Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass die Kosten für einen Vaterschaftstest zwischen Mutter und Vater in Zukunft hälftig geteilt werden können. Die Mutter hatte gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt, die das OLG zurückwies. Beide Elternteile hätten das Verfahren durch Geschlechtsverkehr innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit mit verursacht.
Die offizielle Feststellung des Erzeugers – wer bezahlt?
Im konkreten Fall hatte ein Kind die Vaterschaft eines Mannes gerichtlich feststellen lassen. Zuvor war bereits ein außergerichtlicher Vaterschaftstest durchgeführt worden, der die biologische Vaterschaft des Mannes bestätigte.
In einem gerichtlichen Verfahren wurde diese nun auch formell anerkannt. Das Amtsgericht entschied daraufhin, dass die Kosten für den Vaterschaftstest zwischen Mutter und Vater hälftig aufzuteilen seien. (Beschluss vom 13.01.2025, Az. 6 WF 155/24).
Vor dieser Entscheidung gab es keine einheitliche Regelung über die Verteilung der Kosten eines Vaterschaftsanerkennungsverfahrens. Häufig wurden diese dem mutmaßlichen Vater auferlegt, insbesondere wenn er die Vaterschaft bestritt und ein gerichtliches Verfahren erforderlich war.
Gegen diese Entscheidung legte die Mutter Beschwerde ein. Sie vertrat die Auffassung, dass der Vater die gesamten Kosten hätte tragen müssen, da er bereits außergerichtlich in den Test eingewilligt habe und nur er als Erzeuger in Betracht komme.
OG Frankfurt entscheidet: Alleinige Kostentragung ist nicht gerechtfertigt
Das OLG entschied, dass eine alleinige Übernahme der Kosten für den Vaterschaftstest durch den Erzeuger nicht gerechtfertigt sei. Der Mann habe berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft gehabt und sei nicht verpflichtet gewesen, sich allein auf den außergerichtlichen Test zu verlassen. Da er mit der Mutter keine feste Beziehung hatte und nicht mit ihr zusammenlebte, hätte er keine sichere Kenntnis darüber haben können, ob sie in der fraglichen Zeit noch andere intime Kontakte hatte.
Weder der Umstand, dass der Putativvater nicht bereit war, nach Einholung eines Privatgutachtens die Vaterschaft vorgerichtlich anzuerkennen noch derjenige, dass die Kindesmutter versichert hat, in der gesetzlichen Empfängniszeit nur mit dem Putativvater verkehrt zu haben, rechtfertigen es, dem […] Beteiligten die Kosten des Vaterschaftsfeststellungsverfahren alleine aufzuerlegen, wenn dieser zum Zeitpunkt des Verkehrs keine Beziehung mit der Mutter geführt hat […].
OLG Frankfurt a. M. I 6 WF 155/24
Zudem betonte das Gericht, dass das Verfahren von beiden Elternteilen gleichermaßen verursacht worden sei. Der Vater habe nicht „grob schuldhaft“ gehandelt, indem er eine gerichtliche Klärung verlangte. Beide Elternteile hätten gemeinsam durch ihren Geschlechtsverkehr innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit die Grundlage für die Klärung der Vaterschaft geschaffen.
Wer gemeinsam ein Kind zeugt, trägt auch gemeinsam die Kosten
Das Urteil des OLG Frankfurt setzt ein wichtiges Zeichen für eine gerechte Verteilung der Kosten für einen Vaterschaftstest. Es stellt klar, dass beide Elternteile in der Verantwortung stehen und sich nicht einseitig der finanziellen Verpflichtung entziehen können. Dieses Urteil sorgt für eine faire Regelung, die verhindert, dass die Last der Vaterschaftsfeststellung allein einem Elternteil aufgebürdet wird.
Mit dieser Entscheidung bleibt es dabei: Wer gemeinsam ein Kind zeugt, trägt auch gemeinsam die Verantwortung für die rechtliche Klärung der Elternschaft – und somit auch die damit verbundenen Kosten.