§ 43b BRAO: Was besagt das Werberecht für Anwälte?

FAQ: § 43b BRAO

Dürfen Anwälte werben?

Ja, seit 1987 dürfen Rechtsanwälte für sich werben. Dennoch gilt es beim Rechtsanwaltsmarketing gesetzliche Vorgaben zu beachten.

Welche Vorschriften sieht das Werberecht für Anwälte vor?

Hier können Sie die gesetzlichen Vorgaben gemäß § 43b BRAO nachlesen.

Gibt es Juristen, für die ein Werbeverbot gilt?

In der Regel dürfen Notare gemäß § 29 Bundesnotarordnung nicht werben. Dies liegt daran, dass diese ein öffentliches Amt bekleiden.

Was muss ein Rechtsanwalt in Sachen Werbung beachten?

Das Werberecht für Anwälte ist im § 43b BRAO festgeschrieben.
Das Werberecht für Anwälte ist im § 43b BRAO festgeschrieben.

Werbeverbot für Anwälte – bis Ende der 80er Jahre galten strenge Bestimmungen für diesen Berufsstand, wenn es um die öffentliche Aufmerksamkeit ging.

Mit zwei grundlegenden Urteilen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss, 14.07.1987, Az.: 1 BvR 537/81; Beschluss, 14.07.1987, Az.: 1 BvR 362/79) wurde dieses Verbot allerdings aufgebrochen, weshalb seitdem auch für Rechtsanwälte das Werben immer wichtiger wurde.

Angesichts des steigenden Konkurrenzdrucks stehen Anwälte heute immer mehr im Wettbewerb. Mittlerweile gibt es in Deutschland mehr als 100.000 Rechtsanwälte, welche sich beispielsweise als Fachanwälte auf bestimmte Themenfelder und Rechtsgebiete spezialisiert haben. Allein dieser Fakt macht den erhöhten Kommunikationsbedarf deutlich. Zudem verlangen auch Mandanten nach Werbung. Ein Anwalt muss in der digitalen Ära sichtbar sein. In Zeiten von Google und Co. sind dafür besonders für Suchmaschinen relevante Inhalte wichtig.

Der folgende Ratgeber informiert Sie über das Werberecht für Anwälte und die Bedeutung des § 43b Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) für das Rechtsanwaltsmarketing.

Grundsätzliches zur Anwaltswerbung

Im Recht: Heute kann ohne Werbung kaum ein Rechtsanwalt langfristig überleben.
Im Recht: Heute kann ohne Werbung kaum ein Rechtsanwalt langfristig überleben.

Möchte ein Anwalt Werbung schalten, steht es ihm grundlegend frei, in welcher Art und Form er dies tut. Denkbar sind also nahezu alle Formate der Online- oder Offline-Werbung. Wichtig ist, dass er dabei die besondere Stellung des Berufsstands wahrt und die Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) berücksichtigt.

Außerdem ist der § 43b BRAO für die Gestaltung der Werbung eines Rechtsanwalts maßgebend. Dort heißt es:

Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

Entsprechend können Rechtsanwälte werben, wenn

  • alle Werbeaussagen zutreffend und wahr sind,
  • jedwede Irreführung vermieden wird,
  • keine Selbstverständlichkeiten herausgestellt werden,
  • keine Vergleiche mit anderen Anbietern angestrebt werden und
  • keine Übertreibungen oder überzogenen Anpreisungen erfolgen.

§ 43b BRAO: Die Bundesrechtsanwaltsordnung und das Gebot der Sachlichkeit

Grundsätzlich gilt, dass Rechtsanwälte einem hohen Berufsethos genügen müssen. Dieser muss sich auch in der Werbung wiederspiegeln. § 6 Abs. 1 Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) legt fest, dass ein Rechtsanwalt über seine Dienstleistungen, also seine berufliche Tätigkeit, sowie seine Person sachlich und berufsbezogen informieren darf. Der bereits erwähnte § 43b BRAO bezieht dieses Sachlichkeitsgebot nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Form.

Bei der Form müssen Rechtsanwälte wie jeder andere Werbende gemäß § 7 UWG auf unzumutbare Belästigung verzichten. Das betrifft beispielsweise Fax-, Telefon- oder E-Mail-Werbung ohne Einwilligung, ansonsten sind nahezu alle anderen Werbeformen denkbar.

Schaltet ein Anwalt Werbung, muss diese dem Berufstand angemessen sein.
Schaltet ein Anwalt Werbung, muss diese dem Berufstand angemessen sein.

Um dem Sachlichkeitsgebot des § 43b BRAO zu genügen, ist besonders von einer Irreführung abzusehen. So ist beispielsweise gemäß § 6 BORA die Angabe von Erfolgs- und Umsatzzahlen unzulässige, wenn sie irreleitend sind.

Auch sich mit Mandanten zu schmücken, ist nur mit deren Zustimmung erlaubt. Zu beachten ist auch, dass ein Rechtsanwalt niemanden dazu bringen darf, Werbung für ihn zu machen, die ihm selbst nicht erlaubt ist.

Die Berufsbezogenheit der Werbung kann etwas freier interpretiert werden. So ist beispielsweise Sponsoring möglich und zulässig. Grundsätzlich darf aber die Werbung gemäß Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.02.2008 – 1 BvR 1886/06 niemals das Vertrauen der Rechtsuchenden beeinträchtigen. Rechtsanwälte dürfen nicht aus Gewinnstreben zu Prozessen raten oder die Sachbehandlung an Gebühreninteressen ausrichten. Bleiben Anwälte innerhalb dieses Rahmens, ist in Sachen Kanzleimarketing aber vieles möglich. Online und Offline Marketing sind also grundsätzlich zulässig.

Zu vermeiden sind:

  • reißerische Werbung
  • Schockwerbung
  • Überzogene Werturteile über die eigene Leistung
  • Nennung und Herabsetzung von Wettbewerbern

Verbot der Einzelfallmandantenwerbung

Gemäß § 43b BRAO ist es Rechtsanwälten verboten, Mandanten zum Zwecke der Erteilung eines Auftrags im Einzelfall zu umwerben. Dieser Grundsatz wurde allerdings 2013 in einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aufgeweicht. Werbung darf demnach nicht mehr nur an potentielle Mandanten des Rechtsanwalts gerichtet sein, sondern auch an Personen, die aktuell ein Beratungsinteresse haben. Voraussetzung ist dabei aber die Wahrung der Sachlichkeit und die Sinnhaftigkeit des Beratungsangebots.

Zudem darf die Werbung des Rechtsanwalts nicht unangemessen sein oder den potentiellen Mandanten in seiner Entscheidungsfreiheit einschränken. Ob ein Verstoß gegen diese Richtlinien des BGH vorliegt, muss folglich von Einzelfall zu Einzelfall entschieden werden.

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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

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