Journalisten erfüllen eine wichtige Aufgabe. Sie bereiten Informationen für die Rezipienten auf und versuchen diese so verständlich wie möglich zu vermitteln. Nicht selten nehmen sie im Staat auch eine Art Kontrollfunktion für die Politiker ein und sind dazu angehalten, investigativ zu recherchieren und etwaige Skandale aufzudecken.
Für Unternehmen sind Journalisten ebenfalls wichtig, gerade wenn diese unabhängig Produkte bewerten. Doch wie kann diese Unabhängigkeit gewährleistet werden? Was sind sogenannte Pressekonditionen, welche von vielen Unternehmen angeboten werden?
Handelt es sich hierbei um eine Form der Bestechung? Wie sind Journalistenkonditionen im Pressekodex geregelt? All diesen Fragen widmet sich der nachfolgende Ratgeber und informiert Sie umfassend zum Thema „Pressekonditionen“.
Inhalt
FAQ: Pressekonditionen
Es handelt sich dabei um Rabatte, die nur für Journalisten gelten. Diese können beispielsweise bei der Buchung von Reisen erfolgen.
Damit Sie von Pressekonditionen profitieren können, müssen Sie In Besitz von einem Presseausweis sein.
Hier können Sie nachlesen, wann Pressekonditionen Gefahr laufen, als Bestechung ausgelegt zu werden.
Was sind Pressekonditionen eigentlich?
Grundsätzlich handelt es sich bei Pressekonditionen um Rabatte auf Waren oder Dienstleistungen für hauptberufliche Journalisten, welche sich durch einen Presseausweis ausweisen können. Dabei sind zwei Arten der Presserabatte zu unterscheiden:
- Zweckgebundene Pressekonditionen: Hiermit ist beispielsweise der freie Eintritt zu Veranstaltungen gemeint. Journalisten, die den Presseausweis besitzen, können beispielsweise Konzerte oder Sportveranstaltungen besuchen, ohne dafür bezahlen zu müssen. Allerdings steht dieser freie Eintritt in aller Regel im Zusammenhang mit einer Berichterstattung. Ein Sportkommentator muss beispielsweise im Stadion dabei sein, um ein Spiel vernünftig kommentieren zu können. Ein anderes Beispiel für zweckgebundene Pressekonditionen sind Rezensionsexemplare von Büchern, welche den Redakteuren zur Verfügung gestellt werden, damit diese das Werk bewerten können.
- Kein direkter Bezug zur Berichterstattung: In den letzten Jahren ist ein deutlicher Trend hin zum Presserabatt für Waren und Dienstleistungen für den privaten Gebrauch zu erkennen. So gibt es beispielsweise Prozente beim Autokauf, für Hotelbuchungen oder Handy-Verträge. Diese Angebote stehen nicht in direktem Zusammenhang mit einer daraus resultierenden Berichterstattung und werden in aller Regel nach Vorlage vom Presseausweis gewährt.
Seit Ende 2001 steigt die Anzahl der angebotenen Pressekonditionen rasant. Grund dafür ist die Abschaffung vom Rabattgesetz. Dieses besagte nämlich, dass großzügige Rabatte stets im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen mussten.
Prozente für den privaten Gebrauch waren grundsätzlich untersagt. Durch das Gesetz zur Aufhebung des Rabattgesetzes und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften vom 23. Juli 2001 wurde das Rabattgesetz schließlich zum 25. Juli 2001 aufgehoben. Dadurch war der Weg für eine Vielzahl von Pressekonditionen frei.
Presserabatt für Auto, Reisen & Flüge: Wie Journalisten von den Prozenten profitieren können
Doch wie genau können Pressekonditionen in der Praxis eigentlich in Anspruch genommen werden? Wie bereits erwähnt, ist dafür ein Presseausweis vonnöten. Wollen Sie beispielsweise eine Veranstaltung besuchen, ist dafür in aller Regel vorab eine Akkreditierung erforderlich.
Dazu muss der Journalist vorab einen Fragebogen ausfüllen. In diesem ist unter anderem der Arbeitgeber zu vermerken und das Medium, für welches von dem Event berichtet werden soll. Bei Rezensionsexemplaren ist meist das entsprechende Medium beim Verlag akkreditiert und bekommt die Bücher in regelmäßigen Abständen zugesendet.
Pressekonditionen für den privaten Bereich können in aller Regel durch die Vorlage des Presseausweises bewilligt werden. Es gibt sogar spezielle Internetseiten, die alle Journalistenrabatte aufführen und genau angeben, wie Interessierte diese erhalten können.
Wer bekommt einen Presseausweis?
Ein Presseausweis berechtigt nicht nur, Pressekonditionen in Anspruch zu nehmen, er ist auch wesentlicher Bestandteil der täglichen Arbeit von Medienmachern. Behörden sind beispielsweise Journalisten gegenüber zu Auskünften verpflichtet.
Durch den Ausweis können sie sich legitimieren und somit an die Informationen gelangen. Ein Presseausweis, welcher in Deutschland anerkannt ist, wird von folgenden sechs Verbänden ausgestellt:
- Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV)
- Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union in Verdi (dju)
- Deutscher Journalisten-Verband (DJV)
- Freelens
- Verband Deutscher Sportjournalisten (VDS)
- Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ)
Warum werden Journalistenrabatte angeboten?
Doch welchen Nutzen haben Unternehmen und Dienstleister davon, Pressekonditionen zu gewähren? Auch hierbei ist klar zwischen den beiden Arten der Presserabatte zu unterscheiden. Lassen Veranstalter zum Beispiel die Redakteure zu ihren Events, so werden diese mit hoher Wahrscheinlichkeit darüber berichten.
Musikkünstler oder Veranstaltungsserien können dadurch bekannter werden, sodass auch der Veranstalter oder die Künstler selbst davon profitieren. Handelt es sich um einen Presserabatt, der nicht in direktem Zusammenhang mit einer Berichterstattung steht, ist der Nutzen vermutlich ein anderer.
Hier geht es darum, den Journalisten mit dem entsprechenden Produkt vertraut zu machen, sodass sich dieser daran erinnert, wenn er einen Artikel über entsprechende Produkte verfasst. Die Marke soll möglichst positiv im Gedächtnis des Betroffen verankert werden.
Was sagt der Pressekodex zum Journalistenrabatt?
Im Presserecht werden die Pressekonditionen nicht betrachtet. Allerdings regelt der Pressekodex, welcher vom Deutschen Presserat herausgegeben wird, in Ziffer 15, wie mit Vergünstigungen umzugehen ist:
Die Annahme von Vorteilen jeder Art, die geeignet sein könnten, die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion zu beeinträchtigen, sind mit dem Ansehen, der Unabhängigkeit und der Aufgabe der Presse unvereinbar. Wer sich für die Verbreitung oder Unterdrückung von Nachrichten bestechen lässt, handelt unehrenhaft und berufswidrig.
Richtlinie 15.1 – Einladungen und Geschenke
Schon der Anschein, die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion könne beeinträchtigt werden, ist zu vermeiden. Journalisten nehmen daher keine Einladungen oder Geschenke an, deren Wert das im gesellschaftlichen Verkehr übliche und im Rahmen der beruflichen Tätigkeit notwendige Maß übersteigt.
Die Annahme von Werbeartikeln oder sonstiger geringwertiger Gegenstände ist unbedenklich.
Auch der Pressekodex verbietet die Inanspruchnahme von Pressekonditionen nicht kategorisch. Allerdings wird hierbei festgehalten, dass die Einladungen und Geschenke die Entscheidungsfreiheit in keiner Weise beeinflussen dürfen.
Zudem dürfen die Vergünstigungen das im gesellschaftlichen Verkehr Übliche nicht übersteigen. Auf der anderen Seite steht im Pressekodex allerdings auch, die Annahme von Werbeartikeln oder sonstiger geringwertiger Gegenstände sei „unbedenklich“. Es lässt sich also auch hier keine eindeutige Position bezogen auf die Pressekonditionen festmachen.
Fazit: Sind Pressekonditionen eine Form der Bestechung?
Die Frage, ob Pressekonditionen eine Form der Bestechung darstellen, ist pauschal nicht zu beantworten. Es gibt einige Argumente die dafür sprechen, aber auch viele dagegen. Letztendlich darf sich kein Journalist durch die Vergünstigungen in der Berichterstattung beeinflussen lassen.
Grundsätzlich kann der Presserabatt die Arbeit der Medienmacher nämlich deutlich erleichtern, was beispielsweise den kostenlosen Einlass bei Veranstaltungen angeht. Auch Freiberufler, die keine große Redaktion hinter sich stehen haben, können von den Vergünstigungen durchaus profitieren.