Markenrecht – Schutz für Logos, Slogans und Markennamen

Durch das Markenrecht können Sie auch die Form einer Limoflasche schützen.
Durch das Markenrecht können Sie auch die Form einer Limoflasche schützen.

In unserem Alltag sind wir ständig und überall von Marken- sowie Produktbezeichnungen umgeben. Nicht selten assoziieren wir diese mit bestimmten Eigenschaften oder persönlichen Erfahrungswerten, welche unser Kaufverhalten beeinflussen.

Welchen Stellenwert Markenbezeichnungen in unserem Alltag einnehmen, zeigt sich auch an ihrer Verwendung im täglichen Sprachgebrauch. So wird in deutschen Büros wohl eher selten nach einem transparenten Klebestreifen gefragt und die meisten Frauen würden vermutlich nicht auf die Idee kommen, das Produkt für ihre Lippenpflege einfach nur als Fettstift zu bezeichnen.

Daher verwundert es nicht, dass viele Unternehmen die Bezeichnungen für ihre Produkte und Produktlinien schützen wollen. Eine Möglichkeit aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes stellt dazu das Markenrecht dar.

Doch wann gelten Waren oder Dienstleistungen als markenrechtlich geschützt? Müssen Sie Markenrechte anmelden und eintragen lassen? Welche Voraussetzungen sind für eine solche Anmeldung zu erfüllen? Und wie können Sie gegen eine Verletzung im Markenrecht vorgehen? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.

FAQ: Markenrecht

Wann ist von einer Marke die Rede?

Hierbei handelt es sich um einen gewerblichen Rechtsschutz für die Kennzeichnung von Waren und Dienstleistung.

Welche Markenarten gibt es?

Je nach Art der Darstellung lassen sich die Marken unterscheiden. ZU den möglichen Markenformen zählen unter anderem Wortmarken, Bildmarken, Wort-/Bildmarken und Farbmarken.

Wie entsteht der Markenschutz?

Üblicherweise ist dafür eine Registrierung beim Deutsche Patent- und Markenamt notwendig. Informationen zur Anmeldung finden Sie hier.

Weiterführende Ratgeber zum Thema:

Gewerblicher Rechtsschutz und Markenrecht

Erfindungen und kreative Schöpfungen: Zum gewerblichen Rechtsschutz gehören das Patent- sowie das Markenrecht.
Erfindungen und kreative Schöpfungen: Zum gewerblichen Rechtsschutz gehören das Patent- sowie das Markenrecht.

Für Unternehmen und Gewerbe können das geistige Eigentum bzw. kreative und erfinderische Leistungen einen wichtigen Faktor für den wirtschaftlichen Erfolg darstellen. Nicht selten handelt es sich dabei um Alleinstellungsmerkmale oder Innovationen, welche es unter anderem vor Markenpiraterie und unlauterem Wettbewerb zu schützen gilt.

Möglich ist dies durch die geistigen Schutzrechte, welche sich unter dem Sammelbegriff des gewerblichen Rechtsschutzes zusammenfassen lassen. Zu den wichtigsten Rechtsgebieten zählen vor allem das Patent- und das Markenrecht.

Darüber hinaus werden aber auch das Gebrauchsmusterrecht – welches für technische Erfindungen gilt –, der Designschutz sowie das Wettbewerbsrecht zum gewerblichen Rechtsschutz gezählt. Ein weiteres und vermutlich unbekannteres Teilgebiet stellt zudem das Sortenschutzrecht dar. Dieses dient dem Schutz des geistigen Eigentums an Pflanzenzüchtungen, welche für den Fortschritt im Gartenbau und in der Landwirtschaft erforderlich sind.

Der gewerbliche Rechtsschutz umfasst in der Regel nicht das Urheberrecht. Patent- und Markenrecht gelten aber als verwandte Rechtsgebiete, sodass sich die Vorschriften unter Umständen überschneiden können. Allerdings liegt der Anwendungsbereich für das Markenrecht gegenüber dem Urheberrecht vor allem im gewerblichen und nicht im künstlerischen Umfeld.

Was sind Marken?

Markenrecht: Im Gesetz wird der Markenbegriff definiert.
Markenrecht: Im Gesetz wird der Markenbegriff definiert.

Um das Markenrecht im Ganzen zu verstehen und die Funktion der gesetzlichen Regelungen nachvollziehen zu können, ist es wichtig, den Begriff der „Marke“ im juristischen Kontext zu definieren.

Als Grundlage zum Markenrecht gilt das Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen. Dieses ist vor allem unter der verkürzten Bezeichnung des Markengesetzes (MarkenG) bekannt. Es enthält in § 3 Abs. 1 folgende Definition zum Markenbegriff:

Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“

Anhand dieser Begriffserklärung zeigt sich, dass es sich bei einer Marke um eine Kennzeichnung von Waren und Dienstleistung handelt. Ziel ist es also, die eigene Ware durch einen Firmennamen, ein Logo oder ein anderes Erkennungsmerkmal von anderen Produkten bzw. Unternehmen zu unterscheiden.

Der Begriff der „Marke“ wurde im Jahre 1995 mit der Markenrechtsreform eingeführt. Bis dahin galt „Warenzeichen“ als offizielle Bezeichnung. Notwendig war diese Veränderung, weil der bisherige Terminus als nicht aussagekräftig für den Schutz von Dienstleistungen eingestuft wurde.

Welche Markenarten lassen sich unterscheiden?

Die Wiedergabe einer Marke – die sogenannte Markendarstellung – spielt insbesondere im Zuge der Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine wichtige Rolle. Das Markenrecht unterscheidet dabei folgende Markenformen:

  • Wortmarke
    Wortmarken bestehen aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen. Diese können sowohl einzeln, als Kombination mehrerer Wörter oder Sätze – wie zum Beispiel bei Werbeslogan – vorkommen. Eine grafische Ausgestaltung oder die Verwendung von bestimmten Farben ist hingegen nicht möglich. Bekannte Wortmarken sind unter anderem „After Eight“, „Microsoft“ und „Zalando“.
  • Bildmarke
    Rein grafische Elemente werden als Bildmarken bezeichnet. Diese bestehen aus Bildern oder Abbildungen und enthalten keinerlei Wortbestandteile. Die Darstellung ist dabei sowohl in schwarz/weiß als auch in Farbe möglich. Als Beispiele sind unter anderem der Stern von Mercedes oder der angebissene Apfel von Apple zu nennen.
  • Wort-/Bildmarke
    Besteht das Erkennungsmerkmal sowohl aus Schriftzeichen als auch aus grafischen Elementen, gelten diese gemäß Markenrecht als Wort-/Bildmarke. Eine Grafik ist aber nicht grundsätzlich notwendig, wenn der Text selbst grafische Merkmale aufweist. Allerdings gilt, dass die Marke nicht mit einer handelsüblichen Schreibmaschine darstellbar sein darf, da ansonsten eine Wortmarke vorliegt. Als Beispiele anzuführen sind unter anderem die Logos von „Google“, „BMW“ und „Nike“.
  • Dreidimensionale Marke
    3D-Marken ermöglichen eine gegenständliche Gestaltung. Die Anmeldung einer solchen Kennzeichnung erfolgt allerdings mittels zweidimensionaler, grafischer Abbildungen. Als Vertreter der dreidimensionalen Marke gelten beispielsweise die Form der Toblerone, die Glasflasche von Coca-Cola und der Textmarker Stabilo Boss.
  • Farbmarke
    Farbmarken bestehen ausschließlich aus einer Farbe, welche über keinerlei figürliche Begrenzung oder Darstellung verfügt. Die Eintragung einer solchen erfolgt verhältnismäßig selten, da der Farbton gemäß Markenrecht über eine Unterscheidungskraft verfügen muss. Ein markenrechtlicher Schutz besteht in Deutschland unter anderem für das ADAC-gelb, das Milka-lila und das Magenta der deutschen Telekom.
  • Hörmarke
    Melodien und Klangbilder lassen sich auch als Marke schützen. Für die Anmeldung einer Hörmarke ist eine grafische Darstellung durch ein Notensystem sowie eine klangliche Wiedergabe auf CD oder DVD notwendig. Geschützt sind dadurch unter anderem das Löwengebrüll vom MGM oder die Fanfaren von 20th Century Fox.
  • Sonstige Markenform
    Das Markenrecht sieht grundsätzlich weitere Markenarten vor. Dazu zählt unter anderem auch die Geruchsmarke. Allerdings lassen sich mit einer solchen aktuell keine Markenrechte sichern, da die Anforderungen der graphischen Darstellbarkeit nicht erfüllt werden.

Markengesetz – Grundlage beim deutschen Markenrecht

Das Markengesetz bildet die Grundlage für das deutsche Markenrecht und dient dem Markenschutz. Laut § 1 MarkenG umfasst dieser Marken, geschäftliche Bezeichnungen sowie geographische Herkunftsangaben.

Unter geographischen Herkunftsangaben sind Bezeichnungen zu verstehen, welche den Verbrauchern Auskunft über die Herkunft einer Ware geben. So handelt es sich zum Beispiel beim „Lübecker Marzipan“ und beim „Dresdner Christstollen“ um geschützte Angaben.
Deutsches Markenrecht: Bei Käse können bestimmte Herkunftsangaben geschützt sein.
Deutsches Markenrecht: Bei Käse können bestimmte Herkunftsangaben geschützt sein.

Damit eine Marke diesen Rechtsschutz genießt, ist in der Regel eine Eintragung des jeweiligen Zeichens in das Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt notwendig. Es handelt sich beim Markenrecht daher um ein sogenanntes Registerrecht.

Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, dass der Markenschutz ohne eine entsprechende Registrierung entsteht. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Kennzeichnung in der jeweiligen Branche einen gewissen Stellenwert erreicht hat. Welche Richtwerte dabei gelten, ist allerdings nicht eindeutig definiert, weshalb bei Ungereimtheiten eine gerichtliche Auseinandersetzung droht.

Als zentrales Gesetz zum Markenrecht umfasst das MarkenG neben den Vorschriften zum Verfahren einer Markeneintragung auch weitere grundlegende Regelungen. Diese thematisieren unter anderem den Schutz von Marken, die Rechte der Markeninhaber sowie die Sanktionen einer Markenrechtsverletzung.

Europäisches Markenrecht: Schutz über die Grenzen hinaus

Der Einsatz einer Marke muss nicht auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt sein, denn der Inhaber hat grundsätzlich die Option, den Markenschutz über die Grenzen auszuweiten. Möglich ist dies für ausgewählte Länder, die gesamte Europäische Union oder weltweit.

Für den Markenschutz in der EU ist die Eintragung einer Unionsmarke notwendig. Ein entsprechender Antrag ist beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante (Spanien) zu stellen.

Da allerdings auch ältere nationale Marken laut EU-Markenrecht die Eintragung verhindern können, ist vorher unbedingt eine umfassende Markenrecherche durchzuführen. Da sonst die Unionsmarke und der Schutz in der EU versagt bleiben.

Der weltweite Markenschutz erstreckt sich auf rund 90 Länder und setzt eine Registrierung bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) voraus. Welche Reichweite für Ihr Markenzeichen am ehesten geeignet ist, hängt von den jeweiligen Waren und Unternehmen ab. Dabei sollten Sie insbesondere den Nutzen und die entstehenden Kosten miteinander abwägen.

Möchten Sie in Ländern außerhalb von Deutschland Ihr Markenrecht geltend machen, ist es ratsam, einen spezialisierten und ggf. einheimischen Anwalt zu konsultieren. Dieser kann Sie bei Ihrem Vorhaben unterstützen und über mögliche Sprachbarriere hinweghelfen.

Exkurs: Domainrecht vs. Markenrecht

Domainrecht oder Markenrecht - was wiegt schwerer?
Domainrecht oder Markenrecht – was wiegt schwerer?

Beim Markenrecht kommt es immer wieder zu Überschneidungen mit anderen Rechtsgebieten. So sind durch die wachsende Bedeutung des Internets juristische Auseinandersetzungen zur Vergabe von Internetdomains von eingetragenen Marken kein Einzelfall.

Dabei dreht es sich in den Verhandlungen nicht selten um die Frage, ob das Domain- oder Markenrecht schwerer wiegt. Dabei existieren grundsätzlich zwei Szenarien: ältere Marke und jüngere Domain oder jüngere Marke und ältere Domain.

Wird die Bezeichnung für eine ältere Marke von einer jüngeren Domain für geschäftliche Zwecke genutzt, kann gemäß MarkenG ein Löschungsanspruch bestehen. Dies ist allerdings meist nur bei einer Verwendung in einer verwechslungsfähigen Weise der Fall. Dafür ist eine umfassende Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls notwendig.

Ist die Marke jünger als die Domain, gilt in der Regel der Grundsatz: Markenrecht schlägt Domain. Allerdings kann ein Unternehmenskennzeichen – so also auch der Name einer Internetseite – aufgrund seiner Bekanntheit auch ohne eine entsprechende Eintragung beim DPMA unter Markenschutz stehen. In diesem Fall wäre die Domain im Vorteil, weil die Marke erst später eingetragen wurde.

Achtung! Betreibern sogenannter Tippfehler-Domains (ammazon, guugle, etc.) können aufgrund der Verwechslungsgefahr Sanktionen wegen möglicher Markenrechtsverletzungen drohen. Darüber hinaus können auch Ansprüche aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) bestehen.

Markenrecht anmelden: Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

In der Regel müssen Sie das Markenrecht beim DPMA anmelden.
In der Regel müssen Sie das Markenrecht beim DPMA anmelden.

Um Markenrechte schützen zu lassen, ist, wie bereits zuvor erwähnt, in der Regel eine Registrierung der Kennzeichnung beim DPMA nötig. Dazu sind sowohl natürliche – also reale Menschen – als auch juristische Personen – wie GmbHs, AGs und Vereine – berechtigt.
Das markenrechtliche Eintragungsverfahren dauert meist drei bis vier Monate und setzt sich grob aus folgenden drei Abschnitten zusammen:

  • Anmeldung zur Eintragung der Marke
  • Prüfung der Anmeldung
  • Registrierung und Veröffentlichung

Im Zuge der Anmeldung besteht die Möglichkeit, die Reichweite des Markenschutzes auf bestimmte Produkte oder Dienstleistungen zu beschränken. Dem zugrunde liegen die Markenklassen der Nizza-Klassifikation. Dabei handelt es sich um 34 Waren- und 11 Dienstleistungsklassen, welche Auskunft über den Verwendungszweck bzw. Einsatzbereich der jeweiligen Waren geben.

Grundsätzlich kann jeder Anmelder frei entscheiden, für wie viele Klassen das Markenrecht angemeldet wird. Allerdings beschränken sich viele Unternehmen aufgrund der zusätzlichen Kosten auf die Kennzeichnung weniger.

Durch die Möglichkeit, den Schutz nur auf bestimmte Klassen zu beschränken, können im Markenrecht Fälle auftreten, bei denen dieselbe Bezeichnung mehrfach vergeben ist. So sind unter der Marke „FOCUS“ parallel sowohl ein Automodell als auch eine Zeitschrift registriert.

Deutsches Markenrecht: Hürden bei der Anmeldung

Bevor bei einer Marke die Registrierung erfolgt, überprüft das DPMA die Anmeldung auf absolute Schutzhindernisse, welche dem Markenrecht im Wege stehen. Zu den im Markenrecht definierten Schutzhindernissen zählen unter anderem:

  • mangelnde Unterscheidungskraft
    Marken dienen der Differenzierung verschiedener Anbieter bzw. Produkte. Kann eine Kennzeichnung diesen Anspruch nicht erfüllen, kann das DPMA die Eintragung ins Register verweigern.
  • fehlende grafische Darstellbarkeit
    Das Markenrecht schreibt eine unverwechselbare zweidimensionale Wiedergabe vor. Dies kann insbesondere bei Hör-, Farb- oder Geschmacksmarken schwierig sein, weshalb eine Eintragung scheitert.
  • offensichtliche Irreführungsgefahr
    Verstößt ein Zeichen gegen das Irreführungsverbot, kann dies zur Eintragungsverweigerung führen. Eine Täuschung kann unter anderem vorliegen, wenn Ortsangaben die vermeintliche Herkunft eines Produktes suggerieren. So muss ein Bier mit der Bezeichnung „Pilsner“ aus Pilsen stammen, wohingegen der Begriff „Pils“ eine solche Assoziation laut Ansicht des Bundespatentgerichts nicht erweckt.
  • für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben
    Das DPMA prüft besonders gründlich, ob ein Freihaltebedürfnis der Eintragung entgegensteht. Dieses liegt insbesondere bei allgemeinen Bezeichnungen vor, welche für mehrere Warengruppen von Bedeutung bzw. für alle Marktteilnehmer relevant sind. Daher ist es laut Markenrecht zum Beispiel nicht möglich, die Bezeichnung „fettarm“ für Lebensmittel oder „Diesel“ für Kraftstoffe zu schützen.
  • Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung
    Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt unter anderem dann vor, wenn es sich um obszöne Marken oder eindeutig sexuelle Motive handelt. Eine Verweigerung der Eintragung kommt zudem bei der Verletzung religiöser Gefühle in Betracht.
Wichtig! Im Zuge der Anmeldung erfolgt keine Prüfung auf die Verletzung anderer Schutzrechte. Die Mitarbeiter des DPMA kontrollieren also nicht, ob bereits eine identische oder ähnliche Markenbezeichnung registriert ist. Daher ist vor dem Eintragungsverfahren unbedingt eine gründliche Markenrecherche durchzuführen, anderenfalls kann schlimmstenfalls die Löschung der Marke drohen.

Rechte der Markeninhaber

Gilt ein Logo als markenrechtlich geschützt, darf nur der Markeninhaber dieses verwenden.
Gilt ein Logo als markenrechtlich geschützt, darf nur der Markeninhaber dieses verwenden.

Beim Markenrecht handelt es sich um ein ausschließliches Recht. Demnach dürfen ausschließlich der Inhaber der Marke oder Dritte, welche über dessen Einverständnis verfügen, diese im geschäftlichen Verkehr nutzen. Dies beinhaltet unter anderem die Anbringung des Zeichens auf Waren, den Handel mit entsprechenden Produkten ebenso wie die Ein- und Ausfuhr.

Möchten Dritte eine geschützte Kennzeichnung verwenden, besteht die Möglichkeit, ebendiese Markenrechte zu kaufen. Dabei tritt der Inhaber allerdings alle Ansprüche an seinem Zeichen ab, sodass er selbst diese nicht mehr nutzen kann.

Eine weitere Alternative stellt der Erwerb einer entsprechenden Markenlizenz dar. Dabei räumt der Inhaber gegenüber Dritten Nutzungsrechte an seiner Marke ein, bleibt aber weiterhin im Besitz dieser. Die Reichweite einer solchen Lizenz wird in der Regel in einem Vertrag vereinbart. Dieser gibt zudem Auskunft über die Höhe des finanziellen Ausgleichs.

Gemäß § 24 MarkenG unterliegen Marken allerdings dem Erschöpfungsgrundsatz, die Schutzrechte gelten demnach als verbraucht. Die Erschöpfung im Markenrecht greift unter anderem bei Vertriebsketten. Verkauft ein Lebensmittelhersteller Schokoriegel mit seinem geschützten Markenlogo an einen Großhändler, kann der Markeninhaber – also der ursprüngliche Produzent – den weiteren Verkauf an Zwischenhändler oder Endverbraucher genau dieser Produkte nicht untersagen. Denn durch das Geschäft mit dem Großhändler ist sein Markenrecht erschöpft.

Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beträgt zehn Jahre. Dieser Zeitraum beginnt ab dem Eingangstag der Anmeldung beim DPMA. Allerdings lässt sich der Schutz im Markenrecht unbegrenzt für jeweils zehn Jahre verlängern. Eine Löschung erfolgt erst dann, wenn die Verlängerungsgebühr nicht mehr bezahlt wird.

Wann liegt ein Verstoß gegen das Markenrecht vor?

Eine Markenrechtsverletzung kann nur im gewerblichen Umfeld erfolgen.
Eine Markenrechtsverletzung kann nur im gewerblichen Umfeld erfolgen.

Ein Verstoß gegen das Markenrecht liegt immer dann vor, wenn Dritte die Rechte des Markeninhabers missachten. Wann dies im Einzelnen der Fall ist, ergibt sich aus § 14 MarkenG. Grundsätzlich gilt allerdings, dass der Markenschutz nur bei Handlungen im geschäftlichen Verkehr besteht.

Eine Markenrechtsverletzung ist daher bei der Verwendung von Kennzeichnungen im privaten Bereich ausgeschlossen. Dies gilt darüber hinaus auch bei wissenschaftlichen, politischen oder amtlichen Handlungen, welche keinem Geschäftszweck dienen.

Werben Unternehmen mit geschützten Markenkennzeichnungen, ohne dass dafür die Zustimmung des Rechteinhabers vorliegt, liegt somit eine Markenrechtsverletzung vor. Weitere Beispiele finden sich unter anderem im Bereich der Produktpiraterie, denn der Handel mit Produkten, welche über ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen verfügen, kann bestraft werden.

Verstoß gegen das Markenrecht: Welche Optionen haben die Geschädigten?

Durch das Markenrecht nehmen die Inhaber eines eingetragenen Zeichens eine Sonderstellung ein, welche es ihnen erlaubt, gegen Rechtsverstöße vorzugehen. Dabei können sie sich auf folgende Schutzbereiche berufen:

  • Identitätsschutz
    Das Markenrecht verbietet die Verwendung von identischer Marken für identische Waren und Dienstleistungen. Demnach dürfen zum Beispiel Baumärkte unter der Bezeichnung „IKEA“ keine Regale anbieten. Eine Berufung auf den Schutz der Identität wäre allerdings beim Namen „EKEA“ nicht mehr gegeben.
  • Verwechslungsschutz
    Der Schutz vor Verwechslungen untersagt die Nutzung ähnlicher Marken für ähnliche Waren oder Dienstleistungen. Wann eine Verwechslungsgefahr besteht, ist im individuellen Einzelfall zu prüfen. So entschied das Europäische Gericht 2006 (T-35/04), dass diese zwischen den Marken „Ferrero“ und „FERRÓ“ besteht. Wohingegen dies bei „Picaro“ und „Picasso“ laut EuGH (C-361/04 P) nicht der Fall sei.
  • Bekanntheitsschutz
    Der Bekanntheitsschutz ermöglicht es den Rechteinhabern gegen die Verwendung einer Marke für andere Waren oder Dienstleistungen vorzugehen. Damit soll verhindert werden, dass Dritte sich den guten Ruf einer Markenkennzeichnung zu Nutze machen. Der Mercedes-Stern dürfte demnach nicht für die Süßwaren oder andere Produkte genutzt werden.

Handelt es sich um einen Eingriff die aufgeführten Schutzbereiche, liegt ein Verstoß gegen das Markenrecht vor. Der Inhaber kann in diesem Fall verschiedene Ansprüche geltend machen. Zu diesen zählen unter anderem:

  • Unterlassung
  • Schadensersatz
  • Vernichtung und Rückruf
  • Auskunft
Ansprüche aus dem Markenrecht können Sie sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich geltend machen. Allerdings empfiehlt es sich in der Regel, den Rechtsverletzer zuerst schriftlich abzumahnen.

Abmahnung bei einer Markenrechtsverletzung

Eine Abmahnung im Markenrecht zielt auf außergerichtliche Einigung ab.
Eine Abmahnung im Markenrecht zielt auf außergerichtliche Einigung ab.

Bei einer Abmahnung handelt es sich um eine zivilrechtliche Maßnahme zur Prozessvermeidung. Der Geschädigte strebt somit eine außergerichtliche Einigung an. Anwendung findet diese Art der Abmahnung neben dem Markenrecht vor allem auch im Urheberrecht.

Dabei kann eine erfolgreiche Abmahnung für beide Seiten von Vorteil sein. Denn zum einen lässt sich die Angelegenheit deutlich schneller klären als in einem Gerichtsverfahren, zum anderen lassen sich dadurch auch die Kosten einer solchen Verhandlung vermeiden.

Die Abmahnkosten ergeben sich aus dem Streitwert. Im Markenrecht wird dieser meist durch eine Schätzung bestimmt. Da Marken mitunter einen hohen finanziellen Wert besitzen, kann diese zu hohen Gebühren führen.

Im Zuge einer Abmahnung lassen sich die verschiedenen Ansprüche geltend machen. Daher liegt dem Abmahnschreiben in der Regel auch eine sogenannte Unterlassungserklärung bei.

Scheitert die außergerichtliche Einigung, droht häufig eine gerichtliche Auseinandersetzung. Abhängig vom jeweiligen Fall streben die Geschädigten eine Unterlassungsklage oder eine einstweilige Verfügung im Markenrecht an.

Unterlassungserklärung im Markenrecht

Bevor Sie eine Unterlassungserklärung im Markenrecht unterschreiben, sollten Sie einen Anwalt konsultieren.
Bevor Sie eine Unterlassungserklärung im Markenrecht unterschreiben, sollten Sie einen Anwalt konsultieren.

Wird im Markenrecht eine Abmahnung verschickt, liegt dieser nicht selten eine Unterlassungserklärung bei. Durch dieses Schriftstück soll in Zukunft eine bestimmte, rechtsverletzende Handlung unterbunden werden. Der Anspruch auf Unterlassung soll somit die Wiederholungsgefahr eines erneuten Verstoßes mindern.

Um die Einhaltung der Vereinbarung zu gewährleisten bzw. die Wahrscheinlichkeit dessen zu erhöhen, enthält eine Unterlassungserklärung in der Regel eine Vertragsstrafe. Diese wird bei einem Verstoß gegen die Erklärung fällig. Im Markenrecht liegt diese regelmäßig im fünfstelligen Bereich.

Wichtig! Bei einer Unterlassungserklärung handelt es sich um einen lebenslangen Vertrag. Daher empfiehlt es sich, diesen vor einer Unterzeichnung von einem Anwalt für Markenrecht prüfen zu lassen. Denn unter Umständen besteht die Möglichkeit, am Schreiben Anpassungen vorzunehmen.

Anwalt für Markenrecht – Ihr Experte für den Markenschutz

Ein Anwalt für Markenrecht kann Sie bei einer Markenrechtsverletzung unterstützen.
Ein Anwalt für Markenrecht kann Sie bei einer Markenrechtsverletzung unterstützen.

Ein Anwalt für Markenrecht kann Sie bei den rechtlichen Belangen rund um den Marken­schutz unterstützen. Dies kann bereits vor der Anmeldung beim DPMA im Zuge der Recherche beginnen.

Zudem lässt sich das Eintragungsverfahren unter Umständen durch eine professionell erstellte und vorab geprüfte Anmeldung beschleunigen.

Das Tätigkeitsfeld eines aufs Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalts umfasst zudem auch die Verteidigung gegen ungerechtfertigte Abmahnungen sowie aktive Maßnahmen gegen Markenrechtsverstöße.

Nicht zuletzt können Sie auch bei der Verhandlung von Markenlizenzverträgen vom Wissen und den Erfahrungswerten eines Fachanwalts für den gewerblichen Rechtsschutz profitieren.

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Über den Autor

Nicole
Nicole P.

Seit 2016 verstärkt Nicole die Redaktion von anwalt.org. Zuvor absolvierte sie ein Studium der Buchwissenschaft und Kulturanthropologie in Mainz. Zu ihren thematischen Schwerpunkten zählen unter anderem die verschiedenen Aspekte des Verkehrs- und insbesondere des Urheberrechts.

Bildnachweise

1 Gedanke zu „Markenrecht – Schutz für Logos, Slogans und Markennamen

  1. Udo V.

    Hallo,
    mit dem Namen meiner eingetragenen Marke wurde mit einem anderen Namen/Produkt beworben, d.h. XXXXX meine Marke (Flüssigfolie)mit xxxxName einstreichen, Vlies einlegen und mit xxxxName überstreichen.
    Diese Werbung war mit dem bisherigen seit Jahren bestehendem Hintergrundbild in neuen Katalogen mit tausenden Auflagen verschickt worden. Auf mehrere Schreiben hat man geantwortet, aber mit der Aussage, das sei ein Versehen.
    Wie sieht es mit Anzeige wegen Missbrauchs nach dem Strafrecht aus, denn ich möchte einen Prozess vermeiden. MfG Udo V.

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