In dem am 19. November 2024 vom Bundesgerichtshof (BGH) verkündeten Urteil zu Kontoführungsgebühren (XI ZR 139/23) gaben die Karlsruher Richter dem klagenden Bankkunden recht. Weil dieser nicht explizit den Gebühren der Sparkasse zugestimmt habe, ist der Einzug des Geldes von Seiten der Bank unzulässig gewesen – und das obwohl der Kläger nicht sofort gegen den Gebühreneinzug vorgegangen ist.
Wie kam es zum BGH-Urteil? – Kontoführungsgebühren trotz fehlender Zustimmung
Nachdem die Sparkasse dem Bankkunden im Oktober 2017 mitgeteilt hatte, dass seine bisher kostenlosen Girokonten nun kostenpflichtig werden, zog sie seit dem 1. Januar 2018 monatliche Gebühren von jeweils 3,50 Euro für beide Konten und ein jährliches Entgelt von 6 Euro für die dazugehörige Girokarte ein. Der Kläger selbst gab nie seine Zustimmung dazu, die Beträge wurden aber trotzdem durch die Bank abgebucht.
Erst im Juli 2021 klagte der Betroffene allerdings gegen den aus seiner Sicht unrechtmäßigen Einzug der Gebühren und forderte von der Sparkasse deren vollständige Rückzahlung.
Zuvor haben sowohl das Amts- als auch das Landgericht Ingolstadt in Urteilen vom 11. August 2022 (13 C 1691/21) und 23. Juni 2023 (13 S 1539/22 p) die Klage abgewiesen. Der BGH hat im Urteil über die Kontoführungsgebühren hingegen zugunsten des Klägers entschieden. Die Sparkasse ist nun verpflichtet, insgesamt 192 Euro an den Betroffenen zurückzuzahlen.
BGH-Urteil: Wann sind Kontoführungsgebühren zulässig und wann nicht?
Grundsätzlich besagt das vom BGH ausgesprochene Urteil, dass die Kontoführungsgebühren von der Sparkasse unrechtmäßig eingetrieben wurden, weil der Kläger den neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 1. Januar 2018 nicht zugestimmt hat. Auch in der weiteren Nutzung betroffener Konten sahen die Karlsruher Richter keine Zustimmung zu der Erhöhung der Gebühren.
Ohne ausdrückliches Einverständnis Ihrerseits sind Gebühren, die eine Bank zur Kontoführung von Ihnen verlangt, also nicht rechtens. Das BGH-Urteil gestattet es, Kontoführungsgebühren immer dann einzuziehen bzw. zu erhöhen, wenn Sie als Bankkunde bspw. vorab die dazugehörigen Geschäftsbedingungen über die Option „Ich bin damit einverstanden…“ etc. akzeptieren.
Der Bundesgerichtshof knüpft seine Entscheidung auch an zwei andere Urteile:
- In der Entscheidung vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) positionierte sich der sechste Zivilsenat des BGH zur Zustimmungsfiktionsklausel. Diese besagt, dass selbst wenn jemand den Vertragsbedingungen nicht aktiv zustimmt, trotzdem davon ausgegangen wird – also auch keine Reaktion in dem Sinne als Zustimmung zählt. Eine solche Klausel sei im Hinblick auf Verbraucher aber unzulässig.
- Auch das Urteil des achten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. März 2012 (VIII ZR 113/11) bekräftigt das BGH-Urteil. Kontoführungsgebühren müssen demnach immer zurückgezahlt werden, wenn die Bank sie gar nicht hätte einfordern dürfen. Eine „Dreijahreslösung“ – wie sie bspw. in Energielieferungsverträgen üblich ist – ist hier trotz Einwänden der Sparkasse nicht anwendbar. Dabei handelt es sich um eine Regelung, nach der Betroffene innerhalb von drei Jahren handeln müssen, wenn sie gegen eine Vertragsbestimmung vorgehen möchten. Diese Frist wäre theoretisch überschritten gewesen. Gemäß dieses Urteils lässt sich die Dreijahreslösung aber gar nicht auf Zustimmungsfiktionsklauseln anwenden, weil diese im Sparkassen-Fall ohnehin unzulässig sind.