Unser Leben befindet sich ständig im Wandel. Dies kann sich auch auf unsere familiäre Situation auswirken und dazu führen, dass wir mit den Formulierungen in einem bestehenden Testament nicht mehr einverstanden sind und diese anpassen bzw. ein neues errichten müssen. Um im Erbfall mögliche Diskussionen über die aktuelle Version der Verfügung von Todes wegen zu vermeiden, ist es sinnvoll, ein altes Testament zu widerrufen.
Inhalt
FAQ: Widerruf eines Testaments
Ja. Ein Erblasser kann sein Testament jederzeit widerrufen.
Möglich ist dies zum Beispiel durch die Errichtung eines neuen letzten Willens bzw. der Verfügung von Todes wegen oder der Vernichtung des bestehenden Testaments.
Der Widerruf eines Berliner Testaments ist nur zu Lebzeiten und mit dem Einverständnis beider Ehegatten zulässig.
Wie kann ich ein bestehendes Testament widerrufen?
Grundsätzlich besteht rechtlich jederzeit die Möglichkeit, ein bestehendes Testament zu widerrufen. Dies ergibt sich aus § 2253 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Darin heißt es im Detail:
Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen.
Der Gesetzgeber räumt dafür folgende Möglichkeiten ein:
- Widerruf durch Testament (§ 2254 BGB)
- Widerruf durch Vernichtung oder Veränderung (§ 2255 BGB)
- Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung (§ 2256 BGB)
- Widerruf durch ein späteres Testament (§ 2258 BGB)
Bei der Option laut § 2254 BGB handelt es sich um ein sogenanntes Widerrufstestament. Möchten Sie als Erblasser auf diese Weise ein Testament widerrufen, kann ein Muster wie folgt aussehen:
Gemäß § 2255 BGB können Sie ein Testament auch dadurch widerrufen, indem Sie die Urkunde vernichten oder verändern. Bei Letzterem kann es sich zum Beispiel um einen entsprechenden Vermerk handeln. Laut aktueller Rechtsprechung reicht dafür bereits das Wort „ungültig“ auf der Urkunde aus.
Um ein beim Amtsgericht hinterlegtes Testament zu widerrufen, müssen Sie dieses gemäß § 2256 BGB nur aus der amtlichen Verwahrung nehmen. Dies ist laut Erbrecht jederzeit möglich.
Prinzipiell wird ein bestehender letzter Wille gemäß § 2258 BGB auch durch die Errichtung eines neuen Testaments aufgehoben, wenn die spätere Erklärung mit der früheren in Widerspruch steht. Ein entsprechender Vermerk ist demnach nicht zwingend notwendig.
Wie erfolgt der Widerruf eines notariellen Testaments?
Ein notarielles oder öffentliches Testament wird durch einen Notar beurkundet und muss laut Gesetz in die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegeben werden. Der Widerruf für ein notarielles Testament erfolgt demnach in der Regel durch die bereits erwähnte Rücknahme des Testaments aus der Verwahrung.
Alternativ dazu können Sie ein notarielles Testament widerrufen, indem Sie ein späteres Testament errichten, welches mit dem bestehenden in Widerspruch steht. Diese Verfügung von Todes wegen muss dabei nicht zwangsläufig von einem Notar beurkundet sein.
Möchten Sie Ihr notarielles Testament widerrufen, fallen keine Kosten für die Herausgabe an. Allerdings müssen Sie erneut für eine Beurkundung und Hinterlegung zahlen, wenn Sie ein neues notarielles Testament errichten wollen.
Widerruf für ein gemeinschaftliches Testament: Wann ist dieser möglich?
Grundsätzlich ist auch der Widerruf beim Berliner Testament möglich, allerdings gilt es hierbei ein paar Besonderheiten zu beachten. Schließlich handelt es sich juristisch formuliert bei einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament um eine wechselbezügliche Verfügung mit Bindungswirkung.
Diese Verfügung von Todes wegen kann ausschließlich von Ehegatten gemeinsam verfasst werden und sieht die gegenseitige Einsetzung als Alleinerbe vor. Aus diesem Grund erlaubt der Gesetzgeber für ein gemeinschaftliches bzw. Berliner Testament den Widerruf nur zu Lebzeiten der Ehegatten. Denn hierfür muss grundsätzlich das Einverständnis beider Parteien vorliegen. Das bedeutet auch, dass sich nach dem Tod des ersten Ehegatten ein Berliner Testament nicht mehr widerrufen lässt.
Meine Eltern haben ein Berliner Testament gemacht. Darin ist auch ein Vermächtnis an die Enkelkinder nach dem Tod des Längstlebenden vermerkt. Sie sollen als Gesellschaft des öffentlichen Rechts ein Grundstück erhalten. Vater ist 2015 verstorben. Nun gibt es Probleme innerhalb der Familie. Kann meine Mutter diese Vermächtnis aufheben um das Grundstück nur einem Teil der Enkel zu vermachen?
Ursprünglich waren mein Vater und meine Tante in dem Testament meiner Oma bedacht worden. Dann jedoch hat sie sich für die Errichtung eines neuen letzten Willens entschieden und ihr Testament widerrufen. Ein Notar mit Rechtsberatung hat ihr dabei geholfen.
Vielen Dank für diesen Beitrag zum Thema Testament widerrufen. Gut zu wissen, dass man als Erblasser das Testament jederzeit widerrufen kann. Ich habe vor Jahren bereits ein Testament erstellt, möchte aber ein neues aufsetzen und hab daher hier nachgelesen.
Es ist gut zu wissen, dass ein Erblasser sein Testament jederzeit widerrufen kann. Immerhin kann sich schnell mal was in unserem Leben ändern. Ich werde mal bei meinem Notar nachfragen.
Möchte,das bestehende Testamement kündigen,weil Personen nicht verfügungsberechtigt sind.
Hallo Manfred,
bitte wenden Sie sich an einen Anwalt und/oder einen Notar.
Ihr anwalt.org-Team
Möchte,das bestehende Testamement kündigen,weil Personen nicht verfügungsberechtigt sind.
Hallo Manfred,
bitte wenden Sie sich an einen Anwalt und/oder einen Notar.
Ihr anwalt.org-Team
Denn hierfür muss grundsätzlich das Einverständnis beider Parteien vorliegen.
Das heißt doch aber auch, im Trennungsfall wird es schwierig.?
Wenn der eine eine Änderung will und der andere nicht, kann man doch niemanden verpflichten sich anzupassen.
Hallo Didi,
im Falle einer Scheidung verliert ein ggf. abgeschlossenes Ehegattentestament unter Umständen automatisch die Wirksamkeit. Anzunehmen ist dabei, dass ein Erblasser in aller Regel nicht gewollt haben kann, dass der Ex-Ehegatten auch nach der Scheidung noch erbberechtigt bleibt. Diese Möglichkeit ergibt sich aus § 1933 BGB. Eine Garantie bildet sie jedoch nicht. Im Zweifel sollten sich Betroffene daher anwaltlich beraten lassen.
Ihr anwalt.org-Team
Denn hierfür muss grundsätzlich das Einverständnis beider Parteien vorliegen.
Das heißt doch aber auch, im Trennungsfall wird es schwierig.?
Wenn der eine eine Änderung will und der andere nicht, kann man doch niemanden verpflichten sich anzupassen.
Hallo Didi,
im Falle einer Scheidung verliert ein ggf. abgeschlossenes Ehegattentestament unter Umständen automatisch die Wirksamkeit. Anzunehmen ist dabei, dass ein Erblasser in aller Regel nicht gewollt haben kann, dass der Ex-Ehegatten auch nach der Scheidung noch erbberechtigt bleibt. Diese Möglichkeit ergibt sich aus § 1933 BGB. Eine Garantie bildet sie jedoch nicht. Im Zweifel sollten sich Betroffene daher anwaltlich beraten lassen.
Ihr anwalt.org-Team
Sehr geehrte Damen und Herren,
was ist wenn der Erblasser den Widerruf seines Testaments ausschließt und angenommen folgendes geschrieben hat:
“ hiermit setze ich unwiderruflich Herr x, zum alleinigen Erben ein………“
Gesetzlich gesehen darf er doch noch widersprechen. Also vermute ich dass das Testament vor Gericht doch noch gültig ist, weil es sich um ein Formulierungsfehler des Erblassers handelt.
Wäre nett wenn jemand was dazu sagen kann.
Hallo J.
Eine solche Formulierung ändert an der Gültigkeit des Testaments grundsätzlich gar nichts, solange es formwirksam errichtet wurde.
Allerdings kann es natürlich trotzdem jederzeit widerrufen werden, z.B. durch ein späteres Testament nach §§ 2253 f. BGB oder durch Vernichtung nach § 2255 BGB.
Sehr geehrte Damen und Herren,
was ist wenn der Erblasser den Widerruf seines Testaments ausschließt und angenommen folgendes geschrieben hat:
“ hiermit setze ich unwiderruflich Herr x, zum alleinigen Erben ein………“
Gesetzlich gesehen darf er doch noch widersprechen. Also vermute ich dass das Testament vor Gericht doch noch gültig ist, weil es sich um ein Formulierungsfehler des Erblassers handelt.
Wäre nett wenn jemand was dazu sagen kann.
Hallo J.
Eine solche Formulierung ändert an der Gültigkeit des Testaments grundsätzlich gar nichts, solange es formwirksam errichtet wurde.
Allerdings kann es natürlich trotzdem jederzeit widerrufen werden, z.B. durch ein späteres Testament nach §§ 2253 f. BGB oder durch Vernichtung nach § 2255 BGB.
Ich hätte gedacht, dass man ein errichtetes Testament einfach durch die Vernichtung desselben widerruft. Dass es auch ein sogenanntes Wiederruftestament gibt, ist gut zu wissen, das war mir neu. Ich würde nur denken es wird schwierig, wenn es zwei undatierte Versionen gibt, die in Widerspruch stehen.
Ich hätte gedacht, dass man ein errichtetes Testament einfach durch die Vernichtung desselben widerruft. Dass es auch ein sogenanntes Wiederruftestament gibt, ist gut zu wissen, das war mir neu. Ich würde nur denken es wird schwierig, wenn es zwei undatierte Versionen gibt, die in Widerspruch stehen.