
FAQ: Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft
Gegen Ihren Willen darf der Staat Ihnen die deutsche Staatsbürgerschaft nicht entziehen. Art. 16 I 1 GG schützt die Bürger vor einer Wegnahme der Staatsangehörigkeit.
Der Staat darf die Staatsangehörigkeit nur aberkennen, wenn sich der Betroffene die Einbürgerung durch arglistige Täuschung erschlichen hat. Weitere Gründe für den Verlust der Staatsangehörigkeit finden Sie hier.
Wer die deutsche Staatsangehörigkeit verliert, gilt damit rechtlich als Ausländer und benötigt einen Aufenthaltstitel für den weiteren Aufenthalt in Deutschland.
Inhalt
Entzug der Staatsbürgerschaft: Grundgesetz verbietet Ausbürgerung

Laut Art. 16 I 1 GG darf der Staat die deutsche Staatsbürgerschaft nicht aberkennen. Es ist schlichtweg verboten, einem Bürger die Staatsangehörigkeit gegen dessen Willen wegzunehmen.
Unzulässig ist beispielsweise die Entziehung aus religiösen, rassistischen oder politischen Gründen.
Als die Verfassungsväter und -mütter dieses Verbot im Grundgesetz aufnahmen, reagierten sie damit auf die ausgrenzende und missbräuchliche Ausbürgerungspolitik der Nationalsozialisten, um Menschen künftig vor einer willkürlichen Staatenlosigkeit zu schützen.
Erst die Staatsangehörigkeit gibt einem Menschen die Möglichkeit, an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen und so Staatsgewalt auszuüben. Sie ist die Basis für eine gleichberechtigte Zugehörigkeit zum deutschen Volk mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Auf diesen Zugehörigkeitsstatus soll sich jeder Bürger verlassen dürfen.
Verlust der Staatsbürgerschaft laut Grundgesetz dennoch möglich
Gemäß Art. 16 I 2 GG ist der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nur möglich aufgrund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur, wenn er dadurch nicht staatenlos wird.
Das bedeutet, der Staat darf die Staatsangehörigkeit höchstens bei Bürgern, die eine doppelte Staatsbürgerschaft haben, aberkennen.
Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber dafür sehr enge Grenzen gesetzt:
- Der Betroffene muss durch eine vermeidbare Handlung selbst Anlass für den Entzug der Staatsangehörigkeit gegeben haben.
- Außerdem muss er mit seiner Handlung deutlich gemacht haben, dass er sich von Deutschland „abgewendet“ hat. Bloße Sicherheitsbedenken sind kein hinreichender Grund, jemanden die doppelte Staatsbürgerschaft zu entziehen.
Zulässige Gründe für Verlust und Aberkennung der Staatsbürgerschaft

Der Gesetzgeber hat die Gründe für einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit in § 17 StAG abschließend aufgelistet und in den folgenden Vorschriften ausführlicher geregelt: Dies sind:
- Menschen mit einer mehrfachen Staatsangehörigkeit können laut § 26 StAG freiwillig auf ihre deutsche Staatsbürgerschaft verzichten.
- Der Staat darf einem Deutschen die Staatsbürgerschaft aberkennen, wenn er freiwillig in ausländische Streitkräfte oder einen ähnlichen bewaffneten Verband eintritt. § 28 StAG erlaubt dies aber unter der Bedingung, dass der Betroffene nicht staatenlos wird.
- Auch die konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland ist ein Grund, die deutsche Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn eine doppelte Staatsbürgerschaft besteht.
- § 35 StAG erlaubt die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung, die der Betroffene erschlichen hat. Im folgenden Abschnitt erläutern wir diesen Fall genauer.
In ihrem Wahlprogramm von 2017 forderte die AfD, Straftätern die Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn diese einem kriminellen Clan oder einer Terrormiliz angehören oder wenn sie innerhalb der letzten zehn Jahre nach ihrer Einbürgerung erheblich straffällig geworden sind. Im Wahlprogramm für die kommende Bundestagswahl 2025 fehlt diese Forderung. Nun will der Kanzlerkandidat und Vorsitzende der CDU Friedrich Merz das Staatsangehörigkeitsrecht ändern und straffällig gewordenen Doppelstaatlern die deutsche Staatsbürgerschaft aberkennen.
Staat darf erschlichene Staatsbürgerschaft aberkennen

Laut § 35 I StAG darf der Staat die deutsche Staatsbürgerschaft wieder aberkennen, wenn der Betroffene seine Einbürgerung erschlichen hat durch arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die für die Einbürgerung von wesentlicher Bedeutung waren.
Ein Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft ist zum Beispiel möglich, wenn sich eine Person mit antisemitischer oder menschenverachtender Grundhaltung nur zum Schein zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennt.
Die drohende Staatenlosigkeit des Betroffenen steht der Entziehung nicht entgegen, denn das Grundgesetz schützt laut Bundesverfassungsgericht nur die redlich erworbene Staatsangehörigkeit. Das oberste Gericht hat dazu klargestellt, dass die Aberkennung einer erschlichenen Staatsbürgerschaft in diesem Fall eben nicht das berechtigte Vertrauen in die Verlässlichkeit der Staatsangehörigkeit beschädigt.
Wer seine Einbürgerung rechtswidrig oder missbräuchlich erlangt, kann eben nicht darauf vertrauen, dass er diesen Status behalten darf.
Die Entziehung der Staatsbürgerschaft ist laut § 35 III StAG nur innerhalb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung möglich.