2015 wurden an deutschen Zivilsenaten des Bundesgerichtshofes (BGH) 731 Revisionen beantragt. Außerdem gingen 3.646 Nichtzulassungsbeschwerden ein (Quelle: Tätigkeitsbericht des Bundesgerichtshofes). Dieser krasse Gegensatz beider Zahlen macht deutlich, dass die Zulassung für eine Revision oftmals nicht automatisch erfolgt. Stattdessen muss der Beklagte sein Rechtsmittel in Form dieser Beschwerde einfordern.
Das heißt aber auch, dass nur, weil eine Revision zunächst nicht zugelassen wird, der Betreffende keinerlei Möglichkeiten mehr hat, das gegen ihn ergangene Urteil erneut prüfen zu lassen.
In unserem Ratgeber widmen wir uns der Revisionszulassung im Zivilrecht und erklären Ihnen, wie Sie diese bei erstmaliger Ablehnung eventuell dennoch erwirken können. Erfahren Sie hier, was es bei der Revision mit der Nichtzulassungsbeschwerde auf sich hat und auf welcher Grundlage diese beruht.
Inhalt
FAQ: Zulassung einer Revision
Durch eine Revision können Sie erwirken, dass ein vom Gericht festgelegtes Urteil erneut überprüft wird.
Hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, damit ein Antrag auf Revision zugelassen wird.
In diesem Fall ist es möglich, eine Nichtzulassungsbeschwerde einzureichen. Wie Sie dabei vorgehen müssen, erfahren Sie hier.
Die Revision: Prüfung eines mangelhaften Urteils
Die Revision ist ein Rechtsmittel, welches an den ordentlichen und den Fachgerichtsbarkeiten zur Anwendung kommen kann. Es dient dazu, ein Urteil aus sachlicher Perspektive überprüfen zu lassen. Angefochten wird eine Entscheidung dabei aufgrund behaupteter Verfahrensfehler, beispielsweise wegen Unstimmigkeiten im Verhalten der zuständigen Richter.
Hierfür sind entsprechende Revisionsgründe anzuführen, welche in § 576 der Zivilprozessordnung (ZPO) benannt sind.
Neben diesem dreistufigen Verlauf kann in Ausnahmefällen auch die sogenannte Sprungrevision gemäß § 566 ZPO erfolgen. Hierbei wird die Berufungsinstanz ausgelassen.
Voraussetzungen für die Zulassung der Revision
Üblicher als die Sprungrevision ist der Zwischenschritt über das Rechtsmittel der Berufung, welches beispielsweise eingelegt werden kann, wenn einem Kläger im erstinstanzlichen Urteil eine Entschädigung wegen Gepäckverlust verwehrt wurde.
Um statthaft ein Rechtsmittel gegen den Beschluss bzw. das Urteil vom Berufungsgericht einlegen zu können, muss vom Ausgangsgericht oder dem Bundesgerichtshof eine Zulassung der Revision erfolgen. An eine solche positive Entscheidung schließt sich ein Verfahren an, welches üblicherweise ca. zwölf Monate umfasst.
Nichtzulassungsbeschwerde: Die Neuprüfung des Urteils durchsetzen
Fehlt es nun an der Zulassung für die Revision, weil sie abgelehnt wurde, kann der Beklagte eine Nichtzulassungsbeschwerde am BGH einreichen. Diese ist in § 544 ZPO geregelt. Jene Beschwerdeform soll eine sogenannte Zulassungsrevision (§ 543 ZPO) erwirken, die seit 2003 in der Zivilprozessordnung verankert ist. Eine solche muss immer dann genehmigt werden, wenn:
- der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung zukommt oder
- die Zulassung der Revision der Fortbildung des Rechts dient oder
- eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich erscheint.
Das dritte Kriterium ist in der Praxis am häufigsten anzutreffen. Dieses erfordert beispielsweise die Zulassung einer Revision, wenn dem Berufungsgericht ein grundlegendes Missverständnis eines Rechtssatzes zu unterstellen ist. Gleiches gilt bei einer Zuwiderhandlung gegen die Verfahrensgrundrechte der betroffenen Parteien durch Richter oder Staatsanwaltschaft.
Über diese Beschwerdevariante entscheidet der BGH als zuständiges Revisionsgericht. In der Regel beträgt die dafür benötigte Zeitspanne sechs bis 18 Monate. Gibt er dem statt, wird das originäre Urteil entweder aufgehoben und über die Revision mittels Zurückverweisung an das Berufungsgericht entschieden, oder er selbst führt den neuen Prozess zur Überprüfung des angefochtenen Richterspruches.
Die unter Berücksichtigung der Form- und Fristvorgaben eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist dann gleichzusetzen mit einem „normalen“ Antrag auf Revision.
Nichtzulassungsbeschwerde ist nur die Bezeichnung für den hier gegenständlichen Rechtsbehelf. Im Rahmen diese Verfahrens ist der Antrag auf Zulassung der Revision zu stellen, über den der BGH dann zu entscheiden hat.
Danke fur diesen Artikel. Was für mich allerdings unklar bleibt, ist der Unterschied zwischen Antrag auf Zulassung der Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde. Sind das zwei verschiedene Rechtsmittel? Und wenn ja, müssen beide von einem BGH-Anwalt erhoben werden? Für mich ist das deshalb bedeutsam, da ich einen Berufungsbeschluss hinnehmen musste unter dem keine Rechtsmittelbelehrung steht. Für mich bedeutet das, dass die Revisin nicht zugelassen ist. Eine NZB scheitert aber an der 20.000,- € Hürde, wie mir von der RAK des BGH bestätigt wurde. Hätte man nun noch die Möglichkeit die Zulassung der Revision direkt zu beantragen? Und wenn ja, nach welcher Rechtsnorm richtet sich das im Zivilrecht?
Ist die Nichtzulassungsbeschwerde auch möglich, wenn das OLG die Berufung nach § 522 ZPO duch Beschluss zurückgewiesen hat? Mindeststreitwert ist erreicht. Grundsätzliche Bedeutung wohl auch.
Hallo Reiner,
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urteil/ beschluss des lg nicht unterschrieben, ferner nur 2- berufsrichterichter, der 3-ist proberichter … beschwerde dazu nicht beantwortet, sondern 2-tage erzwingunshaft beantragt, wegen 15.oo € .. was ist zu tun ?