Bei der Hochzeit hatte man sich noch versprochen, in guten wie in schlechten Tagen füreinander da zu sein. Aber was passiert, wenn in der Realität die schlechten Tage dominierend sind? Dann kann es vorkommen, dass die Ehepartner in einer Scheidung die einzige Lösung sehen. Damit diese vollzogen werden kann, steht den Eheleuten in der Regel das sogenannte Trennungsjahr bevor.
Was hiermit genau gemeint ist, inwiefern die Steuerklassen beider Partner betroffen sind und ob eine Scheidung im Ausnahmefall auch ohne Trennungsjahr vollzogen werden kann, können Sie in unserem Ratgeber nachlesen. Außerdem erfahren Sie hier, wie die Unterhaltszahlungen in der Zeit von der Trennung bis zur Scheidung geregelt sind.
Inhalt
FAQ: Trennungsjahr
Ja. Das Trennungsjahr gilt in der Regel als Voraussetzung für die Scheidung. Die Härtefallregelung kann allerdings eine Scheidung ohne Trennungsjahr ermöglichen.
Unterhalt kann bereits in der Zeit der Trennung bis zur Scheidung verlangt werden.
Ja. Der Beginn vom Trennungsjahr beeinflusst die Steuerklasse. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Was ist ein Trennungsjahr?
Ehe im deutschen Rechtssystem einen hohen Stellenwert genießt, gibt es dementsprechend genaue Richtlinien, wie die Auflösung der Eheschließung zu vollziehen ist. Dass die Beziehung gescheitert ist, muss erst nachgewiesen werden.
Dieser Nachweis soll durch einen Zeitraum von zwölf Monaten erbracht werden, in dem sich die Eheleute ihrer Entscheidung bewusst werden sollen. Ziel ist es, voreilige und unüberlegte Scheidungen durch die einjährige „Probezeit“ nach Möglichkeit zu verhindern.
In diesen zwölf Monaten sollen die Partner in Ruhe überlegen, ob zwischen ihnen wirklich alles aus ist und sie sich tatsächlich scheiden lassen möchten. Beiden Ehepartnern muss klar sein, dass Sie sich trennen möchten.
In der Regel geht das Familiengericht erst nach Ende des Trennungsjahres von einer endgültigen Auflösung der Lebensgemeinschaft aus und die Scheidung kann somit eingereicht werden. Meist wird das dadurch klar, dass einer der beiden Betroffenen aus der häuslichen Gemeinschaft auszieht. Ihre Lebensbereiche sollten weitestgehend voneinander getrennt sein (abgesehen von Gemeinschaftsräumen wie Küche etc.) und sie dürfen nicht länger gemeinsam wirtschaften. Auch wenn sich dadurch einige Schwierigkeiten ergeben, ist ein Trennungsjahr im gemeinsamen Haus also prinzipiell möglich.
Welche Regeln gelten hinsichtlich der Unterhaltszahlung im Trennungsjahr?
Vor allem die finanzielle Situation sollte zeitnah geklärt werden. Welcher der beiden Ehepartner dem anderen Unterhalt zahlen muss, hängt vom jeweiligen Einkommen ab. In der Regel ist der Einkommensstärkere dem Einkommensschwächeren Unterhalt schuldig. Dies passiert allerdings nicht automatisch, sondern derjenige, der das Geld braucht, muss für das Trennungsjahr Unterhalt beantragen.Unterhalt im Trennungsjahr: Wer muss zahlen?
Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens kann Trennungsunterhalt verlangt werden. Entweder einigen sich die Ehegatten hinsichtlich der Zahlungen untereinander oder mit Hilfe eines Anwalts vor Gericht.
Dort müssen dann die Einkommensverhältnisse offengelegt werden. Zusammengefasst müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, damit einer der beiden Partner Unterhalt verlangen kann:
- Die Ehegatten leben getrennt. Auch im Falle der „Trennung unter einem Dach“ kann Unterhalt verlangt werden, aber nur wenn kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt wird.
- Einer der beiden Eheleute ist bedürftig und somit auf die Unterstützung des anderen angewiesen.
- Der andere Partner ist leistungsfähig. Das heißt derjenige kann Unterhalt zahlen, ohne dadurch seinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt zu gefährden. Dem Zahlenden muss immer ein Selbstbehalt bleiben.
Der Unterhaltsberechtigte soll während des Trennungsjahres einen ähnlichen Lebensstandard behalten wie während der Ehe. In der Praxis kann das allerdings nicht immer umgesetzt werden, da ja in der Regel eine zusätzliche Miete anfällt, wenn einer der beiden Ehepartner aus der häuslichen Gemeinschaft auszieht.
Inwiefern beeinflusst das Trennungsjahr die Steuerklasse?
Es ist nicht immer möglich, die Steuerklassen in dem Zeitraum bis zur Scheidung unverändert zu lassen. In manchen Fällen muss ein Wechsel vorgenommen werden. In der Regel geben getrennt lebende Partner auch im Trennungsjahr noch eine gemeinsame Steuererklärung ab.
Dazu sind Sie allerdings gesetzlich nicht verpflichtet. Es besteht auch die Möglichkeit einer getrennten Veranlagung. Ratsam ist dies jedoch in den meisten Fällen nicht, denn auch in den zwölf Monaten vor der Scheidung profitieren Sie im Regelfall vom Ehegattensplitting.
Das entscheidende Datum ist in diesem Zusammenhang der 31. Dezember des Jahres, in dem Sie die Trennung vollzogen haben. Mit Ablauf dieser Fristendetsteuerlich das Trennungsjahr. Das heißt, aus steuerrechtlicher Sicht ist die Zeit kürzer als die zwölf Monate, welche scheidungsrechtlich das Trennungsjahr ausmachen.
Ausnahmen: Wann kann der Zeitraum bis zur Scheidung verkürzt oder gänzlich vermieden werden?
In Ausnahmefällen ist laut Gesetz auch eine Scheidung ohne Trennungsjahr möglich. Hier greift die Härtefallregelung. Das heißt, wenn die Wartezeit für einen der beiden Partner eine unzumutbare Härte darstellt, kann diese umgangen werden. Kommt im Trennungsjahr ein neuer Partner ins Spiel, weil einer der beiden Ehegatten bereits eine neue Beziehung eingegangen ist, stellt das laut Gesetz keine besondere Härte dar.
Zum Beispiel wenn die Wartezeit von zwölf Monaten für einen der beiden Betroffenen deshalb nicht zumutbar ist, weil derjenige durch den anderen psychische oder physische Gewalt erfährt. Ein Beispiel hierfür wäre häusliche Gewalt. Im Bürgerlichen Gesetzbuch heißt es hierzu:
„Leben die Ehepartner noch nicht ein Jahr lang getrennt, so kann die Ehe dennoch und ausnahmsweise geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehepartners liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.“
Härtefallscheidungen sind also Ausnahmen, die nur in besonderen Situationen in Betracht gezogen werden können. Deshalb gibt es in diesem Zusammenhang auch keine allgemein verbindlichen Richtlinien, sondern die jeweiligen Urteile sind immer Einzelfallentscheidungen.
Vergleichbar ist diese Sonderregelung mit dem Prinzip der fristlosen Kündigung eines Arbeitsvertrages.
Dem Ehepartner soll es ermöglicht werden, seine Ehe sozusagen „fristlos zu kündigen“, wenn die jeweiligen Umstände so gravierend sind, dass ein Abwarten des Trennungsjahres laut Gesetz eine unzumutbare Härte darstellen würde. Deshalb ist es in solchen Fällen von besonderer Härte mitunter gestattet, das Trennungsjahr nicht zu beantragen und somit zu umgehen. Ferner ist es auch möglich das Trennungsjahr zu verkürzen, wenn ein Anlass dafür gegeben ist.
Ich habe einen neuen Partner an meiner Seite und möchte gerne das Trennungsjahr verkürzen. Mir war gar nicht bewusst, dass das Trennungsjahr nur in Härtefällen, wie bei Gewalt, verkürzt werden kann, ein neuer Partner trägt somit nicht zur Verkürzung bei. Ich werde mir aber mal einen Anwalt für Familienrecht besorgen und mich genauer erkunden.