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FAQ: Streitwert bei der Unterlassungserklärung
Bei Rechtsverstößen im Urheberrecht oder dem gewerblichen Rechtsschutz ist in der Abmahnung ein Streitwert angegeben.
Für Ersttäter ist der Streitwert in diesem Fall auf 1.000 Euro begrenzt. Weitere Informationen zur Höhe finden Sie hier.
Die Anwaltskosten für eine Abmahnung und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bestimmen der Streitwert.
Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bestimmt dieser auch die veranschlagten Gebühren.
Hohe Summen beim Streitwert
Wer eine Abmahnung samt strafbewehrter Unterlassungserklärung erhält, ist nicht selten überfordert. Dies liegt vor allem daran, dass diese Schreiben in der Regel mit einer Vielzahl an Vorwürfen, Paragraphen und Zahlen strotzen.
Nicht selten schockt vor allem der hohe Streitwert, welcher im Abmahnschreiben aufgeführt ist. Denn so kann es sich beim Streitwert einer Unterlassungserklärung im Wettbewerbsrecht schnell um einen sechsstelligen Betrag handeln.
Doch müssen Sie den in der Abmahnung bzw. Unterlassungserklärung definierten Streitwert tatsächlich bezahlen? Warum wird dieser angegeben? Und wie hoch fällt der Streitwert für eine Unterlassungserklärung bei Beleidigung, Verleumdung oder Urheberrechtsverletzung aus? Antworten auf diese Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
Was besagt der Streitwert für die Unterlassungserklärung?
Beim Streitwert für eine strafbewehrte Unterlassungserklärung handelt es sich vor allem um eine abstrakte Summe, die in erster Linie zur Bestimmung der Anwaltskosten dient. Der Streitwert – bei außergerichtlichen Auseinandersetzungen eigentlich als Gegenstandswert bezeichnet – ist somit maßgeblich für die Berechnung der Abmahnkosten.
Ist kein Schaden entstanden, welcher sich in Euro beziffern lässt, wird der Streitwert für eine Unterlassungserklärung sowie Abmahnung durch den Abmahnenden bzw. dessen Anwalt bestimmt. Dabei handelt es sich oft um eine Schätzung.
Dies bietet allerdings auch den Raum für Missbrauch. Denn durch eine zu hohe Bemessung des Streitwertes erhöhen sich folglich die Gebühren für die Tätigkeit des gegnerischen Anwalts, welche in der Regel von der abgemahnten Partei zu zahlen sind. In diesem Fall kann es unter Umständen sinnvoll sein, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.
Wie hoch kann der Streitwert ausfallen?
Wie bereits erwähnt, dient der Streitwert bei einer Unterlassungserklärung bzw. Abmahnung vor allem der Berechnung der Anwaltskosten. Allerdings kann die Höhe von diesem Richtwert je nach Rechtsgebiet und Art des Rechtsverstoßes durchaus variieren.
So ist der Streitwert einer Unterlassungserklärung bei einer Urheberrechtsverletzung gemäß § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG auf 1.000 Euro festgesetzt. Diese Regelung gilt allerdings nur, wenn es sich beim Abgemahnten um eine natürliche Person handelt und der Abmahnende diese zum ersten Mal zur Unterlassung verpflichtet. Durch diese Deckelung beschränken sich die Anwaltsgebühren in der Regel auf 104,20 Euro.
Schwieriger ist die Bemessung allerdings, wenn es keinen konkret zu beziffernden Schaden gibt. Dies ist zum Beispiel beim Streitwert einer Unterlassungserklärung wegen Rufschädigung oder Verleumdung der Fall. In diesen Situationen wird in der Regel ein fiktiver Streitwert bestimmt. Welche Summe dabei jeweils als angemessen erscheint, beschäftigt regelmäßig die Gerichte. Bei einer Unterlassungserklärung wegen Beleidigung liegt der Streitwert zum Beispiel in der Regel zwischen 500 und 1.000 Euro.
Fazit zum Streitwert bei einer Unterlassungserklärung
Der Streitwert bei einer Unterlassungserklärung bestimmt maßgeblich die Kosten der Abmahnung, ergänzend dazu kommt in der Regel noch die Forderungen zum Schadensersatz. Allerdings müssen die dabei festgesetzten Summen nicht immer angemessen für die jeweilige Rechtsverletzung sein. Daher kann es sinnvoll sein, diese von einem Anwalt prüfen zu lassen.