Vermögen verschwiegen: Arbeitslose müssen Leistungen zurückzahlen

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Kassel. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Arbeitslose, die gegenüber den Behörden ihr Vermögen verschwiegen haben, Leistungen zurückzahlen müssen, die sie bereits bezogen haben. In den vorliegenden Fällen wurde den Betroffenen Betrug vorgeworfen.

Zwei verschiedene Fälle – eine Entscheidung

Urteil: Hat ein Hartz-IV-Empfänger Vermögen verschwiegen, muss er Leistungen zurückzahlen.

Urteil: Hat ein Hartz-IV-Empfänger Vermögen verschwiegen, muss er Leistungen zurückzahlen.

Hartz-IV-Empfänger aus Leverkusen hatten gegen die zuständigen Jobcenter geklagt. Einer der Betroffenen hatte bei der Antragstellung auf Bezug von Arbeitslosengeld seine Ersparnisse zwar angegeben, erwähnte dabei aber nicht sein Sparbuch in Höhe von 10.000 Euro.

Auf Verlangen des Jobcenters muss er, da er sein Vermögen absichtlich verschwiegen hat, die Leistungen nun zurückzahlen. Da der Betrug erst nach sieben Jahren aufgefallen ist, beläuft sich die Summe, die zurückgezahlt werden muss, auf 31.000 Euro.

Ein Leistungsempfänger aus dem Saarland hatte ebenfalls geklagt, weil das Jobcenter 18.000 Euro zurückverlangte. Er hatte eine Lebensversicherung mit 5.000 Euro verschwiegen.

Vermögen verschwiegen: Wie viel von den Leistungen müssen Arbeitslose zurückzahlen

Die Sozialrichter gaben nun den Jobcentern recht. Die Bewilligungsbescheide seien aufgrund des vorhandenen Vermögens rechtswidrig gewesen. In beiden Fällen hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Kläger, die ihr Vermögen systematisch verschwiegen haben, die Leistungen nun zurückzahlen müssen, auch wenn die Rückforderung höher ist als der Betrag auf dem Sparbuch bzw. aus der Lebensversicherung.

Die Kläger haben aber die Möglichkeit, einen Antrag auf teilweisen Erlass der Rückforderung zu stellen, wenn beispielsweise die lebenslange Überschuldung drohen würde.

Antrag auf Arbeitslosengeld II: Wer darf eigentlich Hartz-IV beziehen?

Wird bei der Antragstellung Vermögen verschwiegen, müssen Arbeitslose Leistungen zurückzahlen.

Wird bei der Antragstellung Vermögen verschwiegen, müssen Arbeitslose Leistungen zurückzahlen.

Nach dem Sozialrecht sind folgende Personengruppen berechtigt, einen Antrag auf Hartz-IV zu stellen:

  • Personen ab 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze,
  • die erwerbsfähig sowie
  • hilfebedürftig sind und
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Arbeitslose mit anrechenbarem Vermögen haben keinen Anspruch auf Hartz IV. Achten Sie also darauf, dass Sie bei einem Antrag auf Arbeitslosengeld II sämtliches Erspartes auf Konten oder Sparbüchern offenlegen. Haben Sie Vermögen nämlich absichtlich verschwiegen, müssen Sie Leistungen zurückzahlen.

Bildnachweis: fotolia.com/©memyjo, fotolia.com/©Harald07

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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

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1 Gedanke zu „Vermögen verschwiegen: Arbeitslose müssen Leistungen zurückzahlen

  1. Thelxinoe

    Muss man die Leistungen nur zurückzahlen oder droht auch eine zusätzliche Strafzahlung oder eventuelle Anzeige?

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