Um Menschen, die arbeitslos sind, ein Leben in Würde zu ermöglichen, gibt es in Deutschland die Grundsicherung für Arbeitssuchende. Die sogenannten Hartz-4-Leistungen werden hilfebedürftigen Menschen zur Deckung der täglichen Bedarfe gewährt.
Als hilfebedürftig gilt gemäß Sozialrecht, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann, erwerbsfähig ist und das Rentenalter noch nicht erreicht hat. Zudem muss der ständige Aufenthalt in Deutschland liegen. Sind diese Kriterien erfüllt, kann Arbeitslosengeld 2 gemäß Sozialgesetzbuch 2 (SGB 2) beim zuständigen Jobcenter beantragt werden.
Beim Antrag müssen Leistungsberechtigte auch angeben, ob sie in einer Bedarfsgemeinschaft (BG) leben. Doch wer gehört zu einer Bedarfsgemeinschaft gemäß SGB II und was bedeutet der Begriff „Bedarfsgemeinschaft“ eigentlich? Eine Definition liefert der nachfolgende Ratgeber. Wir beleuchten außerdem den Unterschied zwischen einer Bedarfsgemeinschaft und der Haushaltsgemeinschaft bei Hartz-4-Bezug. Beide Fälle haben nämlich Auswirkungen auf den Regelsatz, welcher den Hilfebedürftigen zusteht.
Inhalt
FAQ: Bedarfsgemeinschaft
Eine Bedarfsgemeinschaft beim Bezug von Hartz 4 besteht, wenn Familien oder Paare zusammenwohnen und mindestens ein Mitglied Arbeitslosengeld 2 bezieht.
Hier können Sie nachlesen, welche Personengruppen als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gewertet werden.
Wann eine Bedarfsgemeinschaft auf Probe möglich ist, wenn Sie mit dem Partner zusammenziehen, können Sie hier nachlesen.
Was ist eine Bedarfsgemeinschaft bei Hartz-4-Bezug?
Wird ein Antrag auf Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch gestellt, müssen Betroffene angeben, ob sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben oder nicht. Eine Definition einer Bedarfsgemeinschaft gestaltet sich dabei gar nicht so einfach, müssen doch viele Faktoren einbezogen werden.
Grundsätzlich liegt eine solche Gemeinschaft vor, wenn Familienangehörige oder Partner gemeinsam eine Wohnung oder ein Haus bewohnen. Dabei leben alle Mietglieder der Bedarfsgemeinschaft so zusammen, dass sie Verantwortung füreinander übernehmen. Die Definition der Bundesagentur für Arbeit lautet wie folgt:
Eine Bedarfsgemeinschaft ist eine eng verbundene Personengruppe, für die das Arbeitslosengeld II gemeinsam berechnet wird.
Dies lässt sich unter anderem daraus ableiten, dass die Finanzen gemeinsam verwaltet oder Bett und Kühlschrank geteilt werden. Es handelt sich dabei eben nicht um eine Wohngemeinschaft (WG) in welcher alle Parteien für sich selbst wirtschaften und jedes Mitglied beispielsweise ein eigenes Fach im Kühlschrank hat.
Wie wirkt sich eine Bedarfsgemeinschaft auf den Regelsatz aus?
Beim Bezug von ALG 2 einer Bedarfsgemeinschaft anzugehören hat unweigerlich Auswirkungen auf den Regelsatz, welcher einem Leistungsberechtigten zusteht. Dieser wird nämlich für jeden Leistungsempfänger einzeln berechnet. Dabei spielen unter anderem das Einkommen und vorhandene Vermögenswerte eine große Rolle.
Nach Abzug der geltenden Freibeträge werden monatliche Einnahmen nämlich auf die Hartz-4-Leistungen angerechnet und mindern diese ggf. Lebt der Hartz-4-Berechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, wird das Arbeitslosengeld 2 für die gesamte Gemeinschaft festgesetzt.
Der nachfolgenden Tabelle können Sie die geltenden Regelsätze der einzelnen Stufen entnehmen, wenn diese nicht durch Einkommen oder vorhandenes Vermögen gemindert werden:
Leistungsberechtigte | Bürgergeld-Regelsatz 2023 in Euro | Bürgergeld-Regelsatz 2024/2025 in Euro |
---|---|---|
Alleinstehende | 502 | 563 |
Bedarfsgemeinschaft | 451 | 506 |
Volljährige von 18 bis 24 Jahren im Haushalt der Eltern oder Einrichtungen | 402 | 451 |
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 420 | 471 |
Kinder von 6 bis 13 Jahren | 348 | 390 |
Kinder von 0 bis 5 Jahren | 318 | 357 |
Aus der Tabelle wird ersichtlich, dass die Höhe der Leistungen bei Bezug von Hartz IV in einer Bedarfsgemeinschaft ohne Einkommen geringer ausfällt als für alleinstehende Leistungsberechtigte. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass in einer BG davon ausgegangen wird, dass die einzelnen Mitglieder gemeinsam wirtschaften.
Wie hoch darf die Miete der Hartz-4-Empfänger in Bedarfsgemeinschaft ausfallen?
Wer Arbeitslosengeld 2 erhält, hat neben dem monatlichen Regelsatz auch Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung. Dabei können Hilfebedürftige nicht jede Wohnung anmieten, die ihnen gefällt.
Es existieren sowohl für die angemessene Größe als auch die angemessene Bruttokaltmiete Richtwerte, die es bei der Wohnungssuche einzuhalten gilt. Die Angemessenheit richtet sich nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, sowie dem örtlichen Mietspiegel.
Dadurch kann es deutschlandweit zu großen Unterschieden bezüglich der angemessenen Mieten für ALG-2-Beziehende kommen. Ein Beispiel zur Verdeutlichung: In der Hauptstadt Berlin gilt eine Miete von bis zu 404 Euro für alleinstehende Leistungsberechtigte als angemessen.
Handelt es sich um eine Bedarfsgemeinschaft mit zwei Mitgliedern, so können diese für bis zu 472,20 Euro eine Bleibe in der Hauptstadt suchen. In München betragen die Richtwerte aufgrund der allgemein höheren Kosten auf dem Wohnungsmarkt 657 bzw. 744 Euro.
Wer gehört zur Bedarfsgemeinschaft?
Eine Bedarfsgemeinschaft ist keine WG. Zwischen beiden Modellen des Zusammenwohnens gibt es gravierende Unterschiede. § 7 Absatz 3 SGB 2 definiert die Bedarfsgemeinschaft bzw. welche Personen dieser angehören können:
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
- die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
- als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a) die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b) die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c) eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Handelt es sich nicht um Familienangehörige oder Ehepartner, muss nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass es sich um eine BG handelt. Es ist durchaus auch möglich, dass Leistungsempfänger in einer Wohngemeinschaft zusammenleben.
Ist allerdings ein „wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen“ erkennbar, gelten die Leistungsempfänger automatisch vor dem Jobcenter als Bedarfsgemeinschaft. Diese Regel findet bei Paaren oft Anwendung. Allerdings können diese vorab ein sogenanntes Probejahr in Anspruch nehmen. Dazu erfahren Sie im weiteren Textverlauf mehr.
- Kinder, die ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können,
- verheiratete Kinder und Kinder, die bereits 25 Jahre alt sind, auch wenn sie mit den Eltern zusammen wohnen,
- dauernd getrennt lebende (Ehe-)Partner.
Unterschied zwischen Bedarfsgemeinschaft und Haushaltsgemeinschaft
Eine wichtige Frage, die sich viele Hilfebedürftige stellen, ist, inwiefern sich Haushaltsgemeinschaft und Bedarfsgemeinschaft voneinander unterscheiden. Grundsätzlich können auch beim Zusammenleben als Haushaltsgemeinschaft die Kriterien für eine BG erfüllt werden.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Eltern mit ihren Kindern zusammenleben, die das 25. Lebensjahr schon vollendet haben und beide Parteien „aus einem Topf“ wirtschaften. In diesem Fall würde das Einkommen und Vermögen aller Mitglieder auf den Regelsatz angerechnet werden. Das gilt aber nur, wenn das Einkommen oder Vermögen der verwandten oder verschwägerten Haushaltsgemeinschaftsmitglieder erwarten lässt, dass gemeinsam gewirtschaftet wird.
Wohnen Hartz-4-Empfänger allerdings in einer Wohngemeinschaft, so werden weder das Einkommen noch die Vermögenswerte anderer Haushaltsmitglieder bei der Ermittlung des Hartz-4-Anspruchs berücksichtigt.
Temporäre Bedarfsgemeinschaft
Es kann auch vorkommen, dass eine sogenannte temporäre Bedarfsgemeinschaft entsteht. Dies ist der Fall, wenn die Eltern eines Kindes getrennt leben und sich der Sprössling im Rahmen des Umgangsrechts für mindestens einen Tag bei dem Elternteil aufhält, bei dem er nicht hauptsächlich wohnt.
Das Kind gehört dann der Bedarfsgemeinschaft des einen Elternteils temporär, also nicht dauerhaft an. Dem Sprössling kann dann ein tageweiser Anspruch für die Dauer des Besuches zustehen. Hartz-4-Empfänger sollten sich hierbei stets an den zuständigen Sachbearbeiter wenden. Der Nachweis für das Bestehen einer temporären Bedarfsgemeinschaft muss jeden Monat erneut erbracht werden. Eine pauschale Berücksichtigung ist nicht vorgesehen, da sich die Besuchszeiten ändern können.
Mit dem Partner zusammenziehen: Bedarfsgemeinschaft auf Probe
Da der Status als Bedarfsgemeinschaft einige finanzielle Auswirkungen mit sich bringt, etwa wenn das Einkommen des Partners angerechnet wird, scheuen sich viele Paare davor, eine gemeinsame Wohnung zu beziehen, da Einbußen bei den Finanzen befürchtet werden.
Grundsätzlich wird bei Paaren davon ausgegangen, dass ein „wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu übernehmen“ gegeben ist. Daher gelten diese in aller Regel als Bedarfsgemeinschaft. Hierbei gibt es jedoch eine Ausnahme:
Beziehen Paare die erste gemeinsame Wohnung, besteht die Möglichkeit, zunächst als Bedarfsgemeinschaft „auf Probe“ zu leben. Im Probejahr sollen beide Parteien dann herausfinden, ob ein Zusammenleben funktioniert.
Ist dies der Fall, wird das Paar nach Ablauf des Jahres als Bedarfsgemeinschaft behandelt, sodass Einkommen und Vermögen beider Wohnungsmitglieder in die Berechnung der Hartz-4-Leistungen einfließen.
Achtung: Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen, wird gemäß § 7 Absatz 3a SGB II vermutet, wenn Partner:
- mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
- Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
- befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
In diesen Fällen kann kein Probejahr beantragt werden und das Paar gilt ab dem Zeitpunkt des Zusammenziehens als Bedarfsgemeinschaft.
Bedarfsgemeinschaft mit unter 25-Jährigen
Für unter 25-Jährige Hartz-4-Empfänger gelten besondere Regeln. Grundsätzlich müssen nämlich bis zur Vollendung vom 25. Lebensjahr die Eltern für ihre Sprösslinge aufkommen. Beziehen diese selbst Hartz 4 ist das Kind, wenn es im elterlichen Haushalt wohnt, automatisch Teil der Bedarfsgemeinschaft.
Leistungsempfänger in diesem Alter dürfen nicht ohne Zustimmung vom Jobcenter bei den Eltern ausziehen. Vollziehen sie dennoch einen Wohnungswechsel, kann dies zu einem kompletten Wegfall des Leistungsanspruchs führen. In besonderen Härtefällen kann das Jobcenter allerdings eine entsprechende Umzugsgenehmigung ausstellen. Zudem gibt es weitere Fälle, in denen das Kind nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern gehört. Wenn:
- es verheiratet ist,
- das 25. Lebensjahr vollendet hat,
- es seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann,
- es mit einem Partner im Haushalt der Eltern lebt,
- es mit einem Partner und mit seinem oder dem Kind des Partners im Haushalt der Eltern lebt oder wenn
- es erwerbsfähig ist und selbst ein Kind hat, das ebenfalls im Haushalt der Eltern lebt.
Guten Morgen , seit 1.09.19 wohnte meine Lebensgefährtin bei mir. Da sie gerade in Scheidung lebt , und keinen Unterhalt vom noch Ehemann bekommt ,harz 4 beantragt , und noch geklärt werden muß wo der Lebensmittelpunkt ihres Sohnes ist . Ist es Rechtens, das Jobcenter mir Ihren Mietanteil , Heizkostenanteil etc mir Abzieht vom Hartz-IV? Denn so bekomme ich bis klärung ihrer Leistung , nur noch 51.92 €. Wie soll man damit Leben ? – dachte BG auf Probe .