Die Jagd hat in Deutschland eine lange Tradition. Während sie vor 150 Jahren noch dem Adel vorbehalten war, der auch auf fremdem Gebiet jagen durfte, ist das Jagdrecht heute an Eigentum und Revier gebunden (§ 3 Abs. 1 BJagdG). Allerdings geht mit dem Eigentum am Grund und Boden nicht automatisch das Recht einher, auch das dort lebende Wild zu jagen. Nach dem Bundesjagdgesetz darf nur in Jagdbezirken gejagt werden (§ 3 Abs. 3 BJagdG).
Inhalt
FAQ: Jagdrecht
Das Jagdrecht regelt unter anderem, welche Tiere gejagt werden dürfen und wer unter welchen Bedingungen berechtigt ist zu jagen. Auch die Belange des Tierschutzes berücksichtigt das Jagdgesetz.
Eine wichtige Rechtsgrundlage ist das Bundesjagdgesetz. Daneben haben die Bundesländer ihre eigenen Jagdgesetze. Einen Überblick über das Gesetz des Bundes finden Sie hier.
Jagen darf in Deutschland gewöhnlich nur, wer einen Jagdschein besitzt. Näheres lesen Sie an dieser Stelle.
Weiterführende Ratgeber rund um das Jagdrecht
Anwalt für Jagdrecht: Das sind seine Aufgaben
Für einen auf Jagdrecht spezialisierten Anwalt ergeben sich in diesem Zusammenhang eine Fülle von Aufgaben. Rechtsfragen in diesem Bereich sind oft schwierig zu beantworten, weil oft auch viele andere Rechtsgebiete angeschnitten werden, insbesondere das Waffengesetz, das Tierrecht, aber auch das Vertragsrecht.
Ein Fachanwalt für Jagdrecht kann Sie z. B. zu folgenden Themen beraten:
- Jagdrecht und Jagdausübungsrecht
- Jagdpachtverträge
- Rechtsfragen rund um den Jagdschein, z. B. dessen Erteilung, Verlängerung, Entziehung
- Beratung zum Bundesjagdgesetz und einem Wildschaden
- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Jagd
- Fragen zum Waffenrecht und Waffengesetz
- Haftung, Schadensersatz und Schmerzensgeld
Überblick über die Regelungen zum deutschen Jagdrecht
Das Jagdrecht ist in Deutschland auf zwei Ebenen geregelt. Neben dem Bundesjagdgesetz (BJagdG) gilt in jedem Bundesland das entsprechende Jagdgesetz des Landes.
Das Bundesjagdgesetz beinhaltet insbesondere folgende Regelungen:
- Liste der Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen (§ 2 BJagdG)
- Inhaberschaft des Jagdrechts
- Ausübung des Jagdrechts
- Jagdbezirke und Hegegemeinschaften
- Jagdpacht
- Jagdschein
- Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung
- Jagd- und Schonzeiten
- Jagdschutz
- Vereinigungen der Jäger
Doch auch europarechtliche Regelungen wie die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinien und die Richtlinien zum Vogelschutz wirken sich auf das Jagdrecht aus, und zwar insbesondere auch auf die Jagdlisten.
Außerdem gibt es Vorschriften, die z. B. die mit der Jagd verbundenen Handlungen, die Jagdmittel und –methoden regeln. Auch das Waffengesetz gehört hierzu.
Jagdrecht: Das Jagdausübungsrecht und seine Voraussetzungen
In Deutschland dürfen Jäger nur dann auf die Jagd gehen, wenn ihnen ein Jagdausübungsrecht zusteht. Voraussetzung für diese Berechtigung zur Jagdausübung ist Folgendes:
- Der Jäger ist Pächter eines Jagdreviers oder Eigentümer, der sein Revier selbst bejagt. Alternativ kann er eine Jagderlaubnis beantragen, wenn ihm kein eigenes oder gepachtetes Jagdrevier zur Verfügung steht.
- Die Jagdausübung ist nur mit einem gültigen Jagdschein erlaubt.
Außerdem müssen sich Jäger an die Grundsätze der Weidgerechtigkeit halten. Das heißt, die Jagd muss im Einklang mit den allgemeinen Gesetzen und dem Natur- und Tierschutz stehen. Dieser Begriff der Weidgerechtigkeit ist sehr schwammig und bietet Konfliktpotential zwischen Jagdrecht sowie dem Natur-, Tier- und Artenschutz. Bei Rechtsstreitigkeiten sollte deswegen ein Anwalt zu Rate gezogen werden.
Ohne Jagdschein kein Jagdausübungsrecht
Jagen darf in Deutschland nur, wer einen gültigen Jagdschein besitzt (15 Abs. 1 BJagdG). Dieser berechtigt zur Jagdausübung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Er wird von der Jagdbehörde ausgestellt, wenn der Antragsteller folgende Voraussetzungen erfüllt:
- erfolgreiche abgeschlossene Jägerprüfung
- Abschluss einer Jagdhaftpflichtversicherung
Außerdem muss der Bewerber mindestens 16 Jahre alt sein, ein einwandfreies Führungszeugnis vorweisen können sowie charakterlich und körperlich geeignet sein.
Jagdscheinarten
Es gibt einige verschiedene Arten von Jagdscheinen:
- Jugendjagdschein für Jugendliche von 16 bis 18 Jahren
- Tages-Jagdschein für einen Zeitraum von 14 aufeinander folgenden Tagen
- Jahres-Jagdschein für ein, zwei oder drei Jahre
- Ausländer-Jagdschein
- Falkner-Jagdschein, der zusätzlich eine Falknerprüfung voraussetzt, jedoch nicht zum Führen einer Schusswaffe berechtigt.
Im Jagdrecht gilt: Keine Jagd ohne Jagderlaubnis
Umgekehrt ist zusätzlich zum Jagdschein das Jagdausübungsrecht bzw. eine Jagderlaubnis notwendig.
Wenn der Jäger kein eigenes Eigentum besitzt, das er bejagen darf, kann sich ein solches Jagdausübungsrecht aus einem Jagdpachtvertrag ergeben (§ 11 BJagdG).
Jäger ohne eigenes Revier können aber auch bei der Unteren Jagdbehörde oder bei privaten Jagdpächtern einen Jagderlaubnisschein beantragen.
Sowohl die Gestaltung von Jagdpachtverträgen als auch die Erteilung einer Jagderlaubnis bzw. eines Begehungsscheins zu Jagdzwecken erfordern ein hohes Maß an Fachwissen. Hier empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt für Jagdrecht zu konsultieren. Denn oft gibt es z. B. Klauseln in einem Vertrag, deren Konsequenzen ein Laie nicht überblicken kann.
Jagbares Wild, Jagd- und Schonzeiten im deutschen Jagdrecht
Welches Wild bzw. welche Tiere gejagt werden dürfen, ist den Jagdlisten zu entnehmen. Zum einen legt § 2 BJagdG die jagbaren Tierarten fest. Aber auch ein Landesjagdgesetz oder eine Landesjagdverordnung kann weitere Tierarten auflisten, die dem Jagdrecht unterliegen.
Für die dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten gelten gesetzliche Jagd- und Schonzeiten. Während der Schonzeiten dürfen die entsprechenden Wildtiere nicht gejagt werden.
Das Jagdrecht und der Wolf
Im Märchen symbolisiert er meist das Böse und auch in Deutschland ist der Wolf nicht überall beliebt. Gerade aufgrund seiner zunehmenden Ausbreitung ist er höchst umstritten, sodass die Forderungen immer lauter werden, den Wolf auch mit ins Jagdrecht aufzunehmen, beispielsweise in Brandenburg. In Sachsen ist dies z. B. schon geschehen. Allerdings gilt für ihn eine ganzjährige Schonzeit, sodass er nicht bejagt werden darf.
Derzeit gilt der Wolf jedoch als streng geschützte Art nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), die nicht bejagt werden darf.