FAQ: Blauer Reiseausweis für Flüchtlinge
Der Reiseausweis für Flüchtlinge fungiert als „Blauer Reisepass“ in Deutschland und ist ein Ersatzdokument für den Reisepass Ihres Herkunftslandes. Ausgestellt wird er gemäß Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) an alle anerkannten Asylberechtigten und Flüchtlinge. Mehr dazu hier.
Sofern es keine etwaigen Einschränkungen gibt, können Sie mit Ihrem Reiseausweis für Flüchtlinge in alle Länder reisen, die das GFK oder das dazugehörige Protokoll von 1967 unterzeichnet haben. Dafür benötigen Sie allerdings in den meisten Fällen ein Visum. Mehr können Sie in diesem Abschnitt nachlesen.
Ihren Antrag können Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen, sofern Sie alle für den Reiseausweis für Flüchtlinge erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Hier erfahren Sie mehr darüber.
Nein, ein regulärer Blauer Pass ist nicht verlängerbar. Wenn Ihr alter Reiseausweis abläuft, können Sie laut deutschem Aufenthaltsrecht also nur eine Neuausstellung beantragen. Es sei denn, Sie haben einen vorläufigen Reiseausweis für Flüchtlinge (ohne integrierten Chip und mit einer maximalen Gültigkeit von 1 Jahr), denn dieser darf verlängert werden.
Inhalt
Reiseausweis für Flüchtlinge – Rechtsgrundlage in Deutschland
Was genau bedeutet ein blauer Reiseausweis? Umgangssprachlich auch als „Blauer Pass“ oder „Konventionspass“ bekannt, ist der Reiseausweis für Flüchtlinge ein von den deutschen Behörden ausgestelltes Passersatzdokument. Er dient in erster Linie also als Ersatz für einen regulären Reisepass. Um einen solchen Blauen Pass zu erhalten, müssen Sie gemäß Art. 28 der GFK folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben laut der Genfer Flüchtlingskonvention die Flüchtlingseigenschaft, weil Sie entweder ein anerkannter Flüchtling nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) oder Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sind.
- Sie haben keinen Reisepass oder anderweitigen Passersatz aus Ihrem Herkunftsland.
- Es ist aufgrund Ihrer fallspezifischen Umstände (kriegerische Auseinandersetzungen vor Ort, politische Verfolgung etc.) für Sie unzumutbar, ein Passdokument von Ihrem Herkunftsland zu erhalten.
Allerdings hat der Reiseausweis für Flüchtlinge nur begrenzte Gültigkeit. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) sind das in der Regel bis zu 3 Jahre. Danach müssen Sie sich um eine Neuausstellung bemühen. Grund dafür ist, dass er nicht länger gelten darf als Ihr deutscher Aufenthaltstitel, den Sie entweder vor der Antragstellung bereits erteilt bekommen haben oder gleichzeitig mit dem Blauen Pass erhalten.
Anders verhält es sich bei einem vorläufigen Reiseausweis, der nur ausgestellt wird, wenn Sie z. B. noch vor der Ausstellung des regulären Reiseausweises dringend verreisen müssen. Dieser ist maximal 1 Jahr lang gültig und enthält kein Speichermedium (d. h. es fehlt der Chip, der seit 2007 in jedem Reiseausweis enthalten ist und auf dem Daten wie Ihre Fingerabdrücke elektronisch gespeichert werden). Im Gegensatz zum normalen Blauen Pass können Sie diesen vorläufigen Pass allerdings unter bestimmten Voraussetzungen verlängern lassen. Wenden Sie sich dazu an Ihre zuständige Ausländerbehörde.
Wichtig: Alle, die nach § 4 des AsylG subsidiär schutzberechtigt sind, bekommen keinen Reiseausweis für Flüchtlinge. Subsidiärer Schutz bedeutet nämlich, dass Sie weder als Asylberechtigter noch als Flüchtling anerkannt wurden, aber trotzdem nicht in Ihr Herkunftsland zurückkehren können. Damit erfüllen Sie eine der oben genannten Anforderungen nicht. In diesem Fall kommt für Sie hingegen der graue Reiseausweis für Ausländer in Frage, den Sie bei der Ausländerbehörde beantragen können.
Blauer Pass – wohin Flüchtlinge mit/ohne Visum reisen können
Ein Blauer Pass gestattet Ihnen grundsätzlich, in all die Länder zu reisen, die entweder die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28. Juli 1951 oder das dazugehörige Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 unterzeichnet haben. Beachten Sie aber, dass Sie nur in einen Großteil dieser Länder reisen können, wenn Sie neben Ihrem Reiseausweis für Flüchtlinge auch ein Visum für den jeweiligen Aufenthalt beantragt haben.
Zu den derzeit 149 Mitgliedsstaaten zählen neben Deutschland unter anderem die folgenden:
- alle europäischen Länder (außer Andorra und San Marino)
- alle afrikanischen Länder (außer Libyen, Eritrea, Mauritius und den Komoren)
- alle nord-, mittel- und südamerikanischen Länder (außer Barbados, Kuba, Guyana, St. Lucia und Grenada)
- ein Großteil der ozeanischen Staaten (wie bspw. Australien, Neuseeland, Fidschi, Papua-Neuguinea etc.)
- eine Minderheit der asiatischen Länder (wie bspw. China, Südkorea, Japan, die Philippinen, Kasachstan, Afghanistan, Iran, Jemen etc.)
In der Regel erlischt ein Aufenthaltstitel immer dann, wenn Sie länger als 6 Monate ins Ausland reisen. Das ist beim Blauen Pass nicht der Fall. Solange dieser während Ihres Auslandaufenthalts gültig bleibt, tut das auch Ihr Aufenthaltstitel (selbst bei Reisen, die länger als 6 Monate dauern).
Sie dürfen allerdings nicht zurück in Ihr Herkunftsland reisen. Das würde nämlich in Frage stellen, ob die dort für Sie unzumutbaren Umstände immer noch bestehen. Die deutschen Behörden entziehen Ihnen dann mitunter Ihre Asylberechtigung oder Anerkennung als Flüchtling – dadurch verlieren Sie nicht nur den Blauen Pass, sondern auch Ihr grundsätzliches Aufenthaltsrecht in Deutschland.
Wichtig: In welche Länder kann man mit dem Blauen Pass reisen, ohne ein Visum zu benötigen? Der Pass erlaubt Ihnen visumfreie Aufenthalte in allen Staaten, die dem Schengen-Raum angehören (d. h. alle EU-Staaten, abgesehen von Irland). Das ist möglich, solange Sie sich nicht länger als 3 Monate im jeweiligen Land aufhalten und vor Ort nicht arbeiten.
Antrag auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge stellen – so geht’s!
Wer einen Reiseausweis für Flüchtlinge beantragen möchte, der muss sich an die zuständige Ausländerbehörde wenden. Möchten Sie gleichzeitig noch einen Aufenthaltstitel (bspw. eine Aufenthaltserlaubnis) erhalten, müssen Sie zusätzlich auch die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
Andernfalls müssen Sie zur Antragstellung folgende Dokumente mitbringen:
- ein aktuelles biometrisches Passbild
- einen Nachweis Ihrer Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling (bspw. mit dem offiziellen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF))
- einen Wohnsitznachweis (bspw. ein Mietvertrag, eine Meldebescheinigung etc.)
- das bisherige Passdokument aus Ihrem Herkunftsland (sofern vorhanden) bzw. Ihren bisherigen Reiseausweis (bei einer Neuausstellung)
- Ihren deutschen Aufenthaltstitel (sofern bereits erhalten)
Wenn Sie vorhaben, in Zukunft eine Einbürgerung mit Ihrem Reiseausweis für Flüchtlinge zu beantragen, kann das mitunter möglich sein. Sie benötigen schließlich für jedes Einbürgerungsverfahren einen Identitätsnachweis mit Ihren biometrischen Daten und einer Bestätigung Ihrer Staatsangehörigkeit. Diese Anforderung erfüllt der Blaue Pass – sofern es sich dabei nicht um die vorläufige Variante ohne integrierten Chip handelt.
Allerdings setzt die Einbürgerung neben einem 5-jährigen Aufenthalt in Deutschland auch einen unbefristeten Aufenthaltstitel (bspw. eine Niederlassungserlaubnis oder einen Daueraufenthalt-EU) voraus. Haben Sie also nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis oder erhalten neben Ihrem Reiseausweis keine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung, können Sie sich vorerst nicht einbürgern lassen.
Wichtig: Wie viel kann ein Reiseausweis für Flüchtlinge kosten? Ab 24 Jahren sind es je nach Standort 60 oder 70 Euro und unter 24 Jahren einheitlich 38 Euro. Wer einen vorläufigen Reiseausweis ohne Chip beantragt, muss entweder 26 Euro oder bis zu einem Alter von 12 Jahren nur 14 Euro bezahlen. Für eine Verlängerung werden in der Regel 20 Euro fällig. Beachten Sie außerdem, dass Sie selbst dann für die Kosten eines Blauen Passes selbst aufkommen müssen, wenn Sie Sozialleistungen (Arbeitslosengeld 1, Wohngeld, Kindergeld etc.) beziehen.