Was regelt das Verkehrsrecht?

Das Verkehrsrecht sorgt für Sicherheit und einen funktionierenden Verkehrsfluss
Das Verkehrsrecht sorgt für Sicherheit und einen funktionierenden Verkehrsfluss

Das Verkehrsrecht ist im allgemeinen Sprachgebrauch bedeutungsähnlich mit dem Ausdruck Straßenverkehrsrecht. Ob nun als Autofahrer, mit dem Fahrrad oder als Fußgänger – nahezu jeder Bürger ist tagtäglich Teil des Straßenverkehrs bzw. wird damit konfrontiert. Vor allem soll das Verkehrsrecht für einen funktionstüchtigen und sicheren Verkehrsfluss sorgen. Zudem ist es eines der beiden großen Tätigkeitsfelder der Verkehrspolitik.

Wichtige Ratgeber zum Thema Bußgeld finden Sie hier:

FAQ: Verkehrsrecht

Woraus besteht das Verkehrsrecht?

Das deutsche Verkehrsrecht besteht aus unterschiedlichen Teilgebieten: dem Verkehrszivilrecht, dem Verkehrsstrafrecht, dem Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht, dem Verkehrsverwaltungsrecht und dem Versicherungsrecht.

Was sind die wichtigsten Gesetze aus dem Verkehrsrecht?

Die wichtigsten Regelwerke aus dem Verkehrsrecht sind das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), die Fahre‌rlaubnis-Verordnung (FeV) und die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).

An wen können Sie sich bei verkehrsrechtlichen Problemen wenden?

Bei Problemen verkehrsrechtlicher Natur sollten Sie sich am besten an einen Anwalt wenden. Einen solchen finden Sie beispielsweise in unserem Verzeichnis von Verkehrsrechtskanzleien.

Bestandteile des Verkehrsrechts

Das Verkehrsrecht vereint in sich auch:

  • das Luftfahrtsrecht,
  • das Eisenbahnrecht,
  • das Seeschifffahrtsrecht und
  • das Recht über den Verkehr auf Wasserstraßen im Bereich der Binnenschifffahrt.

Sinngemäß erstreckt sich das Verkehrsrecht auf allen Plätzen und Wegen, die je nachdem jedem oder nur bestimmten Verkehrsteilnehmern zur Benutzung bereitstehen. Also zum Beispiel dürfen nur Fußgänger in Fußgängerzonen oder nur Fahrradfahrer auf Radwegen unterwegs sein. Das regeln bestimmte Gesetze und Verordnungen im Rahmen des Verkehrsrechts.

Die verschiedensten Vorschriften, die sich aus den Bereichen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts zusammensetzen, führen dazu, dass das Verkehrsrecht einen sehr komplexen Rechtsbereich darstellt. Aus diesem Grund ist es einer detailreichen Gesetzgebung unterworfen.

Ein Fall, der durch das Verkehrsrecht geklärt werden sollte, war zum Beispiel jener, der mit dem Aktenkennzeichen 1 RBs 232/14 vom Oberlandesgericht in Hamm, vom 15. Januar 2015 versehen wurde. Ein Fahrzeugführer wurde von der Polizei mit dem Smartphone in der Hand am Steuer erwischt. Er gab aber an, nur auf das Mobiltelefon geguckt und nicht telefoniert zu haben. Da seine Motorkontrollleuchte aufleuchtete, wollte er im Internet nach einer Werkstatt suchen.

Das Verkehrsrecht besteht aus vielen verschiedenen Gesetzen und Verordnungen
Das Verkehrsrecht besteht aus vielen verschiedenen Gesetzen und Verordnungen

Das Amtsgericht Castrop-Rauxel verurteilte den Fahrer wegen vorsätzlicher verbotswidriger Handlung ein Bußgeld von 40 Euro zu zahlen. Daraufhin stellte der Verurteilte einen Antrag auf Rechtsbeschwerde. Dieser wurde verworfen, stattdessen entschied hier das Gericht, nach § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) endgültig, dass die Nutzung des Navigationssystems eines Mobiltelefons unzulässig sei.

Das betrifft ebenso andere Hilfsdienste auf dem Handy. Denn beim Fahren gilt laut § 23 Abs. 1a StVO, beide Hände für die Aufgabe des Fahrens frei zu haben. Dies ist bei einer verbotenen Nutzung des Mobiltelefons als Navigationsmittel nicht gegeben.

Relevante Gesetze und Rechtsverordnungen

Im Folgenden werden die wichtigsten Vorschriften in Form von Gesetzen und Rechtsverordnungen des Verkehrsrechts aufgeführt.

Das Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Das StVG ist ein Bundesgesetz und beinhaltet alle Grundlagen und Rahmenbedingungen des deutschen Verkehrsrechts, an die sich jeder Verkehrsteilnehmer zu halten hat. Die Historie dieses Gesetzes reicht bis ins Jahr 1909 zurück. Damals wurde erstmals eine derartige Kompetenz zur Gesetzgebung im Bereich Verkehrsrecht damit ausgeübt. Aber es war auch notwendig, da die Motorisierung der Gesellschaft Anfang des 20. Jahrhunderts immer stärker zunahm.

Tatsächlich entspricht die ursprüngliche Gesetzesvorlage im weitesten Sinne noch der heutigen. Inhaltlich thematisiert das StVG Verhaltensvorschriften im Straßenverkehr. Das umfasst einen Abschnitt über die Erteilung und Entziehung des Führerscheins, dem Fahrverbot, Strafvorschriften zur Problematik Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie zum Punktesystem. Weiterhin enthält das StVG die zentralen Bestimmungen zum Thema Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters und beschreibt im Falle eines Unfallschadens alle möglichen Ersatzpflichten. Dabei berücksichtigt das Gesetz die Halter- und ebenso die Fahrzeugdaten. Dazu ist im StVG ein Bußgeldkatalog verankert, der natürlich sämtliche Strafen für die verschiedensten Verstöße gegen das Verkehrsrecht angibt.

Die Inhalte des Straßenverkehrsgesetzes sind:

  1. Verkehrsvorschriften
  2. Haftung
  3. Straf- & Bußgeldvorschriften
  4. Verkehrszentralregister
  5. Fahrzeugregister
  6. Fahrerlaubnisregister
  7. Gemeinsame Vorschriften, Übergangsregelungen

Über 60 Paragraphen sind im Straßenverkehrsgesetz eingebettet. Wichtige Paragraphen sind zum Beispiel, das Gesetz zur 0,5-Promille-Grenze (§24a StVG), das besagt, dass Autofahrer in Deutschland ihren PKW höchstens bis zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille führen dürfen. Andernfalls kann ein hohes Bußgeld drohen.

Als ein weiterer ernst zu nehmender Abschnitt des StVG ist der Paragraph zum Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) zu nennen. Gemeint ist hierbei nicht etwa allein das Fahren ohne Führerschein, weil der Fahrer diesen eventuell vergessen hat, sondern das Führen eines PKW, ohne dass der Autofahrer überhaupt dafür die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Da es sich bei diesem Vergehen in Deutschland um eine Straftat handelt, kann der Bußgeldkatalog hierfür neben einem Bußgeld sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vorsehen.

Das StVG bildet die gesetzliche Grundlage des Straßenverkehrs in Deutschland und ist ein Bundesgesetz. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist im Gegensatz dazu aber eine bundeseinheitlich geltende Rechtsverordnung, in welcher die Richtlinien aller Verkehrsteilnehmer (Motorrad-, Rad-, LKW- und Auto-Fahrer sowie Fußgänger) festgelegt sind.

Die Straßenverkehrsordnung (StVO)

Seit 1934 regelt die StVO den deutschen Straßenverkehr anhand verschiedener Gesetze. Sie ist heutzutage eine vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung des Bundesrates erlassene Rechtsverordnung. Mittlerweile ist diese ursprüngliche Fassung mehrfach aktualisiert und damit modernisiert worden. Einbezogen sind darin alle Verkehrsteilnehmer, also Personenkraftwagen, Zweiräder und Passanten, ebenso alle Formen von Straßen und Wegen, also Landstraßen, Autobahnen etc.

Kurzum bestimmt die StVO die Verhaltenspflichten von allen am Verkehr teilnehmenden Personen. Zudem definiert diese Rechtsverordnung sämtliche Verkehrszeichen und -regeln. Dazu gehört zum Beispiel das Stoppschild oder die „Rechts-vor-links-Regelung“. Aber auch Beschränkungen im Verkehr oder Verbote sind darin festgelegt, zum Beispiel:

  • Halten und Parken
  • Warnzeichen
  • Überholen
  • Geschwindigkeiten
  • Abbiegen und Wenden
  • Ladungen

Die StVO ist in drei Teile untergliedert:

  1. Allgemeine Verkehrsregeln
  2. Zeichen und Verkehrseinrichtungen
  3. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften

Das oberste Gebot, nämlich in § 1 der StVO, legt den wichtigsten Grundsatz fest:

  1. Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
  2. Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. (Quelle: § 1 StVO)
Andere Verkehrsteilnehmer dürfen nicht gefährdet werden
Andere Verkehrsteilnehmer dürfen nicht gefährdet werden

Zu erwähnen ist noch, dass es bei Änderungen der Paragraphen in der StVO der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Zudem befindet sich das Regelwerk in einer ständigen Diskussion, die von der technischen Modernisierung angeführt wird. Außerdem beobachten Juristen und Verkehrsplaner die Umsetzung der Bestimmungen bzw. das Verhalten der Verkehrsteilnehmer.

In der Vergangenheit gab es in regelmäßigen Abständen Neufassungen der StVO. Auch zwischendurch werden hier und da bestimmte Punkte abgeändert bzw. erneuert. Die Umsetzung der Vorschriften der StVO wird durch die Straßenverkehrsbehörden umgesetzt.

Inhaber von Diensten mit hoheitlichen Aufgaben, wie Polizisten, Rettungsdienste oder die Feuerwehr können im Einsatz von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit sein. Völlig uneingeschränkt müssen sich hingegen ausländische Verkehrsteilnehmer an die Vorschriften auf den deutschen Straßen halten.

Die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)

Auch die Straßenverkehrszulassungsordnung ist eine erlassene Rechtsordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und bedarf einer Zustimmung des Bundesrates. Erstmals fand sich die StVZO 1937 im Reichsgesetzblatt verankert und beinhaltete nicht wie heute ausschließlich Kraftfahrzeuge, sondern auch Personen im Straßenverkehr. Diese sind in der Zwischenzeit seit 1998 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zugeordnet. Der Kurztitel – StVZO – sieht sich bis in die Gegenwart hinein unverändert. Die StVZO bestand zunächst aus drei Abschnitten:

  • Teil A: Personen (bereits weggefallen)
  • Teil B: Fahrzeuge
  • Teil C: Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften

Die StVZO erfasst den Bereich der Zulassung von Fahrzeugen in Zusammenhang mit der zuständigen Kfz-Zulassungsstelle mitsamt den geltenden technischen Grundsätzen für PKW, LKW, Motorrad und Co. Inhalt ist dementsprechend u.a. die Weisung zu Betriebserlaubnissen oder EG-Typgenehmigungen. Nach § 29 schreibt die StVZO daher auch die regelmäßige technische Untersuchung eines Fahrzeugs vor, die sogenannte HU bzw. Hauptuntersuchung.

Bis 2007 sind viele Punkte jedoch gestrichen und anderen Verordnungen zugeschrieben worden. Zukünftig soll die Straßenverkehrszulassungsordnung sogar völlig abgeschafft werden. Die Einführung der Fahrzeuggenehmigungsverordnung (FGV) und der Fahrzeugbetriebsverordnung (FBV) sollen dafür Abhilfe schaffen. Bis zur endgültigen Abschaffung der StVZO regelt diese jedoch die formale und technische Voraussetzung für die Zulassung von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs und gliedert sich inhaltlich in folgende drei Teile auf:

  1. Zulassung von Fahrzeugen im Allgemeinen
- Grundregeln der Zulassung sowie Einschränkungen und Entziehungen der Zulassung aller Kraftfahrzeuge
  1. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung
- Vorschriften zur Bauart von PKW (leider durch unterschiedliche EU-Richtlinien nicht mehr auf alle Fahrzeugtypen anwendbar)
  1. Bau- und Betriebsvorschriften
- Bestimmungen für TÜV- und Abgasuntersuchung
- Reglung von technischen Voraussetzungen und Vorschriften
- Nachweis dafür: Eintrag bei KFZ-Zulassungsstelle und Prüfplakette am KFZ-Kennzeichen

Die StVZO vereint zahlreiche Regelungen und Vorschriften, die sich auf die Zulassung von Fahrzeugen beziehen. Sie befasst sich mit den Voraussetzungen eines Fahrzeugs und entscheidet mit ihrer Vollmacht zur Kfz-Zulassung, ob ein Fahrzeug die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt, um im Straßenverkehr teilzunehmen. Die KFZ-Zulassungsstelle kontrolliert ebenfalls die technischen Faktoren eines Fahrzeugs.

Die StVZO regelt alles rund um die Zulassung von Fahrzeugen
Die StVZO regelt alles rund um die Zulassung von Fahrzeugen

Womit sich die StVZO allerdings nicht befasst, sind Detailfragen wie der Zulässigkeit von Tieferlegungen oder bunten Folien auf den Scheiben. Stattdessen steht diese Ordnung primär im Zusammenhang mit den Vorschriften des StVG und lässt demnach keinerlei Änderungen an Fahrzeugen zu, welche andere Verkehrsteilnehmer gefährden könnten.

Bei Verstößen gegen die StVZO sind im Bereich C die entsprechenden Strafmaßnahmen festgeschrieben. Wird ein Fahrer zum Beispiel mit Mängeln an den Reifen durch die Polizei erfasst, so kann das zu einem Bußgeldbescheid führen sowie Punkte in Flensburg oder sogar ein Fahrverbot nach sich ziehen. Die konkreten Bußgelder sind der Bußgeldtabelle zu entnehmen.

Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

Die Fahrerlaubnisverordnung bildet seit dem 18. August 1998 die nachfolgende Regelung zu Teil A der StVZO und regelt daher die Einzelheiten von der Erteilung, dem Verlust bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis oder des Führerscheins für eine Person im Straßenverkehr. Weiterhin liefert die FeV Bestimmungen zum Punktesystem des Verkehrszentralregisters in Flensburg und des Zentralen Fahrerlaubnisregisters. Grund für die Neureglung ist die Umsetzung einer Vereinheitlichung des Fahrerlaubnisrechtes.

Grundsätzlich bedeuten Führerschein und Fahrerlaubnis nicht dasselbe. Die Begriffe sind in § 2 Abs 1 des StVG wie folgt definiert:

Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). […] Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen.

Soll heißen, die Fahrerlaubnis zum einen ist eine staatliche Zulassung zur Berechtigung einer Person, ein Fahrzeug zu führen. Auf der anderen Seite steht der Führerschein – das amtliche Dokument, das die Fahrerlaubnis darlegt.

Berufskraftfahrer müssen sich laut Verkehrsrecht einer regelmäßigen ärztlichen Unterschung unterziehen
Berufskraftfahrer müssen sich laut Verkehrsrecht einer regelmäßigen ärztlichen Unterschung unterziehen

Die FeV enthält alle Bestimmungen über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr. Alle diejenigen, die eine besondere Verantwortung tragen, nämlich Fahrer, die einen LKW, einen Bus, einen Krankenwagen oder ein Taxi führen, müssen daher laut Fahrerlaubnisverordnung regelmäßig zu ärztlichen Untersuchungen. Denn Berufskraftfahrer müssen in ihrem Job nachweisen, dass sie die nötige medizinische und psychologische Eignung besitzen.

Unter die ärztliche Untersuchung fallen Sehtests sowie die Prüfung, ob körperliche Erkrankungen vorliegen. Außerdem finden hier spezielle Testverfahren Anwendung, welche die Konzentrationsleistung, Belastbarkeit, Aufmerksamkeitsspanne, Orientierungsleistung und Reaktionsfähigkeit überprüfen.

Doch natürlich sind auch alle anderen Teilnehmer am Verkehr in die Verordnungen der FeV einbezogen. Insgesamt umfasst diese Verordnung fünf Bereiche:

  1. Allgemeine Reglungen für die Teilnahme am Straßenverkehr (§ 1 bis 3)
- Grundlegende Regeln über die Zulassung von Personen zum öffentlichen Straßenverkehr sowie die Einschränkungen und Entziehung der Fahrerlaubnis
  1. Führen von Kraftfahrzeugen
    (§ 4 bis 48b)

- Voraussetzungen zur Erteilung der Fahrerlaubnis
- Verfahrensvorschriften bei der Zuteilung eines Führerscheins
- Mindestalter
- Vorschriften zur Fahrerlaubnis auf Probe
- Punktesystem
- Einteilung in Fahrerlaubnisklassen
- Maßnahmen für die Entziehung bzw. Beschränkung der Fahrerlaubnis
  1. Register (§ 49 bis 64)
- Verfahrensweise für die Speicherung von Führerscheindaten im Zentralen Fahrerlaubnisregister in Flensburg
  1. Anerkennung und Begutachtung für bestimmte Aufgaben
    (§65 bis 72)

- Wer darf welche ärztliche und/oder psychologische FeV-Untersuchung durchführen
- Regelungen für die Begutachtungsstelle für Fahreignung, Sehteststelle, Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung oder Verkehrspsychologische Beratung
  1. Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
    (§ 73 bis 78)

- Ahndungen sowie das Bußgeld bei Vergehen bzw. Verstößen gegen die Fahrerlaubnisverordnung
- Allgemeine Anlagen zur Information der einzelnen Regelungen/Bestimmungen

Bei Verstößen gegen die Vorschriften der FeV muss der Sünder mit dem im Strafmaß entsprechenden Sanktionen rechnen. Diese sind in dem aktuellen Bußgeldkatalog bzw. der aktuellen Bußgeldtabelle aufgeführt. Derartige Vergehen rügen die Behörden mit einem Buß- oder Verwarngeld. Es können auch Punkte in Flensburg oder sogar ein Fahrverbot drohen.

Fahrzeug-Zulassungsordnung (FZV)

Wie der Name bereits aussagt, bezieht sich diese Verordnung auf die Zulassung und auch auf die Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen im Straßenverkehr. Unter den allgemeinen Reglungen laut § 1 befindet sich folgender Abschnitt bzw. folgende Aussage:

Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und die Zulassung ihrer Anhänger.

Außerdem bestimmt die Verordnung die Zuteilung der KFZ-Kennzeichen, wie auch Festlegung der Versicherungspflicht und die Speicherung von für das Fahrzeug relevanten Daten im örtlichen und Zentralen Fahrzeugregister. Die FZV ist in zwei Teile gegliedert:

  • Zulassungsbescheinigung Teil 1: Fahrzeugschein
  • Zulassungsbescheinigung Teil 2: Fahrzeugbrief

Die Fahrzeug-Zulassungsordnung beinhaltet auch diverse Sonderfälle. So erfordern einige Fahrzeuge laut dem oben genannten Zitat keine Zulassungsverfahren. Dazu gehören besondere Fahrzeuge wie Stapler, Leichtkrafträder sowie einachsige Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die zum Beispiel in der Land- oder Forstwirtschaft Einsatz finden.

Bußgeldkatalog und Verwarnungsgeldkatalog

Am 1. Mai 2014 trat der reformierte Bußgeldkatalog in Kraft. Er soll eine bessere Sicherheit im Verkehr garantieren. Der Bußgeldkatalog ist Bestandteil der Straßenverkehrsordnung und listet alle Strafen und dazugehörigen Sanktionen, wie Bußgelder, Fahrverbote oder Punkte im Flensburger Verkehrsregister auf.

Im Bußgeldkatalog erfahren Sie also, mit welchen finanziellen oder strafrechtlichen Konsequenzen Sie rechnen müssen, wenn Sie gegen das Verkehrsrecht verstoßen.

Das Punktesystem der überarbeiteten Bußgeldtabelle sticht vor allem durch seine leicht verständliche und einfache Organisation hervor. Die Behörden ahnden Verstöße je nach ihrer Schwere mit 1 bis 3 Punkten in Flensburg.

Wer allerdings mindestens 8 Punkte in seinem Punktekatalog gesammelt hat, dem wird der Führerschein für eine gewisse Zeit abgenommen. Es besteht jedoch die Möglichkeit einer vorzeitigen freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar, um Punkte im Vorfeld abzubauen.

Zuwiderhandlungen, die eine besonders hohe Gefährdung auf den Straßen darstellen, werden strenger geahndet als andere. Um nachfolgend die Sicherheit im Verkehr zu gewährleisten, hat daher das Verkehrsrecht mit dem Bußgeldkatalog die dementsprechenden Sanktionen festgelegt. Zu unterscheiden ist die Schwere des Deliktes:

  • Ordnungswidrigkeit: 1 Punkt in Flensburg, zum Beispiel: Verstoß gegen die Vorfahrtsregelung
  • grobe Ordnungswidrigkeit: 2 Punkte in Flensburg, zum Beispiel grobe Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Abstandsverstöße
  • Straftat: 3 Punkte in Flensburg, zum Beispiel: Fahrerflucht bei einem Unfall – in solchen Fällen ist ebenso ein Entzug des Führerscheins obligatorisch
Das Strafmaß errechnet sich im Verkehrsrecht nach der Schwere des Deliktes
Das Strafmaß errechnet sich im Verkehrsrecht nach der Schwere des Deliktes

Die Bemessung der Geldbuße errechnet sich im Grunde genau wie die Punktanzahl für Vergehen.

Die Summe richtet sich also nach der Schwere der begangenen Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat und dem Grad der Verschuldung.

Zudem spielen immer auch Voreintragungen und in speziellen Fällen sogar wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen eine Rolle bei der Sanktionierung.

Der Verwarnungsgeldkatalog ist mit dem Bußgeldkatalog vergleichbar und bezieht sich, wie sein Name bereits verdeutlicht, auf geringfügigere Verstöße, die der Beamte mit einer Verwarnung ahndet. Die Strafen dafür liegen in der Regel unter 60 Euro.

Spezielle Ratgeber zum Thema Verkehrsrecht finden Sie hier:

Rechtsbereiche, die dem Verkehrsrecht unterliegen

Nicht nur das Privatrecht erhält Einzug in das Verkehrsrecht, sondern auch das öffentliche Recht ist ein Teil davon. Zuoberst sind all jene Gesetze und Rechtsverordnungen erläutert worden, die relevant für das Verkehrsrecht sind. Nun gilt es die wichtigen Rechtsbereiche zu beschreiben, welche dem Verkehrsrecht und seinen Gesetzmäßigkeiten unterliegen. Dazu gehören das Verkehrsstrafrecht, das Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht und das Verkehrszivilrecht.

Verkehrsstrafrecht

Das Verkehrsstrafrecht kommt dann zur Anwendung, wenn ein besonders schwerwiegender Verstoß gegen das Verkehrsrecht vorliegt. Eine Bestrafung erfolgt, wenn in diesem Fall der Täter den Strafbestand, also ein Vergehen oder Verbrechen, rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Das bedeutet also, wer eine andere Person bewusst verletzt, Fahrerflucht begeht oder aber ohne Fahrerlaubnis Auto fährt, der begeht diese Straftat völlig bewusst und verstößt gegen das geltende Recht.

Bei solchen schwerwiegenden Zuwiderhandlungen folgen strengere Sanktionen als in einem normalen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit. Das Bußgeld oder Verwarngeld soll bei normalen Ordnungswidrigkeiten eher als eine Art „Warnruf“, Tadel oder Lektion dienen, sodass der Sünder sein Vergehen nicht noch ein weiteres Mal begeht.

Da aber eine Straftat im Straßenverkehr kein Kavaliersdelikt ist, sieht das Verkehrsrecht hier neben Bußgeld bzw. einer Geldstrafe und einer Erweiterung des eigenen Punktekontos in vielen Fällen sogar eine Freiheitsstrafe vor. Diese kann sich auf eine Zeit von bis zu zehn Jahren belaufen. Zudem kann das Gericht auch eine medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) wie auch ein Fahrverbot anordnen oder die Fahrerlaubnis entziehen.

Die Strafvorschriften sind sowohl im Strafgesetzbuch (StGB) als auch im Straßenverkehrsgesetz (StVG) und im Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG) enthalten. Letzteres Gesetz enthält die Bestimmungen über die Pflichtversicherung von Fahrzeughalter. Das bedeutet, es besteht für den Halter eines PKW die Pflicht für sein Auto, wenn dieses auf öffentlichen Straßen geführt wird, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Es ist daher strafbar, wenn bei einem PKW die erforderliche Haftpflichtversicherung nicht mehr besteht oder der Halter erst gar keinen Vertrag dazu abgeschlossen hat.

Als Straftatbestände im Verkehrsrecht gelten ansonsten:

  • Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)
  • Kennzeichenmissbrauch (§ 22 StVG)
  • Fahrerflucht/Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
  • Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)
  • Nötigung (§ 240 StGB)
  • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB)
  • Trunkenheit im Verkehr/Fahren unter Einfluss von Alkohol, Drogen und Medikamenten (§ 316 StGB)
  • Vollrausch (§ 323 a StGB)
  • Fahren ohne Pflichtversicherung (§ 6 PflVersG)
Alkohol am Steuer gilt im Verkehrsrecht als Straftat
Alkohol am Steuer gilt im Verkehrsrecht als Straftat

Bei dem Tatbestand „Alkohol am Steuer“ ist es in der Regel bereits ausreichend, wenn ein Fahrzeug im Zustand der Fahruntüchtigkeit im Straßenverkehr geführt wird. Bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs muss eine zusätzliche Voraussetzung für die Strafbarkeit bestehen. Diese ist durch eine Gefährdung für Leib und Leben eines anderen Menschen oder für fremde Gegenstände von bedeutendem Wert gegeben.

Im Unterschied zum Dauerdelikt der Trunkenheit am Steuer, bei dem die Straftat mit Antritt der Fahrt beginnt und bis zum Ende der Fahrt andauert, besteht bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs das Strafverhalten nur in dem Moment bzw. in der Zeit der Gefahrensituation selbst.

Weitere Ratgeber zum Thema Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr finden sie hier:

Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht

Zwischen dem Strafverfahren des Verkehrsstrafrechts und dem Bußgeldverfahren bei einer Ordnungswidrigkeit (auch OWi genannt) ergeben sich wesentliche Unterschiede. Dieses Recht betrifft im Wesentlichen Bußgeldbescheide bei Verstößen gegen die StVO. Dazu zählen:

Das Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht hat im weitesten Sinne eine Erziehungsfunktion und soll keine Bestrafung darstellen. Daher ist dieses Recht als eine verwaltungsrechtliche Pflichtenmahnung zu sehen. In den meisten Fällen zieht sie allerdings einen Bußgeldbescheid nach sich.

Bei diesem Recht kommt grundsätzlich der Bußgeldkatalog zum Einsatz. Die dort festgesetzten Regelsätze sind allerdings für die Gerichte nicht in jedem Fall verbindlich, sondern finden lediglich – und das ist ein Muss – als Zumessungsregel Beachtung. Das bedeutet, dass eine Strafe auch höher oder geringer als im Bußgeldkatalog festgeschrieben ausfallen kann. Das Gericht kann hier also im individuellen Fall, je nach Ausmaß des Vergehens und der Tatsache, dass es zum Beispiel eine Wiederholungstat war oder nicht, unterschiedliche Entscheidungen treffen.

Verstöße gegen das Verkehrsordnungswidrigkeitengesetz können nebst einer Geldbuße ein Fahrverbot oder einen Entzug der Fahrerlaubnis nach sich ziehen. Da diese Folgen für einige Menschen teilweise von existenzieller Bedeutung sind, kann es in der Regel hilfreich sein, einen Verkehrsanwalt aufzusuchen.

Verkehrszivilrecht

Das Verkehrszivilrecht ist auch ein Bereich im Verkehrsrecht und setzt sich aus den Gebieten Verkehrshaftungsrecht, Verkehrsunfallrecht und Verkehrsvertragsrecht zusammen. Innerhalb dieses Rechts wird die Durchsetzung der Ansprüche eines Fahrzeughalters gegen einen anderen Bürger, Unternehmer oder eine Kfz-Versicherung umschrieben. Denn der Begriff enthält das Wort „Zivilrecht“ und das bedeutet, dass sich hier die Ansprüche im Verhältnis Bürger : Unternehmer und umgekehrt verhalten und eben nicht im Verhältnis Bürger : Behörde (und umgekehrt).

Das Verkehrszivilrecht beschäftigt sich mit Fragen der Haftung bei Unfallschäden
Das Verkehrszivilrecht beschäftigt sich mit Fragen der Haftung bei Unfallschäden

Das Verkehrshaftungsrecht und Verkehrsunfallrecht beschäftigt sich mit Fragen nach der Haftung für Schäden, dabei insbesondere Unfallschäden. Das Verkehrsvertragsrecht beinhaltet hingegen alle Vorschriften rund um den Kauf und Verkauf eines Fahrzeuges. Überdies wird dem Verkehrszivilrecht daneben noch ein Sonderteilgebiet unterstellt: das Reiseverkehrsrecht.

Hauptsächlich geht es also um Unfallregulierung, Schmerzensgeld, Autokauf und die dazugehörigen Gewährleistungsrechte sowie Autoreparatur. Bei einem Verkehrsunfall kann ein Geschädigter daher Schadensersatzansprüche stellen. Diese können sich aus dem Schadensersatzrecht (Bürgerliches Gesetzbuch, § 823 ff BGB), dem StVG und dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zusammensetzen.

Wenn ein Verkehrsunfall durch Fremdeinwirkung zustande kam und der Geschädigte sich einen Anwalt nimmt, dann muss der Verursacher des Unfalls die Anwaltskosten des Verunglückten über seine eigene Haftpflichtversicherung zahlen. Schadensersatzansprüche verjähren allerdings in der Regel innerhalb von drei Jahren.

Weitere Ratgeber zum Thema Verkehrsrecht finden Sie hier:

Was wird durch den Rechtsbereich geregelt?

Geschwindigkeitsüberschreitung

Als die am häufigsten begangenen Ordnungswidrigkeiten gelten in Deutschland Geschwindigkeitsüberschreitungen. Der Bußgeldkatalog unterscheidet dabei unter:

  • geblitzt außerhalb geschlossener Ortschaften, zum Beispiel auf Autobahnen
  • geblitzt innerhalb geschlossener Ortschaften, zu Beispiel in einer 30er Zone vor einer Schule

Wer zu schnell gefahren ist, dem kann das teuer zu stehen kommen. Laut Bußgeldtabelle lauern hier neben einem Bußgeld auch Punkte in Flensburg und in besonders harten Fällen kann es auch mehrere Monate Fahrverbot geben. Vor allem Wiederholungstäter sind vor einem Fahrverbot oder einer Entziehung der Fahrerlaubnis nicht gefeit.

Statistiken und Untersuchungen haben jedoch bewiesen, dass viele Bußgeldbescheide, insbesondere in Sachen Blitzermessung, fehlerhaft sind. Daher kann es sich hierbei durchaus lohnen einen Verkehrsanwalt einzuschalten. Schließlich möchte niemand, der auf seinen Führerschein angewiesen ist, fälschlicher Weise dessen entledigt werden.

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts oder innerorts sieht der Gesetzgeber aktuell zum Beispiel folgende Sanktionen vor:

Ver­stoßBuß­geldPunk­teFahr­verbot
Innerorts 16 bis 20 km/h zu schnell70 €
Innerorts 31 bis 40 km/h zu schnell260 €21 Monat
Außerorts 16 bis 20 km/h zu schnell60 €
Außerorts 31 bis 40 km/h zu schnell200 €1(1 Monat)*
*Ein Fahrverbot gibt es in der Regel nur, wenn es zweimal innerhalb eines Jahres zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h oder mehr kommt.

Alkohol

Trunkenheit am Steuer ist nie ein Kavaliersdelikt, da der Fahrer hiermit nicht nur sich selbst sondern auch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Aus diesem Grund zählen Alkoholfahrten auch als besonders schwerer Verstoß gegen das Verkehrsrecht und sind deswegen eine Straftat.

Unterschieden werden dabei drei verschiedene Promillegrenzen:

  • Promillegrenze bis zu 0,5 Promille: Hier kommt ein Fahrer straffrei davon, solange keine Anzeichen einer Konzentrations- und Reaktionsschwäche ersichtlich sind.
  • Blutalkoholkonzentration zwischen 0,3 bis 1,09 Promille: Hier gilt der Fahrer bereits als relativ fahruntüchtig.
  • Blutalkoholkonzentration über 1,1 Promille: Annahme der absoluten Fahruntüchtigkeit, selbst wenn keinerlei Anzeichen einer Fahrunsicherheit vorliegen.
Beim Strafmaß "Trunkenheit am Steuer" gibt es drei verschiedenen Promillegrenzen
Beim Strafmaß „Trunkenheit am Steuer“ gibt es drei verschiedenen Promillegrenzen

Das Strafmaß ist stets abhängig davon, ob ein Täter die Tat wiederholt begangen hat oder nicht. Beim Sachverhalt Alkohol am Steuer drohen als Strafmaß beim ersten Verstoß eine Geldbuße in Höhe von 500 Euro sowie 2 Punkte in Flensburg und einen Monat Fahrverbot. Bei einem zweiten, wiederholten Verstoß erhöht sich die Strafe auf 1.000 bis 1.500 Euro Bußgeld, 2 Punkte und drei Monate Fahrverbot.

Rote Ampel überfahren

Es kann schon mal passieren, dass ein Fahrer in Eile ist, nur kurz unachtsam oder die Zeit falsch einschätzt: schnell ist er noch bei Rot über die Ampel gefahren. Nun flattert auch ganz bald schon der Bußgeldbescheid mit einem Rotlichtverstoß ins Haus. So ein Rotlichtverstoß ist eine heikle Angelegenheit, denn nur eine einzige Sekunde entscheidet hier über die Höhe der Strafe. Zu unterscheiden ist nämlich:

einfacher Rotlichtverstoß:
die Ampel leuchtete kürzer als 1 Sekunde Rot
90 Euro Bußgeld
1 Punkt in Flensburg
qualifizierten Rotlichtverstoß:
die Ampel leuchtete die Ampel länger als 1 Sekunde Rot
200 Euro Bußgeld
2 Punkte in Flensburg
1 Monat Fahrverbot

Hinzu kommt, dass die Sanktionen nochmals höher ausfallen, wenn beim Überfahren der roten Ampel zusätzlich noch eine Gefährdung anderer oder eine Sachbeschädigung vorgefallen ist.

Auch Fußgänger und Radfahrer haben laut Bußgeldkatalog mit Strafen zu rechnen, wenn sie bei Rot eine Ampel überqueren.

Unfall

Jedes Jahr ereilen sich auf deutschen Straßen über 6.000 Verkehrsunfälle pro Tag. Etwa 10 davon endeten in 2014 sogar tödlich, wie das Statistische Bundesamt zu berichten weiß. Insgesamt steigt die Zahl der Unfälle. Wer also mit dem Auto unterwegs ist, begibt sich auf ein gefährliches Pflaster.

Überwiegend handelt es sich jedoch eher um kleinere Blechschäden. Aber auch schwere Verkehrsunfälle mit Personenschäden passieren ab und zu. Solch ein Unfall geschieht oft im Zusammenspiel mit einer anderen Vergehen, wie einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder Alkohol am Steuer.

In jedem Fall sollten Sie bei einem Unfall die Polizei kontaktieren und im Falle von Verletzungen natürlich auch einen Notarzt rufen.

Je nach der Art des Verkehrsunfalls drohen unterschiedliche Maßnahmen. Entweder gibt es nur ein Bußgeldverfahren oder aber ein Strafverfahren.

Vorsicht: Wer Fahrerflucht begeht, begeht laut Verkehrsstrafrecht eine Straftat! Diese wird außerordentlich hart bestraft. Unfallflüchtige erwarten nicht nur Bußgeld und Punkte, sondern auch ein Fahrverbot von mindestens sechs Monaten sowie den Verlust des Haftpflichtversicherungschutzes. In ganz schlimmen Fällen, zum Beispiel, wenn bei dem Unfall jemand gestorben ist, muss der Täter auch mit einer Freiheitsstrafe rechnen.

Folgende Ratgeber befassen sich mit dem Thema Ordnungswidrigkeiten:

Haben Betroffene eine Panne, dann müssen sie auf Sicherheit- und Verhaltensregeln achten. Dazu zählt, die Warnblinkanlage einzuschalten, eine Warnweste anzuziehen und das Warndreieck aufzustellen. Ansonsten drohen ebenso Bußgelder, wenn ein liegengebliebenes Fahrzeug nicht richtig abgesichert ist.

Probezeit

Verstöße während der Probezeit werden verschärfter sanktioniert
Verstöße während der Probezeit werden verschärfter sanktioniert

Alle zu Oberst erwähnten Vergehen gegen das Verkehrsrecht sehen bei einem Fahranfänger in der Probezeit, die sich in der Regel auf zwei Jahre beläuft, etwas anders aus. In den meisten Situationen fallen bei Verstößen in der Probezeit verschärfte Strafen an. Schließlich sollen gerade junge Fahrer zu einem umsichtigen Fahrverhalten animiert werden.

Probezeit-Verstöße werden im Verkehrsrecht unterteilt in:

  • A-Verstöße und
  • B-Verstöße

A-Verstöße gehören zu den schwerwiegenden Verstößen und können u.a. sein:

  • Fahrerflucht
  • Nötigung
  • Drogen und Alkohol am Steuer
  • Rotlichtverstöße
  • Geschwindigkeitsüberschreitung
  • Missachtung der Vorfahrtsregelung oder Haltezeichen der Polizei

B-Verstöße gehören zu den weniger schwerwiegenden Verstößen. Bei ihnen führt erst ein zweiter Verstoß innerhalb der B-Kategorie zu einer Maßnahme, in der Regel zur Teilnahme an einem Aufbauseminar. Zu ihnen gehören u.a.:

  • Fahren mit abgefahrenen Reifen
  • ungesicherte Ladung beim Lkw
  • Falschparken auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen
  • Winterreifenpflicht missachtet
  • Überziehung des Termins zur Sicherheitsuntersuchung

Hat der Fahranfänger eine Ordnungswidrigkeit begangen, die mit einem Bußgeld von weniger als 60 Euro geahndet wurde und auch keine Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei einschließt, dann hat dies keinen Einfluss auf die Probezeit.

Geschwindigkeitsüberschreitung: Oftmals können Fahrer in der Probezeit Geschwindigkeiten noch sehr schlecht einschätzen. Wenn ein Fahranfänger geblitzt wird, dann drohen Probezeit-Maßnahmen. Zu schnell gefahren mit weniger als 21 km/h bedeutet: gerade nochmal Glück gehabt. Denn dieser Verstoß nicht mit Probezeit-Maßnahmen geahndet – wohl aber mit dem entsprechenden Bußgeld. Eine Überschreitung der Geschwindigkeit von 21 km/h oder mehr führt allerdings zu einer Teilnahme an einem Aufbauseminar sowie zu einer Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre.

Alkohol am Steuer: Für Fahranfänger gilt am Steuer absolutes Alkoholverbot, das nennt sich: Null-Promillegrenze. Wer in der Probezeit mit einer Blutalkoholkonzentration unter 0,5 erwischt wird, zahlt meist ein Bußgeld von 250 Euro und erhält zusätzlich laut Punktetabelle einen Punkt in Flensburg. Hinzu kommen die Absolvierung eines kostenpflichtigen Aufbauseminars und die Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre.

Die Reglung der Null-Promillegrenze gilt jedoch nicht nur während der Probezeit, sondern für alle Autofahrer bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Danach gilt die 0,5-Promillegrenze.

Rotlichtverstoß: Überfahren Fahranfänger eine rote Ampel, so begehen sie hierbei einen schwerwiegenden Verstoß gegen die StVO. Das bedeutet neben dem dafür festgelegten Bußgeld im Bußgeldkatalog und Punkten in Flensburg ebenfalls eine Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre sowie die Teilnahme an einem Aufbauseminar. In ganz seltenen Fällen kann sogar eine Freiheitsstrafe drohen.

Beim Aufbauseminar handelt es sich um eine Art Nachschulung, die aus vier theoretischen Sitzungen à je 135 Minuten besteht; zuzüglich einer Beobachtungsfahrt.

Führerschein

Der Führerschein ist das amtliche Beweisdokument, das die Erlaubnis zum Führen eines Fahrzeuges nachweist
Der Führerschein ist das amtliche Beweisdokument, das die Erlaubnis zum Führen eines Fahrzeuges nachweist

Seit 1988 existiert der Führerschein, der als Beweisdokument für die Erlaubnis zum Führen eines Fahrzeuges sowie dessen Teilnahme am Straßenverkehr gilt. Wer die Richtlinien der StVO nicht einhält, riskiert ein vorübergehendes Fahrverbot, bei dem der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben wird. Es besteht aber auch das Risiko von einem Entzug der Fahrerlaubnis.

In solch einer Situation verbietet das Verkehrsrecht die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr. Schließlich ist dafür eine amtliche Bescheinigung bzw. Erlaubnis notwendig, die der Fahrer im Auto stets mit sich zu führen hat. Wer ohne Führerschein unterwegs ist zahlt ein Bußgeld von 10 Euro.

Bestrafung von Vergehen gegen das Verkehrsrecht

Verwarnungsgelder

Ein Verwarngeld ist vergleichbar mit einem Bußgeld. Es bezieht sich, wie sein Name bereits sagt, auf geringfügigere Verstöße, die mit einer Verwarnung enden. Geldstrafen zwischen 5 Euro und 55 Euro gelten als Verwarnungsgeld.

Handelt es sich bei der Bestrafung der Ordnungswidrigkeit nur um eine Verwarnung, dann erfolgt kein zusätzlicher Eintrag ins Fahreignungsregister in Flensburg.

Der Verwarnungsgeldkatalog ist seit 2002 im normalen Bußgeldkatalog integriert. Wer das Verwarngeld weder grundlos nicht noch nicht in der vorgegebenen Frist bezahlt, riskiert ein Bußgeldverfahren.

Bußgelder

Bußgelder sind eine verwaltungsrechtliche Sanktion bei Ordnungswidrigkeiten. Die Höhe der Bußgelder ist im Bußgeldkatalog festgeschrieben. Der Bußgeldkatalog wiederrum ist Bestandteil des Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG). Darin steht:

Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro.

(§ 17, Abs 1 OwiG)

Und weiter:

Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt

(§ 17, Abs. 3 OwiG)

Um ein Bußgeld zu verhängen, benötigt es in der Regel ein Bußgeldverfahren. Vom Bußgeld zu unterscheiden ist das oben erwähnte Verwarnungsgeld.

Das gezahlte Bußgeld erhält in der Regel die staatliche Einrichtung, die der Behörde angehörig ist, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Das heißt, wenn der Bußgeldbescheid zum Beispiel von einer Landesbehörde erlassen wurde, so bekommt die Landeskasse auch das Bußgeld und bei einer Bundesbehörde erhält der Bund die Geldbuße.

Gegen Bußgeld und Bußgeldbescheid können Sie Einspruch einlegen
Gegen Bußgeld und Bußgeldbescheid können Sie Einspruch einlegen

Wer das Bußgeld nicht zahlt, dem kann eine sogenannte Erzwingungshaft drohen. Diese darf jedoch die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.

Wer einen triftigen Grund vorzuweisen hat, der kann aber auch gegen seinen Bußgeldbescheid Einspruch einlegen.

Rechtsanwälte können Ihnen in solch einem Fall beratend zur Seite stehen.

Ein Bußgeld hat eine Verjährung von drei Monaten, wenn in dieser Zeit kein Bußgeldbescheid eingetroffen ist. Die Verjährung beträgt hingegen sechs Monate, wenn ein Bescheid zum Bußgeld in Ihrem Briefkasten landete.

Ein Bußgeld beträgt höchstens 1.000 Euro, wenn nichts anderes gesetzlich bestimmt ist.

Mehr Ratgeber rund um das Thema Verkehrsrecht:

Punkte in Flensburg

Die aktuelle Bußgeldtabelle gibt Aufschluss über die verschiedenen Sanktionen bei Verstößen gegen das Verkehrsrecht. Begehen Verkehrsteilnehmer eine sogenannte Ordnungswidrigkeit, dann drohen ein Bußgeld, ein Fahrverbot oder auch Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei.

Seit dem 1. Mai 2014 hat dieses System einige Neuerungen erfahren. Neu ist, dass nun erst Punkte drohen, wenn Verstöße sicherheitsgefährdend sind. Je nach Schwere des Vergehens, ahndet das Verkehrsrecht diesen mit 1 bis 3 Punkten. Zudem wird daher der Führerschein nun bereits bei 8 Punkten abgegeben, wo es zuvor 18 waren.

Kurzum:

  • schwere Verstöße: 1 Punkt
  • sehr schwere Verstöße: 2 Punkte
  • schwere Straftat

Die Punkte haben auch eine Verjährung, die automatisch eintritt. Eine solche Verjährung geschieht völlig unabhängig von neuen Eintragungen. Die Fristen werden dabei wie folgt unterschieden:

  • Verkehrsverstoß mit 1 Punkt: Verjährung dauert 2,5 Jahre
  • Verkehrsverstoß mit 2 Punkten: Verjährung dauert 5 Jahre
  • Verkehrsverstoß mit 3 Punkten: Verjährung dauert 10 Jahre

Es besteht aber auch die Möglichkeit eines freiwilligen Punkteabbaus. Dafür kann der Betroffene bis zu einem Punktestand von 5 Punkten an einem kostenpflichtigen Punkteabbauseminarseminar teilnehmen. Wer bereits mehr als 5 Punkte gesammelt hat, der kann leider keine Punkte mehr abbauen. Das Abbauseminar kann jedoch nur einmal alle fünf Jahre gemacht werden und die Teilnehmer können dabei auch nur einen Punkt abbauen.

Fahrverbot und Fahrerlaubnisentzug

Fahrverbot und Fahrerlaubnisentzug gelten mitunter als die höchsten Maßnahmen im Bußgeldkatalog. Doch beide Begriffe sind voneinander abzugrenzen:

Entzug der Fahrerlaubnis versus Fahrverbot

Die Fahrerlaubnis beschreibt die Erlaubnis, ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen zu führen. Der Führerschein ist dabei lediglich das amtliche Dokument, welches als Nachweis dafür gilt. Die beiden Strafmaße Fahrerlaubnisentzug und Fahrverbot sind daher voneinander abzugrenzen. Beim Fahrverbot wird der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben und in dieser Zeit darf der Führerscheinlose kein Fahrzeug bedienen, auch nicht fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge. Den Führerschein kann sich der Betroffene nach Ablauf des Fahrverbotes wieder bei der zuständigen Behörde abholen.

Im Gegensatz dazu erlischt bei einem Fahrerlaubnisentzug die Erlaubnis überhaupt ein Fahrzeug zu führen. Das bedeutet, dass der Betroffene eine neue Fahrerlaubnis beantragen muss. Dies können Sie nach Ablauf der Sperrfrist machen. Bedienen dürfen Sie allerdings Fahrzeuge, die fahrerlaubnisfrei sind. Jedoch keine Führerscheinklassen, die Sie einmal gelernt hatten.

Ein Fahrverbot droht wie oben angedeutet, wenn der Betroffene 8 Punkte im Flensburger Verkehrsregister gesammelt hat. Aber auch wenn eine grobe Ordnungswidrigkeit begangen wurde: dann hagelt es, neben dem Bußgeld, 2 Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot.

Ein Fahrverbot ist auf die maximale Dauer von drei Monaten beschränkt. Ersttäter haben vier Monate Zeit, um ihr Fahrverbot anzutreten. Anders ist das bei Tätern, die in den vergangenen zwei Jahren bereits ein Fahrverbot ausgesprochen bekommen hatten. Bei ihnen gilt das Fahrverbot ab dem Tag, an dem der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist. Der Betroffene muss den Führerschein dann zur Aufbewahrung in der zuständigen Behörde abgeben.

Personen, die auf ihren Führerschein angewiesen sind, können Kontakt zu einem Rechtsanwalt aufnehmen und sich von ihm beraten lassen, wie das Fahrverbot eventuell zu umgehen ist.

Wer hingegen eine Straftat im Straßenverkehr begeht, der bekommt nicht nur 3 Punkte in Flensburg und eine hohe Geldbuße, sondern auch die Androhung zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Ein Fahrerlaubnisentzug droht daher entweder durch ein Urteil des Strafgerichts aufgrund einer Straftat im Straßenverkehr oder wegen eines Bußgeldbescheides.

In diesem Fall wird nicht nur, das amtliche Dokument zum Fahren entzogen, sondern die gesamte Erlaubnis des Fahrens. Das bedeutet, dass der Betroffene zunächst eine Sperrfrist abwarten muss, bis er wieder fahren darf. Häufig muss dann eine medizinisch-psychologische Untersuchung durchgeführt werden.

Medizinisch-psychologische Untersuchung bzw. MPU

Bei der MPU wird die Fahrtauglichkeit eines Fahrers geprüft
Bei der MPU wird die Fahrtauglichkeit eines Fahrers geprüft

Wem die Fahrerlaubnis entzogen wurde, dem kann unter Umständen laut Verkehrsrecht eine Anordnung zur Durchführung einer sogenannten medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) auferlegt werden. Dies muss allerdings nicht bei jedem Fahrerlaubnisentzug der Fall sein.

Mit dem Test kann der Fahrer die Tauglichkeit zum Fahren auf den Straßen beweisen.

Im Volksmund wird der Test, der von Straßenverkehrsamt angeordnet wird, auch Idiotentest genannt. Die MPU droht, wenn die Führerscheinstelle davon ausgeht, dass der Verkehrsteilnehmer nicht mehr zum Führen von Fahrzeugen fähig ist. Das ist zum Beispiel so, weil er mit mehr als 1,6 Promille oder mit Drogen am Steuer erwischt wurde. Oder aber, weil er beispielsweise zu viele Punkte im Flensburger Verkehrsregister hat. Nicht jede schwere Ordnungswidrigkeit führt dennoch zur MPU. Eine solche Teilnahme liegt nämlich im Ermessungsbereich der zuständigen Behörde.

Gründe für eine MPU können sein:

  • Alkohol am Steuer
  • Strafrechtliche Auffälligkeit
  • Drogenkonsum oder Medikamentenmissbrauch
  • Verkehrsrechtliche Auffälligkeit

Zwar bestehen laut einer Statistik der Bundesanstalt für Straßenwesen aus dem Jahr 2013 etwa 57 Prozent die medizinisch-psychologische Untersuchung beim ersten Versuch. Doch 36 Prozent von rund 94.800 Personen, die sich im Rahmen einer MPU 2013 begutachten lassen mussten, wurden als ungeeignet beurteilt und bestanden den Test nicht. Wichtig zum sofortigen Bestehen ist daher also eine gute und intensive Vorbereitung.

Die MPU besteht aus drei Teilen:

  • der medizinischen Untersuchung
  • das Gespräch mit einem Verkehrspsychologen
  • der psychophysiologische Reaktions- bzw. Leistungstest

Der Test findet in einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung statt. Je nach Anlass variieren die Kosten für eine MPU. Maximal werden für sie im Regelfall jedoch 466 Euro Brutto fällig. Wird der Test erfolgreich bestanden, so können Sie das MPU-Gutachten bei der Führerscheinstelle vorzeigen und Ihren Führerschein zurückerlangen.

Bei Nicht-Bestehen sollten Sie das Gutachten nicht vorzeigen, um einen Ablehnungsbescheid sowie den Eintrag im Verkehrszentralregister zu umgehen. Stattdessen sollten Sie den Antrag auf Wiedererteilung zurücknehmen und in geraumer Zeit erneut zur MPU antreten.

Das Verkehrsrecht erweist sich als eine sehr komplexe Thematik, die die drei großen Rechtsbereiche Strafrecht, Zivilrecht und öffentliches Recht in sich vereint. Zahlreiche Verordnungen und Gesetze regeln eine Vielzahl an Vergehen gegen das Straßenrecht. Die festgesetzten Sanktionen sollen zur Sicherheit auf den Straßen beitragen sowie zu einem funktionierenden Verkehrsfluss. Daher haben sich auch Fachanwälte für Verkehrsrecht auf die individuellen Fälle ihrer Mandanten eingestellt. Sie können in der Regel weiterhelfen, wenn Sie im Paragrafen-Dschungel zum Verkehrsrecht nicht mehr weiter wissen.

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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

Bildnachweise

23 Gedanken zu „Was regelt das Verkehrsrecht?

  1. Maria

    Gut zu wissen, dass ein Fahrverbot auf die maximale Dauer von drei Monaten beschränkt ist. Laut einer Aussage eines Zeugen wurde ich in einen Autounfall verwickelt, obwohl das nicht der Fall ist. Ich werde dafür definitiv einen erfahrenen Anwalt für Verkehrsrecht beauftragen, der mich hierbei vertreten kann.

  2. Alexander B

    Vielen Dank für diesen interessanten Beitrag zum Thema Verkehrsrecht. Ich besuche jetzt die Fahrschule und habe mich entschiede, dass ich mehr über dieses Rechtsgebiet wissen muss. Gut zu wissen, dass die maximale Blutalkoholkonzentration für Fahrer in Deutschland bei 0,5 Promille liegt.

  3. I.B.

    Guten Tag, ich habe eine Frage zum Thema „Erweiterung Führerscheinklasse B mit Kennziffer 196 (B196)“.
    Nach meinen Recherchen steht nirgends, dass ich für die Erweiterung eine Fahrerlaubnis benötige, da §2 Abs. 1 Satz 1 und 2 eine Fahrerlaubnis für bestimmte Fahrklassen erteilt wird. Die Erweiterung 196 stellt aber keine „neue“ Fahrklasse dar. Meine Frage:
    Ich habe ja eine Fahrerlaubnis für Klasse B und die Anforderungen für die Erweiterung 196 gem. §6b FeV habe ich auch erfüllt. Antrag auf Eintragung der Erweiterung habe ich auch bereits beim Bürgeramt beantragt (amtl. Bestätigung liegt vor).
    Kann ich schon jetzt mit meinem Leichtkraftrad gem. den entsprechenden Vorgaben fahren? Wäre das bei einer Kontrolle nur Fahren ohne Führerschein (denn den erhalte ich erst in 6 Wochen) oder Fahren ohne Fahrerlaubnis (was ja eigentlich nicht stimmt, da ich für die Klasse B eine Erlaubnis habe und für Erweiterungen rein vom Gesetz keine Erlaubnis benötigt wird, da nicht erteilt werden kann)?

  4. lisbeth

    Interessant, dass nur Fußgänger in Fußgängerzonen oder nur Fahrradfahrer auf Radwegen unterwegs sein dürfen. Prinzipiell sagt das wohl der Name des Weges. Aber geregelt wird es durch das Verkehrsrecht.

  5. Christopher S

    Super geschriebener und informativer Artikel :-). In diesen Blog werde ich mich noch richtig einlesen

  6. Zinajde

    Fahren ohne fahr Erlaubnis.. brauchen ein Beratungsgespräch!

  7. Tobias M

    Danke für die Informationen zum Verkehrsrecht. Ich mache gerade meinen Führerschein und möchte so gut es geht über das Verkehrsrecht Bescheid wissen. Interessant, dass das Verkehrsrecht nicht nur den Verkehr auf den Straßen regelt, sondern auch den Luftfahrtverkehr, Eisenbahnverkehr und Seeschiffverkehr.

  8. Helena

    Mein Freund hatte einen Unfall mit einem Fahrradfahrer gehabt. Dafür war das Verkehrsrecht verantwortlich. Radwegen sind manchmal für die Autofahrer nicht klar, dabei würde Anwalt als „dritte Seite“ helfen. Danke für die Information!

  9. Carmen-Alejandra

    Hallo, vor einige Monaten haben mein Freund und ich ein Auto gemietet. Nur ich dürfte fahren laut dem Mietvertrag. Allerdings, war ich krank auf dem Weg und mein Freund ist weiter mit dem Auto gefahren aber wurde leider geblitzt. Mittlerweile, sind wir getrennt und haben gar kein Kontakt mehr. Die Mietfirma hat den Bußgeld meinetwegen bezhlt und hat meine Kreditkarte schon belastet. Ich habe auch ein Beweisphoto, dass ich nicht die Fahrerin war. Mein Freund (wie erwartet) liest und antwortet natürlich nicht auf meine Whatsapp Nachrichten.

    Was kann ich tun, inbesonders dass ich schulding bin, da er laut dem Vertrag nicht fahren dürfte. Mein Fehler, ich hatte ihm gesagt, dass er fahren kann wenn er neben mir ist. Diese Vermutung ist eigentlich falsch, da sein Name und Führerschein-Nr nicht auf dem Vertrag steht.

    Danke im Voraus.

  10. Maar

    Danke hat sich erledigt, ich hatte recht. Punkte sind erloschen.

  11. Maar

    Guten Tag.
    Ich habe heute den 16.08.19 ein Schreiben des Ordnungsamtes meiner Stadt erhalten mit einer Ermahnung gemäß §4 ABS.5 der Straßenverkehrsordnung das Kraftfahrtversicherung-Bundesamt hat im Fahreignungsregister Verkehrszzwiderhandlungen gespeichert und ich besitze insgesamt 4 Punkte. Ist es richtig das Punkte ab dem Datum der Rechtskraft zählen und nach 30 Monaten oder 5 Jahren erlöschen/ verjähren auch wenn unabhängig neue Einträge hinzu kommen?
    Mein konkreter Fall ich hatte Tattag 11. 06.14 und Rechtskraft 20.08.14 2 Punkte bekommen und dann jeweils 1 Punkten Tattag 01.07.18 und Rechtskraft 05.10.18 sowie Tattag 06.04.19 und Rechtskraft 20.07.19, verjähren meine 2 Punkte am 20.08.2019?
    Habe ich dann wieder nur 2 Punkte in Flensburg?

    Vielen Dank,
    .Maar

  12. Youssi

    Hallo,
    ich habe mein Roller am 03.03 gefahren, dabei vergessen die neue Kennzeichen zu holen… von der Polizei angehalten usw.
    Staatsanwaltschaft Brief kam heute, das Verfahren wurde eingestellt, soweit es den Vorwurf Sraftat betrifft.
    Es steht in dem Schreiben: „Soweit Ihr Verhalten den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit begründet, habe ich den Vorgang zur eventuellen Ahndung an die Bußgeldstelle abgegeben.“
    Was kann noch auf mich zukommen? Es ist kein Strafttat mehr! muß ich mit Punkte usw. rechnen?
    Danke

    1. anwalt.org

      Hallo Youssi,

      in der Regel wird für eine solche Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro fällig und eventuell auch Punkte in Flensburg. Die genaue Höhe der Sanktionen erfahren Sie im Bußgeldbescheid.

      Ihr Team von anwalt.org

  13. kamal

    hallo .. hat ein Roller gefahrene ohne Fahrerlaubnis mit 0 .3 Promille

    1. anwalt.org

      Hallo kamal,

      ein einmaliger Verstoß gegen die 0,5-Promille-Grenze wird in der Regel mit 500 Euro Bußgeld, 2 Punkten in Flensburg sowie 1 Monat Fahrverbot geahndet.

      Ein Fahren ohne Fahrerlaubnis, was vom Fahren ohne Führerschein zu unterscheiden ist, stellt eine Straftat dar, die mit Haft- oder Geldstrafe geahndet wird.

      Ihr Team von anwalt.org

  14. T.P.

    Ach so ja , vil. ist der konkrete Grund für meine Erkrankung noch intressant?
    Es war ein BG Arbeitsunfall, ich musste wegen einem vor mir fahrenden stark bremsendenFahrzeug anhalten, und jemand fuhr mir von hinten auf, die Polizei konnte keinerlei Schuldbei mir finden.
    Mein Genick war steif, schulterblick um, z.B. Fahrradfahrer zu erkennen war
    praktisch fast unmöglich, die Schmerzen dabei höllisch.
    HWS, Prellungen, Stauchunge, etc….. seit anfang März.
    Seitdem redet mein Chef nicht mehr mit mir.
    Ach so ja, nicht nur die Halter, ich meinte natürlich auch noch Gefährdungshaftung durch sein Fahrzeug.
    M.f.G:
    T.P.

    1. anwalt.org

      Hallo T.P.,

      bei Ihrem komplexen Fall sollten Sie sich an einen Anwalt wenden.

      Ihr Team von anwalt.org

  15. T.P.

    Guten Tag,
    Ich habe folgendes Problem für das ich im Moment nichts genaues finde.
    Ich bin Berufskraftfahrer im PKW – Lieferanten Einsatz.
    Hin und wieder werde ich wie jeder Mensch Krank geschrieben, mein Chef
    kürzt mir darauf hin regelmässig das Gehalt. (es ist mir bekannt das das Illegal ist
    aber meinen Chef zu verklagen ist halt ein Weg mein Arbeitsverhälltnis zu beenden, wie sich jeder denken kann, und das möchte ich imo noch vermeiden.).
    Nun zu meiner konkreten Frage:
    Ich meine in der STVo mal gelesen zu haben, das es Fahrern die Fahruntüchtig erkrankt sind verboten ist, ein Fahrzeug zu steuern. (Wortlaut war irgendwie…. wer nicht in der Lage ist ein Fahrzeug sicher im Strassenverkehr zu führen etc….. finde die Stelle leider imo nicht mehr – ein Tipp wo sie zu finden ist, wäre super)
    Wenn der Halter einem ein Fahrzeug überlässt, (eine „gefährliche Sache“),
    ist ER dann nicht sogar VERPFLICHTET einem dann die Fahrt bei Krankheit zu verbieten? Stichwort “ Halterhaftung“.
    Und wie ist die mindestens latente Nötigung (Verdienstkürzung bei zu Hause bleiben
    wohl gemerkt mit „gelbem schein“ also legal.) zu bewerten, wenn etwas schwerwiegendes passieren würde? fahrl. Körperverletzung / Tötung.
    Es ist mir klar das ich dann dran wäre, wenn ich irgendwann nachgeben würde,
    aber würde er dann nicht als Halter mit mir vor Gericht stehen?
    Und dank Nötigung vil. sogar länger als ich in den Knast gehen? (als Argument fürs nächste Mal).
    Vielen Dank für Ihre Mühe im vorraus.
    M.f.G.
    T.P.

  16. Johann S.

    Guten Morgen! Ich finde die strafen für Alkohol an steuer sind viel zu gering und sollten verschärft werden! Wer sich alkoholisiert hinter das lenrkad setzt, sollte auch immer – egal bei wieviel promille seinen führerschein verlieren!!!
    Das ist eine riesengefahr für den straßenverkehr und es passieren aufgrung von alkohol so viele unfälle, die vermieden werden könnten! Es sind doch eh oft wiederholungstäter sdie mit alkohol fahren und es nicht lernen! Gleich den Führerschein entziehen, dann ist das risiko auch geringer!

  17. Barbara H.

    Liebes Team,

    ich will mich für meine Tochter beim begleiteten Fahren ab 17 als begleitperson eintragen lassen, habe allerdings letztes Jahr aufgrund eines geschwindigkeitsverstosses zwei punkte erhalten. Jetzt wurde ich in der letzten woche beim fahren mit meinem handy am Ohr angehalten :/ Kann ich mich trotzdem mit drei punkten eintragen lassen? Oder ist da schon ein wieterer ‚eignungstest‘ notwendig?
    Ich freue mich auf eine Antwort,

    Barbara H.

    1. anwalt.org

      Hallo Barbara H.,

      die Begleitpersonen bei einem Führerschein ab 17 dürfen maximal einen Punkt im Fahreignungsregister zum Zeitpunkt der Antragstellung haben.

      Ihr Team von anwalt.org

  18. Sabi N.

    Hallo, ist es möglich dass bei einem rotlichtverstoß der führerschein komplett entzogen wird?? Also meine jetzt kein Fahrverbot sondern dass man für midnestens 6 monate oder länger den führerschein abgeben muss?
    Eine schnelle antwort wär super, danke!

    1. anwalt.org

      Hallo Sabi N.,

      es gibt bestimmte Rotlichtverstöße, bei denen je nach Tatbegehung ein Führerscheinentzug möglich ist. Dies kann unter anderem der Fall sein beim Überfahren der Ampel bei schon länger als 1 Sekunde leuchtendem „Rot“, ebenso wenn hierbei eine Gefährdung oder Sachbeschädigung vorlag.

      Ihr Team von anwalt.org

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