Im deutschen Gesetzesdschungel verirren sich juristische Laien schnell: „Welche Rechte habe ich eigentlich? Wie kann ich diese durchsetzen? Auf welche gesetzliche Grundlage kann ich mich dabei beziehen?“ Ob nun im Arbeitsrecht, Familienrecht oder Erbrecht: Die rechtliche Beratung und Vertretung von einem Anwalt ist in zahlreichen Fällen zu empfehlen – und manchmal sogar verpflichtend, wenn nur eine gerichtliche Auseinandersetzung möglich erscheint.
Doch schnell stellt sich dann die Frage nach den für die Beauftragung entstehenden Anwaltskosten. Auch diese sind gesetzlich normiert, nämlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Wie sich die Rechtsanwaltsgebühren berechnen lassen und wie teuer Beratungsgespräch, außergerichtliche bzw. gerichtliche Vertretung für Sie als Mandanten sein können, wollen wir im Folgenden näher betrachten.
FAQ: Anwaltskosten
Wie viel ein Anwalt für seine Dienstleistungen verlangen kann, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt.
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Inhalt
Weiterführende Ratgeber rund um Anwalts- und Gerichtskosten
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – Rechtliche Grundlage der Anwaltskosten
Seit dem 01. Juli 2004 ersetzt das RVG die zuvor für die Anwaltskosten verbindliche Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO). Ziel dieser Reform war maßgeblich, die Erhöhung der Transparenz der für die Vertretung entstehenden Anwaltskosten.
Verglichen mit dem BRAGO umfasst das RVG nur noch etwa halb so viele Paragraphen. Durch die übersichtlichen Anlagen ist es darüber hinaus auch für Laien leichter möglich, die Anwaltskosten vorab einzuschätzen und die Rechnungen ihres beauftragten Rechtsbeistandes nachzuvollziehen.
Zudem sollte auch die Motivation der Anwälte durch die Überarbeitung des Kostenrechts in andere Bahnen gelenkt werden. Während zuvor das Augenmerk auf der gerichtlichen Verhandlung lag und die Anwälte hier mehr verdienen konnten, wurde dieser Schwerpunkt nun auf die außergerichtliche Streitbeilegung verlagert.
Hatte sich dieser Weg zuvor für die juristischen Dienstleister kaum gelohnt, ist die Lukrativität durch die Gebührenanhebung gestiegen. Das entlastet aber am Ende grundsätzlich auch die Mandanten – durch Wegfall der Gerichtskosten – und vor allem die Gerichte selbst.
Wie teuer ist ein Beratungsgespräch?
Eine wesentliche Bestimmung des RVG betrifft die Höhe der Beratungsgebühren, die ein Anwalt erheben darf. Nach § 34 RVG ist die Höhe der Gebühr, die ein Anwalt gegenüber einem Verbraucher für die reine Rechtsberatung erheben kann, nach oben hin gedeckelt. Folgende Anwaltskosten können demnach für die Rechtsberatung entstehen:
- erstes Beratungsgespräch: maximal 190 Euro (zzgl. Umsatzsteuer)
- alle weiteren Beratungssachen: maximal 250 Euro (zzgl. Umsatzsteuer)
An diese Gebührensätze muss sich der Anwalt immer dann halten, wenn er in Beratungssachen nicht auf eine Vergütungsvereinbarung hingewirkt hat. Hierzu sind Rechtsanwälte regelmäßig angehalten. Zwang ist es jedoch nicht, weil bei Fehlen immer die Mindestvorgaben des RVG zu berücksichtigen sind.
Nach § 49b Absatz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) dürfen Anwälte grundsätzlich keine geringeren Gebühren erheben, als sie das RVG vorgibt. Die hiernach sich ergebenden Anwaltskosten sind immer als Mindestmaß anzusetzen. Dies soll vor allem den unlauteren Wettbewerb unter den Anwälten unterbinden.
Kostenlose Erstberatung zulässig?
Regelmäßig werben die ein oder anderen Juristen auch mit dem Angebot, die Erstberatung kostenlos zu ermöglich. In der Rechtsprechung hat sich in den letzten Jahren die Auffassung herauskristallisiert, dass dies grundsätzlich zulässig ist, denn:
Zwar bestimmt § 49b Absatz 1 BRAO, dass Anwälte mindestens die im RVG angegebenen Gebühren erheben müssen. Allerdings ist die Verpflichtung auch daran gebunden, dass entsprechende Mindestsätze im RVG bestimmt sind.
Für die Beratungsgebühr hingegen gilt dies jedoch nicht, hier sind für den Fall, dass eine Vergütungsvereinbarung nicht getroffen wurde, nur maximal zu erhebenden Gebühren (s. o.) angegeben. Eine Untergrenze ist hingegen nicht bestimmt.
Anwaltskosten für außergerichtliche und gerichtliche Vertretung
Neben reinen Beratungssachen bedarf es in zahlreichen Fällen auch einer umfassenderen juristischen Betreuung. Grundsätzlich sollen Anwälte dabei – soweit möglich – auf eine außergerichtliche Einigung hinwirken.
In einigen Belangen jedoch ist die Anrufung eines Gerichts unerlässlich, z. B. bei einer Scheidung, die in Deutschland nur von einem Gericht ausgesprochen werden kann.
Sowohl für die außergerichtliche als auch die gerichtliche Vertretung entstehen weitere Anwaltskosten. Hierbei gibt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz unterschiedliche Gebühren und Auslagenkosten vor, die ein Anwalt je nach Tätigkeit erheben kann.
Unterschiedliche Gebührengrundlagen bei den Anwaltskosten
Zu unterscheiden ist bei den Gebühren grundsätzlich zwischen:
- Betragsgebühren: Bei einigen Angelegenheiten gibt das Vergütungsverzeichnis des RVG feste Eurobeträge an, die bei den Anwaltskosten zu berücksichtigen sind. Diese finden regelmäßig bei Strafsachen und Angelegenheiten des Verwaltungsrechts Anwendung. Sie lassen sich vergleichsweise einfach aus dem Vergütungsverzeichnis ablesen in die Rechnung aufnehmen.
- Satzgebühren: Daneben finden sich im Vergütungsverzeichnis – überwiegend für sämtliche Zivilsachen – hauptsächlich sogenannte Satzgebühren. Diese stellen den entsprechenden Faktor dar, mit denen die im Einzelfall ermittelte Wertgebühr zu multiplizieren ist. Die Wertgebühr wiederum ergibt sich aus den Bestimmungen aus § 13 RVG und richtet sich nach dem jeweiligen Streitwert bzw. Gegenstandswert einer Angelegenheit.
Gegenstandswert als Berechnungsbasis für die Wertgebühr
Richten sich die zu erhebenden Kosten für den Anwalt nach dem jeweiligen Gegenstandswert, gibt § 13 RVG die entsprechenden Schritte vor, innerhalb derer sich die Gebühr mit steigendem Wert der Angelegenheit erhöht.
Der Gegenstandswert beschreibt dabei den Wert der behandelten Sache. Angenommen, Sie wollen Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro geltend machen, so entspricht dieser Wert dem Gegenstandswert.
Die Ermittlung des Gegenstandswertes ist jedoch nicht immer so einfach. Gerade bei einer Scheidung ergibt sich der Wert eines solchen Verfahrens aus zahlreichen Komponenten. Das Familienverfahrensgesetz (FamFG) bestimmt bei der Streitwertfestlegung, dass in jedem Fall das Quartalsnettoeinkommen beider Ehegatten zzgl. 10 Prozent des Gesamtwertes je Vorsorgeversicherung, die im Versorgungsausgleich berücksichtigt wird.
Je mehr Folgesachen in dem Scheidungsverbundverfahren dann per Antrag vom Gericht entschieden werden sollen, steigt der Verfahrenswert entsprechend an, etwa zwölf mal den geltend gemachten Unterhalt usf. Die Festlegung des Gegenstandswertes zur Ermittlung der Anwaltskosten ist also nicht in jedem Fall so einfach.
Je höher der Streitwert einer Sache, desto höher können am Ende grundsätzlich auch die Rechtsanwaltsgebühren ausfallen. Berechnen lassen sich letztere nun dank der Angaben in § 13 Absatz 1 RVG. In folgenden Schritten erhöht sich die Gebühr, mit deren Hilfe am Ende die Anwaltskosten berechnet werden können:
Gegenstandswert bis ... € | je angefangenem Betrag von weiteren ... € | Gebührenerhöhung um ... € |
---|---|---|
500 | 45 (Grundgebühr) | |
2.000 | 500 | 35 |
10.000 | 1.000 | 51 |
25.000 | 3.000 | 46 |
50.000 | 5.000 | 75 |
200.000 | 15.000 | 85 |
500.000 | 30.000 | 120 |
über 500.000 | 50.000 | 150 |
Berechnungsbeispiel
Im Folgenden soll ein kleines Beispiel veranschaulichen, wie sich mittels dieser Angaben die Rechtsanwaltsgebühren berechnen lassen. Angenommen wird dabei ein Gegenstandswert von 9.050 Euro. Folgende Schritte führen zur einfachen Wertgebühr:
bis 500 € | 45 € |
bis 1.000 € | + 35 € |
bis 1.500 € | + 35 € |
bis 2.000 € | + 35 € |
bis 3.000 € | + 51 € |
bis 4.000 € | + 51 € |
bis 5.000 € | + 51 € |
bis 6.000 € | + 51 € |
bis 7.000 € | + 51 € |
bis 8.000 € | + 51 € |
bis 9.000 € | + 51 € |
bis 9.050 € | + 51 € |
einfache Wertgebühr bei einem Streitwert in Höhe von 9.050 € | 558 € |
Anwaltskosten ermitteln dank Gebührentabelle
Selbstverständlich wird einem Rechtsbeistand jedoch bei der Ermittlung der Anwaltskosten nicht auferlegt, jedes mal entsprechende Berechnungen anzustellen, um die Wertgebühr im Einzelfall festzulegen. Gerichte, Anwälte & Co. verfügen stattdessen in der Regel über umfassende Gebührentabellen, aus denen sie die Anwaltskosten einfach ablesen können (auch schon inklusive multiplizierter Satzgebühren).
Exemplarisch befindet sich auch in Anlage 2 RVG bereits eine solche Gebührentabelle, anhand derer sich der einfache Gebührensatz entsprechend zum Gegenstandswert (bis 500.000 Euro) ablesen lässt:
Gegenstandswert bis ... € | einfache Gebühr ... € | Gegenstandswert bis ... € | einfache Gebühr ... € |
---|---|---|---|
500 | 45 | 50.000 | 1.163 |
1.000 | 80 | 65.000 | 1.248 |
1.500 | 115 | 80.000 | 1.333 |
2.000 | 150 | 95.000 | 1.418 |
3.000 | 201 | 110.000 | 1.503 |
4.000 | 252 | 125.000 | 1.588 |
5.000 | 303 | 140.000 | 1.673 |
6.000 | 354 | 155.000 | 1.758 |
7.000 | 405 | 170.000 | 1.843 |
8.000 | 456 | 185.000 | 1.928 |
9.000 | 507 | 200.000 | 2.013 |
10.000 | 558 | 230.000 | 2.133 |
13.000 | 604 | 260.000 | 2.253 |
16.000 | 650 | 290.000 | 2.373 |
19.000 | 696 | 320.000 | 2.493 |
22.000 | 742 | 350.000 | 2.613 |
25.000 | 788 | 380.000 | 2.733 |
30.000 | 863 | 410.000 | 2.853 |
35.000 | 938 | 440.000 | 2.973 |
40.000 | 1.013 | 470.000 | 3.093 |
45.000 | 1.088 | 500.000 | 3.213 |
Die so ermittelte einfache Gebühr entspricht nun aber mitnichten bereits den gesamten entstehenden Anwaltskosten. Wie bereits oben erwähnt, kommen zusätzlich zur Wertgebühr auch die Satzgebühren zum Tragen, die sich aus dem Vergütungsverzeichnis (VV) ergeben.
Wertgebühr x Satzgebühr = Rechtsanwaltsgebühr
Je nach exakter Tätigkeit kann ein Anwalt entsprechend des Vergütungsverzeichnisses unterschiedliche Satzgebühren erheben. Unterschieden werden kann dabei maßgeblich zwischen:
- Geschäftsgebühr: Diese fällt für die außergerichtliche Tätigkeit eines Anwalts an.
- Verfahrensgebühr: Diese wird erhoben, wenn der Anwalt die gerichtliche Vertretung übernimmt.
- Terminsgebühr: Diese kommt jeweils zu den Anwaltskosten hinzu, wenn der Anwalt einen Gerichtstermin wahrnimmt.
Im Folgenden ein paar der wichtigsten Satzgebühren:
Nr. VV RVG | Gebühr (Nr.) | Satzgebühr |
---|---|---|
1000 | Einigungsgebühr | 1,5 |
2300 | Geschäftsgebühr | 0,5 bis 2,5 ( Mittelgebühr 1,3) |
2301 | Geschäftsgebühr bei Schreiben einfacher Art | 0,3 |
2303 | Geschäftgebühr im Güteverfahren | 1,5 |
3100 | Verfahrensgebühr | 1,3 |
3104 | Terminsgebühr | 1,2 |
3200 | Verfahrensgebühr bei Berufung | 1,6 |
3206 | Verfahrensgebühr bei Revision | 1,6 |
3300 | Verfahrensgebühr vor Oberlandesgerichten, Bundesverwaltungsgericht, Landesarbeitsgerichten usf. | 1,6 |
3305 | Verfahrensgebühr in Mahnverfahren (Antragstellervertreter) | 1,0 |
3307 | Verfahrensgebühr in Mahnverfahren (Antragsgenervertreter) | 0,5 |
3309 | Verfahrensgebühr in Vollstreckungssachen | 0,3 |
3310 | Terminsgebühr in Vollstreckungssachen | 0,3 |
3313 | Verfahrensgebühr im Insolvenzverfahren (Schuldnervertretung) | 1,0 |
3314 | Verfahrensgebühr im Insolvenzverfahren (Gläubigervertretung) | 0,5 |
Die Geschäftsgebühr ist hierbei als Rahmengebühr angegeben. Der Anwalt darf mithin zwischen 0,5 bis 2,5 Wertgebühren für die außergerichtliche Tätigkeit geltend machen. Allerdings ist das Überschreiten der Mittelgebühr von 1,3 nur zulässig, „wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war“ (Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG).
In unserem obigen Beispiel der Schadensersatzeinforderung wären bei einem Gegenstandswert von 9.050 Euro also z. B. folgende Gebühren möglich:
- 0,3 Geschäftsgebühr bei einfachem Schreiben: 0,3 x 558,00 Euro = 167,40 Euro
- 1,3 Geschäftsgebühr: 1,3 x 558,00 Euro = 725,40 Euro
- 1,3 Verfahrensgebühr: 1,3 x 558,00 Euro = 725,40 Euro
- 1,2 Terminsgebühr: 1,2 x 558,00 Euro = 669,60 Euro
- usf.
Welche Gebühren genau Ihr Anwalt für seine Tätigkeiten erhebt, gibt er dabei mit Verweis auf das Vergütungsverzeichnis in seiner Rechnung an. So soll die Nachvollziehbarkeit der entstehenden Anwaltskosten auch für den Laien gewährleistet werden.
Aber auch die so ermittelten Rechtsanwaltsgebühren ergeben noch nicht die gesamten Anwaltskosten. Denn zusätzlich zu den Gebühren können auch die vom Anwalt gemachten Auslagen von diesem in Rechnung gestellt werden.
Auslagen nach Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses
Der Anwalt darf und muss nicht nur berechtigterweise für die erbrachte Dienstleistung eine angemessene Vergütung verlangen. Darüber hinaus kann er auch die ihm entstandenen Auslagen im Rahmen der Auftragsbearbeitung dem Mandanten auferlegen. Gemeint sind hierbei Materialkosten für Briefumschläge, Papier, Druckkosten ebenso wie Kosten für Telekommunikationsdienstleistungen.
In der Regel machen Anwälte dabei die sogenannte Auslagenpauschale geltend. Nach Nr. 7002 VV RVG kommen dabei auf die Anwaltskosten 20 % der Gesamtgebühr oben drauf – allerdings maximal 20,00 Euro. Diese muss er etwa auch statt der in Nr. 7001 VV RVG bestimmten Regelung zur Einzelveranschlagung ansetzen, wenn die Anwaltskosten im Rahmen der Beratungs- oder Prozesskostenhilfe von der Staatskasse getragen werden.
Umsatzsteuer als zusätzlicher Rechnungsposten
Die Umsatzsteuer entsteht immer dann, wenn Leistungen gegen Entgelt erbracht werden. Diese sogenannte Verkehrssteuer ist von dem Leistungserbringer dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen und wird letztlich von ersterem an den Fiskus weitergereicht.
Da auch Anwälte Dienstleister sind und ihren Mandanten gegenüber Leistungen in Form von Rechtsberatung und rechtlicher Vertretung erbringen, müssen deren Auftraggeber auch auf die entstehenden Anwaltskosten Umsatzsteuern zahlen. Aus diesem Grund werden Sie in jeder Rechnung, die ein Anwalt Ihnen übersendet, auch die zusätzlich erhobene Umsatzsteuer findet.
Nach Nummer 7008 VV RVG – Anlage 1 des Gesetzes – muss der jeder Anwalt derzeit 19 Prozent Umsatzsteuer auf die Gesamthöhe der im Einzelfall entstandenen Anwaltskosten erheben. Sie als Auftraggeber und Mandant müssen auch diese Kosten ausgleichen.
Bei Kleinunternehmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr einen Umsatz von maximal 17.500 erzielten und im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 Euro erwirtschaften werden, entfällt die Verpflichtung, Umsatzsteuer zu erheben (§ 19 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz).
Darf ein Jurist einen Vorschuss auf seine Anwaltskosten verlangen?
Nach § 8 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz werden die Anwaltskosten nach Erledigung der Angelegenheit fällig. Das bedeutet nun jedoch nicht, dass der Anwalt erst nach Beendigung seiner Dienstleistung bzw. vorzeitiger Kündigung des Mandats Kosten erheben kann.
Nach § 9 RVG nämlich ist der Rechtsbeistand dazu berechtigt, bereits vorab einen angemessenen Vorschuss auf seine Anwaltskostenrechnung von seinem Auftraggeber einzufordern. Als angemessen gilt dabei die Geltendmachung der vollen Kostenhöhe.
Da nicht immer bereits zu Beginn der genaue Gegenstandswert bekannt ist, wird zur Ermittlung der vorläufigen Anwaltskosten ein vorläufiger Streitwert bestimmt. Nach Erledigung und endgültiger Festlegung dessen berechnet der Rechtsbeistand die Anwaltskosten abschließend und zieht von dieser Rechnung die bereits erbrachten Vorschussleistungen ab.
Können Sie den Vorschuss auf die Anwaltskosten nicht in einer Gesamtsumme leisten, können Sie mit Ihrem Rechtsanwalt auch Ratenzahlung vereinbaren. Alternativ kann es sich ggf. auch lohnen, einen Kredit für die schnelle Ableistung aufzunehmen. Einen angemessenen Kreditvergleich können Sie im Internet auf unterschiedlichen Portalen durchführen.
Hallo,
wir Eigentümer einer Hausgemeinschaft lassen uns vertreten gegen den Bauherrn wegen Nachbesserungen. Der von uns beauftragte Rechtsanwalt stellte uns Rechnung mit Streitwert 15.000,00 Euro in Höhe von 1.908,20 Euro. Der vom Gericht beauftragte Gutachter hat festgestellt, dass ohne Nachbesserungen der in Frage kommende Gartenhang abrutschen kann. Streitwert 15.000 ,00 Euro. Laut Urteil hat der Bauherr uns nun die bisherigen Kosten in Höhe von knapp 8.000,00 Euro zu zahlen. Gegen die Entscheidung legt die Gegenpartei Berufung ein. Nun erneute Rechnung unseres Rechtsanwaltes für Streitwert von 15.000,00 Euro über 2.159,85 Euro sowie über Gegenstandswert von 8.000,00 Euro von 1.696,46 Euro. Ist dies korrekt ? Kann Rechtsanwalt zweimal Rechnungen über gleichen Streitwert erstellen ?
MfG
HR
Hallo, ich habe wegen einer Kündigung einen Rechtsanwalt gebraucht, der einen Abwicklungsvetrag mit meinem Arbeitgeber in Höhe von 4.Gehältern (ca. 4100€/Monat+11000€) vereinbarte. Nun sind die Rechtsanwaltkosten ca. 4500€. Ich möchte nur wissen ob es diese stimmt, und das ist hier in Deutschland normal!? Danke im Voraus.
Kündigungsschutzklage
Hallo,
Ich habe einen Vertrag im Wert von 3.000€ Brutto monatlich plus Autoservice und Wohnungsmiete, die vom Arbeitgeber bezahlt werden, was zu einem Bruttogehalt von 4.270€ Brutto monatlich führt.
Wird die Anwaltsgebühr ab 3.000€ oder 4.270€ berechnet?
Ist die Höhe der Gebühr ein Prozentsatz des vom RVG angegebenen Wertes von 26.000€ oder für 18.000€ der tatsächliche Wert, für den wir vor Gericht beurteilt werden?
Danke.
Hallo Zusammen,
ich habe einen Fall bezüglich Baulärm etc.
Mein Anwalt hat am Anfang damit geprahlt, dass wir vom Vermieter sehr viel Geld zurückverlangen können, weil es um 2.5 Jährige Baustelle direkt vor meiner Wohnung ging.
Jetzt konnten wir doch nur die letzten 6 Monate geltend machen und haben uns auf 1200 Euro geeinigt, habe jetzt die Rechnung erhalten, dass der Gegenstandswert 2500 euro sei und ich jetzt 367 Euro Anwaltskosten zahlen muss.
Sind die Anwaltskosten angemessen, wenn man bedenkt dass wir nur 1200 Euro zurück verlangen konnten, da der Vermieter anders nicht umzustimmen war?
Danke im Voraus
Liebe Grüße
S.
Guten Tag, Als Antragsgegner es geht um Famiiienrecht und Gericht schreibt der Verfahrenskosten is zu bezahlen und Verfahrenswert 4000 euro beträgt. Wieviel ist tatsächlich zu bezahlen? Vielen Dank.
Hallo,
sagen wir ein Anwalt macht ein Kostenvorschlag mit einen Betrag und schreibt es könnte teurer werden.
In diesen Kostenvorschlag wird die Umsatzsteuer nicht erwähnt.
Die Rechnung entspricht dem Kostenvorschlag +20€ +Umstatzsteuer.
Ist das in Ordnung ?
Hätte ein Hinweis auf die Umsatzsteuer nicht schon in Den Kostenvorschlag gehört ?.
Meine Freundin hat eine Abmahnung bekommen. Gut zu wissen, was ein Rechtsanwalt kosten kann. Ich werde ihr dennoch raten, sich eine Rechtsanwaltskanzlei zu nehmen, die ihr hilft.
Lieber Marc, dein Anwalt ist nicht besser als dein Betrüger bei Ebay. Nur dazu wahrscheinlich noch recht eingebildet. Du kannst gar nichts machen, weil du vermutlich alles mündlich vereinbart hast. Wäre dein Anwalt seriös und ein ehrlicher Mensch, hätte er Dir nämlich mitgeteilt das ein Verfahren wg. 450 Euro in keinem Verhältnis zu den Anwalts- und Verfahrenskosten steht und du nur zwei Dinge hättest machen sollen. Vorfall an ebay melden. Evtl. Anzeige bei der Polizei erstatten (sind aber auch überlastet)
Nun hast du einen Schaden von 1000 Euro und dazu noch Ärger. Aber schlucke die Kröte und lerne fürs Leben mit Anwälten ist Vorsicht geboten. Es gibt zwischenzeitlich über 100.000 Anwälte in Deutschland die sinnlose Verfahren befeuern.
Verleugnen ist übrigens ganz typisch.
LG Rike
Hallo. Ich werde hier seit 6 monaten von einem anwalt betrogen, dem ich sagte, er solle nur arbeiten wenn ich prozesskostenbeihilfe bekomme. Es ging um einen käufer bei ebay, der eine hose im wrrt von 480€ nicht zahlen wollte. Der anwalt ermittelte doe adresse, was ich auch hätte tun. Können, und schrieb einen brief. Der Käufer zahlte dennoch nicht, und behauptete keinen brief bekommen zu haben. Ich bekahm keine Prozeß Kosten Beihilfe, jetzt verlangt der Anwalt 400€ Honorar. Wie kann ich dagegen vorgehen, er ließ sich am telefon immer verleugnen und wollte zurück rufen, was in 6 Monaten 1 mal geschah! Bitte um hilfe, da ich mir als behinderter mensch diesen betrag nicht leisten kann.
Mit freundlichen Grüßen, Marc
Meine Schwester will sich einvernehmlich von ihrem Mann scheiden lassen. Deshalb hat sie vor, sich an einen Anwalt für Familienrecht zu wenden. Gut zu wissen, dass die Anwaltskosten bei einvernehmlicher Scheidung gesenkt wurden, um sowohl auf die scheidungswilligen Parteien motivierend zu wirken als auch die Familiengerichte zu entlasten.
Hi Jana, vielen Dank für deine tolle Artikel. Ich hätte eine Frage dazu. Ich verstehe, dass die Anwaltskosten an den „Streitwert“ sich richten. Das bedeutet es ist nicht relevant, wie viele hin-und-her Briefe zwischen dem Anwalt und der Gegenpartei geschrieben werden, bevor man zum Gericht kommt? Vielen Dank