Urteil: Kündigung in der Probezeit – Wird das Arbeitslosengeld jetzt gekürzt?

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Gießen. Als er während der Probezeit seinen neuen Job kündigte, setzte das Jobcenter kurzerhand sein Arbeitslosengeld II für drei Monate herab. Das Sozialgericht Gießen erklärte diese Sanktionen nun für unzulässig (Az.: S 22 AS 734/16). Jemand, der Hartz 4 bezieht, dürfe seine Arbeitnehmerrechte wahrnehmen, sofern es einen wichtigen Grund gibt. Der Mann argumentierte mit für ihn unzumutbaren Arbeitsbedingungen.

Trotz Kündigung in der Probezeit: Arbeitslosengeld unverändert

Darf aufgrund einer Kündigung in der Probezeit das Arbeitslosengeld gekürzt werden?

Darf aufgrund einer Kündigung in der Probezeit das Arbeitslosengeld gekürzt werden?

Wenn jemand eine neue Arbeit aufnimmt, so hat er sich zunächst in der Probezeit zu beweisen (in der Regel drei bis sechs Monate). Während dieser Zeit ist es beiden Seiten – sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber – gestattet, das Arbeitsverhältnis mit einer sehr kurzen Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen zu beenden. Schließlich gilt diese Zeit noch als Phase des Kennenlernens und Beschnupperns.

Der Betroffene in diesem Fall, ein Hartz-4-Empfänger, machte von diesem grundlegenden Recht Gebrauch. Er suchte sich selbst eine Arbeit und bekam einen befristeten Arbeitsvertrag auf zwei Jahre in der Produktion. Doch bereits nach einem Monat – vor Ablauf der Probezeit – kündigte er.

Dem Jobcenter gegenüber begründete er seine Entscheidung mit den für ihn unzumutbaren Arbeitsbedingungen: Die Tätigkeit hätte sehr viel Schnelligkeit und Konzentration erfordert, und genau in diesen Feldern lägen seine Schwächen. Darüber hinaus sei sein Chef durch cholerische Züge aufgefallen.

Auch seine Nachfrage, ob er eine andere Arbeit im Betrieb übernehmen könnte, führte zu keinem Ergebnis. Das Jobcenter kürzte ihm daraufhin aufgrund seiner Kündigung während der Probezeit das Arbeitslosengeld für drei Monate – unberechtigt, wie die Richter am Sozialgericht Gießen urteilten.

Der Hartz-4-Empfänger sollte während der Probezeit das Arbeitsverhältnis lösen dürfen, wenn es dafür einen wichtigen Grund gibt. Und der sei hier vorhanden. Das Gericht befand die angegebene Begründung für plausibel; aufgrund einer Kündigung in der Probezeit darf das Arbeitslosengeld nicht pauschal herabgesetzt werden.

Keine Hartz-4-Kürzung bei wichtigem Grund

Ein wichtiger Grund kann auch eine Kündigung in der Probezeit rechtfertigen - Arbeitslosengeld bleibt dann bestehen.

Ein wichtiger Grund kann auch eine Kündigung in der Probezeit rechtfertigen – Arbeitslosengeld bleibt dann bestehen.

Das Arbeitslosengeld II ist für den Leistungsempfänger an bestimmte Pflichten gebunden. Verletzt er diese, muss er mit Sanktionen rechnen – beispielsweise die Minderung der ihm bereitgestellten Leistungen.

Zu diesen Pflichten zählt u. a. die gesetzliche Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme. Sollten diese nicht wahrgenommen werden und/oder der Arbeitsvertrag gekündigt werden, drohen Strafen. Ein solcher „wichtiger Grund“, wie er oben beschrieben wird, kann ein pflichtwidriges Handeln jedoch entschuldigen und Sanktionen somit verhindern. In dem oben beschriebenen Fall erkannte das Jobcenter den vom Betroffenen angegebenen Grund zunächst nicht an. So zog die Kündigung während der Probezeit für das Arbeitslosengeld eine Kürzung mit sich.

Ein wichtiger Grund kann vorliegen, wenn:

  • aufgrund des Arbeitsverhältnisses der Pflege eines Angehörigen nicht mehr nachgekommen werden kann (wobei festgestellt werden muss, ob die Pflege nicht auf anderem Wege zu beschaffen ist).
  • aufgrund des Arbeitsverhältnisses die Erziehung eines unter dreijährigen Kindes gefährdet wäre.
  • die körperliche, geistige oder seelische Fähigkeit des Leistungsempfängers nicht ausreicht, um die Arbeit zu erledigen.

Letzteres trifft auf den oben beschriebenen Fall zu. Solche Begründungen bedürfen jedoch einer genauen Abwägung und können nur in Ausnahmefällen anerkannt werden. Das Jobcenter hat dabei immer einen gewissen Ermessensspielraum, in dem es sich für oder gegen Sanktionen entscheiden kann. Daher konnte es aufgrund der Kündigung in der Probezeit zunächst das Arbeitslosengeld des Betroffenen mindern.

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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

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10 Gedanken zu „Urteil: Kündigung in der Probezeit – Wird das Arbeitslosengeld jetzt gekürzt?

  1. Frank

    Meine Frau hat als Hotelfachfrau gearbeitet und ist seit dem 01.01.2020 bis zum 14.10.2020 arbeitslos gewesen.
    Im Rahmen von Eigenbemühungen hat sie eine Berufsfremde Tätigkeit in einem Krankenhaus angenommen. Nach wenigen Tagen hat sie festgestellt, dass sie mit dem Leid der Patienten nicht umgehen kann. Sie hat innerhalb der Probezeit, fristgerecht gekündigt.
    Frage Nr. 1: Ist die Kündigung aufgrund des “ emphatischen Stress“ ein wichtiger Grund.
    Frage Nr. 2: greift noch die Weisung der BA Verlängerung des Arbeitslosengeld um 3 Monate.

    Vielen dank für Ihre Mühe

  2. Ullrich

    Jetzt behauptet er er hätte ein Audio mit meiner Kündigung fristlos zählt eine Audio Kündigung als eine fristlose Kündigung in der probezeit oder muss er sich an meiner Kündigung die ich im Ende des Monats gegeben habe schriftlich per Einschreiben am 31 august für September einhalten ,den da wäre mein letzter Arbeitstag gewesen. er sagt aber ich hätte per Audio fristlos gekündigt und er bräuchte keine Krankmeldung von mir mehr ist sowas gerechtfertigt

  3. Ullrich

    Jetzt behauptet er er hätte ein Audio mit meiner Kündigung fristlos zählt eine Audio Kündigung als eine fristlose Kündigung in der probezeit oder muss er sich an meiner Kündigung die ich im Ende des Monats gegeben habe schriftlich per Einschreiben am 31 august für September einhalten ,den da wäre mein letzter Arbeitstag gewesen. er sagt aber ich hätte per Audio fristlos gekündigt und er bräuchte keine Krankmeldung von mir mehr ist sowas gerechtfertigt

  4. BonaDea

    Hallo ich habe eine neue Arbeit angenommen unter Förderung nach § 16e Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), jedoch sind beide Verträge Arbeits-Vertrag und Förder-Vertrag für mich Knebelverträge die ich so nicht erbringen möchte, den ich stehe sowohl beim Arbeitgeber wie beim Jobcenter in der Finanziellen Haftung. Kann ich mich Aufgrund von Krankheit kündigen lassen?

    Danke für eine Rückmeldung!

  5. Linda

    Hallo, ich bin in der Probezeit und stelle fest, dass was vereinbart worden ist beim Vorstellungsgespräch wird nicht eingehalten. In meinem Vertrag steht 8std am Tag, aber in Realität muss ich 9 std arbeiten! Ich habe auch ein 2,5 Jahre altes Kind und ich schaffe das nicht. Wenn ich selbst kündige bekomme ich eine Sperre durch das Arbeitsamt? Bitte um Feedback und Tipps wie ich es am besten machen kann ohne dass ich eine Sperre bekomme . Danke im Voraus

  6. Friedrich

    Hallo,
    ich habe 13 Jahr ohne Unterbrechung gearbeitet und bin ich seit 4 Monaten ALG 1 Empfänger. Wenn ich jetzt einen Job annehme mit Probezeit und nach der Probezeit (z.B. 3 Monate) nicht übernommen werde (vom Arbeitgeber aus) habe ich dann weiterhin Anspruch auf ALG 1 oder rutsche ich dann direkt in ALG 2 hinein weil ich nur 3 Monate am Stück gearbeitet habe?

    LG

    1. anwalt.org

      Hallo Friedrich,

      das kommt auf den Einzelfall und den Grund der Kündigung an. Ist diese nicht durch den Arbeitnehmer verschuldet (durch Vertragsbruch oder sein Verhalten) und erfüllt er die Voraussetzungen für den Bezug des ALG I, sollte er dieses wieder erhalten. Haben Sie in den letzten 2 Jahren für mindestens 12 Monaten also ein versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt erhalten, sollte in der Regel wieder ALG I möglich sein.

      Ihr Team von anwalt.org

  7. Monika

    Hallo

    Ich habe nach 3 Monate leider meine Probezeit beenden müssen auf Grund mein Kinder 9 und 13 Jahre sind mein Mann geht vollzeit und ich wollte natürlich auch abeiten und dachte es wirt alles funktionieren und meine Kinder so weit wären aber mein 9 jährigen :( der wahr noch nicht so weit
    Ich wahr in Großküche im Krankenhaus beschäftigt alle 14 Tage Wochenende arbeiten alle Feiertage und auch unter der Woche
    Es wahr zu viel und hatte auch nicht immer für meine Kinder betreüng sie wahren ordentlich lieb aber ohne Mama das wahr nix :( ich habe gedacht es würde funktionieren und meine Kinder werden soweit aber mein 9 jähriger Sohn überhaupt nicht…..
    Naja wir hatten Aufstockung da mein mein grenzwertiges Gehalt hat und wir haben beim Jobcenter gemeldet jetzt habe ich gekündigt und die wohngeldstelle sagte mir ich sollte mich beim Jobcenter wieder melden und das habe ich auch gemacht jetzt kommen sie und drängen dass ich zwei Seiten ausfüllen mit Fragen zu beantworten warum weshalb und und und ist das richtig ?
    Und was könnte jetzt passieren ich habe ja nicht die Arbeit hingeschmissen dass ich faul war im Gegenteil bin sehr gern dahin gegangen aber ich habe es allein wegen mein Kind gemacht das ging nicht mehr…Wohl des Kindes glücklich sein und Zufriedenheit das ist für mich wichtig als Mutter daraufhin habe ich diese Entscheidung mit einem Mann getroffen ! Probezeit beendet.

  8. Alex

    Hallo,
    wie sieht das ganze aus wenn man ALG1 Empfänger ist und nicht Hartz4?

    mfg
    alex

    1. anwalt.org

      Hallo Alex,

      auch beim ALG-I ist eine Sperrfrist von bis zu 12 Wochen im Falle einer eigenen Kündigung vorgesehen. Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund, kann das im Einzelfall jedoch auch anders sein. Benötigen Sie eine rechtliche Beratungen, ist ein Anwalt zu empfehlen. Wir bieten eine solche nicht an.

      Ihr Team von anwalt.org

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