FAQ: Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis
Nein, gemäß den Vorschriften des Aufenthaltsrechts geht nicht jeder Aufenthaltstitel automatisch mit einer Arbeitserlaubnis einher.
In Deutschland wird zwischen sieben Aufenthaltstiteln unterschieden. Dazu zählen unter anderem Niederlassungserlaubnis, ICT-Karte, Blaue Karte EU und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, die mit einer Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit einhergehen.
Beim elektronischen Aufenthaltstitel wird die Arbeitserlaubnis auf der Rückseite unter „1. Anmerkungen“ vermerkt. Dort findet sich dann die Eintragung „Erwerbstätigkeit gestattet“. Ergänzend dazu können auf dem Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel Auflagen der Arbeitserlaubnis dokumentiert werden.
Inhalt
Befristeter oder unbefristeter Aufenthaltstitel: Ist eine Arbeitserlaubnis enthalten?
Wollen Ausländer nach Deutschland einreisen und sich in der Bundesrepublik aufhalten, benötigen sie dafür einen sogenannten Aufenthaltstitel. Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet dabei zwischen folgenden sieben Aufenthaltstiteln, die mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Befugnissen einhergehen:
- Visum
- Aufenthaltserlaubnis
- Blaue Karte EU
- ICT-Karte
- Mobile-ICT-Karte
- Niederlassungserlaubnis
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
Abhängig von der Gültigkeit erfolgt dabei eine Unterscheidung zwischen befristeten und unbefristeten Aufenthaltstiteln. Wobei ausschließlich die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU unbefristet erteilt werden. Doch was ist, wenn die Ausländer nicht nur touristischen Zwecken einreisen, sondern in Deutschland arbeiten wollen? Geht eine Arbeitserlaubnis mit einem Aufenthaltstitel einher?
Tatsächlich können ein Aufenthaltstitel und eine Arbeitserlaubnis in Deutschland nicht grundsätzlich gleichgesetzt werden, auch wenn jeder Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen kann. So ist die Arbeitsaufnahme mit einem Visum nur gestattet, wenn es sich dabei etwa um ein spezielles Arbeitsvisum handelt. Bei der Aufenthaltserlaubnis muss die Arbeitserlaubnis im Einzelfall durch die Ausländerbehörde erteilt werden und auch die Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit kann erforderlich sein. Darüber hinaus sieht das Aufenthaltsrecht bei allen anderen Aufenthaltstiteln in der Regel eine Arbeitserlaubnis vor.
Ob ein Aufenthaltstitel mit einer Arbeitserlaubnis einhergeht, zeigt sich durch einen Blick auf den elektronischen Aufenthaltstitel. Dabei handelt es sich um eine Scheckkarte, die als Nachweis über das Aufenthaltsrecht dient. Auf der Rückseite findet sich auf der Rückseite das Feld „1. Anmerkungen“, in dem dann ggf. „Erwerbstätigkeit gestattet“ geschrieben steht oder dieser Hinweis mittels Klebeetikett ergänzt wurde. Zusätzliche Anmerkungen zu Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis können im Zusatzblatt festgehalten werden.
Übrigens! Ist der Aufenthaltstitel unbefristet und der Pass abgelaufen, bleibt die Arbeitserlaubnis in der Regel bestehen. Diese gilt solange wie die Niederlassungserlaubnis oder die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU gültig ist. Ausländer sollten sich dennoch darum bemühen, rechtzeitig beim zuständigen Konsulat einen neuen Reisepass zu beantragen.
Arbeitserlaubnis ohne Aufenthaltstitel: Ist dies möglich?
Unter bestimmten Umständen können Ausländer, die keinen Aufenthaltstitel besitzen, eine Arbeitsgenehmigung erhalten. Möglich ist dies bei einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung, wenn die zuständige Ausländerbehörde eine entsprechende Arbeitserlaubnis erteilt. Allerdings gelten dabei unterschiedliche Vorgaben.
Ausländer, die in Deutschland um Asyl ersuchen und in einer Aufnahmeeinrichtung registriert wurden, erhalten als Ankunftsnachweis eine sogenannte Aufenthaltsgestattung. Solange ihr Antrag auf Asyl geprüft wird, werden diese Personen als Asylbewerbende oder Gestattete bezeichnet. Gestattete, die nicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind, können nach drei Monaten Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. Ist die Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung vorgeschrieben, ist nach sechs Monaten in Deutschland auch ohne Aufenthaltstitel eine Arbeitserlaubnis zu erteilen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Personen aus sicheren Herkunftsstaaten sowie Asylbewerbende, deren Antrag die Behörden als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt haben.
Wurde der Asylantrag abgelehnt, besteht eine Ausreisepflicht. Ist diese allerdings nicht vollziehbar, sondern aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt, liegt eine Duldung vor. Auch Geduldete in Aufnahmeeinrichtungen sollen nach sechs Monaten eine Beschäftigung erlaubt werden. Leben diese außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen, ist dies bereits nach drei Monaten möglich. Diese Regelungen gelten allerdings nur, solange kein Beschäftigungsverbot vorliegt. Dies ist etwa der Fall, wenn die geduldeten Personen ihre Mitwirkungspflichten zur Ausreise verletzt oder über ihre Identität getäuscht haben.
Haben die Behörden dem Asylantrag stattgegeben, wird üblicherweise ein Aufenthaltstitel samt Arbeitserlaubnis erteilt. Personen, die als politisch Verfolgte anerkannt wurden, erhalten demnach einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.