Mannheim. Mit seinem Urteil vom 21. November 2017 (Aktenzeichen 9 S 1145/16) hat der Verwaltungsgerichtshof den teils rigiden Präsenzpflichten einiger deutscher Universitäten eine klare Absage erteilt. Gemäß der Prüfungsordnung der Universität Mannheim konnte ggf. auch eine 100-prozentige Präsenz bei den Lehrveranstaltungen als Voraussetzung für die Prüfungsteilnahme festgelegt werden. Die Regelung sei jedoch zu unbestimmt, die umfassende Anwesenheitspflicht im Studium in dieser Form somit unzulässig.
Zu den Hintergründen der Entscheidung
Geklagt hatte eine Bachelor-Student der Politikwissenschaft an der Universität Mannheim. In der Prüfungsordnung war die Möglichkeit benannt worden, dass als Studienleistung auch die 100-prozentige Erfüllung der Anwesenheitspflicht und die Teilnahme an festgelegten Studien und Veranstaltungen gewertet werden. Bei Nichterfüllung wäre so die Ablehnung der Prüfungsteilnahme möglich.
Die pauschale Festlegung einer 100-prozentigen Anwesenheitspflicht im Studium sei jedoch unzulässig, da sie gegen mehrere Grundsätze verstoße:
- Berufsfreiheit: Die umfassende und pauschal formulierte Präsenzpflicht widerspreche der allgemeinen Berufsfreiheit eines jeden Studierenden. Die pauschale Festlegung der Anwesenheit als Studienleistung in einem Studiengang an einer Universität Deutschlands würde derart aber der allgemeinen Chancengleichheit widersprechen.
- Bestimmtheitsgrundsatz: Die Anforderungen an entsprechende Normen sind eindeutig – sie müssen klar und eindeutig formuliert sein, um sowohl dem Betroffenen als auch den Gerichten die Überprüfung zu ermöglichen. Eine pauschale Regelung zur Anwesenheitspflicht im Studium sei deshalb unzulässig, da sie die geforderte Bestimmtheit missen lässt.
Richtungsweisendes Urteil für alle deutschen Universitäten
Ein Sprecher verwies darauf, dass das beim Verwaltungsgerichtshof ergangene Urteil Verfassungsrang habe, als feste rechtliche Vorgaben die Begründung unterstreichen. Die in dem vorliegenden Fall gefällte Entscheidung ist damit nicht nur für die Universität Mannheim verbindlich, sondern für alle Universitäten bundesweit.
Die Revision hat der VGH ausgeschlossen.
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