Das Gesetz sieht den Güterstand der Zugewinngemeinschaft vor, wenn durch einen Ehevertrag nichts Abweichendes geregelt wurde (§ 1363 Abs. 1 BGB). Die sogenannten Wahlgüterstände umfassen die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung.
In diesem Ratgeber soll es allerdings um den gesetzlichen Güterstand – die Zugewinngemeinschaft – gehen und die Berechnung des Zugewinnausgleichs. Was umfasst also die Zugewinngemeinschaft und was ist unter einem Zugewinnausgleich bei einer Scheidung zu verstehen?
Inhalt
FAQ: Zugewinnausgleich
Auch in der Ehe kann das Vermögen der Partner getrennt bleiben. Kommt es dann zu einer Scheidung, wird der Zugewinn während der Ehe ausgeglichen.
Um den Zugewinnausgleich zu berechnen, sind das Anfangs- und Endvermögen entscheidend. Mehr dazu lesen Sie hier.
Was ist unter einem Zugewinnausgleich zu verstehen?
Beim gesetzlichen Güterstand bleiben die Vermögen auch während der Ehe getrennt. Beim Scheidungsverfahren wird dann ein Zugewinnausgleich vorgenommen. Der Zugewinn der beiden Ehegatten während der Ehe wird ausgeglichen.
Laut § 1373 BGB ist der Zugewinn der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.
Zugewinn während der Ehe
Bei der Berechnung vom Zugewinnausgleich wird also das jeweilige Anfangsvermögen bei Ehebeginn dem Endvermögen bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft gegenübergestellt. Die Differenz dieser Beträge ist der Zugewinn. Allerdings fällt nicht alles in den Zugewinnausgleich hinein. Ausgeschlossen sind Gegenstände, welche bei der Hausratsteilung berücksichtigt werden, Rentenanwartschaften, welche im Versorgungsausgleich beglichen werden und wiederkehrende Leistungen, wie das Einkommen.
§ 1374 BGB: Das Anfangsvermögen
Laut § 1374 Abs. 1 BGB ist unter dem Anfangsvermögen folgendes zu verstehen:
(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.
Als Anfangsvermögen gilt demnach das Nettovermögen bei Eheschließung. Daher sind Schulden abzuziehen. Es gibt Fälle, in denen ein negatives Anfangsvermögen zustande kommt (§ 1374 Abs. 3 BGB). Weiter werden folgende Einkünfte abgezogen:
- Haushaltsgeld
- finanzielle Mittel für den Erwerb und Unterhalt eines Autos
- Erteilung eines Wohnrechts
- finanzielle Mittel für den laufenden Lebensbedarf
Zu Einkünften zählen in diesem Zusammenhang keine finanziellen Zuzahlungen für Eigenheime oder Bausparverträge.
Der Wert des Anfangsvermögens wird wie folgt definiert:
(1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte (§ 1376 Abs. 1 BGB).
Beim Zugewinnausgleich wird eine Erbschaft zum privilegierten Erwerb gerechnet. Dieser zählt zum Anfangsvermögen, auch wenn während der Zugewinngemeinschaft ein Erbe dazu kam. Gleiches gilt für eine Schenkung beim Zugewinnausgleich.
Laut § 1377 BGB kann eine Auflistung des Anfangsvermögens verlangt werden. Liegt kein Verzeichnis vor, wird vermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt (§ 1377 Abs. 3 BGB). Insofern ist eine Auflistung ratsam, da ansonsten für beide Eheleute extreme Nachteile entstehen.
Bei der Berechnung des Anfangsvermögens ist zu beachten, dass zwischen Ehebeginn und Eheende viel Zeit vergangen sein kann. Daher ist eine Anpassung des Anfangsvermögens an den aktuellen Stand nötig. Hierfür wird eine sogenannte Indexierung herangezogen.
Um die veränderte Kaufkraft des Geldes zu berücksichtigen, wird beim Zugewinnausgleich eine Umrechnung vorgenommen. Als Stichtag dient hier die Beendigung der Zugewinngemeinschaft.
Formel für die Bereinigung des Anfangsvermögens:
bereinigtes Anfangsvermögen = | Wert des Anfangsvermögens x Index des Endstichtages | |
Index Anfangsstichtag |
Für den privilegierten Erwerb ist der jeweilige Erwerbsstichtag anzusetzen.
§ 1375 BGB: Das Endvermögen
Laut § 1375 Abs. 1 BGB ist unter Endvermögen folgendes zu verstehen:
(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen (§ 1375 Abs. 1 BGB).
Erst wenn der Güterstand rechtshängig wird, kann die Vermögensmasse aufgeschlüsselt werden. Nicht automatisch gilt der Zeitpunkt der Trennung als Ende der Zugewinngemeinschaft. Allerdings muss zu diesem Zeitpunkt eine erste Auflistung des Endvermögens erfolgen. In diese fließen auch die gemeinschaftlichen Verpflichtungen mit hinein. In diese Auflistung werden nun laut § 1375 Abs. 2 BGB auch vermögensmindernde Posten einbezogen:
- Zuwendungen, die ein Ehegatte während der Ehezeit ohne Zustimmung tätigte,
- Vermögen, das ein Ehegatte ohne Zustimmung verschwendete,
- Vermögen, das ein Ehegatte veräußerte, um den anderen zu benachteiligen.
Die angesprochenen Vermögensminderungen werden in aller Regel dem Partner zur Last gelegt, der sie verursachte. Aus diesem Grund sollte eine erste Auflistung sofort nach der Trennung erfolgen. So kann bei Beendigung des Güterstands überprüft werden, ob ein Ehepartner Vermögen verschwendete, um dem anderen zu schaden.
Kommt es zu größeren Differenzen, muss dargestellt werden, wie diese zustande kamen.
Der Wert des Endvermögens wird wie folgt definiert:
(2) Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, eine dem Endvermögen hinzuzurechnende Vermögensminderung in dem Zeitpunkt hatte, in dem sie eingetreten ist (§ 1376 Abs. 2 BGB).
Auch Kapitallebensversicherungen zählen zum Endvermögen. Gleiches gilt für Abfindungen aus einem Arbeitsverhältnis, wenn die Leistung während der Zugewinngemeinschaft bzw. vor dem Stichtag zugesichert wurde.
Sicherten Eltern einem gemeinsamen Kind aus dem Zugewinn eine Erbschaft zu, fällt dieser Wert aus dem Endvermögen heraus. Zum Zugewinnausgleich zählt ein Erbe, welches einem Ehegatten überlassen wurde, bedingt hinzu:
Erbschaften und Schenkungen gelten als privilegierter Erwerb. Dieser wird im Zugewinnausgleich dahingegen betrachtet, als dass der Wertzuwachs bis zum Ende der Zugewinngemeinschaft hineingerechnet wird.
Zugewinnausgleich: Die Berechnung
Aus dem Anfangs- und Endvermögen ergibt sich der Zugewinn. Unterscheidet sich dieser Zugewinn eklatant, so kann der benachteiligte Ehegatte einen Ausgleich fordern:
(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 Abs. 1).
Damit dies aber durchgesetzt werden kann, ist eine Auskunft nötig. Diese regelt § 1379 BGB. Hier heißt es, dass die Partner bei Beendigung des Güterstands verpflichtet sind, Auskunft über das jeweilige Endvermögen zu erteilen.
Ein negativer Zugewinn kann dabei nicht zustande kommen. Hat sich das Vermögen der Ehepartner während der Ehe vermindert, finden keine Ausgleichszahlungen statt.
Ein Anspruch auf einen Zugewinnausgleich verjährt nach drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Tag an dem Kenntnis erworben wurde. Die Verjährungsfrist kann durch Leistungsanträge und Verhandlungen gehemmt werden. Die maximale Frist liegt bei 10 Jahren.
Ist es dem bessergestellten Ehegatten nicht möglich, den Überschuss (Differenz zwischen den Zugewinnen beider, wird hälftig verteilt) in einer Einmalzahlung zu leisten, so kann das Gericht eine Stundung (Ratenzahlung) zulassen (§ 1382 BGB). Allerdings können darauf Zinsen erhoben werden. Die Höhe der Raten und den Zinssatz legt das Gericht fest (§1382 Abs. 4 BGB). Es ist möglich, geldwerte Summen durch entsprechende Gegenstände zu ersetzen (§ 1383 BGB).
Hat der Ausgleichpflichtige seine Vermögensmasse an Dritte weitergegeben, kann der Berechtigte seine Forderung bei diesen durchsetzen.
§ 1381 BGB: Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit
Ein Ausgleich kann nur wegen grober Unbilligkeit verweigert werden (§ 1381 Abs. 1 BGB). Von grober Unbilligkeit kann ausgegangen werden, wenn der Ehepartner während der Ehe nicht den ehelichen finanziellen Verpflichtungen nachgekommen ist (§ 1381 Abs. 2 BGB).
§ 1384 BGB: Zugewinnausgleich und Stichtag
Als Stichtag gilt seit 2009 der Tag, an dem die Scheidung rechtshängig geworden ist. Bei einer Trennung ohne Scheidung oder einer Aufhebung während der Ehezeit gelten andere Fristen.
Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB).
Eine Scheidung ist dann rechtshängig, wenn der Scheidungsantrag dem Antragsgegner zugegangen ist.
§ 1385 BGB: Vorzeitiger Zugewinnausgleich – Aufhebung des gesetzlichen Güterstands
Unter bestimmten Umständen kann ein Zugewinnausgleich auch vor der Rechtshängigkeit der Scheidung erfolgen:
- Die Eheleute leben seit drei Jahren voneinander getrennt.
- Durch eventuelle Verstöße gegen §§ 1365 (Zustimmungsverpflichtung) oder 1375 (Verschwendung oder mutwillige nachträgliche Verminderung des Vermögens) BGB, ist ein gerechter Zugewinnausgleich eventuell nicht möglich.
- Ein Ehepartner beteiligt sich willentlich nicht an den ehelichen Verpflichtungen und gefährdet damit die wirtschaftliche Grundlage der Ehegemeinschaft.
- Ein Ehegatte verweigert die Vermögensauskunft.
Um einen vorzeitigen Zugewinnausgleich durchzuführen, muss ein Antrag beim Familiengericht gestellt werden. Als Stichtag gilt die Einreichung der entsprechenden Klage (§ 1387 BGB). Ist die Entscheidung über die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft rechtskräftig, tritt die Gütertrennung nach § 1388 BGB in Kraft.
§ 1371 BGB: Der Zugewinnausgleich im Todesfall
Zum Erbrecht: Verstirbt ein Partner der Zugewinngemeinschaft, ist der gesetzliche Güterstand beendet. Der Hinterbliebene hat dennoch einen Anspruch auf den Zugewinnausgleich.
Darüber hinaus steht ihm der gesetzliche Erbteil zu und die Erbschaft kann um ein Viertel erhöht werden (§ 1371 Abs. 1 BGB).
Der Zugewinnausgleich steht dem verwitweten Ehepartner auch zu, wenn er nicht als Erbe eingetragen ist (§ 1371 Abs. 2 BGB).
Was umfasst die Zugewinngemeinschaft?
Alles rund um den Zugewinnausgleich ist in den §§ 1363 bis 1390 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Während bei einer Gütergemeinschaft das Vermögen der Eheleute eins wird, bleibt bei der Zugewinngemeinschaft das Vermögen getrennt:
(2) Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet (§ 1363 Abs. 2 BGB).
Anders ausgedrückt: Bei einer Zugewinngemeinschaft handelt es sich um eine Form der Gütertrennung, da das Gesetz keine gemeinsamen Vermögensmassen vorsieht. Auch die Verwaltung der Vermögen obliegt jedem Ehepartner selbst (§ 1364 BGB). Somit haften die Eheleute nicht für die Schulden des anderen, auch wenn sie während der Ehe entstanden.
Während der Ehe gehen die Eheleute allerdings auch gemeinsame Verbindlichkeiten ein und haben damit gemeinsam erworbenes Vermögen. Wurden (Kauf-)Verträge gemeinsam unterschrieben, so handelt es sich um eine gemeinsame Verbindlichkeit, selbst wenn nur ein Ehegatte diese aus seiner Vermögensmasse finanziert. Die Verwaltung dieses Vermögens und auch der Schulden obliegt dann beiden Partnern. Dadurch haften auch beide Ehepartner.
In folgenden Fällen wird eine Zugewinngemeinschaft beendet:
- Todesfall
- vorzeitiger Zugewinnausgleich
- Aufhebung oder Scheidung der Ehe
- Vereinbarungen im Rahmen des Ehevertrages
§ 1365 BGB: Verfügung über Vermögen im Ganzen
Laut § 1365 BGB darf über gemeinsames Vermögen nicht alleinig entschieden werden, die Zustimmung des anderen Ehegatten wird benötigt. Da es sich um gemeinsames Vermögen handelt, soll auch im Sinne der Gemeinschaft gehandelt werden. Andernfalls könnte ein Ehepartner die Gemeinschaft verschulden.
Bei diesem Vermögen handelt es sich um ein Aktivvermögen des jeweiligen Ehegatten. Schulden werden dabei nicht beachtet, daher handelt es sich nicht um das Nettovermögen. Auch erwartbare Einkommen und Rentenansprüche bleiben ohne Beachtung, da es sich hier nicht um Vermögen im engeren Sinne handelt.
Im Wesentlichen sind für die Zustimmungsverpflichtung zwei Gründe zu nennen:
- Die Vermögensmassen dienen als finanzielle Grundlage der Familie, welche gewahrt und gesichert bleiben soll.
- Im Falle einer Scheidung würde der andere Ehepartner durch hohe Ausgleichsansprüche belastet werden, da sich der Partner verschuldet hat.
Weiter wird die Zustimmung benötigt, wenn Rechtsgeschäfte das gesamte Vermögen des einen Ehepartners belasten (§ 1365 Abs. 1 BGB). Dies kann beispielsweise bei einer Hypothek auf ein Haus passieren. Die Zustimmung kann vorab oder nachträglich gegeben werden. Erst wenn eine Zustimmung durch den anderen Ehepartner erfolgte, ist das Rechtsgeschäft verbindlich. Stimmt der Ehepartner nicht zu, kommt das Rechtsgeschäft nicht zustande und erlischt.
Ist der Zustimmungsverpflichtete durch eine Krankheit oder Abwesenheit verhindert, können auch Gerichte stellvertretend eine Entscheidung treffen. Diese werden allerdings erst aktiv, wenn ein Antrag eingegangen ist (§ 1365 Abs. 2 BGB). Darüber hinaus kann auch der vermögensveräußernde Ehepartner das Rechtsgeschäft widerrufen, solange die Zustimmung nicht vorliegt. Durch einen Ehevertrag lässt sich eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbaren. Dann kann beispielsweise die Zustimmungsverpflichtung aufgehoben werden.
Durch einen Ehevertrag kann die Zustimmungsverpflichtung aufgehoben werden. Der Zugewinnausgleich gilt dann als modifiziert.
Verpflichtung im Todesfall eines Partners
Die Zustimmungsverpflichtung erlischt mit dem Tod eines Partners. Die wirtschaftliche Grundlage für die Gemeinschaft muss in diesem Falle nicht weiter erhalten werden, da die Ehe durch den Tod endete.
Schloss der Ehegatte vor seinem Tod ein Rechtsgeschäft ab, so muss der verwitwete Ehegatte noch seine Zustimmung erteilen, ansonsten erlischt das Geschäft. Bezüglich einer Haftung ist nichts zu befürchten, da der Vertragspartner des Verstorbenen den verwitweten Partner nicht in Haftung nehmen kann.
§ 1369 BGB: Verfügung über Haushaltsgegenstände
Neben dem Vermögen der Ehegemeinschaft, ist auch der Hausrat geschützt:
(1) Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt (§ 1369 Abs. 1 BGB).
Ebenso kann ein Gericht die Zustimmung stellvertretend vornehmen, wenn der zustimmungsverpflichtete Ehepartner krank oder abwesend ist.
Hier liegt der Grund in einer Zustimmungsverpflichtung im Schutz des Hausrats. Im Falle einer Scheidung soll eine Hausratsteilung nachvollziehbar sein. Die ist allerdings nicht gewährleistet, wenn ein Ehegatte ohne das Wissen des anderen Gegenstände veräußerte.
Kann der Zugewinn in der Form vorgenommen werden das dem Berechtigten eine Forderung in der entsprechenden Summe eingeräumt wird. wird das vom Finanzamt entsprechend anerkannt