Wer kennt sie nicht, die nervenaufreibenden Amtsgänge, um eine so dringend erforderliche Genehmigung für ein Bau- oder ein sonstiges Projekt zu erhalten.
Wenn dem Antragsteller dann vom zuständigen Beamten versichert wird, dass das Vorhaben so nicht genehmigt werden kann, spinnt sich womöglich bei so manch einem der Gedanke, mit einer kleinen Finanzspritze den Mitarbeiter der Behörde dazu zu bewegen, doch den ersehnten Genehmigungsstempel auf dem Antrag zu platzieren.
Doch hier werden nicht nur moralische Grundsätze, sondern auch strafrechtliche Verordnungen verletzt, denn im Zweifel kann sich der Antragsteller der Bestechung strafbar machen.
Erfahren Sie in diesem Artikel, wie das StGB (Strafgesetzbuch) die Bestechung regelt und welche weiteren Korruptionsdelikte damit in Zusammenhang stehen.
Inhalt
FAQ: Bestechung
Hier können Sie ausführlich nachlesen, wie eine Bestechung im deutschen Recht definiert wird.
In welchen Bereichen es zu Korruption und Bestechungen kommen kann, können Sie hier nachlesen.
Eine Bestechung wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Korruption: Das strafbare Erkaufen von Leistungen
Immer wieder geschehen Fälle der Korruption in Deutschland. Auf dem Korruptionsindex der Transparency International, einer Organisation im Kampf gegen eine solche korrupte Handlung, konnte sich Deutschland hingegen 2015 verbessern und liegt aktuell auf Platz 10 (2014: Platz 12). Trotz dieser positiven Entwicklung bemüht sich die Politik hierzulande um weitere Eindämmung und verhandelt derzeit über ein Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen.
Doch was genau ist eigentlich Korruption? Per Definition bezeichnet es den Missbrauch einer Vertrauensstellung. Ziel ist es dabei, materielle oder immaterielle Vorteile zu erlangen, auf die kein rechtlich begründeter Anspruch besteht.
Im Strafrecht finden sich die entsprechenden Straftatbestände für korrupte Handlungen. Eines dieser Korruptionsdelikte ist die Bestechung. Hinzu kommen außerdem die Bestechlichkeit, die Vorteilsgewährung und –annahme sowie die Bestechung im geschäftlichen Verkehr.
Das Besondere bei der Korruptionsstraftaten, also zum Beispiel der Bestechung, sind die extremen finanziellen Folgen der Handlung. Denn neben einer Freiheitsstrafe kann der Staat eine Vermögensabschöpfung anwenden und dem Unternehmen oder der Einzelperson alles das entziehen, was durch die Bestechung angeeignet wurde.
Erlangt ein Bauunternehmen durch Bestechung einen Auftrag im Wert von 5 Millionen Euro, kann diese Summe abgeschöpft werden und das, obwohl die Umsetzung des Bauvorhabens 4 Millionen Euro für Material und Personal gekostet hat.
Die Bestechung – Ein Paradebeispiel der Korruption
Die Bestechung zählt zu den sogenannten Amtsdelikten, das heißt, es geht um „Angriffe“ durch staatlich Bedienstete. Geschützt werden soll bei diesen die Ordnungsmäßigkeit der Amtsausübung und das Vertrauen der Öffentlichkeit.
Täter sind hierbei, wie es der Name der Deliktsgruppe verrät, Amtsträger. In Frage kommen auch Richter und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete. Geregelt sind die Bestechungsstraftaten, also die maßgeblichen Korruptionstatbestände, im Strafgesetzbuch (StGB) in den Paragraphen 331 bis 334.
Im Mittelpunkt der Bestechung und der anderen Straftatbestände steht eine Unrechtsvereinbarung, bei der sich ein Amtsträger und ein Vorteilsgeber über die Gewährung eines Vorteils an einen Empfänger einigen, der als Gegenleistung für eine vorgenommene oder vorzunehmende Dienstleitung dient.
Zu unterscheiden sind zwei Formen der Bestechung:
- aktive Bestechung: §§ 333, 334 StGB
- passive Bestechung: §§ 331, 332 StGB
Die aktive Bestechung bezieht sich auf den Akt des Anbietens, Versprechens oder Gewährens eines Vorteils. Hierbei geht es also um den Sender des Vorteils. Bei der passiven Bestechung steht der Amtsträger, also der Empfänger, im Mittelpunkt. Er fordert den Vorteil ein, lässt ihn sich versprechen oder nimmt ihn an.
Neben der Unterscheidung der Handlungsebene muss außerdem differenziert werden, ob die Dienstleistung des Amtsträgers ohne die Bestechung rechtmäßig gewesen wäre oder nicht. Möglich sind auch hier zwei Versionen:
- Es geht um eine Leistung für eine eigentlich rechtmäßige Dienstausübung: §§ 331, 333 StGB (einfache Bestechung)
- Es geht um eine pflichtwidrige Diensthandlung: §§ 332, 334 StGB (schwere Bestechung)
Ein Blick ins Strafgesetzbuch: Bestechung laut StGB
Die Bestechung als solche ist in § 334 StGB geregelt. Dort heißt es:
Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Bei der Bestechung wird bestraft, wer einem Amtsträger oder einem Dritten einen Vorteil als Gegenleistung für eine bereits vorgenommene oder noch vorzunehmende pflichtwidrige Dienstleistung anbietet, verspricht oder gewährt.
Die Tat ist vollendet, sobald der Bestechende den Beamten zu der Bestechung zu bestimmen versucht. Es ist also nicht notwendig, dass die pflichtwidrige Dienstleistung auch stattfindet. Allein die Erwartung der Dienstleistung nach Hingabe und Annahme eines Vorteils genügt.
Als Vorteil ist jede Leistung zu verstehen, auf die der Empfänger keinen gesetzlichen Anspruch hat und die ihn in seiner wirtschaftlichen, rechtlichen oder persönlichen Lage besser stellt. Dazu zählt insbesondere die Annahme von Geschenken. Die Berufssparte „Öffentlicher Dienst“ ist dafür ein sehr fruchtbares Feld. Typisch sind hier Geschenke an Mitarbeiter oder Präsente für Kunden.
Pflichtwidrig handelt der Amtsträger, wenn er von Regeln abweicht, die durch Rechtssatz, Dienstvorschriften oder Anordnungen die Vornahme oder das Unterlassen einer Diensthandlung genau definieren.
Im Regelfall beläuft sich das Strafmaß der Bestechung auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. In einem minder schweren Fall kommt eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe in Frage. Besonders schwere Fälle, die in § 335 StGB geregelt sind, ziehen eine Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren nach sich.
Im Fall der Bestechung setzt die Verjährung bei der vollständigen Erfüllung der Unrechtsvereinbarung ein und dauert fünf Jahre an. Innerhalb dieser Frist sollte eine Bestechung also zur Strafverfolgung zur Anzeige gebracht werden.
Die anderen Bestechungsstraftaten
Neben der Bestechung nach §334 StGB enthält das Strafrecht einige weitere Delikte, die eine vergleichbare Strafnatur aufweisen. So regelt § 331 die Vorteilsnahme im Amt (auch als Vorteilsannahme im Amt bezeichnet), § 332 stellt Bestechlichkeit unter Strafe und § 333 ahndet die Vorteilsgewährung.
Die Bestechlichkeit stellt das Spiegelbild der Bestechung dar. Es ist also die passive Variante. Hier wird das Verhalten des Amtsträger betrachtet, der sich für eine Pflichtverletzung einen Vorteil versprechen lässt oder diesen annimmt. Erweist sich ein Amtsträger als bestechlich, drohen ihm sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe.
Unter gewissen Voraussetzungen können sich auch Vertreter der Bestechung oder Bestechlichkeit strafbar machen, die keine Amtsträger sind. § 299 StGB qualifiziert als Täter Angestellte und Beauftragte eines geschäftliches Betriebes, wenn sie im geschäftlichen Verkehr Vorteile fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, damit der Bestechende zukünftig im Wettbewerb bevorzugt wird.
Hierbei wird die Lauterbarkeit des geschäftlichen Wettbewerbs unterlaufen. Daher muss zum Zeitpunkt der Bestechung eine Konkurrenzsituation vorliegen und diese muss durch die unrechtmäßige Bevorzugung dann unlauter werden.
Geschäfts- oder Betriebsinhaber sind von diesem Straftatbestand ausgenommen. Es ist also straffrei, einen selbstständigen Arzt zu bestechen, wenn dieser als Geschäftsinhaber über den Leistungsaustausch in seiner Praxis bestimmt.
Hallo, in euren Artikeln hat sich ein Fehler eingeschlichen. Im dritten Absatz von unten muss des § 299 StGB (nicht § 229 StGB) heißen. Liebe Grüße aus Köln. Stephanie
Hallo Stephanie L.,
vielen Dank für den Hinweis. Der Artikel wurde angepasst.
Ihr Team von anwalt.org