Wechsel von der PKV in die GKV: Tricks, Ausnahmen und gesetzliche Schlupflöcher

FAQ zum Wechsel von der PKV in die GKV: Tricks

Warum sind für den Wechsel von der PKV in die GKV Tricks anzuwenden?

Damit die Systeme der Krankenkassen nicht ausgenutzt werden können, ist eine Rückkehr in die GKV in der Regel nicht vorgesehen. Allerdings können sich Versicherte die Ausnahmeregelungen zunutze machen.

Wann lohnt sich eine Rückkehr zur GKV?

Pauschal lässt sich dies nur schwer einschätzen. Eine umfassende und vor allem individuelle Beratung können Sie bei den Verbraucherzentralen oder auch bei einem Anwalt für Versicherungsrecht erhalten.

Gibt es Alternativen zum Wechsel?

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, den Tarif der privaten Krankenversicherung anzupassen. Der Basistarif entspricht dabei weitestgehend dem Standard der gesetzlichen Krankenkasse.

Trickreiche Wege aus der PKV

Bereit für den Wechsel aus der PKV in die GKV? Einige Tricks können dabei helfen.
Bereit für den Wechsel aus der PKV in die GKV? Einige Tricks können dabei helfen.

Einen Wechsel von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche (GKV) sieht der Gesetzgeber nur bedingt vor. So handelt es sich bei der Wahl des Systems für die Krankenkasse eigentlich um eine Entscheidung fürs Leben.

Allerdings können sich sowohl die privaten als auch die beruflichen Umstände jederzeit ändern. Um dann aber auch tatsächlich einen Wechsel von der PKV in die GKV durchzuführen, sind Tricks ggf. notwendig.

Doch wann können Sie von den gesetzlichen Ausnahmeregelungen Gebrauch machen? Funktionieren die für den Wechsel von der PKV in die GKV bestehenden Tricks bei allen Beschäftigungsarten? Und wie sehen besonders radikale Maßnahmen aus? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.

Zurück in die gesetzliche Krankenkasse: Welche Tricks funktionieren?

Sie wollen zurück in die gesetzliche Krankenkasse? Mit diesen Tricks kann die Rückkehr gelingen.
Sie wollen zurück in die gesetzliche Krankenkasse? Mit diesen Tricks kann die Rückkehr gelingen.

Der Gesetzgeber definiert konkrete Bedingungen, die den Wechsel von der PKV in die GKV ermöglichen. Welche Tricks und Kniffe es dabei anzuwenden gilt, unterscheidet sich grundsätzlich je nach Beschäftigungsart. So unterscheiden sich insbesondere die Vorgaben für Angestellte und Selbstständige.

Angestellte müssen beispielsweise dafür sorgen, dass ihr Einkommen unter die Versicherungspflichtgrenze fällt. Diese beläuft sich für das Jahr 2023 auf 66.600 Euro und für 2024 auf 69.300 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2024 dann bei 62.100 Euro im Jahr (monatlich 5.175 Euro). Möglich ist die Reduzierung des Einkommens unter anderem durch die Arbeit in Teilzeit, den Verzicht auf Weihnachtsgeld oder eine betriebliche Altersversorge.

Bei Selbstständigen reicht es bereits aus, wenn diese ein sozialversicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis aufnehmen. Das Gewerbe kann dabei sogar als Nebentätigkeit fortgeführt werden. Damit der Wechsel von der PKV in GKV mit diesen Tricks aber auch funktioniert, muss das Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze liegen.

Wollen Personen über 55 Jahren zurück in die gesetzliche Krankenkasse, ist dies nahezu unmöglich. Beläuft sich das Einkommen allerdings auf weniger als 425 Euro, kann unter Umständen eine Aufnahme in die Familienversicherung des Ehegatten erfolgen.

Radikale Wege in die GKV

Wechsel von der PKV in die GKV: Welche Tricks führen zum Ziel?
Wechsel von der PKV in die GKV: Welche Tricks führen zum Ziel?

Reichen für den Wechsel von der PKV in die GKV diese Tricks nicht aus, können die Versicherten ggf. noch drastischere Maßnahmen ergreifen. So ist zum Beispiel aufgrund von Arbeitslosigkeit bzw. dem Bezug von ALG I ein Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung möglich.

Alternativ dazu kann auch ein mindestens 12-monatiger Auslandsaufenthalt in einem EU-Staat mit Krankenversicherungspflicht zielführend sein. Denn nach der Rückkehr nach Deutschland kann der Wechsel in die GKV erfolgen. Hierbei gilt es allerdings, die Kündigungsfristen der PKV zu beachten.

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Über den Autor

Nicole
Nicole P.

Seit 2016 verstärkt Nicole die Redaktion von anwalt.org. Zuvor absolvierte sie ein Studium der Buchwissenschaft und Kulturanthropologie in Mainz. Zu ihren thematischen Schwerpunkten zählen unter anderem die verschiedenen Aspekte des Verkehrs- und insbesondere des Urheberrechts.

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5 Gedanken zu „Wechsel von der PKV in die GKV: Tricks, Ausnahmen und gesetzliche Schlupflöcher

  1. Weiss

    Hallo, wie schon mehrfach bei ihnen geschrieben, wie kann ich als 69.jähriger mich in Österreich anmelden und 12 Monate Auslandaufenthalt dort verbringen bzw. um dann wieder in Deutschland in die gesetzliche Krankenkasse zu kommen ?.

  2. Hans

    Unter Radikale Wege in die GKV erwähnen sie, dass ein mindestens 12-monatiger Auslandsaufenthalt in einem EU-Staat mit Krankenversicherungspflicht (z.B. Österreich) zielführend sei. Geht das auch, wenn man bereits Rentner ist? Ich bin selbständig, habe eine GmbH, bekomme dort noch ein Gehalt und beziehe aber bereits eine, wenn auch sehr sehr kleine Altersrente. Muss ich in Österreich ein Gewerbe anmelden, würde das helfen? SG Hans

  3. Gert F.

    Meine Frau ist am 07.11.2023 verstorben und war Rentner und bei der Techniker Krankenkasse versichert.
    Ich bin Rentner und in der PKV versichert. Gibt es die Möglichkeit in Ihre TK als Rentner zu komme.

    Danke für Ihr entgegenkommen!.

    GF

  4. Karl-Heinz

    Wie lange müsste denn ein Einzel-Selbstständiger ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis eingehen um von der PKV wieder in die GKV zu kommen ? Sein Geschäft kann z.B wegen Corona so schleicht laufen, daß er sich als Angestellter verdingt um aus der PKV rauszukommen ?(um dann sein Geschäft weiter zu führen aber dann mit Eintritt in die GKV ?

  5. Karl-Heinz

    „Bei Selbstständigen reicht es bereits aus, wenn diese ein sozialversicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis aufnehmen. Das Gewerbe kann dabei sogar als Nebentätigkeit fortgeführt werden. Damit der Wechsel von der PKV in GKV mit diesen Tricks aber auch funktioniert, muss das Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze liegen.“

    Gilt diese Aussage auch wenn man kein sozialversicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis sondern ein Arbeitsverhältnis als Arbeiter aufnimmt ? Danke für die Klarstellung KH Raab

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