Die SCHUFA – Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung

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Die SCHUFA ist nur eine der weltweit zahlreich vertretenen Auskunfteien - wenngleich auch die größte Deutschlands.
Die SCHUFA ist nur eine der weltweit zahlreich vertretenen Auskunfteien – wenngleich auch die größte Deutschlands.

Seit dem Jahr 1927 entscheidet ein Unternehmen darüber, welche Personen als kreditwürdig gelten, welche nicht – vermeintlich.

Die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung – kurz SCHUFA – erscheint vielen Personen wie ein Schreckgespenst, sammelt die Auskunftei doch zahlreiche persönliche Daten – und vor allem auch Informationen zu Schulden.

Ein jeder weiß: Eine negative SCHUFA-Auskunft kann potentielle neue Vermieter abschrecken oder den Abschluss eines Kreditvertrages verhindern. Doch wie genau geht die SCHUFA eigentlich vor? Welche Personendaten sammelt das Unternehmen und wer kann diese einsehen? Und wie können Sie selbst Ihr SCHUFA-Konto einsehen? Diesen und weiteren Fragen wollen wir im Folgenden auf den Grund gehen.

FAQ: SCHUFA

Wer steckt eigentlich hinter der SCHUFA?

Bei der SCHUFA handelt es sich um ein Wirtschaftsunternehmen, genauer gesagt, um eine Auskunftei, die Daten über die Kreditwürdigkeit von Unternehmen und Privatpersonen sammelt. Eine genaue Erklärung bieten wir Ihnen an dieser Stelle.

Was macht die SCHUFA mit diesen Daten?

Mithilfe dieser Daten schätzt die SCHUFA die Bonität des Betroffenen ein. Sie beurteilt damit, wie wahrscheinlich es ist, dass derjenige seinen Zahlungspflichten pünktlich und vollumfänglich nachkommt. Maßstab hierfür bildet der SCHUFA-Score, den wir hier näher erläutern.

Kann ich die gespeicherten Daten bei der SCHUFA einsehen?

Ja, Sie können einmal jährlich eine kostenlose SCHUFA-Auskunft anfordern. Wie das geht, erfahren Sie hier.

Was genau ist die SCHUFA eigentlich?

Die SCHUFA-Bonitätsprüfung ist gesetzlich reglementiert.
Die SCHUFA-Bonitätsprüfung ist gesetzlich reglementiert.

Aufgrund der Allgegenwärtigkeit der SCHUFA glauben viele Menschen, dass es sich bei dieser um eine staatliche Behörde handelt. Das ist jedoch nicht der Fall. Stattdessen ist sie ein großes Wirtschaftsunternehmen – und Aktiengesellschaft.

Die Ausrichtung der Wirtschaftsauskunftei lässt sich schon an der Zusammensetzung der Anteilseigner erkennen:

  1. Kreditbanken (34,7 %)
  2. Sparkassen (26,4 %)
  3. Privatbanken (17,9 %)
  4. Genossenschaftsbanken (7,9 %)
  5. Handel und andere (13,1 %)

Die erbrachte Dienstleistung der SCHUFA Holding AG: Erteilung von Auskünften zur personenbezogenen Kreditwürdigkeit an unterschiedliche Wirtschaftsbereiche – Vermieter, Banken, Händler, also die Anteilseigner und Vertragspartner.

Dazu muss das Unternehmen einen Berg an Daten sammeln. Nach eigener Auskunft befinden sich in der Datenbank der SCHUFA etwa 813 Millionen Informationen zu insgesamt 67,2 Millionen Personen – gut 80 Prozent der deutschen Bevölkerung. Damit ist sie die größte Wirtschaftsauskunftei Deutschlands – aber nicht die einzige. Andere bekannte Auskunfteien sind z. B. Creditreform, Bürgel oder Schimmelpfeng.

Doch welche Daten genau sammelt die SCHUFA eigentlich und wie kommt sie da ran?

Diese Daten sammelt die SCHUFA Holding AG

Die SCHUFA sammelt grundsätzlich nicht nur Schulden und negative Einträge, sondern auch positive – etwa zur getätigten Ableistung eines Kredits – und allgemeine Personendaten. Im Folgenden eine Liste der Daten, die von der Wirtschaftsauskunftei gesammelt werden:

  1. Personendaten: Name, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Anschrift (aktuelle und frühere)
  2. Positivmerkmale: Kreditverträge, Bürgschaften, Konten, Kreditkarten, Handyverträge, Kundenkonten usf.
  3. Negativmerkmale: offene Forderungen, gerichtliche Vollstreckungen, säumige Raten, Insolvenzsachen, eidesstattliche Versicherung aus dem Schuldnerverzeichnis, Missbrauch von Konten, Nutzungsverbote usf.
  4. Interesse an Neuabschlüssen: Anfragen bezüglich Käufen, Darlehen, Vertragskonditionen usf.
Sammelwut: 813 Millionen Daten hat die SCHUFA aktuell gespeichert. Das kann auch die Mitarbeiter überfordern.
Sammelwut: 813 Millionen Daten hat die SCHUFA aktuell gespeichert. Das kann auch die Mitarbeiter überfordern.

Nicht gespeichert werden Daten zur Höhe des Einkommens und Vermögens, die Kontostände der hinterlegten Bankkonten, Beruf, Familienstand, politische Ausrichtung sowie Nationalität und Kaufverhalten usf.

Unter die Positivmerkmale fallen alle Daten zu Geschäften, die eine Person aufgenommen hat und vertragsgemäß abgewickelt werden (rechtzeitige und regelmäßige Ratenzahlung, ausgeglichenes Konto usf.).

Die Negativmerkmale hingegen beziehen sich auf sämtliche (unbestrittene!) Schuldverhältnisse und beziehen auch möglicherweise beantragte Insolvenzverfahren ein.

Wann kommt ein SCHUFA-Eintrag auf Ihrem Konto hinzu? Jede Adressänderung, neue Abschlüsse mit SCHUFA-Vertragspartnern, Kundenkonten, offene Forderungen begründen einen neuen Eintrag auf Ihrem Konto bei der SCHUFA Holding AG. Es werden also nicht nur die Negativmerkmale gesammelt.

Im Video: Die SCHUFA erklärt

Alles zur SCHUFA kurz und knapp in diesem Video zusammengefasst
Alles zur SCHUFA kurz und knapp in diesem Video zusammengefasst

Woher bekommt die SCHUFA die ganzen Daten?

Der ein oder andere mag sich nun wundern, wie ein Wirtschaftsunternehmen so viele persönliche Daten über so viele Bürger sammeln kann. Sie verstößt dabei grundsätzlich nicht gegen Datenschutzrechte der Betroffenen, sondern kommt auf ganz legalem Wege an die Informationen. Als Quellen fungieren dabei:

  1. die zirka 4.500 Vertragspartner der SCHUFA (Banken, Sparkassen, Versicherungen, Händler, Energieversorger, Wohnungsgesellschaften usf.)
  2. öffentliche Verzeichnisse der Amtsgerichte und Register (eidesstattliche Versicherungen, Schuldnerverzeichnisse, Insolvenzanträge und -verfahren usf.)

Basis für die Datenübermittlung bezüglich Forderungen bildet der seit 01. April 2010 in Kraft getretene § 28a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Seit dieser Gesetzesänderung ist die Übermittlung offener Forderungen an eine Auskunftei nur dann zulässig, wenn

  1. diese durch rechtskräftiges oder vorläufig vollstreckbares Urteil festgestellt ist,
  2. ein Schuldtitel vorliegt,
  3. die Feststellung im Insolvenzverfahren erfolgt und die Forderung unbestritten ist,
  4. der Schuldner die Forderung anerkannt hat,
  5. der Schuldner die Forderung nicht bestritten hat (nach mindestens zwei erfolgten und fruchtlosen Mahnungen anzunehmen) oder
  6. das Vertragsverhältnis aufgrund der offenen Forderungen fristlos gekündigt werden kann.

Mit Hilfe der so gewonnenen Daten kann die SCHUFA eine Einschätzung dahingehend abgeben, wie wahrscheinlich es ist, dass diese oder jene Person die Kreditraten leistet oder die Miete rechtzeitig zahlt. Die Bonität einer Person wird dabei in Form von Scores (Punkten) angegeben. Diese werden in einem gesonderten Verfahren ermittelt: dem Scoring.

Wie funktioniert das Scoring?

Der Einfluss der SCHUFA auf Baufinanzierung und Co. ist an das Scoring gebunden.
Der Einfluss der SCHUFA auf Baufinanzierung und Co. ist an das Scoring gebunden.

Für die Ermittlung der Basiswerte für die Bonitätsprüfung haben Wirtschaftsauskunfteien wie die SCHUFA das sogenannte Scoring (dt. etwa: Punktezählung) für sich entdeckt.

Hierbei handelt es sich um ein analytisch-statistisches Verfahren, bei dem auf Basis von Erfahrungswerten und Bewertung der personenbezogenen Daten eine Prognose für die Kreditwürdigkeit des Betroffenen abgegeben wird.

Es handelt sich beim ermittelten SCHUFA-Score also nur um einen auf Basis der bekannten Daten ermittelten Wahrscheinlichkeitswert – eine begründete Vermutung bezüglich der Bonität einer Person. Die Auskunfteien zählen damit zu den Ratingagenturen, die die Kreditwürdigkeit von Staaten, Wirtschaftszweigen, Unternehmen, Einzelpersonen usf. einschätzen.

Diese Praxis hat in den letzten Jahren häufiger Kritik laut werden lassen, da kaum ersichtlich war, wie genau die Auskunfteien beim Scoring vorgehen und wie fundiert die Methode ist. Da der Score einen so großen Einfluss auf das Leben einer Person haben kann, hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, für mehr Transparenz zu sorgen und so auch den Auskunfteien klare Regeln vorzugeben.

Seit Inkrafttreten des neuen § 28b BDSG am 01. April 2010 muss das Scoring folgenden Bestimmungen genügen:

  1. Als Verfahren muss laut Ziffer 1 des neuen Paragraphen eine „wissenschaftlich anerkannte mathematisch-statistische“ Methode gewählt werden, die sich damit auch nachvollziehen lässt und den ermittelten Wahrscheinlichkeitswert rekonstruierbar macht.
  2. Die zur Berechnung herangezogenen Daten müssen für die Einschätzung erheblich und relevant sein. Einzig auf Anschriftendaten fußende Scores sind unzulässig (§ 28b Ziffer 3 BDSG).
  3. Die Datenschutzrichtlinien und Vorschriften zur Datenübermittlung wurden eingehalten (entsprechend der §§ 28 bis 29 BDSG).
  4. Sollen Anschriftendaten in die Ermittlung des Scores einfließen, muss der Betreffende vorab über diese Datennutzung in Kenntnis gesetzt werden – nachweislich.

So ganz unproblematisch ist das Scoring noch immer nicht, denn: In der Praxis nutzen die Auskunfteien unterschiedliche Scoring-Methoden. Einheitliche Regelungen gibt es nicht. Dadurch kann es etwa geschehen, dass der SCHUFA-Score von dem bei der Creditreform ermittelten abweicht – mitunter wesentlich.

Welches Scoring-Verfahren nutzt die SCHUFA Holding?

Auch die SCHUFA hat eine bestimmte Methode, die sie nach eigenen Aussagen sogar von den hauseigenen Mathematikern und Statistikern eigens hat entwickeln lassen. Im Kern folgt diese der sogenannten „logistischen Regression“, einem mathematischen Verfahren, das bei der Risikobewertung zur Anwendung kommt.

Die genaue Formel für das SCHUFA-Scoring bleibt aber Geschäftsgeheimnis. Auch eine Klage gegen die SCHUFA vor dem Bundesgerichtshof (BGH) auf Offenlegung der genauen Berechnungsmethode wurde abgewiesen (Urteil vom 28. Januar 2014, Aktenzeichen VI ZR 156/13).
Nicht nur Kreditdaten werden gesammelt - aber was speichert die SCHUFA genau?
Nicht nur Kreditdaten werden gesammelt – aber was speichert die SCHUFA genau?

Adressdaten werden laut eigener Aussage regelmäßig nicht bei der Ermittlung der Kreditwürdigkeit herangezogen. Nur wenn zu einer angefragten Person keinerlei Daten vorliegen, kommt das sogenannte Geoscoring zur Anwendung – das betrifft laut SCHUFA nur etwa 0,3 Prozent der Fälle.

Was bedeutet der SCHUFA-Score?

Die Art der SCHUFA-Einträge hat durch das Scoring also wesentlichen Einfluss auf den am Ende ermittelten Score. Die meisten potentiellen Vertragspartner, die eine SCHUFA-Auskunft verlangen, wollen aus diesem Grund nicht allein jeden einzelnen SCHUFA-Eintrag prüfen, sondern machen ihre Entscheidung vor allem auch von dem Score abhängig.

Der Score steht dabei für die Kreditwürdigkeit des Betroffenen und sagt aus, wie wahrscheinlich es ist, dass er die gegenüber dem neuen Vertragspartner entstehenden Verbindlichkeiten bedienen bzw. auslösen wird. Er liegt bei einem Wert zwischen 1 und 100 – je höher die Zahl, desto höher auch die Bonität.

Die SCHUFA unterscheidet dabei zwischen dem Basisscore, individuellen und branchenspezifischen Scores. Der SCHUFA-Basisscore ist nur für den Betroffenen einsehbar und wird nicht an Dritte weitergegeben. Dieser fußt auf sämtlichen Daten, die für die Bonität relevant sind.

Die anderen Scores hingegen werden auf die einzelnen Anfragen zugeschnitten. So können sich die Scores bei einer Kreditanfrage maßgeblich von denen unterscheiden, die bei einem Geschäft im Einzelhandel ermittelt werden. Der Grund: Nicht alle Daten sind für den jeweiligen Vorgang von Relevanz. Die Auftraggeber können sich dabei grundsätzlich entscheiden, ob die Scores in der Auflistung enthalten sein sollen oder nicht.

Aus der Art der gesammelten Daten lässt sich schon erahnen, dass viele Einträge bei der SCHUFA nicht automatisch auch einen schlechten Score bedeuten. Vielmehr wird die Einschätzung der Bonität umso realistischer, desto mehr Daten auf dem Konto versammelt sind.

Wer erhält Auskünfte über SCHUFA-Einträge?

Auch beim Abschluss neuer Mobilfunkverträge wird die SCHUFA informiert.
Auch beim Abschluss neuer Mobilfunkverträge wird die SCHUFA informiert.

Die Datensammlung der SCHUFA ist beachtlich. Doch nicht jeder kann einfach und willkürlich auf diese zugreifen. Jede SCHUFA-Auskunft ist an einen entsprechenden Antrag gebunden. Nach eingehender Prüfung der Berechtigung gibt die Auskunftei die Daten weiter – aber nicht alle.

Wie viele Daten der Antragsteller am Ende in der Auskunft einsehen kann, richtet sich nach dessen Status. Unterschieden wird dabei zwischen A-, B- und F-Vertragspartnern. Der folgenden Aufstellung können Sie entnehmen, welche Daten diese erhalten und wer eigentlich in welche Kategorie fällt.

KategorieAuskunftsberechtigteAuskunftsumfang
A-VertragspartnerBanken und andere Kreditinstitute, Leasinggesellschaften, Kreditkartengeber usf.Positiv- und Negativmerkmale
B-VertragspartnerHändler, Immobilienwirtschaft, Telekommunikationsunternehmen usf.Negativmerkmale
F-VertragspartnerInkassounternehmenAdressdaten

Die Berechtigten erhalten also ganz und gar nicht sämtliche von der SCHUFA gespeicherten Informationen über eine Person. Doch wie sieht es eigentlich mit der Selbstauskunft für die betroffenen Personen aus?

Wie hoch ist mein SCHUFA-Score? Kostenlos Auskunft erhalten

Mit der Anpassung des Bundesdatenschutzgesetzes wurde den betroffenen Personen, deren Daten die SCHUFA Holding AG sammelt, das Recht eingeräumt, einmal jährlich eine kostenlose SCHUFA-Auskunft zu erhalten. Dies ist in § 34 Absatz 8 BDSG eindeutig bestimmt.

Grundsätzlich darf jeder die zur eigenen Person gespeicherten Daten bei der SCHUFA jederzeit abfragen. Die Auskunftei ist zur umfassenden Offenlegung verpflichtet, welche Daten gespeichert wurden, zu welchem Zweck und welcher Quelle sich diese verdanken. Das bedeutet, die Datenübersicht nach § 34 BDSG muss allumfassend sein, da die betroffenen Personen ein Recht darauf haben, zu wissen, welche Daten über sie gesammelt werden.

Folgende SCHUFA-Einträge sind in der Datenübersicht aufzuführen:

Laut BDSG haben Verbraucher alle 12 Monate das Recht auf eine kostenlose SCHUFA-Selbstauskunft.
Laut BDSG haben Verbraucher alle 12 Monate das Recht auf eine kostenlose SCHUFA-Selbstauskunft.
  • Welche Daten sind gespeichert?
  • Zu welchem Zweck wurden sie gespeichert?
  • Woher stammen die Daten?
  • Wie hoch ist der persönliche SCHUFA-Basisscore?
  • Welche branchenbezogenen oder individuellen Scores wurden in den letzten 12 Monaten weitergegeben?
  • An wen wurden welche Daten auf Anfrage herausgegeben?
Wichtig dabei: Die Selbstauskunft ist zunächst nur für Ihre Augen bestimmt.

Ein potentieller Vermieter oder Kreditgeber ist nicht befugt, eine solche allumfassende Datenübersicht von Ihnen zu verlangen. Sie können eine solche aushändigen, sollten jedoch Werte, die in dem betreffenden Fall nicht interessieren müssen, schwärzen. Zudem handelt es sich nicht um ein rechtswirksames Dokument im Wirtschaftsverkehr mit Dritten, sodass sie eher weniger als Auskunft geeignet ist.

Vorsicht, Kostenfalle: Die SCHUFA-Bonitätsprüfung

Für Verwirrung sorgen vor allem die Bezeichnungen der einzelnen Auskünfte, die Personen bei der SCHUFA beantragen können. Da die SCHUFA zunächst ein wirtschaftlich ausgerichtetes Unternehmen ist, versucht sie natürlich auch entsprechend, ihre Produkte zu verkaufen. Das wichtigste hierunter ist die Bonitätsauskunft, die für Kreditverträge, Konteneröffnung, Immobiliengeschäfte usf. von großer Bedeutung ist.

Wichtig: Die SCHUFA-Bonitätsauskunft ist immer kostenpflichtig! Die Antragsteller müssen für diese Kosten von derzeit 29,95 Euro (Stand: März 2017) tragen. Die SCHUFA verspricht dabei, zwei Fliegen mit einer Klappe zu schlagen: Neben der Auskunft für Dritte erhalten Sie eine umfangreiche Datenübersicht (nach § 34 BDSG), die in Ihrem Besitz verbleibt. Benötigen Sie den Nachweis nicht für Dritte, ist dies jedoch nicht nötig, da Sie einen gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Auskunft haben (einmal alle zwölf Monate).

Wollen Sie die kostenlose und vollständige SCHUFA-Selbstauskunft einsehen und prüfen, ob die hier gelisteten Einträge richtig und noch aktuell sind, ohne dabei eine zusätzlich Bonitätsprüfung zu beantragen, müssen Sie bei der Auskunftei die Datenübersicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz beantragen!

Das benötigte Bestellformular für die kostenlose Selbstauskunft ist aber nicht so einfach zu finden: Über die Startseite meineSCHUFA.de gehen Sie zu der Seite „Auskünfte“ (oben im Reiter). In dem Produktmenü links auf der Zielseite klicken Sie dann auf den letzten Menüpunkt „Datenübersicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz“. Aber auch auf dieser Zielseite hat die SCHUFA noch nicht ganz aufgegeben und bewirbt die vermeintlichen Vorteile ihres Online-Abos. Mehr zu der potentiellen Abofalle klären wir an späterer Stelle.

Um nun anschließend endlich an das gewünschte Formular zu kommen, müssen sie deshalb noch einmal in das Produktmenü schauen: Hier findet sich nun plötzlich ein weiterer Menüpunkt zu einer Unterseite – „Produktinfo Datenübersicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz“. Klicken Sie den Link an und Sie landen auf der Seite, auf der Sie das benötigte Antragsformular für die kostenlose SCHUFA-Selbstauskunft erhalten. Dieses können Sie in derzeit sechs verschiedenen Sprachen downloaden: deutsch, englisch, türkisch, polnisch, italienisch und russisch. Klicken Sie auf die entsprechende Flagge, um das passende Formular herunterzuladen.

Das Bestellformular für die kostenlose SCHUFA-Auskunft richtig ausfüllen

Die SCHUFA wertet regelmäßig geleistete Ratentilgung nicht negativ.
Die SCHUFA wertet regelmäßig geleistete Ratentilgung nicht negativ.

Haben Sie das Bestellformular für die Datenübersicht nach § 34 BDSG endlich gefunden, geht es ans sorgsame Ausfüllen. Ein falsches Kreuz nämlich und schon erhalten Sie statt der kostenlosen Selbstauskunft die kostenpflichtige Bonitätsauskunft!

Drucken Sie das Formular aus und füllen Sie es handschriftlich aus. Achten Sie dabei darauf, dass Sie zunächst nur die Angaben zur Person ausfüllen. Die darunter geführten „Sonstigen Angaben“ müssen Sie nicht beachten, da diese optional sind.

Wollen Sie Ihren aktuellen SCHUFA-Basisscore in Erfahrung bringen und die übermittelten Scores der letzten 12 Monate einsehen, setzen Sie zusätzlich das Kreuz bei „Aktuelle Wahrscheinlichkeitswerte“.

Seit der Novelle des BDSG sind die Auskunfteien generell zur Angabe folgender Daten bezüglich der Wahrscheinlichkeitswerte in der Selbstauskunft verpflichtet:

  1. alle in den letzten 12 Monaten übermittelten Scores (inklusive Informationen zu dem Informationsempfänger),
  2. die aktuellen Wahrscheinlichkeitswerte (Basisscore und weitere Scores),
  3. die der Ermittlung der einzelnen Scores jeweils zugrundeliegenden Daten,
  4. nachvollziehbare und einzelfallbezogene Erläuterung, wie sich die Scores ergeben und was sie bedeuten (ohne die genaue Berechnung darlegen zu müssen).

Das bedeutet: Indem Sie das Kreuz in diesem Feld setzen, verlangen Sie von der SCHUFA einen Vorgang ab, zu dem Sie eigentlich nach BDSG sowieso bereits verpflichtet ist. Der ein oder andere lässt sich aber gern zweimal bitten.

Achtung! Setzen Sie kein Kreuzchen in dem Feld „Alternativ“, da Sie sonst automatisch die kostenpflichtige SCHUFA-Auskunft in Auftrag geben – der Antrag auf Datenübersicht entfällt zugleich. Da letztere aber kostenlos ist, müssen Sie hier auch keine Kontendaten angeben oder eine Einzugsermächtigung erteilen.
Haben Sie die Chance auf einen Kredit, ohne dafür die SCHUFA abfragen zu müssen?
Haben Sie die Chance auf einen Kredit, ohne dafür die SCHUFA abfragen zu müssen?

Für die Identitätsprüfung benötigen Sie nun noch eine entsprechende Kopie Ihrer Ausweisdokumente:

  1. bei deutschen Staatsbürgern
    • entweder Kopie des Personalausweises oder
    • Kopie von Reisepass mit einer Kopie der Meldebescheinigung
  2. bei Bürgern anderer Staaten
    • Kopie des Reisepasses mit einer Kopie der Meldebescheinigung

Im Übrigen dürfen Sie die Kopie der Ausweisdokumente auch weitläufig schwärzen! Für die Identifizierung benötigt die SCHUFA eigentlich nur Name, Anschrift, Geburtsdatum und Gültigkeit des Ausweises. Alle weiteren Personendaten sowie Ausweisbild können die Antragsteller entsprechend unkenntlich machen (diese Daten darf die SCHUFA ohnehin meist nicht sammeln und kann anhand derer dementsprechend auch nicht die Identität einer Person nachprüfen). Eigentlich ist der Ausweis auch gar nicht nötig, kann aber bei Fehlen zu massiven Verzögerungen bei der Fallbearbeitung führen.

Übersenden Sie dann das Bestellformular zusammen mit den benötigten Ausweiskopien in einem ausreichend frankierten Umschlag an die:

SCHUFA Holding AG
Postfach 10 25 66
44725 Bochum

Sie können den Antrag nur schriftlich einreichen. Über das Telefon funktioniert das nicht. Haben Sie aber Fragen zu dem Vorgang oder allgemeine Frage zur Auskunftei, können Sie die SCHUFA auch telefonisch erreichen. Achten Sie jedoch darauf, dass der Anruf kostenpflichtig ist. Dass für jede Minute aus dem deutschen Festnetz 14 Cent (bei Mobilfunk max. 42 Cent/Minute) fällig werden, findet sich aber oft erst in den versandten Schreiben. Auf der Internetseite sind entsprechende Angaben nicht ohne weiteres zu finden.

Sie müssen aber grundsätzlich nicht das Antragsformular nutzen, das die SCHUFA selbst zur Verfügung stellen. Sie können davon auch abweichen.

Alternativ können Sie etwa einen Vordruck der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) nutzen. In dem „Antrag auf Auskunftserteilung nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz“ wird explizit aufgeführt, welche Auskünfte Sie genau im Rahmen der jährlichen und kostenlosen Selbstauskunft wollen. Kreuzen Sie alle Punkte an – diese entsprechen exakt der gesetzlich reglementierten Auskunftspflicht, der die SCHUFA unterliegt. Sie können aber auch unser Muster für die Anfrage auf Erteilung der Selbstauskunft verwenden.

Kostenlose SCHUFA-Auskunft online? Vorsicht, Abofalle!

Schulden durch die SCHUFA: Die Onlineangebote der Auskunftei können selbst zur Falle werden.
Schulden durch die SCHUFA: Die Onlineangebote der Auskunftei können selbst zur Falle werden.

Wie bereits angemerkt, bewirbt die SCHUFA auf ihren Seiten intensiv auch ihre zahlreichen Online-Produkte. Hierzu zählen vor allem die drei Abovarianten: meineSCHUFA kompakt, plus oder premium. In der heutigen Zeit, wo immer mehr Menschen alles online abwickeln wollen – aus Bequemlichkeit, vermeintlicher Arbeitserleichterung u.a. -, kann sich davon schon der ein oder andere blenden lassen.

Zumal bei den drei angebotenen Online-SCHUFA-Varianten auch noch Vergünstigungen bei der Bonitätsauskunft von zirka zwei Dritteln versprochen werden. Tägliche Einsicht in das eigene Konto, jede Veränderung zeitnah nachvollziehen – das Angebot scheint verlockend. Doch hier ein paar Aspekte, die Sie vor dem Abschluss eines Online-Abos berücksichtigen sollten:

  1. Für das Abo entstehen monatliche Kosten von 3,95 Euro (kompakt), 4,95 Euro (plus) oder 6,95 Euro (premium).
  2. Zusätzlich fällt bei Abschluss eines solchen Vertrages eine zusätzliche einmalige Aktivierungsgebühr von 9,95 Euro an (Kleingedrucktes).
  3. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt ein Jahr. Das bedeutet zusätzliche jährliche Kosten von 47,40 Euro (kompakt), 59,40 Euro (plus) oder 83,40 Euro (premium).
  4. Versäumen Sie die einmonatige Kündigungsfrist vor Vertragsablauf, wird das Abo automatisch um ein weiteres Jahr verlängert.
  5. Auch dieser Vertragsabschluss wird sehr sicher als SCHUFA-Eintrag aufgenommen werden.

Wenn Sie also nicht vorhaben, in dem laufenden Jahr regelmäßig neue Kredite aufzunehmen, viele größere Käufe zu tätigen o.a., sollte die Inanspruchnahme der kostenlosen Selbstauskunft alle 12 Monate genügen – viel ändern wird sich an dem Konto vermutlich nichts. Zudem ist die Selbstauskunft einmal jährlich kostenlos möglich!

Die SCHUFA online abfragen? Das Unternehmen verweist immer wieder auf die vermeintlich bequeme Lösung, sich einfach bei meineSCHUFA.de zu registrieren, um so regelmäßig die zur eigenen Person gespeicherten Daten einsehen zu können. Der Haken an der Sache: Kostenfrei ist diese Variante in keinem Fall. Sie müssen stets ein Abo abschließen.

Wie lange dauert es bis zur Erteilung der SCHUFA-Auskunft?

Wann kommt die SCHUFA-Auskunft an? Bezahlte Anfragen werden oft schneller bearbeitet.
Wann kommt die SCHUFA-Auskunft an? Bezahlte Anfragen werden oft schneller bearbeitet.

In der Praxis zeigt sich: Zahlende Kundschaft erhält die Auskünfte wesentlicher schneller (oft schon nach drei Tagen). Kostenlose Selbstauskünfte können schon mal auf sich warten lassen. Inwieweit sich dahinter Kalkül vermuten ließe, beschäftigt nicht zuletzt auch die Verbraucherschützer immer wieder.

Grundsätzlich ist den Auskunfteien auch keine gesetzliche Frist vorgegeben, innerhalb derer sie die Datenauskunft erteilt haben müssen. Wer auf seinem Recht beharrt, benötigt also mitunter etwas Sitzfleisch und Geduld. Regelmäßiges Nachhaken bei der SCHUFA (per Mail oder Fax oder Telefon) kann ggf. helfen.

Alternativ können Sie der SCHUFA auch in dem Antrag auf Auskunftserteilung selbst schon eine Frist setzen. Fügen Sie in einen Schriftsatz, der dem von der BfDI entspricht, einfach Folgendes ein:

Ich bitte Sie, mir die Auskunft zu den oben genannten Punkten schriftlich bis zum [Datum] zuzusenden.“

Setzen Sie eine realistische Frist von zwei bis drei Wochen und nehmen Sie eine Kopie des Antrages zu Ihren Akten, um im Zweifel einen Nachweis über das Fristversäumnis zu haben.

Jeden SCHUFA-Eintrag sorgsam prüfen

Bei zirka 813 Millionen gesammelten Informationen wird auch einem Laien schnell klar: Fehler sind vorprogrammiert. Ob nun veraltete Informationen, längst getilgte aber nicht rechtzeitig gelöschte Verbindlichkeiten oder falsche Daten: In mehreren stichprobenartigen Untersuchungen konnten in fast jeder zweiten SCHUFA-Abfrage Fehler entdeckt werden. Ein Grund mehr, die erteilte Selbstauskunft genauestens zu prüfen.

Wie lange darf die SCHUFA die Daten speichern?

Die Datenspeicherung der SCHUFA ist fristgebunden - regelmäßige Löschungen sind vorgeschrieben.
Die Datenspeicherung der SCHUFA ist fristgebunden – regelmäßige Löschungen sind vorgeschrieben.

Natürlich unterliegt die Datensammelwut der SCHUFA festen Regeln. Am wichtigsten ist dabei wohl, dass die Auskunftei grundsätzlich nur zeitlich begrenzt bestimmte Daten aufführen darf.

In regelmäßigen Abständen müssten daher sämtliche SCHUFA-Konten manuell geprüft werden. Bei 800 Angestellten kann der Faktor Mensch da schon mal zu Fehlern führen.

Die folgenden Verjährungsfristen sind der SCHUFA und anderen Auskunfteien gesetzlich vorgegeben:

Verjährung nach ...zu löschende Datensätze
sofort ab AuflösungGirokonten, Handyverträge und andere Konten über laufende Vertragsbeziehung
... exakt 12 Monaten (1 Jahr)Anfragen für Kredite und andere Finanzprodukte Anfragen zu Kreditkonditionen (werden nach 10 Tagen schon nicht mehr weitergegeben)
... exakt 36 Monaten (3 Jahre)abgezahlte Kredite (ab Ablösungsdatum)
Kreditkarten (ab Vertragslösung)
eidesstattliche Versicherungen und Haftbefehle hierzu (spätestens aber Tilgung mit Nachweis der Löschung)
Abweisung von einem Insolvenzantrag
Ablehnung der Restschuldbefreiung
... Ablauf von 3 vollen Kalenderjahrenfällige Forderungen (bei ungeklärten 4 volle Kalenderjahre)
erteilte Restschuldbefreiung (bis dahin mit Erledigungsvermekr versehen)
... Ablauf von 6 vollen KalenderjahrenEröffnung eines Insolvenzverfahrens
... exakt 120 Monaten (10 Jahre)Ankündigung einer Restschuldbefreiung (bzw. schon vorab bei Versagung oder Erteilung)

Immer öfter aber versäumt die SCHUFA entsprechende Fristen für die Löschung. Gerade auch aus diesem Grund wurde den Betroffenen 2010 endlich das Recht eingeräumt, selbst die Dateneingabe zu prüfen und bei Fehlern darauf hinzuweisen und die SCHUFA zur Löschung aufzufordern.

Darüber hinaus gewährt die SCHUFA ausnahmsweise auch eine vorzeitige Löschung, wenn:

  1. die Forderung eine Höhe von 2.000 Euro nicht überschreitet,
  2. die Forderung innerhalb von sechs Wochen ausgeglichen wurde,
  3. der Gläubiger der SCHUFA die Erledigung mitgeteilt hat und,
  4. es sich nicht um titulierte Forderungen handelt.

All diese Aspekte müssen zutreffen, damit ein SCHUFA- Eintrag auch schon vor Ablauf der Frist gelöscht wird. Sollte der Gläubiger den dritten Punkt versäumt haben, wenden Sie sich am besten direkt an diesen, anstatt zunächst den langen Umweg über die SCHUFA zu gehen.

Welche anderen Fehler sind möglich?

Nutzen Sie Ihren Anspruch auf die kostenlose SCHUFA-Selbsauskunft und prüfen Sie die gespeicherten Daten.
Nutzen Sie Ihren Anspruch auf die kostenlose SCHUFA-Selbsauskunft und prüfen Sie die gespeicherten Daten.

Darüber hinaus können auch andere Fehler in der SCHUFA-Auskunft enthalten sein:

  1. Falsche Daten: Forderungen wurden bezüglich ihrer Höhe falsch angegeben, persönliche Daten stimmen nicht bzw. fehlen oder aber es wurden fälschlicherweise verspätete Zahlungen in der Auskunft aufgenommen.
  2. Fehlender Erledigungsvermerk: Zudem sollten bereits getilgte Kredite und Verbindlichkeiten bereits mit einem entsprechenden Vermerk versehen werden, sonst könnte ein entsprechender SCHUFA-Eintrag schnell auch negative Folgen haben.
  3. Fehlende Daten: Die Vertragspartner der SCHUFA sind dazu verpflichtet, innerhalb von einem Monat über aktuelle Entwicklungen eines Datensatzes (Kreditvertrages usf.) die Auskunftei in Kenntnis zu setzen. Meldet sie abgelöste Kredite, gelöschte Verträge u. a. nicht, sind die aufgeführten Daten veraltet.
  4. Falsche Zuordnung: In den letzten Jahren kam es auch immer wieder vor, dass die Konten mit Daten von namensgleichen Personen vermischt waren. Viele Namen kommen häufiger vor. Angenommen Peter Müller aus Duisburg fragt sein Konto bei der SCHUFA ab. Enthalten hierin sind unzählige offene Forderungen und Kreditverbindlichkeiten, sodass sein SCHUFA-Basisscore miserabel ist. Doch er hat diese Geschäfte gar nicht abgeschlossen, sondern eigentlich ein anderer Peter Müller aus Kiel. Der Duisburger Peter muss sich nun darum bemühen, dass die Mitarbeiter bei der SCHUFA die falschen Einträge umgehend löschen.
Vorsicht: Grundsätzlich müssen in der SCHUFA nicht sämtliche Daten zu einer Person enthalten sein. Es können bestimmte Kredite und andere Vorgänge in dem Konto fehlen. Das ist dann jedoch kein Fehler des Unternehmens selbst, sondern kann daran liegen, dass der entsprechende Gläubiger kein Vertragskunde der SCHUFA ist, sondern mit einer anderen Auskunftei zusammenarbeitet.

Was aber nun, wenn Sie Fehler entdecken? Wie können Sie falsche SCHUFA-Einträge löschen lassen?

Wie können Sie einen SCHUFA-Eintrag löschen lassen?

Die Auseinandersetzung mit der SCHUFA kann oft mühsam sein.
Die Auseinandersetzung mit der SCHUFA kann oft mühsam sein.

Zunächst: Sie können nicht jeden beliebigen Datensatz aus Ihrem SCHUFA-Konto löschen lassen. Es bedarf in jedem Fall einer handfesten Begründung. Liegt ein Fehler vor oder müsste der betreffende Posten eigentlich schon längst gelöscht sein, genügt dies als Grund. Doch auch mit geeigneter Begründung gestaltet sich die Löschung fehlerhafter Daten vom SCHUFA-Konto in der Praxis als recht holprig.

Wichtig ist: Finden Sie einen Fehler in Ihrer SCHUFA-Datenübersicht, müssen Sie sich als Verbraucher selbst um die Löschung kümmern. Das gestaltet sich für Laien gar nicht so einfach. Deshalb empfiehlt es sich, rechtzeitig Kontakt zum Verbraucherschutz oder einem versierten Anwalt aufzunehmen. In der Auseinandersetzung mit einem Millionenunternehmen ist die Nutzung professioneller Unterstützung jedem Laien anzuraten.

Haben Sie einen Fehler entdeckt, müssen Sie sich als Verbraucher direkt an die SCHUFA wenden. Mit Bezugnahme auf die §§ 33ff. Bundesdatenschutzgesetz können Sie die Löschung oder Korrektur der fehlerhaften Daten verlangen. Parallel dazu können Sie sich auch an den Vertragspartner der SCHUFA wenden, der die fehlerhaften Daten verursacht hat.

§ 35 BDSG bestimmt, wann Verbraucher die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten verlangen können:

BerichtigungLöschungSperrung
  1. personenbezogene Daten sind falsch

  2. Schätzwerte sind nicht als solche gekennzeichnet
  1. Speicherung war nicht zulässig

  2. es handelt sich um höchstpersönliche Daten* (sofern nicht aus öffentlich zugänglichen Quellen)

  3. nach Erledigung wurden die Daten zweckentfremdet

  4. Daten müssten schon gelöscht sein (Verjährung)
  1. bezogen auf höchstpersönliche Daten widerspricht die Löschung einer gesetzlichen, satzungsmäßigen oder vertraglichen Aufbewahrungsfrist

  2. durch die Löschung wäre ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen beeinträchtigt

  3. die Löschung (technisch) nicht möglich oder der Aufwand unverhältnismäßig wäre

  4. Betroffener bestreitet die Richtigkeit und weder diese noch die Unrichtigkeit sind feststellbar
* Ethnie, politische Orientierung, Religion bzw. moralisch-philosophische Ansichten, Gewerkschaft, Gesundheitszustand, sexuelle Orientierung, Vorstrafen oder begangene Ordnungswidrigkeiten bei fehlender Beweiskraft

Die SCHUFA verweigert die Löschung, Berichtigung oder Sperrung?

Verweigert die SCHUFA die rechtsmäßige Löschung? Ein Anwalt kann maßgeblich helfen.
Verweigert die SCHUFA die rechtsmäßige Löschung? Ein Anwalt kann maßgeblich helfen.

Spätestens, wenn die SCHUFA Holding sich nicht einsichtig zeigt, sollten die Verbraucher sich dringend an einen geeigneten Anwalt für Kapitalmarktrecht wenden. Dieser kann dessen berechtigten Interessen gegenüber dem Großkonzern vertreten.

Anwälte setzen sich nicht zum ersten mal auch mit scheinbar übermächtigen Gegnern auseinander und zusätzlich bringen sie die nötige objektive Distanz mit. Kaltschnäuzigkeit und Objektivität können dem Betroffenen ein gutes Schutzschild bieten. Zudem reagiert die SCHUFA auf anwaltliche Schreiben erfahrungsgemäß schneller.

Das Gute daran: Der Verursacher der falschen Eintragung (Vertragspartner der SCHUFA oder die Auskunftei selbst) haftet für möglicherweise entstandene Schäden, sodass ein Schadensersatzanspruch besteht etwa für möglicherweise abgelehnte Kreditverträge, abgewiesene Baufinanzierungen und aber auch für die entstandenen Anwaltskosten. Sie müssen bei Rechtmäßigkeit Ihres Anspruches die Anwaltskosten also regelmäßig nicht selbst tragen.

Alternativ können Sie sich auch an den Ombudsmann der SCHUFA wenden. Dieser ist dafür zuständig neutral zu prüfen, inwieweit der Anspruch des Betroffenen berechtigt ist und einen entsprechenden Schiedsspruch zu fällen, dem sich auch die SCHUFA beugen muss.

Vertrag trotz negativer SCHUFA-Einträge?

Grundsätzlich sollen die Daten, die die SCHUFA speichert, auswertet und auf Antrag an Berechtigte herausgibt, einer angemessenen Risikobewertung der Vertragspartner dienen, bei denen eine Person entsprechende Anfragen stellt. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass sie bei einer schlechteren SCHUFA-Wertung nie wieder einen Kredit erhalten, ein Konto eröffnen oder anderweitige Verträge abschließen können.

Es handelt sich bei den herausgegebenen Daten lediglich um Orientierungshilfen für die Vertragspartner der Auskunfteien. Ein negativer SCHUFA-Eintrag wird nicht immer gleich den Vertragsabschluss verhindern, kann sich aber auf die Vertragskonditionen auswirken.

Kredit trotz niedrigem SCHUFA-Score?

Grundsätzlich können Sie darauf hoffen, dass eine Bank einen Kredit auch mit negativer SCHUFA-Auskunft bewilligt. Sicherlich nicht in jedem Fall und nicht jedes Kreditinstitut, aber ganz ausschließen tut ein schlechter Wahrscheinlichtkeitswert die Kreditvergabe nicht automatisch.

Allerdings kann der betreffende Kreditgeber sich anhand der von der SCHUFA übermittelten Daten zu ihrem potentiellen Vertragspartner entschließen, die Konditionen an das höhere Risiko anzupassen. Das bedeutet häufig: höhere Zinsen und Raten und ggf. auch insgesamt niedrigere Darlehen.

Kredit ohne SCHUFA-Bonitätsprüfung – Seriös oder Kostenfalle?

Bekommen Sie einen Kredit auch mit negativem SCHUFA-Eintrag?
Bekommen Sie einen Kredit auch mit negativem SCHUFA-Eintrag?

Manche Kreditanbieter werben damit, Kredite auch unabhängig von einer SCHUFA-Anfrage zu vergeben. Das klingt zunächst verlockend, aber:

  1. Auch dann noch setzen die Kreditgeber Bonität und ein bestimmtes monatliches Mindesteinkommen voraus.
  2. Die veranschlagten Zinsen sind verglichen mit anderen Ratenkrediten teils erheblich höher.
  3. Die Raten sind meist auch vergleichsweise hoch, vor allem weil die Laufzeit derartiger Kredite oftmals geringer ist.

Wenn Sie sich also auf SCHUFAfreie Kredite einlassen wollen, müssen Sie einkakulieren, dass Sie allein aufgrunddessen mit schlechteren Vertragskonditionen rechnen müssen. Das bedeutet am Ende, dass ein Kredit ohne SCHUFA laut Erfahrungen von Verbraucherschützern und Wirtschaftsexperten wesentlich höhere Kosten für den Verbraucher bedeuten. Das kann auch dem SCHUFA-Konto weiter schaden.

Der Schritt sollte deshalb dringend gut überlegt sein und vermieden werden, wenn die Kreditaufnahme nicht unbedingt notwendig ist. Für Personen mit vergleichsweise guter SCHUFA-Prognose lohnen sich solche Angebote nicht. Sie können auf günstigere Verträge zurückgreifen und sollten auf der Bonitätsauskunft bestehen.

Können Sie ein neues Girokonto ohne SCHUFA-Auskunft beantragen?

Interessant ist, dass es heute eigentlich bei jeder Bank möglich ist, ein Konto ohne SCHUFA-Abfrage zu eröffnen. Seit Inkrafttreten einer entsprechenden Gesetzesänderung im Juni 2016 dürfen Banken einen Antrag auf Eröffnung von einem neuen Konto trotz schlechter SCHUFA nicht ohne weiteres Ablehnen.

Durch das sogenannte „Jedermann-Konto“ soll allen Personen unabhängig von ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als grundlegendes Basiskonto zugestanden werden. Bei diesem handelt es sich um Guthabenkonten – Abhebungen sind also nur bei entsprechender Deckung möglich. Ein Verlustgeschäft müssen Banken daher nicht fürchten.
Jedermann-Konto seit 2016: Ein Girokonto kann trotz negativer SCHUFA kaum versagt werden.
Jedermann-Konto seit 2016: Ein Girokonto kann trotz negativer SCHUFA kaum versagt werden.

Auch ein Wohnsitznachweis ist seither nicht mehr erforderlich. Diese Neuregelgung wurde vor allem für Obdachlose und Flüchtlinge geschaffen, die vorher nie ein Konto hätten eröffnen können. Ein Girokonto aber könne als „Grundvoraussetzung für eine Teilhabe am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben in Deutschland“ gelten – so der Bundestags­abgeordnete Matthias Hauer (CDU).

Erhalten Sie eine Kreditkarte trotz negativer SCHUFA-Bonitätsprüfung?

Das gestaltet sich in der Regel eher schwierig. Die meisten Banken geben zu Girokonten bei schlechten SCHUFA-Werten keine zugehörige Kreditkarte heraus. Alternativ hierzu finden sich zahlreiche Anbieter, die Kreditkarten ohne SCHUFA-Abfrage versprechen. Dabei wird jedoch kein üblicher Kredit gewährt oder die Karte an ein bestehendes Konto gekoppelt!

Es handelt sich hierbei in aller Regel um sogenannte Prepaid-Kreditkarten. Das Prinzip ist von den Mobilfunkverträgen bekannt: Zunächst muss ein bestimmtes Guthaben eingezahlt werden, auf das mit Benutzung der Kreditkarte zugegriffen werden kann.

Auch bei den Prepaidkarten sind die Konditionen häufig schlechter: höhere Jahresgebühren, beschränkte Auszahlungen pro Tag, zusätzliche Kosten für jede Auszahlung usf. Zudem werden derlei Kreditkarten auch nicht immer von Hotels oder anderen Unternehmen und Händlern akzeptiert bzw. an die Hinterlegung von einer Kaution gekoppelt.

Eine kleine Geschichte der SCHUFA

Vom Umzug über Kredite, Konten und Verträge: Seit 1927 sammelt die SCHUFA die Daten der Bürger.
Vom Umzug über Kredite, Konten und Verträge: Seit 1927 sammelt die SCHUFA die Daten der Bürger.

Ihren Ursprung nahm die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung bei der Berliner Elektrizitätswerke AG. Im Jahre 1926 hatte diese immer mehr Privatkunden und war bestens informiert über deren Kreditwürdigkeit. Einem leitenden Mitarbeiter kam dann bald die Idee, dass auch andere Wirtschaftsunternehmen grundsätzlich daran interessiert sein würden, ob und inwieweit ihre Kundschaft kreditwürdig erscheint.

Für die exaktere Beurteilung würden aber weitere Daten benötigt, wodurch die Auskunft anderer Unternehmen und eine enge Zusammenarbeit mit diesen Grundlage sein mussten. Die Idee gedieh und wurde anderen Unternehmern vorgetragen. Am 01. April 1927 schließlich wurde die SCHUFA als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Berlin gegründet.

In den 1930er Jahren kamen weitere Unternehmen in Dortmund, Düsseldorf, Hamburg, Köln, Bad Kreuznach, Mannheim, Frankfurt am Main und München hinzu. Den zweiten Weltkrieg überstand keine der SCHUFA-Gesellschaften – zuletzt traf es das Büro in Berlin, das am 05. Februar 1945 bei einem Bombenangriff zerstört wurde.

Erst mit Einführung der Deutschen Mark (DM) im Jahre 1948 lebte der Gedanke der so gestalteten Bonitätsauskunft wieder auf. 1952 schlossen sich sämtliche SCHUFA-Gesellschaften zur BUNDES-SCHUFA e.V. zusammen. Seit 1990 konnten auch die Bürger der ehemaligen DDR die Auskunftei nutzen.

Der Zentralsitz der SCHUFA befindet sich heute in Wiesbaden. Weitere Zweigniederlassungen befinden sich in Berlin, Bochum, Hamburg, Köln und Hamburg. Erreichbar ist die Zentrale der SCHUFA unter folgender Adresse:

SCHUFA Holding AG
Kormoranweg 5
65201 Wiesbaden

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Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana ist seit 2015 Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Ihr thematischer Fokus liegt insbesondere auf den Bereichen Familienrecht, Erbrecht, Strafrecht und Datenschutz.

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