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FAQ: Urlaubstage in der Ausbildung
Ja. Auch für Auszubildende sieht das Arbeitsrecht einen Anspruch auf Urlaub vor.
Auszubildende, die 18 Jahre oder älter sind, haben einen Anspruch auf mindestens 24 Urlaubstage.
Ein Sonderurlaub ist möglich, wenn ein naher Angehöriger verstirbt, das eigene Kind geboren wird, Sie staatsbürgerliche Pflichten, wie beispielsweise bei einem Gerichtstermin ausüben müssen oder wenn Sie heiraten. In einigen Tarifverträgen ist auch der Umzug Grund für einen Sonderurlaub.
Auch in der Berufsausbildung haben Sie Anspruch auf Urlaub. Dabei gilt es aber Einiges zu beachten. Außerdem existieren vor allem für minderjährige Auszubildende besondere Regelungen. Das Arbeitsrecht regelt die Mindestanzahl der Urlaubstage in der Ausbildung. Doch wie viele Mindesturlaubstage gibt es? Was passiert, wenn Sie während einer Ausbildung im Urlaub erkranken? Und ab wann dürfen Sie als Rechtsanwaltsfachangestellte Urlaub machen? Diese und weitere Fragen rund um den Urlaub klären wir im Folgenden …
Urlaubsanspruch in der Ausbildung laut Gesetz
Generell gilt: Der Mindesturlaub ist im Arbeitsrecht beziehungsweise im Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsbesetz – BUrlG) festgelegt und darf nicht unterschritten werden. Dabei ist zu beachten, dass für Minderjährige und Volljährige jeweils andere Regelungen greifen. Diese stehen dann im Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag.
Der Urlaub wird für Auszubildende entweder in Werktagen oder Arbeitstagen angegeben. Das Gesetz definiert die Werktage von Montag bis Samstag, d.h. um die Wochenanzahl des festgesetzten Urlaubs zu ermitteln, müssen Sie die Anzahl der Tage durch sechs teilen, auch wenn Sie fünf Tage die Woche arbeiten. Die Arbeitstage ist die Anzahl der Tage, die Sie in einer normalen Woche auch arbeiten würden. Für die meisten ist es in der Regel eine Fünf-Tage-Woche.
Urlaubsregelung für Auszubildende: Insgesamt ist bei der Anzahl der Urlaubstage während der Ausbildung darauf zu achten, dass diese sich auf das jeweilige Kalenderjahr beziehen und nicht auf das Ausbildungsjahr.
Neben dem Jugendarbeitsschutzgesetz und dem Bundesurlaubsgesetz kann auch ein branchenbezogener Tarifvertrag Anwendung finden. Dieser greift dann, wenn der Ausbilder und der Auszubildende tarifgebunden sind, d.h. wenn der Ausbildende ein Mitglied eines Arbeitgeberverbandes ist und der Auszubildende ein Gewerkschaftsmitglied. Außerdem kann ein Tarifvertrag als allgemeinverbindlich erklärt werden. Schließlich kann er zur Anwendung kommen, wenn sich beide Parteien darauf einigen.
Wichtig: Ist der Urlaubsanspruch während der Ausbildung im Jugendarbeitsschutzgesetz höher als im Tarifvertrag, gilt das Gesetz.
Urlaubstage in der Ausbildung
Im § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbschG) finden Sie Angaben zum Urlaub während der Ausbildung. Dort heißt es:
Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren.
Daneben beinhaltet der Paragraph auch eine Staffelung der gesetzlich vorgeschriebenen Urlaubstage für Jugendliche, die noch nicht 18 Jahre sind und damit minderjährig. In Bezug auf den in der Ausbildung stattfindenden Urlaub besagt das Gesetz:
- Für Auszubildende, die jünger als 16 Jahre sind, werden mindestens 30 Werktage vorgeschrieben. Daraus ergeben sich 25 freie Arbeitstage.
- Beim Urlaub für einen Azubi, der jünger als 17 Jahre alt ist, gilt ein bezahlter Erholungsurlaub von mindestens 27 Werktagen, also 23 Arbeitstage.
- Der Urlaubsanspruch für Auszubildende unter 18 umfasst 25 Werktage und damit 21 freie Arbeitstage.
Das Bundesurlaubsgesetz für Auszubildende
Ist das 18. Lebensjahr zu Beginn des Kalenderjahrs vollendet greift nicht mehr das JArschG, sondern das Bundesurlaubsgesetz für die Ausbildung. Dies besagt in § 3:
- Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
- Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
Das bedeutet für jeden Auszubildenden, der über 18 ist, letztlich ein Mindesturlaub von vier Wochen.
Was ist generell zu beachten?
Die Regelungen zum Urlaubsanspruch für Azubis stehen im Ausbildungsvertrag. Die Urlaubstage in der Ausbildung müssen im laufenden Kalenderjahr gewährt werden und Sie müssen diesen laut BurlG auch nehmen. Nur in Ausnahmefällen kann der Urlaub ins Folgejahr übertragen werden, wie eine Erkrankung während des Urlaubs. Die Urlaubstage der Ausbildung sind zusammenhängend zu gewähren (§ 7 BurlG). Dies trifft auch für die Zeit während der Berufsschulferien zu. Ist in der Urlaubszeit auch Unterricht an der Berufsschule vorgesehen, muss Ihnen der Ausbildende für jeden Tag in der Schule einen weiteren Urlaubstag erlauben.
Wichtig!
- Über den Zeitpunkt des Urlaubs mit dem Ausbildenden sprechen.
- Den Urlaub rechtzeitig und schriftliche beantragen.
- Den Antrag kopieren und die Abgabe am besten bestätigen lassen.
- Nach einer schriftlichen Urlaubsgenehmigung fragen.
Bildungsurlaub in der Ausbildung
Doch wie sieht es konkret mit anderen Arten von Urlaub für Azubis aus, die nicht als Erholungsurlaub gelten, sondern der Weiterbildung dienen? Dabei gibt es beispielsweise den sogenannten Bildungsurlaub, der Auszubildende ebenso betrifft wie andere Arbeitnehmer. Der Urlaubsanspruch für Auszubildende beträgt insgesamt fünf Tage im Jahr. Diese Festlegung gilt jedoch nicht überall in Deutschland, nur 14 von 16 Bundesländern haben die Regelung getroffen.
In Bayer sowie in Sachsen existieren keine Bildungsurlaubsgesetze. Die anderen Bundesländer haben derartige Gesetze verabschiedet. Einige Länder, darunter Berlin, haben die Regelung getroffen, dass einem Arbeitnehmer zehn Tage in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren zustehen. Berlin hat unter anderem den Zusatz festgelegt, dass diese zehn Tage für ein Kalenderjahr gelten bei Arbeitnehmern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Eine weitere kleine Ausnahme ist Saarland, die drei Tage festgelegt haben, für die ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter freistellen muss.
Ganz klar ist auf jeden Fall, dass der Bildungsurlaub sowohl der politischen als auch der beruflichen Weiterbildung dienen soll. Das Gesetz in NRW spricht hierbei sogar von der Förderung der berufsbezogenen Handlungskompetenz und der Verbesserung der beruflichen Mobilität.
Sonderurlaub für Auszubildende
Unter bestimmten Umständen können Sie auch Sonderurlaub in der Ausbildung bekommen. Gründe dafür können sein:
- der Tod eines nahen Angehörigen
- die Geburt des Kindes
- staatsbürgerliche Pflichten wie Gerichtstermine
Daneben können Tarifverträge andere Gründe für einen Sonderurlaub enthalten, beispielsweise einen Umzug. Auch die Erkrankung des Kindes kann ein Grund für einen Sonderurlaub sein. Dabei gelten zehn Arbeitstage für ein Kind und maximal 25 Tage für mehrere Kinder. Bei Alleinerziehenden gelten etwas andere Festlegungen. Sie können maximal 20 Arbeitstage für ein Kind und 50 für mehrere Kinder an Sonderurlaub bekommen.
Hierbei sei kurz auf den Mutterschaftsurlaub sowie die Elternzeit hinzuweisen. Sechs Wochen vor der Geburt müssen Sie auch als Auszubildende nicht arbeiten. Danach gilt ein achtwöchiges Arbeitsverbot.
Wenn Sie Elternzeit beanspruchen, verlängert sich die gesamte Ausbildung um den Zeitraum, den Sie dafür frei genommen haben. Sie können in dieser Zeit auch in Teilzeit arbeiten.
Was müssen Sie beachten, wenn Sie im Urlaub krank werden?
In diesem Fall sollte der Betrieb umgehend informiert werden. Auch wenn Sie sich im Ausland aufhalten sollten, ist es ratsam, dort einen Arzt aufzusuchen und ein Attest an den Ausbildungsbetreib zu schicken.
Im Bundesurlaubsgesetz ist dies unter § 9, wie folgt, festgelegt:
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.
Urlaub in der Probezeit der Ausbildung
Generell gilt: Der § 4 des BUrlG verweist darauf, dass jeder Arbeitnehmer erst nach den ersten sechs Monaten einen Anspruch auf Urlaub hat (auf den vollen Jahresurlaub). Während dieser Wartezeit erwirbt sich der Auszubildende seinen Anspruch auf Urlaub, quasi immer ein 1/12 des gesamten Urlaubs. Diese Wartezeit in der allgemeinen Gesetzesregelung entspricht auch oftmals der Probezeit.
Das bedeutet für die Ausbildung: In der Probezeit ist kein Urlaub vorgesehen.