Das Ansehen der Presse hat in den letzten Jahren gelitten. Schlagworte wie „Lügenpresse“ bestätigen diesen Trend. Im Zeitalter der Digitalisierung und Fake-News ist es tatsächlich nicht immer einfach, journalistische Arbeit mit echtem Nachrichtenwert von Falschmeldungen zu unterscheiden.
Allerdings fungieren Journalisten immer noch als vierte Gewalt im Staat. Sie sollen Judikative, Legislative und Exekutive überwachen und die Menschen über Verfehlungen und Missstände aufklären. Die Pressefreiheit ist eines der höchsten Güter in Deutschland und im Grundgesetz verankert.
Doch wie werden eigentlich andere rechtliche Rahmenbedingungen für die Pressearbeit geschaffen? Existieren ein übergreifendes Presserecht oder Pressegesetze? Wie die Rechte und Pflichten der Journalisten aussehen und auf welchen Vorschriften sie fußen, erfahren Sie im nachfolgenden Ratgeber.
Mehr Ratgeber zum Thema Presserecht finden Sie hier:
Inhalt
FAQ: Presserecht
Das Presserecht ist in den Landespressegesetzen sowie dem Rundfunkstaatsvertrag und dem Telemediengesetz geregelt. Im Grundgesetz ist die Pressefreiheit verankert.
Hier finden Sie eine Übersicht einiger Rechte, welche Journalisten zur Ausübung ihres Berufs eingeräumt werden.
Als Pressekodex werden journalistische Grundregeln bezeichnet, die vom Deutschen Presserat herausgegeben werden. Welche Punkte dieser umfasst, können Sie hier nachlesen.
Woraus besteht das Presserecht eigentlich?
Zunächst soll der Begriff „Presse“ definiert werden: Verantwortlich im Sinne des Presserechts sind grundsätzlich alle Menschen, die Texte, Fotos, Filmaufnahmen etc. in den öffentlichen Massenmedien publizieren und damit der Öffentlichkeit zugänglich machen.
Ein wichtiger Punkt ist hierbei die Trennung von Journalismus und PR bzw. Werbung. Laut Presserecht müssen Anzeigen und Werbung deutlich von journalistischen Erzeugnissen getrennt werden. In der Praxis klappt dies nicht immer.
Allerdings gibt es genügend Redakteure, die gemäß Presserecht handeln. Sie sollen in ihrer Arbeit besonders durch Artikel 5 des Grundgesetzes (GG) geschützt werden:
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Gerade der zweite Satz ist hier von besonderer Bedeutung, denn er garantiert, dass keine Zensur stattfinden darf. Im Laufe der Geschichte wurde diesem Grundsatz aus dem Presserecht nicht immer Rechnung getragen. Prominentestes Beispiel ist hier die Spiegel-Affäre im Jahr 1962 (Mitarbeiter des Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“ wurde wegen eines kritischen Artikels strafrechtlich verfolgt und des Landesverrats bezichtigt. Die Redakteure wurden freigesprochen, zwei Staatssekretäre und der damalige Bundesverteidigungsminister Franz Josef Strauß verloren ihren Job).
Landespressegesetze
Das eine Presserecht an sich gibt es nicht. Unterschiedliche Gesetze definieren den Rahmen für das journalistische Arbeiten und können daher unter diesem Oberbegriff gesammelt werden. Eines der wichtigsten Regelwerke ist dabei das Landespressegesetz.
Diese Form vom Pressegesetz ist in Deutschland für jedes Bundesland einzeln geregelt, die Vorschriften entsprechen sich aber im Wesentlichen. Nachfolgend wollen wir einen Blick auf die wichtigsten Paragraphen und deren Funktion im Landespressegesetz Berlin blicken.
Paragraph 3 definiert beispielsweide die öffentliche Aufgabe der Journalisten gemäß Presserecht. Dabei ist besonders wichtig, dass die journalistische Sorgfaltspflicht geachtet wird. Das heißt konkret, dass sämtliche Nachrichten vor ihrer Veröffentlichung auf Echtheit zu prüfen sind.
Auch den Inhalt müssen Redakteure kritisch hinterfragen. Dadurch soll verhindert werden, dass Fake-News oder rassistische Inhalte einfach ungeprüft publiziert werden. Weiterer wichtiger Punkt im Presserecht ist das Informationsrecht laut § 4 Landespressegesetz Berlin.
Demnach sind Behörden verpflichtet, Pressevertretern Auskunft zu geben, damit diese Ihre öffentliche Aufgabe erfüllen können. Dies umfasst sowohl Statistiken als auch allgemeine Auskünfte zu Straftaten oder ähnlichem. Der Paragraph greift nicht, wenn diese Informationen der Geheimhaltung unterliegen oder ein schutzwürdiges privates Interesse einer Auskunft gegenübersteht.
Rundfunkstaatsvertrag und Telemediengesetz
Weitere wichtige Bausteine für das Presserecht sind der sechste Abschnitt des Rundfunkstaatsvertrags und das Telemediengesetz. Hier werden im Wesentlichen folgende Punkte in Bezug auf das Presserecht definiert:
- Gemäß Presserecht muss ein Impressum zwangsläufig angegeben werden, wenn Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten vertrieben werden. Dabei müssen Name und Anschrift des Verantwortlichen genannt werden.
- Eine Gegendarstellung muss gemäß Presserecht veröffentlicht werden. Dabei muss der Text an vergleichbarer Stelle zu der Meldung, auf welche Bezug genommen wird, platziert werden.
- Weiterhin ist klar definiert, dass Werbung als solche gekennzeichnet werden muss und daher klar von redaktionellen Inhalten abzugrenzen ist.
Pressekodex
Der Deutsche Presserat hat im Jahr 1973 journalistisch-ethnische Grundregeln, den sogenannten Pressekodex, aufgestellt. Es handelt sich dabei allerdings nicht um ein Gesetz im Sinne vom Presserecht, sondern vielmehr um eine freiwillige Selbstverpflichtung für alle Redakteure und Verlage.
In unregelmäßigen Abständen findet eine Überarbeitung vom Pressekodex statt, die sodann publiziert wird. Insgesamt umfasst er 16 Punkte, die wir im Folgenden kurz erläutern werden:
- Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde: Dies wird vom Presserat als oberstes Gut angesehen. Jeder Journalist, der bewusst gegen diese beiden Punkte verstößt, schadet dem Ansehen der Presse insgesamt.
- Sorgfalt: Wie auch im Presserecht wird hier die journalistische Sorgfaltspflicht besonders hervorgehoben. Vermutungen, Gerüchte und unbestätigte Meldungen sind stets als solche zu kennzeichnen, die Recherche muss sorgfältig und unter Berücksichtigung aller Aspekte eines Themas durchgeführt werden.
- Richtigstellung: Eine Gegendarstellung in der Presse muss erfolgen, wenn sich eine Nachricht oder Behauptung nachträglich als falsch erweist.
- Grenzen der Recherche: Zu Recherchezwecken dürfen keine unlauteren Methoden angewendet werden.
- Berufsgeheimnis: Um die Vertraulichkeit zu Informanten generell zu sichern, sind Journalisten dazu angehalten, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, wenn der Informant nicht seine ausdrückliche Zustimmung zu einer Aussage erteilt.
- Trennung von Tätigkeiten: Journalisten sollen keine Tätigkeiten ausüben, welche die Glaubwürdigkeit der Presse in Frage stellen könnten.
- Trennung von Werbung und Redaktion: Wie auch im Presserecht wird hier explizit darauf hingewiesen, dass journalistische Inhalte und Werbung klar voneinander abzugrenzen sind.
- Persönlichkeitsrechte: Grundsätzlich darf nicht über Personen berichtet werden, die dem nicht zustimmen. Besteht allerdings ein großes öffentliches Interesse, kann eine identifizierende Berichterstattung erfolgen. Der redaktionelle Datenschutz ist zu gewährleisten.
- Schutz der Ehre: Kein Mensch soll in seiner Ehre durch eine unangemessene Darstellung in den Medien verletzt werden.
- Religion und Weltanschauung: Diese sollen nicht geschmäht werden.
- Sensationsberichterstattung und Jugendschutz: Unangebrachte sensationelle Darstellung sind zu unterlassen, der Jugendschutz zu achten.
- Diskriminierungen: Wie auch im Presserecht und Grundgesetz verankert, darf durch Pressevertreter in der Berichterstattung keine Diskriminierung aufgrund von Herkunft, Geschlecht etc. erfolgen.
- Unschuldsvermutung: Berichterstattungen über Strafverfahren und ähnliches sollen frei von Vorurteilen erfolgen.
- Medizin-Berichterstattung: Hierbei dürfen keine falschen Hoffnungen geschürt werden. Sind wissenschaftliche Ergebnisse noch nicht verifiziert, muss dieser Umstand deutlich gemacht werden.
- Vergünstigungen: Bestechungen jeglicher Art dürfen nicht angenommen werden. Dies bezieht sich sowohl auf Geldleistungen als auch auf Geschenke wie Autos, Häuser etc.
- Rügenveröffentlichung: Vom Presserat ausgesprochene Rügen sollen publiziert werden.
Verstößt ein Verlag, eine Redaktion bzw. ein Redakteur gegen die hier genannten Bestimmungen, kann der Presserat eine öffentliche Rüge aussprechen. Dieser hat allerdings keine Wirkung im Sinne vom Presserecht. Daher wird eine Rüge teilweise von einigen Verlagen billigend in Kauf genommen.
Weitere Ratgeber zu Formen von Presse & Journalismus
Was darf die Presse? Sonderstellung von Journalisten
Wie bereits erwähnt, genießen Journalisten durch das Presserecht eine Sonderstellung, um ihrer Aufgabe als vierte Gewalt im Staat nachzukommen. Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch ist dabei ebenso inbegriffen, wie das Zeugnisverweigerungsrecht, welches dem Informantenschutz dient.
Weiterhin soll Redakteuren Zugang zu Veranstaltungen gewährleistet werden. Dabei handelt es sich sowohl um Sportereignisse, als auch um andere Veranstaltungen, über die berichtet werden soll. Zum Zweck der Informationsweitergabe anberaumte Pressekonferenzen gehören selbstverständlich auch dazu, ein Eintritt muss hierbei nicht bezahlt werden.
In einigen Fällen können Informationen auch durch sogenannte „Hintergrundgespräche“ gesammelt werden. Dabei handelt es sich in aller Regel um eine nicht öffentliche Veranstaltung, in der Informationen preisgegeben werden.
Dabei wird den Journalisten meist vorab verständlich gemacht, in welchem Umfang sie die Informationen verwenden dürfen. Dies wird durch Sprachcodes erreicht. Dabei gibt es drei verschiedene:
- Unter eins: Der Informant darf direkt genannt und zitiert werden.
- Unter zwei: Das Umfeld der Quelle darf wiedergegeben, der Urheber allerdings nicht zitiert werden (Wie aus Kreisen der SPD zu erfahren war,…).
- Unter drei: Die Informationen dürfen nicht öffentlich verwertet werden. Der Journalist kann das Gespräch allerdings zum Anlass nehmen, selbständige Recherchen zu diesem Thema durchzuführen.
Presseausweis als Legitimation für Journalisten
Damit ein Vertreter der Presse sein Recht auf Auskunft oder ähnliches in Anspruch nehmen kann, muss er sich als solcher ausweisen können. Um Zugang zu Veranstaltungen zu erhalten, muss zudem in aller Regel eine Akkreditierung erfolgen.
Um nachweisen zu können, dass jemand Journalist ist, egal ob im Sensationsjournalismus oder einem anderen Bereich, und somit die Vorteile vom Presserecht wahrnehmen kann, wird in aller Regel ein Presseausweis verlangt. Presseausweise werden von verschiedenen Organisationen ausgestellt und sollen die Recherche erleichtern.
Wer Mitglied in einem Journalistenverband ist, bekommt das Dokument in aller Regel kostenlos ausgehändigt. Andernfalls können jährliche Gebühren für den Presseausweis anfallen. Um einen solchen erhalten zu können, muss die journalistische Tätigkeit nachgewiesen werden.
Durch einen Presseausweis haben Medienmacher zudem die Möglichkeit, bei vielen Unternehmen sogenannte Pressekonditionen in Anspruch nehmen zu können.
Gibt es einen Anwalt für Presserecht?
Wenn ein Journalist gegen das Presserecht verstößt, ist guter Rat teuer. Nicht selten wird dann ein Rechtsanwalt für Presserecht konsultiert, der den Betroffenen beraten und gegebenenfalls vor Gericht vertreten kann.
In aller Regel handelt es sich um einen Anwalt, der expliziert für das Presserecht oder unter dem Oberbegriff Medienrecht spezialisiert ist. Auch Personen, die gegen Medien vorgehen wollen, die sich nicht an das Presserecht gehalten haben, benötigen meist einen solchen Rechtsbeistand.
Guten Tag ! Hier geht es um Altersvorsorge …es wurde immer geworben , etwas für die Altersvorsorge zu tun …ja und wenn man was getan hat …steht man vorm Scherbenhaufen …und keinen interessiert es …was sind das für Zustände …Unterlagen übern Sachverhalt , sind vorrätig
hier geht es um Altersvorsorge …es wurde immer geworben , etwas für die Altersvorsorge zu tun …ja und wenn man was getan hat …steht man vorm Scherbenhaufen …und keinen interessiert es …was sind das für Zustände …Unterlagen übern Sachverhalt , sind vorrätig
Guten Tag,
ich habe eine Frage dazu ob Journalisten, Informationen welche Sie zum Beispiel durch einen Whistleblower erhalten haben, welcher rechtswidrig gehandelt hat, veröffentlichen dürfen.
Dürfen außerdem Journalisten nach dem neuen GeschGehG selber Informationen rechtswidrig erlangen, wenn diese einen Misstand aufdecken solten? Dürften Sie Informationen auch rechtswidrig selber erlangen, veröffentlichen und nutzen, wenn die Information keinen rechtswidrigen Missstand beinhaltet?
Darf ein Journalist denn generell nur Information „bekommen“ und nutzen oder eben auch selber beschaffen? Ich finde dass dies aus dem § 5 Nr. 1 GeschGehG nicht klar ersichtlich ist.
Guten Tag.
Mein Anliegen betrifft eine Sparte, die extrem sich verbreitet in der Verbindung „Sportjournalismus > Fakenews > Clickbaiting“. Im Fussball ist die Hochzeit dieser Sparte aktuell und in den jeweiligen Transferperioden zu finden. Ausserhalb werden mittlerweile genauso viele Hypothesen ohne Bestätigungen den Lesern zugelegt. Mittlerweile in einer Ausbreite, die man als „unermesslich“ schon beschreiben könnte. Diese „Flut“ an falschen und lockenden Artikelangeboten muss doch in eine noch offene gesetzliche Lücke passen, die man die schließen sollte. Ihre Meinung dazu wäre hilfreich, vielleicht ein persönliches Gespräch. Mfg, M.W