies liegt vor allem daran, dass sich der Drahtesel deutlich leichter zur Seite manövrieren lässt.
Wann drohen Bußgelder?
Wer mit seinem Kraftfahrzeug eine Einbahnstraße in falscher Richtung befährt, muss gemäß Bußgeldkatalog mindestens mit einem Verwarngeld in Höhe von 25 Euro rechnen. Führte das besagte Fehlverhalten zu einem Unfall, erhöht sich die Geldsanktion auf 35 Euro.
Auch Fahrradfahrer müssen – wenn die Einbahnstraße nicht in der Gegenrichtung für den Radverkehr freigegeben wurde – mit Konsequenzen rechnen. Das Verwarngeld starte in diesem Fall bei 20 Euro, steigt bei einer einhergehenden Behinderung auf 25 und bei einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf 30 Euro. Ereignet sich ein Unfall, muss der Radler ebenso wie der Kfz-Fahrer mit einem Verwarngeld von 35 Euro rechnen.
Mit einem Knöllchen müssen Autofahrer zudem rechnen, wenn sie mit ihrem Fahrzeug entgegen der Fahrtrichtung in der Einbahnstraße parken. Der Bußgeldkatalog sieht dafür ein Verwarngeld in Höhe von 15 Euro vor.
Wichtig! Wird für die zuvor aufgeführten Ordnungswidrigkeiten ein Bußgeldbescheid versendet, fallen zusätzliche Gebühren und Auslagen an. Diese belaufen sich in der Regel auf mindestens 28,50 Euro und können somit teilweise höher als die eigentlichen Sanktionen für Verstöße in der Einbahnstraße.
In der Einbahnstraße parken in vorgegebener Fahrtrichtung rechts Fahrzeuge. Die Einbahnstraße ist für Fahrradfahrer in entgegengesetzter Fahrtrichtung frei.
Wenn ein Auto hier einem Fahrradfahrer entgegenkommt und nicht genug Platz ist wegen den parkenden Autos, muss dann wie bei einer „normalen“ Straße der Fahrer dessen Seite verstellt ist warten? Ich werde von vielen Autofahrern tatsächlich gezwungen auf den Gehweg auszuweichen weil sie vermutlich denken ich hab in entgegengesetzter Fahrtrichtung nichts zu suchen.
Zusätzlich haben diverse Verkehrsteilnehmer natürlich trotz Zeitmangel weil ich sie ja behindere genügend Zeit um danach anzuhalten und mich zu beschimpfen.
Gibt es für diese Situation eine Regelung?
Dürfen Anwohner einer Einbahnstraße diese in entgegengesetzter Richtung befahren?
Ich hatte das Glück, dass in einer Einbahnstrasse (ca. 2,50 m Raum + parkende Autos rechts) mit freigegebenen Radverkehr ein ebendieser Radfahrer von vorne entgegen kam. Ich saß in einem Fiat Panda, also ein recht kleines Auto. Der Radfahrer nötigte mich zum Halten, da ich angeblich den Mindestabstand von 1,50 m zu ihm nicht eingehalten habe. Wir hätten beide bequem aneinander und mit Vor- und Rücksicht – für mich gefahrlos – vorbeifahren können.
Was gilt in dieser Situation?
Ein Überholen von 1,50 m wäre in gleicher Richtung nicht möglich gewesen. Ich sehe jedoch einen Unterschied zwischen einem kurzem Vorbeifahren dun einem Überholvorgang.