Wenn es um die Reform der Pflege und die Neudefinierung des Pflegebedürftigkeitsbegriffes geht, ist das Pflegestärkungsgesetz (PSG) wohl der wichtigste Punkt, der zu erwähnen ist. Dabei ist es wichtig zu erwähnen, dass es sich hierbei nicht um ein einzelnes Gesetz handelt, sondern um drei. Es wird zwischen Pflegestärkungsgesetz 1, 2 und 3 unterschieden.
Inhalt
FAQ: Pflegestärkungsgesetz
Ein einzelnes Pflegestärkungsgesetz gibt es nicht. Hierbei handelt es sich um drei Gesetze, die eine tiefgreifende Pflegereform darstellen. Das erste Pflegestärkungsgesetz umfasst Regelungen zu Mehrausgaben aus der Pflegeversicherung. Weitere Informationen zu den einzelnen Gesetzen erhalten Sie hier.
Die Neudefinierung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs sowie die Umstellung auf Pflegegrade ist im Zweiten Pflegestärkungsgesetz geregelt.
Das dritte Gesetz regelt unter anderem die Zuständigkeiten der Kommunen und Bundesländer in Bezug auf die Koordination der Pflegeberatung.
Pflegestärkungsgesetz: Drei Gesetze zur Änderung der Pflege
Für das PSG bzw. das Pflegestärkungsgesetz eine einfache Definition zu finden, kann mitunter eine schwierige Aufgabe sein. Die Reform der Pflege fand durch die drei verschiedenen Gesetze schrittweise statt, sodass das heutige Pflegestärkungsgesetzt aus vielen wichtigen Einzelteilen besteht.
Seit 2015 ermöglichen das Erste und Zweite Pflegestärkungsgesetz, dass an Demenz Erkrankte sowie deren Angehörige stärker als zuvor von der Pflegekasse unterstützt werden. Gleiches gilt für kognitiv eingeschränkte Menschen. Darüber wurden die Leistungen aus der Pflegeversicherung ebenfalls angeglichen, sodass diese Betroffenen seit Januar 2017 im gleichen Maße unterstützt werden wie nur körperlich beeinträchtigte Personen.
In diesem gesamten Komplex an neuen gesetzlichen Regelungen stellt das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) die größte Reform dar. Mit diesem Gesetz wurde der Begriff der Pflegebedürftigkeit nachhaltig neu definiert sowie neue Begutachtungsmaßstäbe für die Einstufungen in einen der neuen Pflegegrade eingeführt. Darüber hinaus wurde durch ein zweites Pflegestärkungsgesetz die Umwandlung der alten Pflegestufen in fünf Pflegegrade festgelegt.
Um dies gewährleisten zu können, wurden die Sozialgesetzbücher (SGB) ebenfalls angepasst. Sowohl neue Regelungen zur gesetzlichen Krankenversicherung im SGB V als auch erweiterte Vorgaben zur Pflegeversicherung (SGB XI) sollen darauf abzielen, zuvor bestehende Lücken zu schließen.
Pflegestärkungsgesetze im Überblick
Die Hauptpunkte der Pflegereform finden sich im Pflegestärkungsgesetz wieder. Zu diesen gehören, wie bereits erwähnt, die Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffes, die Umwandlung in die fünf neuen Pflegegrade sowie die Erhöhung des Pflegegeldes. Ebenfalls zu den wichtigen Punkten gehören Mehrleistungen bei Pflegehilfsmitteln und Zuschüssen für Umbauten sowie höhere Pflegesachleistungen. Zudem sind für diese Leistungen nun weniger Anträge notwendig.
Durch das Pflegestärkungsgesetz werden der Ausbau sowie die Erweiterung der Tages-, Nacht,- und Kurzzeitpflege gefördert und Angebote für die Bewältigung des Alltags unterstützt. Das Pflegestärkungsgesetz hat Entlastungsleistungen (Entlastungsbetrag) beispielsweise auf einen einheitlichen Stand gehoben. Angehörige und Betroffene aller Pflegegrade haben nun die gleichen Möglichkeiten, Unterstützung im Alltag, zum Beispiel durch Haushaltshilfen oder Alltagsbegleiter, zu erhalten. Auch Neuerungen bei den Regelungen zu den Eigenanteilen gehören ebenso zum Pflegestärkungsgesetz wie die Schaffung neuer Betreuungsmöglichkeiten.
Jedes der drei Gesetze soll eine bestimmte Funktion in der Pflegereform übernehmen und erfüllen, sodass die Pflege in Deutschland neu aufgestellt wird und sich den Anforderungen einer sich verändernden Bevölkerung anpassen kann. Die Neudefinition der Pflegebedürftigkeit sowie die neuen Begutachtungsrichtlinien, die eine solche bescheinigen, zeigen, dass die Reform aufgrund des gestiegenen Bedarfs an Pflege notwendig geworden war.
So steht nun nicht mehr der Zeitaufwand bei der Pflege im Vordergrund, sondern die noch vorhandene Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen. Das Pflegestärkungsgesetz im Gesamten betrachtet die eingeschränkte Alltagskompetenz, welche einen Pflegegrad begründen kann, nun unter körperlichen und kognitiven Gesichtspunkten. Welche Änderungen der Reform wen betreffen, regeln die einzelnen Pflegestärkungsgesetze.
Pflegestärkungsgesetz 1
Die Änderungen durch das Inkrafttreten des PSG I Anfang 2015 regeln vor allem die Ausgaben der Pflegeversicherung neu. So erhalten alle gesetzlich anerkannten Pflegebedürftigen nun höhere Leistungen von der Pflegekasse. Dieses Pflegestärkungsgesetz bedeutet, dass Tagespflege, Nachtpflege und Kurzeitpflege ausgebaut und mehr gefördert werden. Darüber hinaus soll das erste Pflegestärkungsgesetz für die stationäre Pflege die Betreuung ebenfalls ausbauen und erweitern.
Das PSG I ermöglicht es erstmals Demenzkranken sowie dauerhaft psychisch oder geistig eingeschränkten Personen, erhöhte Leistungen zu erhalten. So sind Leistungen für die Kurzeitpflege, Tages- und Nachtpflege als Ergänzung zur eigentlichen Betreuung durch Angehörige möglich. Aber auch Zuschüsse für ambulant betreute Wohngruppen und höhere pauschale Fördermittel für den Wohnraumumbau sowie für Pflegehilfsmittel sind hier die Eckpunkte dieser neuen Maßnahmen.
Darüber hinaus gewährt das Pflegestärkungsgesetz I Bestandsschutz für alle Pflegebedürftige, die vor der Einführung der Pflegegrade eine Pflegestufe innehatten. Diese wurde mit dem Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes II automatisch in den nächsthöheren Pflegegrad eingestuft.
Pflegestärkungsgesetz 2
Wie zuvor beschrieben, ist das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II oder PSG 2) das wohl bekannteste unter den dreien, welche die Pflegereform ausmachen. Dieses trat im Januar 2016 in Kraft, wurde aufgrund der umfangreichen Änderungen allerdings erst im Januar 2017 vollständig umgesetzt.
Zunächst wurde der Begriff der Pflegebedürftigkeit rechtlich neu definiert. Gemäß der nun bestehenden Bestimmung in § 14 SGB XI, lautet die Definition wie folgt:
(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.
Durch das Pflegestärkungsgesetz hat das SGB XI entsprechende Anpassungen erfahren, die nun die Grundlage bilden, um eine Pflegebedürftigkeit rechtlich feststellen zu können. Die ist dann ausschlaggebend dafür, ob Personen Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten oder nicht. Da nun nicht mehr nur körperliche Beeinträchtigungen beurteilt werden, können gemäß Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG 2) Leistungen auch dann bewilligt werden, wenn eine Demenz, dauerhafte psychische Erkrankung oder geistige Beeinträchtigung vorliegen.
Weitere wichtige Punkte im Pflegestärkungsgesetz 2
Eine weitere Neuerung brachte das Pflegestärkungsgesetz durch die Pflegegrade mit sich. Aus den alten Pflegestufen wurden fünf neue Pflegegrade, die nun aufgrund neuer Begutachtungsmaßstäbe erteilt werden. Um beurteilen zu können, welche Leistungen Pflegebedürftige erhalten, wurde zudem auch das „Neue Begutachtungsassessment“ (NBA) erschaffen. Die Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) bzw. der privaten Prüfungsunternehmen nutzen diese Vorgaben für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit.
Seit Januar 2017 haben die Pflegegrade die Stufen abgelöst, sodass seit diesem Zeitpunkt auch das neue Begutachtungssystem genutzt werden muss. Dieses wurde allerdings bei neuen Begutachtungen bereits Ende 2016 angewendet. Eine Schlechterstellung von Leistungsempfängern gibt es mit der Umstellung nicht.
Über die neuen Pflegegrade wurden die zuvor im Pflegestärkungsgesetz I beschlossenen Mehrausgaben für Pflegegeld, Pflegesachleistungen und anderen Zuschüssen auf die jeweilige Bedürftigkeit verteilt. Je nach Grad erhalten Bedürftige unterschiedlich hohe Leistungen, die jedoch nicht unter denen der zuvor erteilten Pflegestufe liegen. Zudem erhalten nun auch Personen Leistungen, die zuvor keine Pflegestufe erhalten hätten. Mit dem Pflegegrad 1 gehen Entlastungsleistungen einher, auch wenn hier kein Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen besteht.
Um für eine einheitliche Ausbildung in den Pflegeberufen zu sorgen, wurde das Dritte Pflegestärkungsgesetz parallel zum Zweiten verabschiedet und trat ebenfalls 2017 vollständig in Kraft.
Pflegestärkungsgesetz 3
Im Mittelpunkt vom Dritten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) steht die Koordinierung der Beratung von Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen durch die Kommunen. Dadurch soll die Unterstützung der Pflege vor Ort besser gesteuert werden, da die Kommunen für diese verantwortlich sind.
Die Beratungsangebote werden nun zentral von den Städten und Kreisen koordiniert, sodass Pflegebedürftige und deren Angehörige sich vor Ort informieren können und die richtige Unterstützung erfahren. Die Kommunen können zudem Pflegestützpunkte gründen, um Angebote besser verteilen zu können. Dies lag bisher in der Hand der Bundesländer.
Darüber hinaus haben die Regelungen im Dritten Pflegestärkungsgesetz den Krankenkassen mehr Prüfrechte übertragen, wenn diese Pflegedienste oder Abrechnungen betrugsverdächtig finden. So soll der Missbrauch der Leistungen eingeschränkt werden.