Parkverstöße, Lärmbelästigung oder gedankenlos eine Zigarette wegschnipsen – die meisten Menschen haben schon einmal eine Ordnungswidrigkeit in ihrem Leben begangen. Manchmal passiert es aus Unachtsamkeit, manchmal aus Fahrlässigkeit und manchmal auch völlig bewusst. Am häufigsten begegnen wohl Autofahrer der Ordnungswidrigkeit – nämlich im Straßenverkehr, weshalb es hier auch nicht gerade wenige Bußgelder pro Jahr hagelt. Doch was ist eigentlich eine Ordnungswidrigkeit per Definition? Wie ist sie vom Strafrecht zu unterscheiden und welche Rechtsmittel können gegen sie eingesetzt werden? Alle Antworten auf diese Fragen und mehr lesen Sie im vorliegenden Text.
Inhalt
FAQ: Ordnungswidrigkeit
Bei einer Ordnungswidrigkeit handelt es sich um eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die häufig mit einem Bußgeld geahndet wird. Ordnungswidrigkeiten gelten in der Regel als eher leichte Rechtsverstöße.
Wo die Unterschiede zwischen einer Straftat und einer Ordnungswidrigkeit liegen, erfahren Sie hier.
Informationen zur Verjährung einer Ordnungswidrigkeit finden Sie an dieser Stelle.
Eine Definition des Begriffs „Ordnungswidrigkeit“
In Deutschland gilt die Ordnungswidrigkeit – kurz Owi – als eine geringfügige Verletzung von Recht und Gesetz. Eine solche Gesetzesübertretung wird auch als rechtswidrig vorwerfbare Handlung bezeichnet. Bei der Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten droht in der Regel ein Bußgeldverfahren und es muss dementsprechend eine Geldbuße gezahlt werden. Dazu kommen bei einer Ordnungswidrigkeit im Verkehr in einigen Fällen die Vergabe von einem bis drei Punkten im Flensburger Fahreignungsregister sowie die Aussprache eines Fahrverbotes.
Ferner zählt das Ordnungswidrigkeitenrecht rechtsschematisch gesehen zum Verwaltungsrecht. Seine Wurzeln sind allerdings im Strafrecht zu finden, daher gilt das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) im Fachjargon als der kleine Bruder des Strafrechts.
Begeht eine Person eine Ordnungswidrigkeit, dann geschieht dies meistens mit einem so benannten minder schweren Unrechtsgehalt. Dies ist bei leichten Verstößen der Fall. Dieser Term beschreibt den Grad an Bösartigkeit und jenen der kriminellen Energie, die die jeweilige Person in dem Moment der Tat ausübte. So geschehen Ordnungswidrigkeiten oft aus einer Kurzschlussreaktion heraus und passieren im Affekt. Ein Beispiel hierfür wäre das Überfahren einer roten Ampel, wenn dies ohne Unfall oder Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers vonstattengeht. Hierbei wurde nicht auf lange Sicht geplant. Die Handlung geschah spontan und im Affekt.
Die zuständige Verwaltungsbehörde übernimmt die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit. In der Regel handelt es sich hierbei um Bußgeldstellen. Sie arbeiten im Auftrag der Stadt, Gemeinde oder der Landkreise. Die Ermittlung übernimmt allerdings die Polizei. Regelung findet die Ordnungswidrigkeit im 1968 in Kraft getretenen OWiG. Dieses hat in Paragraph 1 ebenfalls eine Begriffsbestimmung festgelegt:
(1) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt.
(2) Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist eine rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes im Sinne des Absatzes 1 verwirklicht, auch wenn sie nicht vorwerfbar begangen ist.
Im Übrigen sind jedoch nicht alle Ordnungswidrigkeiten in diesem Gesetzbuch niedergeschrieben. Viele finden sich auch in den speziellen Gesetzbüchern ihres Rechtsgebietes.
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
Viele Verstöße im Verkehrsrecht sind Ordnungswidrigkeiten. Sie werden daher auch „Verkehrsordnungswidrigkeit“ genannt. Dazu gehören folgende Zuwiderhandlungen:
- Parkverstoß oder Halteverstoß
- Handy am Steuer
- Überschreitung der Geschwindigkeit
- Abstandsverstoß
- Überschreitung des TÜV
- Zu geringer Reifendruck
Für die Verkehrsordnungswidrigkeiten existiert ein bundeseinheitlicher Bußgeldkatalog, der die Sanktionen in Regelsätzen zusammenfasst.
Das Verfahren bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit
Begeht nun ein Fahrer beispielsweise eine Ordnungswidrigkeit, die die Geschwindigkeit, den Abstand oder das Parken betrifft, dann gibt es in der Regel einen bestimmten Ablauf beim Bußgeldverfahren. Zuerst erhält der Kraftfahrer einen Anhörungsbogen zur Ordnungswidrigkeit.
Hiermit wird ihm die Möglichkeit gegeben, sich zur Sache zu äußern. Das muss er allerdings nicht, es besteht lediglich eine Pflicht, bei der Anhörung zur Ordnungswidrigkeit Angaben zur eigenen Person abzugeben.
Etwa zwei bis vier Wochen später trifft dann normalerweise der Bußgeldbescheid bei dem Verkehrssünder ein. Der Adressat hat nun die Möglichkeit, Einspruch gegen die Ordnungswidrigkeit und den Bußgeldbescheid einzulegen. Dafür bleiben ihm 14 Tage Zeit. Verstreicht diese Frist, dann gilt der Bescheid als rechtskräftig durchsetzbar und die Geldbuße für die Ordnungswidrigkeit muss gezahlt sowie die Strafe angetreten werden.
Das bedeutet, dass eine Ordnungswidrigkeit natürlich auch Kosten mit sich bringt. Zum Bußgeld kommen meistens noch Bearbeitungsgebühren in Höhe von 28,50 Euro hinzu. Ansonsten spricht man von einem Bußgeld ab einem Betrag von 60 Euro. Alles darunter gilt als Verwarnungsgeld. Manchmal sprechen die Beamten sogar nur eine Verwarnung aus und ahnden den Betroffenen nicht gleich mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld.
In den nachfolgenden Tabellen lesen Sie einige Beispiele für Verwarnungs- und Bußgelder. Daneben drohen bei der einen oder anderen Ordnungswidrigkeit auch Punkte oder ein Fahrverbot.
Ordnungswidrigkeit „Geschwindigkeit“
Bei der Überschreitung der Geschwindigkeit unterscheidet der deutsche Bußgeldkatalog zwischen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften. Grund dafür ist, dass das Gefahrenpotenzial in einer Ortschaft wesentlich höher ist, als außerhalb auf einer Landstraße oder Autobahn. Daher sind die Bußgelder auch geringfügig höher innerorts. Verkehrsschilder zeigen natürlich die Höchstgeschwindigkeit auf der jeweiligen Strecke an. Dennoch müssen Fahrer dazu in der Lage sein, zum Beispiel ihre Geschwindigkeit zu drosseln, wenn etwa die Ladung schwer ist oder die Wetterverhältnisse eine ausreichende Sicht verhindern.
Auszug aus dem aktuellen Bußgeldkatalog für Geschwindigkeitsüberschreitungen
Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
---|---|---|---|
Innerorts 16 bis 20 km/h zu schnell | 70 € | ||
Innerorts 31 bis 40 km/h zu schnell | 260 € | 2 | 1 Monat |
Außerorts 16 bis 20 km/h zu schnell | 60 € | ||
Außerorts 31 bis 40 km/h zu schnell | 200 € | 1 | (1 Monat)* |
*Ein Fahrverbot gibt es in der Regel nur, wenn es zweimal innerhalb eines Jahres zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h oder mehr kommt. |
Ordnungswidrigkeit „Parken“
Wer denkt, kurz Halten oder Parken zu können, um nur mal schnell eine Erledigung zu machen, der hat sich leider getäuscht. Manch ein Autofahrer mag die 10 Euro Verwarnungsgeld für Falschparken billigend in Kauf nehmen, doch dieses Verhalten kann tatsächlich auch zu einem Fahrverbot führen. Parkt ein Kraftfahrer nämlich innerhalb eines Jahres drastisch oft falsch, dann kann ihm Beharrlichkeit – ausdauerndes und stures Verhalten wegen fehlender Rechtstreue – vorgeworfen und ein Fahrverbot verhängt werden. Außerdem ist behinderndes Parken – etwa an Feuerwehrzufahrten – auch noch gefährlich, weil hier die Arbeit von Rettungsdiensten behindert wird.
Auszug aus dem aktuellen Bußgeldkatalog zum Parken
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
---|---|---|
Parken an unübersichtlichen Stellen und scharfen Kurven | 35 € | |
Mit Behinderung auf einem Geh- oder Radweg geparkt | 70 € | 1 |
In zweiter Reihe geparkt | 55 € | |
Parken vor einer Einfahrt der Feuerwehr und dabei einen Einsatzwagen behindert | 100 € | 1 |
Ordnungswidrigkeit „Abstand“
Zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr müssen Autos immer einen Sicherheitsabstand zwischen sich und anderen Fahrzeugen einhalten. Dieser Abstand ist besonders dann wichtig, wenn ein Kfz bremst. Der Bremsweg im Zusammenhang mit der Reaktionsfähigkeit des Fahrers innerhalb einer Gefahrensituation ist nämlich nicht zu unterschätzen. Orientierung kann der Kraftfahrer beispielsweise an den Leitpfosten am Fahrbahnrand finden, diese stehen 50 m auseinander. Auch die sogenannten Drängler halten oftmals den Abstand nicht ein und nötigen andere Autofahrer auf der Fahrbahn zu gefährlichen Fahrmanövern.
Vergehen | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
---|---|---|---|
Abstand bei weniger als 80 km/h nicht ein gehalten | 25 Euro | ||
Abstand war unter 3/10 des halben Tachowertes (mehr als 80 km/h) | 160 Euro | 1 Punkt | |
Abstand war unter 3/10 des halben Tachowertes (mehr als 100 km/h) | 160 Euro | 2 Punkte | 1 Monat |
Abstand war unter 3/10 des halben Tachowertes (mehr als 130 km/h) | 240 Euro | 2 Punkte | 1 Monat |
Verjährung einer Ordnungswidrigkeit
Tatsächlich hat eine Ordnungswidrigkeit auch eine Verjährung. Eine Owi kann nach drei Monaten verjähren, wenn bis dahin kein Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid beim Fahrer eintraf. Allerdings kann die Verjährungsfrist der Ordnungswidrigkeit auch unterbrochen werden. Das ist jedoch nur einmal möglich, weshalb die Ordnungswidrigkeit dann nach maximal sechs Monaten verjährt. Ist dies der Fall, hat der Autofahrer Glück und muss seine Strafe nicht antreten bzw. zahlen.
Die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten mit Alkohol und Drogen ist allerdings länger angesetzt. So tritt sie hier erst nach einem halben Jahr (sechs Monate) ein; bei fahrlässigem Handeln sogar erst nach einem Jahr.
Die Unterbrechung der Verjährung einer Ordnungswidrigkeit tritt übrigens schon ein, wenn die Behörde den Anhörungsbogen versendet. Manchmal sind es aber auch innerbehördliche Vorgänge, die die Unterbrechung einleiten. Ob dies in Ihrem Fall so war, können Sie in der Regel über eine Akteneinsicht herausfinden, die Sie selbst vornehmen oder an einen Anwalt übergeben können. Übrigens unterbricht die Versendung des Zeugenfragebogens die Verjährung nicht.
Die Verjährung der Ordnungswidrigkeit betreffend gibt es aber noch eine weitere Art der Verjährung, die nicht vergessen werden sollte. Bei der obigen Beschreibung handelt es sich um die sogenannte Verfolgungsverjährung, es gibt jedoch noch die Vollstreckungsverjährung. Diese hat eine wesentlich längere Laufzeit. Alle Reglungen dazu sind in § 34 OWiG zu finden:
(1) Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt
- fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als eintausend Euro,
- drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu eintausend Euro.
(3) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.
Das heißt, wenn der Bußgeldbescheid zur Ordnungswidrigkeit beim Fahrer eingetroffen ist und er nicht innerhalb von 14 Tagen Einspruch eingelegt hat, dann erhält dieser seine Rechtskraft. Nun muss der Beschuldigte das Bußgeld zahlen. Macht er das nicht, dann folgen zunächst Mahnschreiben, die das ursprüngliche Bußgeld infolge der Mahngebühren noch erhöhen. Im schlimmsten Fall kann es sogar zu einer Erzwingungshaft kommen.
Gibt es noch andere Ordnungswidrigkeiten?
In nahezu jedem Rechtsgebiet finden sich Gesetze, die auch einen Abschnitt zu Straf- und Ordnungswidrigkeiten zum entsprechenden Bereich beinhalten. Das bedeutet, dass es diese neben den Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr auch in anderen Rechtsgebieten gibt.
Jeder Bürger hat im Übrigen das Recht, eine Anzeige wegen einer Ordnungswidrigkeit zu erstatten. Häufig sind das Vergehen wie diese:
- Lärmbelästigung in der Nachbarschaft, zum Beispiel durch lautes Hundegebell oder das Bohren in der Mittagszeit
- Achtloses Wegwerfen einer Zigarettenkippe
- Verbotene Ausübung der Prostitution sowie Werbung für Prostitution (§ 120 OWiG)
- Rauchverbot, zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln (§ 5 Bundesnichtraucherschutzgesetz)
Weitere Ordnungswidrigkeiten außerhalb des Verkehrsrechts sind zum Beispiel:
- Ungehorsamkeit gegenüber Verwaltungsvorschriften, wie etwa das Nichtnachkommen der Meldepflicht
- Verstoß gegen die Tierhaltung, beispielsweise wegen mangelnder Aufsicht von Kampfhunden (Kampfhundeverordnung)
Eine kleine Geschichte der Strafe
Bestrafungen als Sanktionen für unrechtmäßiges Verhalten gab es bereits in der Steinzeit unter den Urmenschen. Diese Art der erzieherischen Maßnahme zog sich über alle Epochen der Menschheitsgeschichte. Ferner gehört der Begriff „Strafe“ vornehmlich in den Bereich der Rechtswissenschaft. Er findet dennoch auch in der Erziehungswissenschaft Anwendung, sowie in der Theologie, Psychologie, aber auch in der Philosophie.
Insbesondere sollte die Strafe eine abschreckende Wirkung erzielen, mit der Absicht, eine Besserung des Verhaltens zu erwirken, um andere Menschen zu schützen. Damit sollte schlussendlich die Gerechtigkeit wiederhergestellt werden und Vergeltung einhergehen.
Als zentraler Begriff zur „Strafe“ steht natürlich juristisch gesehen das Strafrecht. Hier allerdings hebt sich der Begriff „Strafe“ von jeder Maßregelung zur Besserung des Verhaltens ab. So ist die Bestrafung im Strafrecht als sozialethischer Tadel aus den Strafprozessen des Hochmittelalters hervorgegangen und hat sich bis über drastische und brutale Bestrafungen, wie es sie während der spanischen Inquisition gab, bis in die heutige Zeit hinein – natürlich in einer wesentlich abgemilderten Form – gehalten.
Im rechtlichen Sinne nicht als Strafe zu sehen sind tatsächlich jene Bußgelder bzw. Geldbußen, die für eine Ordnungswidrigkeit anfallen. Auch ein Fahrverbot ist keine juristische Strafe. Diese Art der Ordnungsstrafe unterscheidet sich jedoch abermals von der Geldstrafe, die das Strafrecht bei Straftaten auferlegt, denn diese Geldstrafe fällt weitaus höher aus, als ein einfaches Bußgeld für eine Ordnungswidrigkeit.
Allerdings beinhaltet das Ordnungswidrigkeitenrecht auch das Verkehrsstrafrecht. Dieses zählt als eines der Nebenstrafrechte zum eigentlichen Strafrecht und zieht entsprechend juristische Strafen nach sich. Dazu kann auch eine Freiheitsstrafe zählen sowie eine hohe Geldstrafe oder der Entzug der Fahrerlaubnis. Inwiefern nun aber das Strafrecht und das Ordnungswidrigkeitenrecht tatsächlich zu unterscheiden sind, erfahren Sie im nächsten Kapitel.
Ordnungswidrigkeit versus Straftat
Straftat und Ordnungswidrigkeit sind ganz klar voneinander zu unterscheiden. So ist es vor allem der Unrechtsgehalt, der die Taten abgrenzt. Eine Straftat geschieht mit einem viel höheren Unrechtsgehalt als eine Ordnungswidrigkeit, weil es sich hierbei um rechtswidrig schuldhafte Taten handelt. Sie besitzen hohe kriminelle Energie, die bei der Ordnungswidrigkeit kaum existiert, da Ordnungswidrigkeiten eher aus einem Affekt heraus entstehen.
Außerdem enden Straftaten in einem Strafprozess oder Strafverfahren und Ordnungswidrigkeiten lediglich in einem Bußgeldverfahren. Erst der Strafprozess führt im Strafrecht zu einem Urteil und einer Bestrafung des Täters. Währenddessen ist bei der Eröffnung des Bußgeldverfahrens, wenn der Bußgeldbescheid beim Schuldigen eintrifft, schon die Höhe der Ahndung festgeschrieben, da die Kosten für diese im Bußgeldkatalog bestimmt sind.
Nicht zu vergessen ist dabei allerdings, dass es auch im Verkehrsrecht Straftaten gibt. Dazu gehören:
- Fahren ohne Fahrerlaubnis
- Fahren unter Alkohol und Drogen
- Fahrerflucht
- Fahren ohne Pflichtversicherung
- Nötigung
- Missbrauch des Kennzeichens
All diese Vergehen finden nämlich ihren Platz im Strafgesetzbuch und nicht im Bußgeldkatalog. Ferner drohen hier strenge Strafen. Das kann auch eine Freiheitsstrafe sein.
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich bin Morrokaner und Meine Frau ist italienische und leben wir in Deutschland.
Wie viele Jahre brauche ich kann Einbürgerung beantragen kann.
Mit freundlichen Grüßen
A Echarki
Frage: muss die zuständige Ordnungsbehörde einer gemeldeten Ordnungswidrigkeit (gemeldet mit Foto über eine Melde-App) nachgehen?
Nach meinem laienhaften Rechtverständnis muss die Ordnungsbehörde wohl schon den Sachverhalt prüfen, aber ob ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird, liegt im Ermessen der Behörde (§ 47 Abs.1 OWiG). Bei Untätigkeit kann eventuell eine Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben werden.
Wir haben bei uns in der Straße immer jemanden gehabt der unrechtmäßig seinen Müll auf die Straße gestellt hat. Darüber haben wir uns sehr geärgert, konnte aber nicht nachweisen, wer es war, da dies zu unterschiedlichen Tageszeiten geschah. Als Eigentümergemeinschaft haben wir uns dann beraten und einen Detektiv engagiert, der sich drei Tage auf die Lauer gelegt hat. Tatsächlich konnte die Person dabei beobachtet werden, wie diese anscheinend wieder einmal seinen Müll entsorgt hat. Leider wurde in einem späteren Verfahren die Person nur für diese eine illegale Entsorgung bestraft, da die anderen Taten nicht nachweisbar war. Für uns als Eigentümergemeinschaft war es trotzdem ein Erfolg, weil die Person seit dem bei uns den Müll nicht mehr so einfach auf die Straße stellt. Manchmal muß man als Privatperson eingreifen, kommt natürlich auf die „Sache“ an, um die es geht und um die Frage von Brev zu beantworten.
Hallo.
Ich habe eine Frage:
Bin ich als Privatperson dazu verpflichtet einzuschreiten wenn ich sehe, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen wird oder merke, dass es die baldige Absicht einer anderen Person ist eine solche zu begehen? Ich meine damit insbesondere Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr wie beispielsweise das Überschreiten der Geschwindigkeitsbegrenzung oder Überholen in Überholverbotszonen.
Muss ich einschreiten, kann/darf ich einschreiten oder muss ich die andere Person gewähren lassen?
Grüße
Hallo Brev,
Sie haben immer die Möglichkeit, die Polizei oder das Ordnungsamt zu verständigen, wenn Sie eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vermuten bzw. beobachten. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten, sollten Sie sich bei der Polizei oder einem Anwalt bezüglich Ihrer Pflichten beraten lassen.
Ihr Team von anwalt.org