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FAQ: Verbotene Werbeanrufe
Verbotene Telefonwerbung liegt immer dann vor, wenn der Verbraucher dieser Form des Marketings im Vorfeld nicht zugestimmt hat.
Unerwünschte Werbeanrufe sind verboten, allerdings ist eine Nachverfolgung in der Regel nur möglich, wenn Verbraucher diese melden. Um die Telefonwerbung zu stoppen, ist es daher sinnvoll, sich an die Verbraucherzentralen zu wenden oder eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur einzureichen.
Halten sich Unternehmen nicht an die geltenden Vorschriften, können Sanktionen drohen. So müssen Firmen, die unerlaubt anrufen, obwohl diese Telefonwerbung verboten ist, laut Gesetz mit Bußgelder in Höhe von bis zu 300.000 Euro rechnen. Die Verbraucherzentralen haben zudem die Möglichkeit, Abmahnungen samt Unterlassungserklärungen zu versenden.
Wenn das Telefon zu oft klingelt: Sind Werbeanrufe verboten?
Anrufe von Stromanbietern, Telekommunikationsunternehmen oder Zeitschriftenverlagen können mitunter sehr anstrengend sein und an den Nerven zerren. Denn in der Regel lassen sich die geschulten Mitarbeiter der Call Center nicht so einfach abwimmeln. So manch ein genervter Verbraucher stellt sich da die Frage, ob diese Werbeanrufe nicht verboten sind oder ab es Möglichkeiten gibt, diese zu unterbinden.
Doch welche gesetzlichen Vorschriften gelten? Ist Werbung am Telefon vollständig verboten oder dürfen Firmen unter bestimmten Umständen Werbeanrufe tätigen? Umfasst ein mögliches Verbot für Werbeanrufe auch Telefonumfragen? Und mit welchen Sanktionen müssen Unternehmen rechnen, die illegale Telefonwerbung betreiben? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
Wann liegt verbotene Telefonwerbung vor?
Unter Telefonwerbung werden Anrufe verstanden, die dazu dienen, den Absatz von Waren oder Dienstleistungen zu fördern. Ziel dieser Marketingmethode ist in der Regel ein Vertragsabschluss, wie etwa für einen neuen Strom- oder Mobilfunktarif bzw. für Zeitschriftenabonnements.
Allerdings sind solche Werbeanrufe verboten, wenn die Verbraucher dieser Form der Werbung nicht im Vorfeld zugestimmt haben. Die Einwilligung kann dabei sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Die gesetzlichen Vorschriften für dieses Verbot von Werbeanrufen ergibt sich insbesondere aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Unter § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG heißt es dazu:
Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
[…]
2. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
3. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
[…].
Bei einem Verstoß gegen diese Vorgaben sieht das UWG ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro vor. Zudem hat die Bundesnetzagentur die Möglichkeit, die verwendeten Rufnummern zu sperren und die Verbraucherzentralen können das illegale Telefonmarketing abmahnen.
Allerdings kann es durchaus sein, dass Verbraucher unbewusst eine Einwilligung erteilen. Möglich ist dies zum Beispiel bei der Teilnahme an Gewinnspielen oder beim Abschluss von Verträgen. Lesen Sie daher unbedingt das Kleingedruckte, bevor Sie Ihre Telefonnummer angeben.
Darüber hinaus gilt es beim Telefonmarketing gemäß dem Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung weitere Vorgaben zu beachten. So sind zum Beispiel ebenfalls Werbeanrufe verboten, wenn die Anrufenden ihre Rufnummer unterdrücken.
Sind Umfragen am Telefon ebenfalls verboten?
Anrufe von Markt- und Meinungsforschungsinstituten gelten nicht als unerlaubte Telefonwerbung, solange diese der wissenschaftlichen Forschung dienen. Allerdings sind als Telefonumfragen getarnte Werbeanrufe verboten. Bei diesen geben sich die Anrufer zwar als Meinungsforschungsinstitut aus, versuchen aber gleichzeitig Verträge abzuschließen und machen Werbung für ein Unternehmen bzw. ein Produkt.