Die Geburt eines Kindes lenkt den Alltag der Eltern in ganz neue Bahnen. Gerade in den ersten drei Lebensjahren braucht der Nachwuchs intensive Pflege und Zuneigung. Doch auch die Eltern benötigen diese Zeit für sich und die Familie.
Deshalb hat der Gesetzgeber das „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ beschlossen, welches am 1. Januar 2007 in Kraft trat und 2015 gewichtige Änderungen erfuhr. Es garantiert jungen Eltern, Frauen wie Männern, dass Sie sich in dieser wichtigen Phase eines neuen Lebens auf Ihr Kind konzentrieren können, ohne dadurch ihren Job zu verlieren. Es soll den Wiedereinstieg in das Arbeitsleben maßgeblich erleichtern.
Dieser Ratgeber soll Ihnen einen Überblick verschaffen und alle drängenden Fragen zur Elternzeit beantworten. Es wird zum Beispiel oft überlegt, wer den Lohn zahlt während der Elternzeit, denn ohne Bezahlung geht es nicht. Auch ist es interessant zu erfahren, ob die Krankenversicherung während der Elternzeit bestehen bleibt oder welche Beiträge dann zu zahlen sind. Doch zunächst wollen wir klären, was Elternzeit eigentlich ist und wie viele Wochen, Monate oder Jahre Väter und Mütter darauf Anspruch haben.
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Inhalt
FAQ: Elternzeit
Bei der Elternzeit handelt es sich um eine Freistellung von der Arbeit, um sich der Betreuung und Erziehung des Kindes zu widmen. Beschäftigte haben nach der Elternzeit das Recht, in ihren oder zumindest einen vergleichbaren Job zurückzukehren. Das Arbeitsverhältnis ruht demzufolge für diese Zeit.
Laut Arbeitsrecht beträgt die Elternzeit höchstens 36 Monate. 12 Monate davon müssen in den ersten drei Lebensjahren des Kindes genommen werden, die restlichen 24 Monate können Mütter sowie Väter zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes aufteilen.
Nein, während der Elternzeit wird das Gehalt nicht weiterhin gezahlt. Arbeitnehmer können jedoch Elterngeld beziehen.
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Was ist Elternzeit?
Berufstätige Eltern dürfen sich in den ersten drei Lebensjahren ihres Kindes von Ihrer Arbeit freistellen lassen. Während dieser unbezahlten Arbeitspause gilt der oder die Angestellte weiterhin als sozialversicherungspflichtig berufstätig. Es herrscht während der Elternzeit laut Arbeitsrecht Kündigungsschutz.
Um Elternzeit in Anspruch nehmen zu können, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein, die in § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), festgelegt sind.
- Der Elternteil lebt mit seinem Kind (auch Adoptiv- und Pflegekinder sind möglich) in einem Haushalt.
- Die Elternzeit wird für die Pflege und Erziehung des Kindes genutzt.
Es ist also unzulässig, einer anderen Vollzeitarbeit nachzugehen, während die Hauptarbeit für die Erziehung eines Kindes unterbrochen wurde. Teilzeitarbeiten und Minijobs sind dagegen erlaubt und in den meisten Fällen auch notwendig. Die Arbeitszeit darf 30 Stunden nicht übersteigen.
Es bleibt den Eltern überlassen, ob Sie die Elternzeit gleichzeitig nehmen wollen, da sowohl Väter als auch Mütter Anspruch darauf haben. Dabei ist möglicherweise zu beachten, dass dies Einfluss auf das Elterngeld hat.
Beansprucht eine Mutter die Elternzeit ab Geburt des Kindes, so ist zu bedenken, dass Sie sich bis zu acht Wochen nach der Niederkunft des Kindes (bei vollem Gehaltsausgleich) im Mutterschutz befindet. Die ersten zwei Lebensmonate werden daher nicht als Elternzeit betrachtet.
Elternzeit muss schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden
Um dem Arbeitgeber Planungssicherheit zu geben, muss das schriftliche Verlangen auf Elternzeit für die nächsten zwei Jahre verbindlich klären, wann und wie lange der Arbeitnehmer Elternzeit beansprucht. Es ist daher genau zu überlegen, wie Sie Ihre Elternzeit einteilen wollen. Eine nachträgliche Verkürzung oder Verlängerung ist nur im Einvernehmen mit Ihrem Arbeitgeber möglich.
Es handelt sich beim dem Schreiben also nicht um einen Antrag, sondern um eine Verlangenserklärung. Diese muss sieben Wochen vor Antritt der Arbeitspause vorliegen, um dem Arbeitgeber die Chance zu geben, alle nötigen Vorkehrungen für Ihren Ausfall zu treffen. Verpassen Sie diese Sieben-Wochen-Frist, so verschiebt sich der Beginn Ihrer Auszeit entsprechend.
Auch Erwerbslose haben einen Anspruch auf die Arbeitspause. Empfänger von Arbeitslosengeld 2 (Harz IV) können bei vollem Bezug der Leistungen nicht zur Aufnahme einer Arbeit oder Teilnahme an einer Maßnahme gezwungen werden.
Elternzeit übertragen
Prinzipiell kann eine gewisse Zeitspanne des früher so genannten „Erziehungsurlaubs“ auch für die Zeit nach den ersten drei Jahren aufgespart werden. So ist es möglich, bis zum vollendeten achten Lebensjahr des Kindes Elternzeit zunehmen, etwa, um es im Jahr seiner Schuleinführung intensiv zu betreuen. In diesem Punkt wurde das Gesetz entscheidend verändert, so dass es einen Unterschied macht, wann das Kind geboren wurde.
Kinder, die bis zum 30. Juni 2015 geboren wurden
Ohne Zustimmung des Arbeitgebers, kann jedes Elternteil eines Kindes, das vor dem besagten Datum geboren wurde, die ihm zustehende Elternzeit aufteilen, und zwar in zwei Teilabschnitte. So kann die Mutter oder der Vater etwa ein Jahr Auszeit nehmen und dann in das Berufsleben zurückkehren, um im dritten Jahr eine weitere Arbeitspause einzuschieben. Eine darüber hinausgehende Aufsparungen und Aufsplittung der Elternzeit muss mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden, der den Plänen ndurchaus auch widersprechen kann.
Es ist außerdem möglich, zwölf Monate der aufgesparten Elternzeit zu übertragen und bis zum vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nachträglich zu nehmen. Allerdings muss der Arbeitgeber diesem Vorhaben zustimmen.
Kinder, die seit dem 01. Juli 2015 geboren wurden
Das Elterngeldgesetz wurde zu Gunsten der Arbeitnehmer angepasst, sodass diese mehr Freiheiten haben, insofern das Kind später geboren wurde. Die Aufteilung der Elternzeit kan nunmehr in drei Abschnitten vorgenommen werden, wobei der Arbeitgeber dem dritten Abschnitt aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen kann.
Außerdem stehen den jungen Eltern für Kinder, die seit dem 01. Juli 2015 geboren wurden 24 statt zwölf flexible Monate zur Verfügung, die Sie sich aufsparen und nach dem dritten Lebensjahr einschieben können. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht mehr erforderlich. Dies stellt eine erhebliche Veränderung der Situation dar und bedeutet mehr Flexibilität für Väter und Mütter, die mehrere Wochen für Ihre Sprösslinge einplanen können, ohne einen umständlichen Antrag stellen zu müssen.
Elternzeit für Großeltern und andere Verwandte
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, dass Verwandte bis zum dritten Verwandtschaftsgrad einen Antrag für Elternzeit stellen. So können Eltern von Minderjährigen, die vor Ihrer Zeit selbst Eltern geworden sind, einen Anspruch auf Elternzeit für Ihre Enkel erheben.
Selbst Geschwisterkinder oder Geschwister der Eltern kommen als Erziehungsberechtigte in Betracht und können somit die Arbeitspause beanspruchen. Die Voraussetzungen für die Elternzeit einer verwandten Person sind neben einer objektiv nachvollziehbaren Verhinderung der leiblichen Eltern (zum Beispiel Minderjährigkeit, Drogensucht oder schwere Krankheit), nach wie vor folgende:
- Die Person muss mit dem Kind in einem Haushalt leben.
- Die Person widmet ihre Zeit der Pflege und Erziehung des Kindes.
Elternzeit für Selbstständige
Selbstständige haben keinen Vorgesetzen, die sich während der Elternzeit um eine adäquaten Ersatz kümmern müssten. Dies betrifft jedoch möglicherweise die eigenen Kunden, auf deren Treue man hoffen muss. Eine Elternzeit im Sinne des Gesetzes gibt es also für Selbstständige nicht.
Elterngeld allerdings, steht auch Selbstständigen zu.
Elternzeit & öffentlicher Dienst
Beamte, Soldaten und andere Berufsgruppen des öffentlichen Dienstes haben ebenfalls prinzipiell einen Anspruch auf Elternzeit. Jedoch können bei speziellen Berufen gewisse Einschränkungen auftreten. Informieren Sie sich bei Ihrer Dienststelle, bevor Sie ein Verlangen auf Elterngeld erklären.
Elternzeit bei mehr als einem Kind
Durch die Geburt eines Kindes entsteht automatisch der Anspruch auf Elternzeit bis zu dessen vollendetem zweiten Lebensjahr. Dies gilt natürlich auch für Mehrlinge sowie später Geborene.
Elternzeit bei Zwillingen
Die Elternzeit für Zwillinge sieht für jedes Kind jeweils 36 Monate vor. Dies ist vor allem dann von Bedeutung, wenn die flexiblen Monate für nach dem dritten Lebensjahr eingeplant werden. Denn durch jeden Mehrling entsteht Anspruch auf zwölf, beziehungsweise 24 Monate Elternzeit bis zum achten Lebensjahr, insofern diese aufgespart wurden.
Beispiel:
Wenn Sie bei nach der Geburt von Zwillingen, die nach dem 01. Juli 2015 geboren wurden, die Elternzeit ausschöpfen wollen, können Sie wie folgt vorgehen:
Erstes Jahr – Elternzeit Kind A
Erste Hälfte des zweites Jahres – Elternzeit Kind A
Zweite Hälfte des zweiten Jahres – Elternzeit Kind B
Drittes Jahr – Elternzeit Kind B
Auf diese Weise sparen Sie für jedes Geschwisterkind jeweils 18 Monate Elternzeit auf, die Sie ohne Zustimmung Ihres Arbeitgebers auf die folgenden Jahre bis zum neunten Lebensjahr der Zwillinge nehmen können.
Elternzeit für das 2. Kind
Auch bei der Geburt eines weiteren Kindes entsteht ein zusätzlicher Anspruch auf Elternzeit. Ein zweites Kind während der Arbeitspause ändert also rechnerisch nichts daran, dass dem Arbteitnehmer in den nächsten drei Jahren Elternzeit zusteht.
Das Bundesarbeitsgericht hat im April 2009 entschieden, dass der Arbeitgeber einer Ausdehnung der Elternzeit nur aus besonders wichtigen betrieblichen Gründen widersprechen darf. (BAG, 9 AZR 391/08)
Finanzielle Fragen zur Elternzeit
Die gesetzliche Elternzeit sieht also eine Auszeit vor, um sich ganz dem Nachwuchs widmen zu können. Doch ohne monatliches Einkommen, wird dies keine stressfreie Zeit werden. Im nächsten Kapitel widmen wir uns deshalb dem finanziellen Aspekt der Regelung.
Elternzeit: Wer zahlt das verlorene Einkommen?
Das Elternzeitgesetz ist ebenso ein Gesetz für das Elterngeld. Dieses wird einem Elternteil bis zu 12 Monate lang ausgezahlt und entspricht 67 Prozent des Einkommens, das dieser in der Erwerbstätigkeit verdient hat. So besagt es Paragraph 2 des BEEG.
(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.
Auch Erwerbslosen wird das Elterngeld ausgezahlt.
(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.
(Quelle § 2 BEEG)
Elternzeit: Partnermonate
Beantragen während der Elternzeit Vater und Mutter gleichzeitig das Elterngeld, so kann dieses bis zu 14 Monate, also zwei Monate langer als üblich, gezahlt werden. Dies sind die sogenannten Partnermonate. Die Elternzeit ist jedoch nicht an das Elterngeld gekoppelt.
Da die Elternzeit bis zu drei Jahren betragen darf, kann das Elterngeld nur einen Bruchteil dieser Zeitspanne abdecken, zumal es sich auch nur etwas mehr als die Hälfte des Einkommens beträgt.
So ist es in den meisten Fällen unumgänglich, einen Mini- oder Teilzeitjob anzunehmen, insofern der Lebenspartner nicht genug Geld verdient, um den gemeinsamen Lebensstandard zu halten.
Bedenken Sie dies und nehmen Sie bei Bedarf eine Beratung zur Elternzeit in Anspruch. Das Bundesministerium für Familie hat zur Elternzeit auch verschiedene Broschüren und Informationen zusammengestellt, um junge Eltern bei Ihrer Planung diesbezüglich zu unterstützen.
Für eine Beschäftigung als Teilzeitkraft kommen theoretisch zwei Möglichkeiten in Frage:
- Sie können bei Ihrem Arbeitgeber in Teilzeit weiter beschäftigt sein.
- Alternativ steht es Ihnen frei, für einen neuen Arbeitgeber zu arbeiten.
Ihr Arbeitgeber kann dem nicht widersprechen, es sei denn, Sie heuern bei einem Konkurrenzunternehmen an. Davon sollten Sie unbedingt Abstand nehmen.
Elternzeit: Die Krankenversicherung bleibt bestehen
Der Krankenversicherungsschutz bleibt während der Elternzeit unverändert. Der Arbeitnehmer ist in dieser Zeit jedoch von den Beiträgen befreit. Selbst wenn er einen 520-Euro-Job annähme, müsste er bei vollem Versicherungsschutz keine Beiträge entrichten, da Jobs bis zu dieser Grenze von den Sozialabgaben auf Seiten der Beschäftigten weitgehend ausgenommen sind. Eine Ausnahme bilden die Rentenbeiträge.
Elternzeit & Rente
Auch an die Rentenversicherung sind während der Elternzeit keine Beiträge zu entrichten. Es wird stattdessen ein Pauschalbeitrag vom Bund eingezahlt. Die Erziehung eines Kindes wird bei der Berechnung der Rentenbezüge angerechnet.
Arbeiten Sie allerdings in Teilzeit, so sind Sie in der Regel verpflichtet, einen Prozentsatz des Verdienstes in die Rentenkasse einzuzahlen, da auch 520-Euro-Jobs dieses Mindestmaß an Sozialversicherungspflicht mit sich bringen. Allerdings können Sie sich davon befreien lassen.
Arbeitslosengeld (ALG 1) nach der Elternzeit
Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Sollten Sie jedoch im Anschluss Ihre Arbeitsstelle verlieren oder selbst kündigen, müssen Sie mit Einbußen beim Arbeitslosengeld rechnen. Allerdings können Sie auch Glück haben.
Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes werden die Einkommen der letzten zwölf Monate des Antragstellers betrachtet. Er hat ein Recht auf 67 Prozent seines vorherigen Einkommens, welches ihm für die Zeit des Arbeitslosengeldbezuges ausgezahlt wird.
Sollten Sie zu dieser Zeit jedoch Elterngeld bezogen und somit kein Arbeitsentgelt verdient haben, so kann das Arbeitslosengeld nicht adäquat berechnet werden. In dem Fall wird der Bemessungsraum auf zwei Jahre vor der Arbeitslosigkeit ausgedehnt.
Ziel ist es, 150 Tage Ihres Arbeitsentgeltes als Berechnungsgrundlage für das ALG 1 nach der Elternzeit heranzuziehen.
Erstreckt sich Ihre Elternzeit also auf zwei Jahre oder mehr, bevor Sie arbeitslos werden, so wird auf Grundlage Ihres Ausbildungsgrades ein fiktives Arbeitslosengeld berechnet. Dabei ist es also unerheblich, was Sie in Ihrem nunmehr verlorenen Beruf verdient haben oder verdienen könnten. Einzig der Grad Ihrer Ausbildung entscheidet nun über die Höhe des Arbeitslosengeldes.
Vier Qualifikationsgruppen
Zur Berechnung des fiktiven Arbeitslosengeldes nach der Elternzeit, wurden vier Qualifikationsgruppen (QG) erstellt. Die unterste Stufe ist die die QG 4, in die Menschen ohne Ausbildung fallen. Arbeitslose mit einer abgeschlossenen Ausbildung gehören der QG 3 an. Ein Fachschulabschluss, ein Meister sowie vergleichbare Abschlüsse qualifizieren Sie für die QG 2. In die QG 1 und damit in die fiktiv höchste Verdienstgruppe, fallen automatisch alle Absolventen einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung.
Es kann Sie also treffen, dass Sie sich innerhalb eines Unternehmens durch gute Arbeit und Erfahrung einen sehr guten Lohn erarbeitet haben, während Sie formal „nur“ in die Qualifikationsgruppe 3 fallen. Ihr Anspruch auf Areibtslosengeld wäre dramatisch geringer, als ohne die Elternzeit, da dieser andernfalls auf der Grundlage Ihres tatsächlichen Gehaltes berechnet worden wäre.
Andersherum kann es geschehen, dass Menschen, die für Ihren Job überqualifiziert waren und dementsprechend zu wenig Lohn erhalten hatten, nach der Elternzeit ein höheres Arbeitslosengeld erhalten, da die Qualitfikationsgruppe dies vorsieht.
Tipp: Lesen Sie hier mehr zum Familienrecht.
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