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FAQ: Verfügung von Todes wegen
Durch eine Verfügung von Todes wegen können Sie festlegen, was nach Ihrem Ableben mit Ihren Vermögenswerten passieren soll. Hier erhalten Sie eine ausführliche Definition.
Eine Verfügung von Todes wegen kann sowohl ein Testament als auch ein Erbvertrag sein.
Unsere Muster, welche Sie kostenlos herunterladen können, zeigen Ihnen, wie ein Testament und ein Erbvertrag aussehen können.
Für den Todesfall bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die grundlegende Erbfolge. Bei dieser finden ausschließlich Verwandte des Erblassers und dessen Ehepartner bzw. eingetragener Lebenspartner Berücksichtigung.
Will der Erblasser selbst bestimmen, wer welchen Teil an seinem Nachlass erhält oder andere nicht verwandte Erben einsetzen, bedarf es der Aufsetzung einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen. Doch was genau bedeutet das? Welche Formen von Verfügungen für den Todesfall gibt es? Und welche Aspekte müssen Erblasser und Erbe beachten?
Weiterführende Ratgeber zur letztwilligen Verfügung
Was ist eine Verfügung von Todes wegen? Eine Definition
Im Rahmen einer schriftlichen Anordnung (= Verfügung) kann der Erblasser Regelungen für den Todesfall treffen. Diese Erlasse können dabei sowohl die Verteilung des Nachlasses als auch Bestimmungen zur Beerdigung enthalten. Er kann in einer Verfügung von Todes wegen sogar das Sorgerecht für seine minderjährigen Kinder nach seinem Tod beeinflussen. Darüber hinaus kann der Erblasser auch Personen als Erben einsetzen, die nach der gesetzlichen Erbfolge nicht erbberechtigt wären.
Zu unterscheiden ist dabei grundsätzlich zwischen zwei verschiedenen Formen der Verfügung von Todes wegen: der einseitigen Anordnung und dem zweiseitigen Vertrag. Eine einseitige Verfügung wird in aller Regel über den Erlass eines Testaments bewerkstelligt. Zweiseitig beschlossene Bestimmungen sind im Rahmen eines Erbvertrages zwischen dem Erblasser und dem Erben festzuhalten.
Verfügung von Todes wegen: Testament und Erbvertrag
Dem Erblasser steht es frei, eine Verfügung von Todes wegen aufzusetzen und so die Erbfolge willkürlich und nach eigenem Gusto zu beeinflussen (§§ 1937, 1941 BGB). Grundsätzlich besteht im Rahmen derartiger Willensbestimmungen die Möglichkeit, einzelne Nachlassgegenstände bestimmten Personen zu hinterlassen, Bedingungen an die Erbschaft zu knüpfen oder aber das Erbrecht einer Person auf den Pflichtteil zu beschränken.
Beim Testament als Verfügung geschieht dies allein durch den Erblasser. Sein hierin enthaltener letzter Wille kann in unterschiedlichen Unterformen ausgestaltet werden:
- handschriftliches Testament nach § 2247 BGB: Der Erblasser setzt das Testament eigenhändig auf und versieht dieses mit seiner vollständigen Unterschrift und dem Ort sowie dem Datum der Unterzeichnung. Diese letztwillige Verfügung bedarf aufgrund der Eigenhändigkeit nicht der zusätzlichen notariellen Beurkundung.
- Berliner Testament nach § 2267 BGB: Hierbei handelt es sich um eine besondere Form des eigenhändigen Testaments, bei dem beide Ehegatten eine gemeinsame Verfügung von Todes wegen aufsetzen. Dabei genügt es, dass einer der Ehegatten das Testament handschriftlich anfertigt und anschließend beide den Schriftsatz entsprechend unterzeichnen. Der Mitunterzeichnete muss die genaue Zeit- und Ortsangabe hinzufügen, an dem er die letztwillige Verfügung unterzeichnet hat.
- öffentliches Testament nach § 2232 BGB: Dabei übergibt der Erblasser einem Notar seinen letzten Willen, den dieser niederschreibt. Anschließend unterzeichnet der Testator die Verfügung und der Notar beurkundet das Testament. Diese notarielle Verfügung von Todes wegen ist nur durch Beurkundung rechtswirksam.
- Nottestamente nach §§ 2249 ff. BGB: Wenn der Tod des Erblassers recht rapide naht, dieser jedoch noch keine Möglichkeit hatte, ein Testament aufzusetzen, können auch Noterlasse in kürzester Zeit aufgesetzt werden. Dabei wird kein Notar benötigt, sondern entweder der Bürgermeister der Gemeinde zzgl. zwei Zeugen (§ 2249 BGB) oder nur drei Zeugen (§§ 2250, 2251 BGB). In letzterem Fall genügt gar die mündliche Wiedergabe des letzten Willens.
Oftmals schließen Ehegatten einen Ehe- und Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und gemeinsame Kinder häufig als Schlusserben benennen.
Verfügung von Todes wegen: Welche Form muss eingehalten werden?
Wie bereits aus der obigen Aufzählung ersichtlich wird, kann der Erblasser eine letztwillige Verfügung grundsätzlich in unterschiedlicher Form abgeben:
- handschriftlich: Das Testament muss dann eigens verfasst und unterzeichnet bzw. beim Berliner Testament mitunterzeichnet sein.
- abgetippt (= öffentlich): Diese Verfügung von Todes wegen muss jedoch zwingend notariell beurkundet werden – das gilt auch für alle Erbverträge!
- mündlich: Dies ist nur im Notfall und vor ausreichend Zeugen möglich. Der letzte Wille des Betroffenen muss jedoch auch hier anschließend niedergeschrieben werden.
Annahme einer Verfügung von Todes wegen in amtliche Verwahrung beantragen
Ein öffentliches Testament wird stets amtlich verwahrt, was durch die Beurkundung gewährleistet ist. Anders hingegen verhält es sich im Erbrecht bei einer handschriftlichen Verfügung von Todes wegen. Um sicherzugehen, dass diese nicht verloren geht und auch, um sich vor Fälschungen oder Unterschlagung zu schützen, können Sie das Testament beim zuständigen Nachlassgericht in amtliche Verwahrung geben (§ 2248 BGB).
Dabei wird der Schriftsatz durch die Rechtspfleger beurkundet und in das Zentrale Testamentsregister aufgenommen. Die Kosten für die maximal 30 Jahre andauernde amtliche Verwahrung betragen 75 Euro. Den Antrag können Sie formlos in der Rechtsantragsstelle des zuständigen Gerichts stellen. Sie benötigen lediglich Ihr eigenhändig verfasstes Testament sowie Ihre Geburtsurkunde.
Wie sehen Testament und Erbvertrag aus?
Sie wünschen die Aufsetzung einer Verfügung von Todes wegen? Die folgenden Muster für Testament und Erbvertrag können Ihnen als erste Orientierung dienen. Wenden Sie sich jedoch bitte auch immer an einen Anwalt für Erbrecht. Dieser kann Sie umfassend dahingehend beraten, welche Klauseln am Ende auch tatsächlich wirksam sind und über mögliche Stolperfallen aufklären – gerade hinsichtlich der Pflichtteilsansprüche.
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Was geschieht mit der Verfügung nach dem Tod des Erblassers?
Ist der Testator verstorben, ist das zuständige Nachlassgericht ab Kenntnisnahme dazu angehalten, sämtliche Verfügungen von Todes wegen zu eröffnen – auch mögliche aufgehobene. Das meint hier ganz wortwörtlich: Sollten die Testamente verschlossen – etwa in einem Briefumschlag – verwahrt worden sein, werden sie herausgeholt und verlesen. Der gesamte Vorgang muss dabei protokolliert werden.
Alle Beteiligten sind laut Erbrecht verpflichtet, sämtliche Testamente und andere Verfügungen an das Nachlassgericht herauszugeben (im Original), selbst wenn diese ggf. durch eine spätere Anordnung aufgehoben wurden (§ 2259 BGB).
Anwesend sind während der Eröffnung auch die in dem Testament bestimmten Erben oder betroffenen Beteiligten (auch von Enterbung betroffene Personen).
Auch die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen ist mit Kosten verbunden, selbst wenn das Nachlassgericht diesen Vorgang von Amts wegen durchführt. Laut Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) wird für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen eine Gebühr in Höhe von 100 Euro fällig (Nr. 12101 Kostenverzeichnis GNotKG), die die Erben tragen müssen. Die Gebühr ist jedoch nur einmal zu entrichten, auch wenn mehrere Testamente des Erblassers eröffnet werden.
Ich habe gestern einen Brief vom Amtsgericht Witten erhalten, in dem stand geschrieben, eröffnung einer Verfügung von Todes wegen.Was heisst das?Mit was muss ich da rechnen?Die wollen 100€ von mir haben ,ich weiss aber nicht warum.
Beispiel: Eheleute haben ein Berliner Testament. Ein Ehepartner stirbt und kurz danach der andere Ehepartner.
Werden die Kosten für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen, für jeden Verstorbenen (also 2x) fällig für die Erben/ Pflichtteilsberechtigten?
Gut zu wissen, dass das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die grundlegende Erbfolge für den Todesfall bestimmt. Mich würde interessieren, ob darin auch festgelegt werden kann, wer sich um die Trauerfeier und den Grabstein kümmert. Sofern der Verstorbene das nicht selbst in seinem Testament festlegt.
Vielen Dank für die Informationen über die Todesverfügung und die damit verbundenen Formen. Der Vater meines Freundes ist gestorben, und er versucht herauszufinden, wie er mit der Todesverfügung umgehen soll. Ich werde ihm von diesem Artikel erzählen und ihm empfehlen, sich mit einem auf Erbrecht spezialisierten Anwalt zu treffen.
Ich habe seit 5Jahren Probleme mit einem handschr. Testament. Das Amtsgericht sieht keine Willenserklaerung und bewertet nicht nach BGB 133. Ich bin einziger Erbe im Berliner Testament. Können Sie mir einen Rat geben. Bitte um Info mfg M. Wimmer
Gut zu wissen, dass ich selbst bestimmen kann wer später mein Zeug erbt und dafür lediglich eine letztwillige Verfügung von Todes wegen aufsetzen muss. Interessant, dass der Erblasser im Rahmen einer schriftlichen Anordnung Regelungen für den Todesfall treffen kann. Mein Mann und ich haben uns bei unserer Hochzeit dazu entschieden einen Erbvertrag abzuschließen.
Gut zu wissen, dass die letztwillige Verfügung nicht immer von einem Notar beurkundet werden muss. Seit einiger Zeit habe ich angefangen, mich mit dem Thema Tod auseinanderzusetzen. Ich möchte gerne meinen Nachlass regeln und informiere mich daher gerne zum Thema. Dein Beitrag hat mir einen guten Überblick zum Thema angeboten. Danke!
Danke für den informativen Beitrag. Ein Nachbar wird ziemlich alt und spricht immer öfter zu diesem Thema. Deshalb lese ich seit zwei Wochen viel darüber, weil ich mich mehr darüber informieren möchte.