Wahlhelfer: Wichtige Träger des Wahlverfahrens

Wahlhelfer sind für die Durchführung von Wahlen essentiell. Welche Aufgaben diese übernehmen, erfahren Sie in unserem Ratgeber.
Wahlhelfer sind für die Durchführung von Wahlen essentiell. Welche Aufgaben diese übernehmen, erfahren Sie in unserem Ratgeber.

FAQ: Wahlhelfer

Welche Aufgaben hat ein Wahlhelfer?

Hier finden Sie eine Übersicht der Aufgaben, welche auf Wahlhelfer am Tag der Wahl zukommen können.

Wie kann ich Wahlhelfer werden?

Grundsätzlich werden Wahlhelfer von den Gemeindebehörden berufen. Sie können sich an diese wenden, wenn Sie sich für das Ehrenamt bewerben wollen. Gemäß Wahlrecht sind Sie dazu verpflichtet, dieses Ehrenamt zu übernehmen, wenn keine triftigen Gründe dagegensprechen.

Gibt es für Wahlhelfer eine Aufwandsentschädigung?

Wahlhelfer erhalten Geld für ihre Bemühungen. Wie hoch das sogenannte Erfrischungsgeld ausfällt, variiert je nach Bundesland und der Art der Wahl, die gerade stattfindet. In aller Regel können Sie aber mit 25 Euro rechnen.

Wahlhelfer: Selbstorganisation der Wahl durch das Volk

In Deutschland gibt es in regelmäßigen Abständen Wahlen. Diese können auf kommunaler Ebene ablaufen; alle vier Jahre wird der Bundestag gewählt. Am Wahltag selbst sind viele Menschen im Einsatz, um die korrekte Durchführung der Wahlen zu ermöglichen.

In diesem Zusammenhang kommt dem Ehrenamt als Wahlhelfer eine besondere Bedeutung zu. Wahlhelfer sorgen für einen reibungslosen Ablauf und zählen im Anschluss die Stimmen der Wahlberechtigten aus.

Wahlhelfer werden in aller Regel von der Gemeinde berufen. Doch können Sie die Tätigkeit als Wahlhelfer auch ablehnen? Gibt es eine Aufwandsentschädigung für Wahlhelfer? Diesen Fragen geht der nachfolgende Ratgeber auf den Grund und informiert Sie umfassend.

Wahlhelfer: Welche Aufgaben müssen sie übernehmen? 

Wahlhelfer: Die finanzielle Entschädigung kann variieren.
Wahlhelfer: Die finanzielle Entschädigung kann variieren.

Um als Wahlhelfer tätig werden zu können, müssen Sie keine besonderen Voraussetzungen mitbringen. Zur Vorbereitung erhalten Sie gewöhnlich eine Wahlhelferschulung. Am Wahltag selbst kommen beispielsweise die nachfolgenden Aufgaben auf Sie zu:

  • Kontrolle, ob die Wahlberechtigten im richtigen Wahllokal sind
  • Ausgabe der Stimmzettel
  • Auszählen der Stimmen nach Schließung der Wahllokale

Wichtig: Wahlhelfer beginnen in aller Regel um 7:00 Uhr am Tag der Wahl mit ihrer Tätigkeit. Sie endet gegen 20:00 Uhr, je nachdem, wie schnell die Auszählung der Stimmen vonstatten geht.

Wer kommt als Wahlhelfer in Betracht? 

Das Amt als Wahlhelfer ist eine Pflicht in Deutschland. Die jeweiligen Gemeindebehörden wählen Wahlhelfer aus und informieren diese schriftlich darüber. Dabei werden die nachfolgenden drei Personengruppen bevorzugt ausgewählt:

  • Personen, die bei der Gemeinde angestellt sind
  • Menschen, die von einer Partei vorgeschlagen wurden
  • Interessierte, die sich freiwillig als Wahlhelfer gemeldet haben

Wurden Sie als Wahlhelfer ausgewählt, müssen Sie diese Aufgabe übernehmen, sofern keine Gründe vorliegen, wegen derer Sie das Ehrenamt am Tag der Wahl nicht ausüben können. In § 9 Bundeswahlordnung (BWO) ist geregelt, aus welchen Gründen Sie das Ehrenamt als Wahlhelfer ablehnen können:

Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ablehnen

1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

2. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,

3. Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Lebensjahr vollendet haben,

4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,

5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben.

Gut zu wissen: Sie erhalten als Wahlhelfer eine Entschädigung für Ihren Aufwand. Deren Höhe kann je nach Bundesland und Wahltyp variieren. In Berlin erhalten Sie beispielsweise in der Regel 50 Euro, sofern Sie nicht im öffentlichen Dienst angestellt sind.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Sarah
Sarah K.

Sarah studierte Journalismus an der DEKRA-Hochschule für Medien in Berlin und unterstützt das Ratgeberportal anwalt.org nun bereits seit 2016 bei der Contenterstellung zu den unterschiedlichsten Rechtsgebieten. Ihr besonderes Interesse gilt dabei dem Presse-, Sport- und Sozialrecht. Außerdem ist sie für den Newsbereich verantwortlich.

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