FAQ: Sichere Drittstaatenregelung in Deutschland
Bei der Drittstaatenregelung handelt es sich um eine gesetzliche Bestimmung, nach der ein Asylantrag in Deutschland nicht möglich ist, wenn die Einreise über einen sicheren Drittstaat erfolgt.
Die Drittstaatenregelung ist Teil des Asylrechts. In Deutschland ist sie im Grundgesetz und im Asylgesetz definiert. Mehr zu den rechtlichen Grundlagen und Ausnahmen lesen Sie hier.
Nein. Die Bestimmungen des Dubliner Abkommens haben Vorrang vor den nationalen Bestimmungen zur Drittstaatenregelung. Was das bedeutet, erfahren Sie hier.
Inhalt
Drittstaatenregelung per Definition: Einfach erklärt
Sowohl in Deutschland als auch in der Europäischen Union spielt im Asylrecht die sogenannte Drittstaatenregelung eine wichtige Rolle. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass der Unterschied zwischen sicheren Herkunfts- und Drittstaaten beachtet wird.
Wird das Herkunftsland eines Asylsuchenden als sicher eingestuft, kann ein Asylantrag in Ausnahmefällen doch möglich sein. Hier kommt es auf die individuelle Situation an. Anders sieht das bei sicheren Drittstaaten aus.
Reisen Asylsuchenden über einen solchen sicheren Drittstaat ein, ist ein Antrag auf Asyl in Deutschland nicht möglich. Denn dieser hätte gemäß der Drittstaatenregelung durch die Flüchtlinge in eben jenem Drittstaat gestellt werden können.
In Deutschland ist die Drittstaatenregelung sowohl im Grundgesetz als auch im Asylgesetz (AsylG) definiert. Nach Artikel 16a Grundgesetz (GG) und § 26a AsylG kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestags und des Bundesrats sichere Drittstaaten bestimmen.
Ein Drittstaat wird in der Regel als sicher bewertet, wenn die Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention und die Menschenrechtskonvention der EU gewährleistet sind. Nach Anlage 1 Asylgesetz fallen folgende Länder derzeit unter die Drittstaatenregelung
- Norwegen
- Schweiz
Bei der Bearbeitung eines Asylantrags durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wird die Rechtmäßigkeit geprüft. Über die Anwendung der Drittstaatenregelung entscheidet das BAMF auf Grundlage des individuellen Falls sowie der rechtlichen Vorgaben.
Drittstaatenregelung und deren Ausnahmen
In § 26a Asylgesetz ist auch festgehalten, wann die Drittstaatenregelung nicht zur Anwendung kommt. Das ist der Fall, wenn
- Asylsuchende bei der Einreise bereits einen gültigen deutschen Aufenthaltstitel besitzen
- Asylsuchende „auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben“
- Deutschland wegen „Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages“ für den Asylantrag zuständig ist
Letzteres wird dann wichtig, wenn die Bestimmungen des Dublin-Abkommens greifen. Denn Einreise über Mitgliedsstaaten der EU bzw. das Schengener Abkommen setzen die Drittstaatenregelung außer Kraft.
Drittstaatenregelung im EU-Kontext
Bei den rechtlichen Grundlagen im Grundgesetz und Asylgesetz handelt es sich um nationale Regelungen. Diese sind den rechtlichen Vorgaben der Europäischen Union untergeordnet. Durch das Dubliner Abkommen wird das Asylverfahren in der Union geregelt. Aufgrund dessen gelten die EU-Mitgliedstaaten nicht als sichere Drittstaaten. Denn auch bei einer Einreise aus diesen Staaten kann Deutschland für den Asylantrag bzw. das Asylverfahren zuständig sein.
Auch in den Rechtsvorschriften der EU gibt es das Konzept des sicheren Drittstaates. Allerdings sind, anders als in Deutschland, derzeit keine Staaten in einer Liste definiert. Eine solche befindet sich in Arbeit. Daher findet eine Drittstaatenregelung in der EU nur auf nationalen Ebenen statt.
Wichtig ist, dass aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen in Deutschland Asylsuchende in die genannten Drittstaaten abgeschoben werden können. Wird dort ihr Asylantrag negativ beschieden, ist dann eine Abschiebung in das Herkunftsland ebenfalls möglich.