Hamburg-Bergedorf. Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf hat ein Urteil zur Mietminderung wegen Kinderlärm gefällt. Demnach muss Kinderlärm von Nachbarn und Mitbewohnern in Mehrfamilienhäusern hingenommen werden. Sie haben in solch einem Fall kein Recht auf eine Mietminderung oder eine fristlose Kündigung.
Urteil: Keine Mietminderung wegen Kinderlärm in Mehrfamilienhäusern
In einem Mehrfamilienhaus wurde eine Beschwerde wegen Ruhestörung durch Kleinkinderlärm eingereicht. Demnach hätten die Kinder in einer oben gelegenen Wohnung laut Lärmprotokoll an 32 Tagen bis 22:00 Uhr Lärm verursacht und manchmal nachts geweint. Die Nachbarn verlangten eine Mietminderung, das Gericht jedoch wies die Klage ab.Zwar wies das Gericht darauf hin, dass in Mehrfamilienhäusern die Mitglieder aufeinander Rücksicht nehmen müssen, dennoch hätten Kinder einen natürlichen Spiel- und Bewegungsdrang und dies sei in der Regel mit Geräuschen verbunden. Aus diesem Grund erhalten die Nachbarn dem Urteil zufolge keine Mietminderung wegen Kinderlärm.
- Nachtruhe: 22 Uhr bis 6 Uhr.
- Mittagsruhe: 13 Uhr bis 15 Uhr.
- Sonn- und Feiertagsruhe: ganztägig.
Wann ist gemäß dem Urteil mit einer Mietminderung wegen Kinderlärm zu rechnen?
Das Gericht betonte jedoch, dass die Wohnung kein Ersatz für den Spielplatz sei. Es ist demzufolge untersagt, von Tischen und Stühlen zu springen, in der Wohnung Fußball zu spielen oder Rollenskates zu fahren.Zuvor hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil entschieden, dass Mietminderung wegen Kinderlärm unter Umständen geltend gemacht werden kann (BGH, Az.: VIII ZR 226/16), wobei Art, Qualität, Dauer und Zeit der Lärmbelästigungen im Einzelfall berücksichtigt werden müssen. Des Weiteren spielen das Alter sowie der Gesundheitszustand des Kindes eine große Rolle, ebenso das Einwirken des jeweiligen Erziehers. Das zulässige Maß an Lärm darf nicht überschritten werden.
b) Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm bedarf es nicht der Vorlage eines detaillierten Protokolls. Es genügt vielmehr grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten. (BGB § 535. GG Art. 103)
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