Härtefallkommission im Ausländerrecht: Wann ist sie zuständig?

Wann können sich Ausländer an die Härtefallkommission wenden?
Wann können sich Ausländer an die Härtefallkommission wenden?

FAQ: Härtefallkommission

Was ist die Härtefallkommission?

Bei der Härtefallkommission handelt es sich um ein unabhängiges Gremium, welches prüft, ob bei vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern dringende Gründe für den Verbleib in Deutschland bestehen. Liegt ein entsprechender Härtefall vor, kann der Weg über die Härtefallkommission zu einer Aufenthaltserlaubnis führen.

Was braucht man für die Härtefallkommission?

Damit die Härtefallkommission tätig wird, müssen bereits die regulären Wege zum Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis über die Ausländerbehörde ausgeschöpft sein. Damit sich die Kommission ein umfassendes Bild machen kann, sind zudem alle notwendigen Unterlagen einzureichen und der Ausländer muss sich noch in Deutschland befinden.

Was wird als Härtefall anerkannt?

Laut Aufenthaltsrecht kann ein Härtefall bei dringenden humanitären oder persönlichen Gründen vorliegen. Dies ist unter Umständen gegeben, wenn eine umfassende Integration vorliegt. Auch Kinder, die in Deutschland geboren wurden, über eine ausländische Staatsangehörigkeit verfügen und die Schule besuchen, können als Härtefall gelten.

Härtefallkommission: Definition und Aufgabe

Kein Fall für die Härtefallkommission: Wer Asyl erhält, kann sich nicht an dieses Gremium wenden.
Kein Fall für die Härtefallkommission: Wer Asyl erhält, kann sich nicht an dieses Gremium wenden.

Welche Möglichkeiten für Ausländer bestehen, um legal in Deutschland zu verbleiben, regelt unter anderem das Aufenthaltsrecht. Allerdings ist es in der Regel nicht möglich, durch starre Gesetze und Vorschriften alle Eventualitäten und Einzelschicksale zu berücksichtigen. So kann zum Beispiel integrierten Ausländern, die einer Arbeit nachgehen, die Sprache beherrschen und einen Beitrag zur Gesellschaft leisten, die Abschiebung drohen.

Um in solchen Einzelfällen, in denen die gesetzlichen Vorschriften zu einer übermäßigen Härte führen, eine individuelle Lösung zu finden, sieht der Gesetzgeber ein besonderes Gremium vor. Die rechtlichen Vorgaben dazu ergeben sich aus dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG). So heißt es zur Härtefallkommission unter § 23a Abs. 1 AufenthG:

Die oberste Landesbehörde darf anordnen, dass einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von den in diesem Gesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel sowie von den §§ 10 und 11 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wenn eine von der Landesregierung durch Rechtsverordnung eingerichtete Härtefallkommission darum ersucht (Härtefallersuchen).

Die Härtefallkommission ist ein unabhängiges Gremium, welches von der jeweiligen Landesregierung eingesetzt wird. In ihr kommen vor allem Vertreter von Behörden und Organisationen zusammen, die in der Beratung von Migranten und Flüchtlingen tätig sind. Dabei kann es sich etwa um Mitglieder der Wohlfahrtsverbände, Kirchen oder des Flüchtlingsrates handeln. Zudem können auch Integrationsbeauftragte, Ärzte sowie Politiker Teil der Härtefallkommission sein. Die konkreten Regelungen dazu, wie viele Mitglieder das Gremium umfasst und wer dafür ausgewählt wird, ergeben sich aus den Verordnungen über die Härtefallkommission der einzelnen Bundesländer.

Ziel der Härtefallkommission ist es, eine humanitäre Lösung für Härtefälle zu finden. Dies gilt dabei insbesondere für Szenarien, in denen die Anwendung der ausländerrechtlichen Vorschriften zu Ergebnissen führt, die nicht dem Sinn der Gesetze bzw. der Intention des Gesetzgebers entsprechen.

Verfahren der Härtefallkommission: Vom Antrag bis zur Entscheidung

Ein Brief an die Härtefallkommission kann das Verfahren starten, mitunter ist aber auch ein spezieller Antrag erforderlich.
Ein Brief an die Härtefallkommission kann das Verfahren starten, mitunter ist aber auch ein spezieller Antrag erforderlich.

Wie zuvor bereits erwähnt, verfügt jedes Bundesland über eine eigene Verordnung, welche den Aufbau, das Vorgehen und die Befugnisse der Härtefallkommission regelt. Daher ist es wichtig, sich mit den jeweiligen Vorschriften vertraut zu machen, die im Bundesland des Wohnsitzes gelten. Die nachfolgenden allgemeinen Informationen zum Härtefallverfahren dienen daher nur eine Orientierungshilfe.

In der Regel ist es nicht möglich, direkt einen Antrag für einen Härtefall zu stellen, sondern ein Mitglied der Härtefallkommission muss den Fall zur Beratung einbringen. Daher ist es üblicherweise erforderlich, dass sich die Ausländer im Vorfeld von einem Kommissionsmitglied beraten lassen. Dabei wird grundsätzlich nur über Anträge von Personen beraten,

  • die sich noch in Deutschland aufhalten,
  • vollziehbar ausreisepflichtig sind
  • keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis haben,
  • ihren Lebensunterhalt selbst sichern und
  • keine schweren Straftaten begangen haben.

Als vollziehbar ausreisepflichtig gelten dabei Personen, deren Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist, die keine Aufenthaltserlaubnis besitzen (sich „illegal“ in Deutschland aufhalten) oder die sich in Abschiebehaft befinden. Zudem kann die Härtefallkommission bei einer Duldung ein Mittel sein, um einen Aufenthaltstitel zu erhalten. 

Ob sich mithilfe der Härtefallkommission eine Abschiebung verhindern lässt, hängt grundsätzlich davon ab, ob im Einzelfall ein weiterer Aufenthalt in Deutschland aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. Trifft die Härtefallkommission die Entscheidung, dass ein Härtefall vorliegt, wird ein sogenanntes Härtefallersuchen an das Innenministerium gestellt. Der zuständige Minister entscheidet anschließend darüber, ob er dem Ersuchen zustimmt. Kommt es zu einer Zustimmung, erfolgt gegenüber der Ausländerbehörde die Anordnung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des Innenministeriums gebunden.

Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf die Prüfung eines Anliegens durch die Härtefallkommission. Ebenso können gegen die Ablehnung des Ersuchens keine Rechtsmittel (Klage, Widerspruch etc.) eingelegt werden. 

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Nicole
Nicole P.

Seit 2016 verstärkt Nicole die Redaktion von anwalt.org. Zuvor absolvierte sie ein Studium der Buchwissenschaft und Kulturanthropologie in Mainz. Zu ihren thematischen Schwerpunkten zählen unter anderem die verschiedenen Aspekte des Verkehrs- und insbesondere des Urheberrechts.

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