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FAQ: Unterlassungserklärung im Wettbewerbsrecht
Ja, wenn ein Konkurrent derselben Branche gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, kann ein Anspruch auf Unterlassung bestehen.
Sollte gegen die Unterlassungserklärung verstoßen werden, droht eine hohe Vertragsstrafe.
Eine missbräuchliche Abmahnung, die nur auf eine finanzielle Schädigung des Konkurrenten durch die Kosten zielt, ist unzulässig.
Die Unterlassungserklärung im Wettbewerbsrecht als Regulierungsinstrument
Unter den Konkurrenten, die innerhalb einer Branche arbeiten und untereinander um Kunden und Aufträge buhlen, wird häufig mit harten Bandagen gekämpft. Daher kann es gelegentlich auch vorkommen, dass ein Geschäftstreibender gegen die geltenden Wettbewerbsregelungen verstößt, um sich einen Vorteil zu verschaffen.
In diesem Fall haben die Mitbewerber das Recht, eine Abmahnung zu verschicken. Das Gesetz sieht es nämlich vor, dass sie ihren wettbewerbswidrigen Konkurrenten auf Unterlassung in Anspruch nehmen können.
Welche Gründe für eine solche Abmahnung und Unterlassungserklärung im Wettbewerbsrecht vorliegen können, soll im folgenden Ratgeber behandelt werden.
Wann ist eine Unterlassungserklärung im Wettbewerbsrecht zulässig?
Damit der Wettbewerb zwischen den Konkurrenten einer Branche fair verläuft, gibt es die Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dort ist in § 8 festgelegt, dass jemand, der unzulässige geschäftliche Handlungen vornimmt, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.
Wer kann einen Unterlassungsanspruch formulieren? Das UWG erlaubt es folgenden Instanzen, einen solchen Anspruch mit einer Abmahnung geltend zu machen:
- jedem Mitbewerber
- Wettbewerbsvereinen
- qualifizierten Einrichtungen
- den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern
Der Streitwert bei einer Unterlassungserklärung im Wettbewerbsrecht
Der Streitwert bemisst sich stets im Einzelfall und nach Ermessen. Dies ist für Ansprüche nach dem UWG in § 51 Absatz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) festgelegt.
Konkret heißt das, dass der Streitwert nach der Bedeutung der Sache für den Antragsteller festgelegt wird.
Hierbei spielt das Interesse eine Rolle, späteren Vertragsverletzungen entgegenzuwirken.
Wie sollte sich der Abgemahnte verhalten?
Wenn tatsächlich ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, die Abmahnung also nach dem UWG berechtigt war, sollte die Unterlassungserklärung im Wettbewerbsrecht in der Regel abgegeben werden, um teure Prozesskosten zu vermeiden. Allerdings kann es ratsam sein, einen auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Anwalt zu konsultieren. Möglicherweise muss nämlich die Unterlassungserklärung eingeschränkt werden, wenn sie zu allgemein ist.
Fazit zur Unterlassungserklärung im Wettbewerbsrecht
Wenn jemand unlautere Geschäftspraktiken pflegt und gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, so will er sich einen Vorteil verschaffen. Den Schaden haben die Konkurrenten, die sich aber mit einer Abmahnung wehren können. Eine Unterlassungserklärung im Wettbewerbsrecht kann bei Nichtbeachtung eine hohe Vertragsstrafe nach sich ziehen.