Ist die Anfechtung der Annahme der Erbschaft möglich?

Ist die Anfechtung der Annahme der Erbschaft im Nachgang noch möglich?
Ist die Anfechtung der Annahme der Erbschaft im Nachgang noch möglich?

Das Erbrecht räumt dem Erben nach Kenntnis­nahme des Erbanfalls eine sechswöchige Ausschlagungsfrist ein. Schlägt der Erbbe­rechtigte innerhalb dieses Zeitraums die Erbschaft nicht aus, so gilt diese automatisch als angenommen. Nun können sich jedoch im Nachhinein noch Gründe ergeben, die den Erben dazu veranlassen würden, den Nachlass doch nicht anzunehmen.

Wichtigster Punkt hierbei ist die Überschuldung des Nachlasses, die sich jedoch erst nach Erbannahme herausstellt. Durch die Erbenhaftung kann dann der Erbberechtigte mit seinem eigenen Vermögen zur Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten herangezogen werden. Aber ist die Anfechtung der Annahme der Erbschaft im Nachhinein noch möglich? Welche Bestimmungen trifft das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)?

FAQ: Anfechtung der Erbschaftsannahme

Ist es möglich, die Annahme einer Erbschaft anzufechten?

Ja. Das Erbrecht räumt die Möglichkeit einer Anfechtung der Erbschaftsannahme ein.

Unter welchen Umständen ist die Anfechtung der Erbschaftsannahme möglich?

Das ist zum Beispiel möglich, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Nachlass überschuldet ist. Hier lesen Sie mehr dazu.

Bis wann habe ich Zeit für die Anfechtung der Erbschaftsannahme?

Sie haben gemäß Erbrecht in aller Regel sechs Wochen Zeit, die Erbschaftsannahme anzufechten.

Wann ist die Anfechtung der Erbschaftsannahme möglich?

Die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft ist unter Umständen möglich.
Die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft ist unter Umständen möglich.

Tritt der Erbfall ein, stellen sich die meisten zunächst die Frage: „Soll ich das Erbe annehmen oder ausschlagen?“ Doch was geschieht, wenn sich nach der getroffenen Wahl etwas an der Entscheidungsgrundlage ändert? § 1954 BGB räumt Berechtigten die Möglichkeit ein, die Erbschaftsannahme, die Ausschlagung oder aber gar die Versäumung der Ausschlagungsfrist (§ 1956 BGB) anzufechten. Berechtigt ist dabei jeder Erbberechtigte. Die Gründe für die Anfechtung der Annahme der Erbschaft können unterschiedliche sein:

  1. Im Nachhinein stellt sich heraus, dass der Nachlass überschuldet ist. Irrt der Erbe bezüglich der Zusammensetzung des Erbes oder hat er zum Zeitpunkt der Annahme etwa noch keine Kenntnis von einer Verbindlichkeit, die den Nachlass überschuldet, liegt der Willensbekundung ein Irrtum vor. Der Irrtum über Inhalt oder Eigenschaft der Erbschaft kann nach § 119 Absatz 2 BGB einen Anfechtungsgrund darstellen.
  2. Die Annahme oder Ausschlagung basiert auf der fehlerhaften Übermittlung durch Dritte. Hat der Erbe also etwa eine entsprechende Erklärung zur Niederschrift abgegeben, die Überbringung an das Nachlassgericht aber einem Dritten übertragen – z. B. einem Notar – und hat dieser die Information unrichtig weitergegeben, so stellt dies einen Anfechtungsgrund nach § 120 BGB dar.
  3. Der Betroffene hat die Erbschaft aufgrund einer Täuschung oder Drohung angenommen bzw. ausgeschlagen. Beide Sachverhalte können die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft nach § 123 BGB begründen.
Die Gründe für die Angfechtung der erfolgten Erbannahme oder -ausschlagung müssen dem zuständigen Nachlassgericht plausibel gemacht werden. Zu beachten ist dabei jedoch die jeweils gültige Anfechtungsfrist.

Wie lange kann die Anfechtung der Annahme der Erbschaft erfolgen?

Wie lange haben Sie Zeit, um die Anfechtung der Erbannahme oder -ausschlagung zu realisieren?
Wie lange haben Sie Zeit, um die Anfechtung der Erbannahme oder -ausschlagung zu realisieren?

Wie in vielen anderen Bereichen stellt das Erbrecht den Berechtigten auch im Falle der Anfechtung der Annahme der Erbschaft eine genaue Frist. Diese ergibt sich aus den Bestimmungen in § 1954 BGB.

Sofern sich bezüglich der Annahme oder Ausschlagung des Erbes eine Anfechtbarkeit nach §§ 119, 120, 123 BGB ergibt, liegt die Anfechtungsfrist bei sechs Wochen.

Diese sechswöchige Anfechtungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Berechtigte die Gründe für die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zur Kenntnis genommen hat.

Eine Besonderheit ergibt sich bezüglich des Fristbeginns im Falle, dass als Anfechtungsgrund die Drohung durch einen Dritten heranzuziehen ist. Die Anfechtungsfrist beginnt in diesem Fall erst zu laufen, wenn die „Zwangslage aufhört“ (§ 1954 Absatz 2 BGB).

Spätestens nach 30 Jahren verjährt der Anspruch auf Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft (§ 1954 Absatz 4 BGB).

Vermuten Sie, dass ein Anfechtungsgrund besteht, wenden Sie sich an einen Anwalt für Erbrecht. Dieser kann Sie hinsichtlich der Plausibilität der Sachlage und der möglichen Erfolgsaussichten beraten.
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (51 Bewertungen, Durchschnitt: 4,35 von 5)
Loading ratings...Loading...

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana ist seit 2015 Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Ihr thematischer Fokus liegt insbesondere auf den Bereichen Familienrecht, Erbrecht, Strafrecht und Datenschutz.

Bildnachweise

1 Gedanke zu „Ist die Anfechtung der Annahme der Erbschaft möglich?

  1. Florian

    Wie stehen die Chancen einen bereits angenommene Erbschaft wegen Überschuldung erfolgreich anzufechten? Wer trägt die Anwaltskosten ?

    MfG

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert