Kassel. Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass die Krankenkasse eine Behandlung im Krankenhaus auch dann bezahlen muss, wenn der Patient nicht von einem Arzt an dieses überwiesen wurde. Somit ist eine Krankenhausbehandlung auch ohne Überweisung möglich.
Krankenhausbehandlung ohne Überweisung möglich: Wie kam es zu dem Urteil?
Ist eine Krankenhausbehandlung auch ohne Überweisung möglich? Ein Patient wurde in einer Klinik in Hannover teilstationär behandelt, wurde allerdings nicht von einem niedergelassenen Arzt dorthin überwiesen. Das Krankenhaus behandelt unter anderem auch gesetzlich Versicherte und ist somit nicht nur für Personen zugelassen, die eine private Krankenversicherung besitzen.
Die Behandlung dauerte letztendlich mehrere Wochen. Im Anschluss stellte die Klinik Behandlungskosten in Höhe von 5.600 Euro in Rechnung. Die Krankenkasse weigerte sich allerdings, die Rechnung zu bezahlen. Ihre Begründung: Für eine Behandlung im Krankenhaus wäre eine Überweisung nötig gewesen, vorausgesetzt, es handele sich nicht um einen Notfall.
Die Richter des Bundessozialgerichts entschieden aber nun, dass eine Krankenhausbehandlung auch ohne Überweisung möglich ist, es sei denn, die Behandlung hätte eben so gut von einem niedergelassenen Arzt vorgenommen werden können.
Besteht in Deutschland eigentlich eine grundsätzliche ärztliche Behandlungspflicht?
Warum kann es sein, dass eine Krankenhausbehandlung ohne Überweisung nicht möglich ist? Damit eine medizinische Behandlung durchgeführt werden kann, muss in der Regel zwischen Patient und Arzt ein sogenannter Behandlungsvertrag zustande kommen. Welche Verpflichtungen mit diesem Vertrag einhergehen, regelt in Deutschland das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unter § 630a:
Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.
In Deutschland kann aber grundsätzlich jeder selbst entscheiden, ob es zu einem Vertragsabschluss kommt oder nicht. Das heißt, eine allgemeine Behandlungspflicht besteht für Ärzte nicht. Es gilt allerdings, dass Ärzte Patienten behandeln müssen, sobald es sich um einen Notfall handelt, der Patient also akute oder sich plötzlich verschlimmernde Schmerzen hat.
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