Entschließt sich ein Paar vor den Traualtar zu treten, hat dies in der Regel auf den Güterstand und somit auch die Vermögensverhältnisse Auswirkungen. Das Familienrecht in Deutschland sieht insgesamt drei verschiedene Güterstände vor, dessen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgehalten sind.
Inhalt
FAQ: Gütergemeinschaft
Eine Gütergemeinschaft entsteht nach einer Hochzeit. Damit bilden die Eheleute aus ihren jeweiligen Vermögen ein gemeinsames Eigentum.
Ja. Die Gütergemeinschaft muss durch einen notariellen Ehevertrag vereinbart werden.
Ehegatten haften in einer Gütergemeinschaft gemäß dem Familienrecht auch für alle Schulden.
Was ist ein „Güterstand“?
Beim Güterstand handelt es sich um die Rechtsform, die Vermögen und Eigentum von Ehepaaren regelt. In Deutschland existieren insgesamt drei Güterstände: Gütertrennung, Gütergemeinschaft und Zugewinngemeinschaft.
Bei der Zugewinngemeinschaft handelt es sich um den gesetzlichen Güterstand, der automatisch gilt, wenn die Eheleute in einem notariellen Ehevertrag keine anderslautende Vereinbarung treffen. Das Familienrecht sieht darüber hinaus zwei Wahlgüterstände vor: Gütertrennung und Gütergemeinschaft.
Durch einen notariellen Ehevertrag kann die Ehegemeinschaft entscheiden, in welcher Art und Weise die Vermögensverhältnisse innerhalb und auch nach der Ehe betrachtet werden. Die Wahl des Güterstandes kann vor allem dann von großer Bedeutung sein, wenn die Vermögensverhältnisse zwischen den Eheleuten stark differieren oder ein Partner im Besitz von Unternehmen ist.
Was ist eine Gütergemeinschaft?
Wird in einem Ehevertrag die Gütergemeinschaft vereinbart, geht das gesamte Vermögen von beiden Ehepartnern in ein gemeinschaftliches Eigentum über, das sogenannte Gesamtgut. Dabei spielt es keine Rolle, ob die jeweiligen Vermögenswerte vor oder auch während der Ehe erworben wurden.
Durch die Gütergemeinschaft können beide Ehepartner über das gemeinsame Vermögen verfügen, allerdings haften sie auch gemeinsam für alle Schulden. Aus diesem Grund stellt dieser Güterstand auch ein gewisses Risiko für die beteiligten Parteien dar.
Allerdings existiert bei der Gütergemeinschaft in der Ehe ein sogenannter Haftungsausschluss, der sicherstellt, dass die Eheleute nicht in jedem Fall füreinander eintreten. Ausnahmen gelten unter anderem, wenn ein Ehegatte Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung und dem nachfolgenden Verfahren hat oder bei den Kosten für einen Rechtsstreit zwischen den Eheleuten.
Vermögensmassen bei der Gütergemeinschaft
Innerhalb der Gütergemeinschaft können verschiedene Vermögensmassen bestehen. Dazu zählen neben dem bereits erwähnten Gesamtgut, welches das gesamte Eigentum der Ehegatten umfasst, auch Sondergüter sowie Vorbehaltsgüter.
Beim Sondergut handelt es sich um Gegenstände, die nicht durch ein Rechtsgeschäft übertragen werden können. Dazu zählen unter anderem Forderungen aus Urheberrechten, Schmerzensgeldansprüche, persönliche Nießbrauchrechte oder Gesellschaftsanteile. All diese Vermögenswerte werden vom jeweiligen Ehegatten selbstständig verwaltet, bleiben in dessem persönlichen Besitz und gehen nicht ins Gesamtgut über. Einkünfte aus dem Sondergut gehen allerdings ins Gesamtgut über.
Möchte ein Ehemann bzw. eine Ehefrau bestimmte Werte nicht in die Gütergemeinschaft einfließen lassen, können diese Gegenstände oder Vermögen durch einen Ehevertrag als Vorbehaltsgut deklariert werden. Dadurch sind diese von der Gütergemeinschaft ausgeschlossen und gehören somit nur einem Ehegatten. Üblich sind solche Regelungen unter anderem bei Erbschaften, Schenkungen sowie beim Besitz von Immobilien und Unternehmen.
Wie wirkt sich die Gütergemeinschaft auf Scheidung und Erbe aus?
Für die Beendigung einer Gütergemeinschaft gibt es vier Optionen: eine Aufhebung durch einen erneuten Ehevertrag, eine Scheidung, den Tod der Ehegatten oder eine Klage. Ist letztere Grund für die Auflösung der Gütergemeinschaft, wird das Gesamtgut nach Abzug aller Verbindlichkeiten hälftig aufgeteilt.
Stirbt ein Ehegatte der Gütergemeinschaft, besagt das Erbrecht, dass sich der Nachlass sowohl aus seinem Anteil am Gesamtgut als auch aus seinen Sonder- und Vorbehaltsgüter zusammensetzt. Sein Vermögen geht dann gemäß der gesetzlichen Erbfolge oder entsprechend eines Testaments an die Witwe bzw. den Witwer und die weiteren Erbberechtigten über.
Die Eheleute haben zudem das Recht, die Aufhebung der Gütergemeinschaft beim Familiengericht einzuklagen. Wird die Gütergemeinschaft durch ein Gerichtsurteil aufgehoben, gilt danach die Gütertrennung. Die Ehe besteht aber auch weiterhin fort. Der Aufhebung wird allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen stattgegeben, dies ist laut § 1447 BGB dann der Fall, wenn:
- nur ein Gatte das Gesamtgut verwaltet und dieser nicht länger dazu im Stande ist bzw. sein Verwaltungsrecht missbraucht.
- eine Gefährdung durch die Verletzung der Unterhaltspflicht vorliegt.
- das Gesamtgut überschuldet ist.
- ein Ehegatte ohne die Zustimmung des anderen Verwaltungshandlungen vornimmt, die nur gemeinschaftlich getroffen werden dürfen.
Formulierungen zur Gütergemeinschaft im Ehevertrag
Wie zuvor bereits erwähnt, muss die Gütergemeinschaft durch einen notariellen Ehevertrag vereinbart werden. Eine allgemeine Formulierung zur Gütergemeinschaft kann zum Beispiel so aussehen:
Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Vereinbarung an die persönlichen Gegebenheiten der Ehe anzupassen. Die Eheleute können zum Beispiel die Eintragung der Gütergemeinschaft in das Güterrechtsregister beantragen.
Auch ein Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs kann gestellt werden, wenn beispielsweise ein Grundstück bisher auf einen Ehegatten eingetragen ist. Darüber hinaus können bei einer Gütergemeinschaft aber auch Vorbehaltsgüter bestimmt werden.
Dadurch kann, wie zuvor bereits erörtert, sichergestellt werden, dass Immobilien oder Unternehmen nicht in die Gütergemeinschaft einfließen und somit auch weiterhin nur einem Ehegatten gehören. Üblich ist eine solche Formulierung auch bei Schenkungen oder Erbschaften, die explizit nur auf einen Ehepartner übertragen werden.
„Wir sind uns darüber einig, dass dasjenige Vermögen, das ein Ehegatte zukünftig von Todes wegen erwirbt oder das ihm von einem Dritten unentgeltlich zugewendet wird, sein Vorbehaltsgut ist. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Erblasser oder Dritter eine entsprechende Bestimmung trifft.
Die Vermögensgüter, welche die Ehegatten bisher schon auf diese Weise erworben oder sonst in die Ehe mitgebracht haben, sind gleichfalls Vorbehaltsgut. Sie sind in der Anlage 1 aufgeführt. Die Anlage wurde mit verlesen.“
Hey toller verständlicher Beitrag. Wenn ihr noch zusätzliche Informationen benötigt schaut hier mal vorbei: [Werbelink von der Redaktion entfernt]