Einbruch: Straftat im Sinne des StGB

Welche Strafe droht beim Einbruchdiebstahl gemäß StGB?
Welche Strafe droht beim Einbruchdiebstahl gemäß StGB?

Wer einem anderen eine fremde bewegliche Sache wegnimmt und dabei die Absicht hat, sich diese entweder selbst oder aber einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, der begeht einen Diebstahl. So besagt es die Vorschrift des § 242 Strafgesetzbuch (StGB).

Ein Täter hat dabei in Deutschland mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe zu rechnen. Im folgenden Ratgeber wollen wir uns einer speziellen Form des Diebstahls widmen, dem Einbruch. Was verbirgt sich hinter dem Begriff? Welche Strafe wird für einen Einbruch gemäß StGB verhängt? Wo finden sich gesetzliche Regelungen? Lesen Sie im Folgenden die Antworten auf diese und weitere Fragen zum Thema.

FAQ: Einbruch

Wie wird ein Einbruch bestraft?

Das kommt darauf an, um welche Art des Einbruchs es sich handelt. Hier erfahren Sie mehr dazu.

Was muss ich tun, wenn bei mir eingebrochen wurde?

Hier können Sie nachlesen, welche Schritte Sie einleiten müssen, wenn Sie einen Einbruch bemerken.

Wie kann ich einem Einbruch vorbeugen?

Eine Übersicht einiger Tipps, die dabei helfen, einem Einbruch vorzubeugen, finden Sie hier.

Begriff „Einbruch“: Was ist gemeint?

Welche Tathandlungen kennzeichnen einen Einbruch?
Welche Tathandlungen kennzeichnen einen Einbruch?

Unter dem Begriff „Einbruch“ ist das unerlaubte Eindringen in einen abgegrenzten Bereich zu verstehen, bei dem ein Hindernis oder eine Absicherung überwunden wird. Ein klassisches Beispiel ist hierbei der Einbruch in eine Wohnung oder in die Geschäftsräume einer anderen Person in dem Vorhaben, eine fremde Sache zu entwenden.

Dringt eine Person hingegen unbefugt in fremde Räumlichkeiten ein, ohne dabei die Zueignungsabsicht hinsichtlich fremder Sachen zu haben, kommt der Tatbestand des Hausfriedensbruchs im Sinne des § 123 StGB in Betracht.

Im StGB wird ein Einbruch indes begrifflich nicht als solcher bezeichnet. In Betracht kommen stattdessen die Tatbestände des besonders schweren Falles des Diebstahls (§ 243 Absatz 1 Nummer 1 StGB) sowie der des Wohnungseinbruchdiebstahls (§ 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB), bei denen ein Einbruch verübt wird.

Beide Tatbestände des deutschen Strafrechts sollen im Folgenden näher betrachtet werden.

Besonders schwerer Fall des Diebstahls

Einen Einbruch begeht eine Person im Sinne des § 243 Absatz 1 Nummer 1 StGB, wenn sie

[…] zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält[.]“

Die Tathandlung des Einbrechens meint das gewaltsame Öffnen einer Umschließung mittels einer gewissen Krafteinwirkung. Das Betreten des umschlossenen Raumes ist dabei übrigens nicht zwingend vonnöten. Einen Einbruch begeht also jemand, der eine Tür gewaltsam aufbricht und sodann lediglich in den Raum hineingreift. Einsteigen hingegen meint das Hineingelangen in einen Raum durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung. Ein Beispiel hierfür wäre das Hineinklettern in einen Raum durch ein Fenster statt durch eine Tür.

Beim „Eindringen mittels falschem Schlüssel“ verschafft sich der Einbrecher Zutritt zu einem Raum mit einem solchen Schlüssel, der dem Berechtigten beispielsweise abhandengekommen ist.

Wo ist der Einbruch gesetzlich geregelt?
Wo ist der Einbruch gesetzlich geregelt?

Es handelt sich beim Einbruchdiebstahl gemäß § 243 StGB um ein sogenanntes Regelbeispiel. Bei einem solchen zählt das Gesetz beispielhaft Fälle auf, in denen „in der Regel“ ein strafschärfender, besonders schwerer Fall vorliegt. Dieser beeinflusst die Strafzumessung.

Gemäß § 243 Absatz 2 StGB liegt ein Einbruch als besonders schwerer Fall des Diebstahls indes nicht vor, wenn es sich bei der in Rede stehenden Sache um eine solche geringen Wertes handelt. Wenn also beispielsweise jemand in einen Raum einbricht und dort eine Dose Cola für 1,50 Euro stiehlt, handelt es sich nicht um einen besonders schweren Fall.

Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 StGB

Der Einbruch in der Variante des Wohnungseinbruchdiebstahls findet seine gesetzliche Grundlage in § 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB. Danach wird bestraft, wer

[…] einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.“

Bei dieser Norm handelt es sich indes um eine sogenannte Qualifikation zum Grundtatbestand des einfachen Diebstahls nach § 242 StGB, die diesen um weitere Tatbestandsmerkmale erweitert.

Einbruch: Welches Strafmaß sieht das Gesetz vor?

In diesem Abschnitt wollen wir der Frage auf den Grund gehen, welche Strafe das StGB für einen Einbruch vorsieht. Während der einfache Diebstahl gemäß § 242 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet wird, gilt es in Bezug auf Einbrüche zu differenzieren. Je nach im Einzelfall vorliegender Variante von einem Einbruch kann die Strafe unterschiedlich ausfallen.

Einbruchdiebstahl: Strafmaß des § 243 StGB

Wird ein Einbruch im Sinne des § 243 Absatz 1 Nummer 1 StGB begangen, so sieht der besonders schwere Fall des Diebstahls eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vor. Anders als beim einfachen Diebstahl gibt die Norm hier keine Geldstrafe mehr als Sanktion vor.

Einbruch und Diebstahl: Welche Strafe droht einem Täter?
Einbruch und Diebstahl: Welche Strafe droht einem Täter?

Aufgrund der Strafe für einen Einbruchdiebstahl der zuvor benannten Art und Weise handelt es sich beim Diebstahl in einem besonders schweren Fall, ebenso wie beim einfachen Diebstahl, um ein sogenanntes Vergehen.

In Abgrenzung zu einem Verbrechen, bei dem das Strafmaß mindestens bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr liegt, sind hierbei auch geringere Strafen möglich.

Strafe beim Wohnungseinbruchdiebstahl

Wer einen Einbruch in die Wohnung eines anderen begeht, der muss gemäß § 244 StGB mit einem Strafrahmen rechnen, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Auch bei dem Qualifikationstatbestand kommt eine Geldstrafe nicht in Betracht.

Eine Besonderheit ergibt sich nach § 244 Absatz 4 StGB, sofern der Einbruch in eine Wohnung stattfindet, welche dauerhaft als Privatwohnung von einer anderen Person genutzt wird. In derartigen Fällen müssen Einbrecher sogar mit einer Freiheitsstrafe rechnen, welche von einem Jahr bis zu zehn Jahren reichen kann.

Gibt es Tipps, wie Sie einen Einbruch verhindern können?

Viele Menschen fragen sich, ob und wie es möglich ist, sich vor einem Einbruch zu schützen. Gänzlich ausgeschlossen werden kann das Risiko nie. Insbesondere in Großstädten ereignen sich häufig Einbrüche.

Schritt eins in puncto Einbruchsprävention ist jedoch in jedem Fall das Abschließen der Tür bei Verlassen der Wohnung. Wer diese nur zuzieht, macht es Einbrechern hingegen leicht. Die Kraft, die aufgewandt werden muss, um eine unverschlossene Tür zu öffnen, ist vergleichsweise gering.

Bewohner der Erdgeschosse sollten ferner die Fenster weder gänzlich geöffnet noch gekippt lassen, wenn sie das Haus verlassen. Ein Einbruch ist für Täter ansonsten ein leichtes Spiel. Zusätzlichen Schutz können außerdem die Anbringung weiterer Sicherheitsschlösser oder aber das Installieren einer Überwachungskamera gewähren. Insbesondere bei größeren Firmengebäuden wird zudem ein spezieller Wachdienst eingesetzt, der vor Einbrüchen schützen soll.

Für Balkone gilt Ähnliches. Lassen Sie, insbesondere wenn Sie im Erdgeschoss wohnen, weder Tür noch Fenster offen, wenn Sie sich nicht im Raum befinden. Zusätzliche Sicherheit bieten auch hier Fensterschlösser oder Alarmanlagen. Der Ratgeber auf Balkon.com klärt Sie dazu ausführlich auf.

Statistiken zum Einbruch

Einbruch: Welche Aufklärungsquote liegt vor?
Einbruch: Welche Aufklärungsquote liegt vor?

Der polizeilichen Kriminalstatistik zufolge gab es im Jahr 2016 ein erhöhtes Vorkommen an Einbrüchen in Wohnungen. Insgesamt wurden 167.136 Fälle verzeichnet, was im Vergleich zum Vorjahr einen Anstieg um 9,9 Prozent bedeutete. Zumeist wurde über leicht erreichbare Fenster eingebrochen. Dabei lag die Aufklärungsquote bei den erfassten Fällen lediglich bei 15,2 Prozent.

Opfer von Einbruch: Was tun?

Wenn in Ihre Wohnung oder Geschäftsräume eingebrochen wurde, sollten Sie nicht lange fackeln und bei der Polizei Anzeige erstatten. Nur so besteht die Chance, dass die Tat überhaupt aufgeklärt werden kann und der bzw. die Einbrecher ihre gerechte Strafe bekommen.

Viele Personen leiden, zumeist nach Wohnungseinbrüchen, psychisch massiv. Das Gefühl, dass sich ein fremder Zutritt zum privaten Lebensbereich verschafft hat, ist meist ein beklemmendes, welches die Opfer nur schwer wieder loslassen können.

In extremen Fällen können Betroffene nach einem Einbruch in die Wohnung regelrecht traumatisiert sein. Dann sollte professionelle psychische Betreuung aufgesucht werden.
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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

Bildnachweise

5 Gedanken zu „Einbruch: Straftat im Sinne des StGB

  1. Rainer B

    Mein Sohn und seine Ehefrau haben ein Tattoo-Studio eröffnet. Nachdem der Besitzer eines anderen Tattoo-Studios davon erfahren hat, wurden beide bedroht und die Zerstörung Ihres Studios gedroht.
    Das wurde der Polizei mitgeteilt und diese habe den Mann, der beide bedroht hat, aufgesucht und gewarnt.
    Heute Nacht, direkt vor der Eröffnung wurde eine Scheibe eingeschlagen und Täter sind in den Laden eingebrochen, haben diesen verwüstet.
    Die herbei gerufene Polizei hat den Fall in 5 Minuten aufgenommen und der verweis auf die schon aufgenommene Bedrohung wurde ignoriert. Das einzige was die Beamten sagten „das kommt öfter vor und rufen Sie heute Nachmittag an um die „Schadensnummer“ zu erfragen“.
    Wow und dann ist man allein.

  2. Doris

    Hallo, ich habe Ihren Beitrag gelesen und Sie werden es mir nicht glauben ,es geht mir genau so ..Ich habe mich hilfesuchend an die Polizei gewandt ,aber keine Hilfe bekommen. Ich weiß ganz sicher ,wer dahinter steckt aber kann es nicht beweisen .Ganz sicher erhält dieser Einbrecher Hilfe von einem Schlosser oder Schlüsseldienst . Ich nehme an,daß die Tür mit einem Multipicker oder Schlagschlüssel geöffnet wird .

  3. nilz

    Hallo miteinander, anfang Dez. kam ich nachhaus und dachte mir sofort beim aufschließen der Wohnungstür “ die liegt ja luftig im schloß“, in der wohnung nahm ich sofort die Tür in betrachtung und stellte sofort fest ds dort oben wie unten jeweils blank silbern glännzende distanz ringe neu waren, was zum rest der wohnung nicht passt , denn diese tür ist mit Beschlag seitmehr als 15 jahren nicht geändert worden. desweiteren bemerkte ich mehrere anzeichen von fremdem durchstöbern, einiges war an einem anderen ort, als mir üblich bekannt, einiges zu ordentlich eingeräumt… mehr und mehr überkam mich das gefühl hier war jemand in meiner wohnung! ich ruf die polizei, diese kam, warf einen blick und fragte mich dann “ haben sie warnvorstellungen?“ “ haben sie drogen probleme , oder benötigen sie vieelleicht einen arzt?“ . geschockt von dem feedback der polizei “ ich sehe mir seit über 10 jahren einbrüche an, hier ist alles normal!“ forderte ich die herren auf mir bitte ihre dienstausweis zu zeigen, daraufhin wurde es noch schlimmer mit den „Beamten“. ohne anzeige aufzunehmen fuhren sie wieder weg.ich bin gelernter dachdecker und umgeschult zum Qualitätsmanagement für sicht-Endkontrolle, ich sollte genug gelernt haben um zu beurteilen ob etwas renoviert, erneuertoder ersetzt wurde, darauf bin ich nunmal geschult! ich befürchte meinen vermieter , der sich zugang verschafft hat, täglich in meiner wohnung, und es wurde handwerklich gearbeitet in meiner wohnung,ganz sicher. aber was soll ich tun nachdem die polzei mir keinen glauben schenkt sondern mich für „nicht ganz bei sinnen“ erklärt, ich wohne alleine, also habe keine zeitzeugen ausser meiner eignenen aussage und bin relativ ratlos in dieser situation!

  4. Ronja Oden

    Interessant, dass es nach deutschem Recht als Diebstahl gilt, wenn jemand einem anderen eine fremde bewegliche Sache wegnimmt. Da ich große Angst davor habe ausgeraubt zu werden, habe ich mich bereits zum Einbruchschutz informiert. Gut zu wissen, dass ein Täter bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe zu erwarten hat.

  5. lehmann

    Mein „bruder “ tätigte serielle Einbrüche mit Horrorcharakter ( selbst ein Detektiv konnte nur staunen, was da alles geschah ! )und erst 2 Jahre später merkte ich, dass mir SIEBEN Steuerordner mit allen Kontoauszügen fehlen , (er dachte wohl ich sei genauso kriminell wie er beim Mutter finanziell abzocken gewesen sei -, doch meine Weste ist rein, dafür hat er sich viel Arbeit gemacht und einen seeehr kriminellen Einbruch aufgeführt – sein Beruf war ein ganz humaner – arzt !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! als ich ihn 2mal anzeigen wollte, wehrte die Polizei ab, sie könnte nur gegen unbekannt Anzeige erstatten – UND DANN WÜRDE es als unaufklärbar gelten – und eingestellt werden!!!!! Den Schlüssel hatte er sich illegal beschaffen, denn selbst sehr gute Schlösser verlieren schnell ihr Patent – UND, wenn entsprechende Leute dabei helfen – kann man solche Schlüssel LEIDER nachmachen –

    Ein netter Polizist hat mir am Telefon gesagt – ICH SOLLE IHN ANzeigen, denn der Beweis sei ja da – WER SOLL SICH FÜR SO LANGWEILGE BANKDATEN INTERESSIERN; doch ich habe mir den Namen nicht gemerkt.

    Was raten sie mir – ich wollte schon zu einer Strafrechtlerin – doch es ist schon inzwischen 2 Jahre her.

    MfG

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