Ausländerbehörde – Was macht sie und wie sind die Zuständigkeiten?

Was eine Ausländerbehörde ist, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Was eine Ausländerbehörde ist, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

FAQ: Ausländerbehörde

Was macht man in einer Ausländerbehörde?

Die Ausländerbehörde entscheidet über den Aufenthalt, die Integration und die Erwerbstätigkeit von Ausländern. Dort können Ausländer ihren Aufenthaltstitel, die Anerkennung eines Berufs in Deutschland oder die Niederlassungserlaubnis beantragen, sowie die Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung. Zudem übernimmt sie Teile des Asylverfahrens, Ausstellung von Passersatzpapieren, beteiligt sich an der Erteilung eines Visums und ist verantwortlich für die Abschiebung.

Welche Ausländerbehörde ist für Sie zuständig?

Beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge können Sie allgemeine Informationen rund um das Aufenthaltsrecht und Asylrecht einholen. Wollen Sie eine spezielle Tätigkeit in einer Ausländerbehörde vornehmen, sollten Sie die Ausländerbehörde an dem Ort, an dem Sie wohnen oder an den Sie ziehen wollen, kontaktieren. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Wann können Sie die Ausländerbehörde verklagen?

Haben Sie einen Aufenthaltstitel beantragt und die Ausländerbehörde hat innerhalb von drei Monaten weder über Ihren Antrag entschieden, noch weitere Unterlagen angefordert, können Sie mit der Hilfe eines Anwalts eine Untätigkeitsklage erheben. Damit können Sie die Behörde zum Handeln verpflichten.

Was ist eine Ausländerbehörde?

Was macht die Ausländerbehörde eigentlich?
Was macht die Ausländerbehörde eigentlich?

Kommen Ausländer nach Deutschland und benötigen eine Antwort, eine Leistung oder eine Entscheidung im Hinblick auf das Aufenthaltsrecht oder Passrecht, ist die Ausländerbehörde die richtige Anlaufstelle. Diese Behörde ist ein Amt für Migration und Integration. Die Ausländerbehörde entscheidet sowohl nach dem Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) und nach anderen ausländerrechtlichen Regelungen.

Je nach Region heißt die Ausländerbehörde auch Zentrale Ausländerbehörde, Einwanderungsamt, Landesamt für Einwanderung oder Ausländeramt. Eine solche finden Sie zumindest in jedem Landkreis in Deutschland oder in einer kreisfreien Stadt. Hier können Sie ebenfalls den Antrag für einen deutschen Aufenthaltstitel oder eine Niederlassungserlaubnis stellen.

In Abgrenzung zur Einbürgerungsbehörde, die für die Einbürgerung von Ausländern und Fragen des Staatsangehörigkeitsrechts verantwortlich ist, befasst sich die Ausländerbehörde mit dem Zuzug von Ausländern nach Deutschland, der Regelung des Aufenthalts von Ausländern und Asylsuchenden sowie ihrem Verbleib und der Ausreise. Der Fachdienst Ausländer- und Asylangelegenheiten vom Standesaufsichtsamt klärt daneben Fragen zum Personenstandsrecht. 

Ausländerbehörde: Welche Aufgaben hat sie inne?

Die Ausländerbehörde sind keine nachgeordneten Stellen des Auswärtigen Amts, also der Auslandsvertretungen. Sie unterstehen vielmehr der Fachaufsicht der Innenministerien der Länder. Mit den Auslandsvertretungen arbeiten sie allerdings häufig zusammen. Die Mitarbeiter der Ausländerbehörde gehen verschiedenen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes oder der Klärung des Rechtsstatus von Zuwanderern nach – welche genau das sind, erfahren Sie im Weiteren.

Auch ein Visum stellt die Ausländerbehörde grundsätzlich nicht aus. Die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in dem Herkunftsstaat oder Staat des gewöhnlichen erlaubten Aufenthalts bearbeiten die Visumsanträge. Die Ausländerbehörde an dem Ort, an dem der Ausländer seinen Wohnsitz nehmen wird, muss der Erteilung des Visums allerdings zustimmen. Visa zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bedürfen keiner Zustimmung.

Die Rolle der Ausländerbehörde bei der Familienzusammenführung

Die Ausländerbehörde prüft die Voraussetzungen für den Familiennachzug.
Die Ausländerbehörde prüft die Voraussetzungen für den Familiennachzug.

Bei der Familienzusammenführung nimmt die Ausländerbehörde eine bedeutende Rolle ein. Der Familiennachzug ermöglicht es Ehegatten und minderjährigen Kindern von Nicht-EU-Bürgern mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis in Deutschland ebenfalls in die Bundesrepublik zu kommen und hier zu wohnen. Zunächst benötigen sie ein Visum und im Anschluss eine Aufenthaltserlaubnis. Ist der Ehepartner in Deutschland EU-Bürger und im Besitz des Freizügigkeitsrechts, kann der andere Ehepartner zu ihm ziehen, ohne dass er ein Visum oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Das auch, wenn der zuziehende Partner selbst kein EU-Bürger ist. 

Im Rahmen der Familienzusammenführung prüft die Ausländerbehörde am Wohnort des Partners oder der Partnerin, der bereits in Deutschland wohnt, zusammen mit der Auslandsvertretung den Fall. Einige der Voraussetzungen, die für eine Erteilung von einem solchem Visum für den Familiennachzug erfüllt sein müssen, sind:

  • Gültiger Pass des Zuziehenden
  • geklärte Identität des Zuziehenden
  • ausreichendes Einkommen der bereits in Deutschland lebenden Person, sodass er auch die Zuziehenden versorgen kann
  • kein “Ausweisungsinteresse” durch Begehen einer Straftat der nachziehenden Person

Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, darf die Ausländerbehörde in Fällen der “besonderen Härte” selbst entscheiden, ob sie die Aufenthaltserlaubnis oder das Visum erteilt oder nicht. Besondere Härtefälle liegen vor, wenn die Situation für die Betroffenen sonst unzumutbar wäre. In der Regel beantragt der nachziehende Ehepartner das Visum zum Familiennachzug bei der Auslandsvertretung. Diese bittet die Ausländerbehörde um eine vorherige Prüfung der Familienverhältnisse und der Identität der nachziehenden Angehörigen. Das zuständige Ausländeramt führt zudem die Sicherheitsabfragen durch und stimmt bei einem günstigen Ergebnis dem Nachzug zu. Eine solche Vorabzustimmung der Ausländerbehörde zur Familienzusammenführung entlastet die deutsche Auslandsvertretung und verkürzt die Bearbeitungsdauer.

Erteilung der Niederlassungserlaubnis – Ausländerbehörde ist zuständig

Auch für die Niederlassungserlaubnis ist die Ausländerbehörde zuständig. Die Niederlassungserlaubnis gibt Ihnen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Deutschland, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Diese Bedingungen für die Niederlassungserlaubnis sind:

  • mindestens fünf Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis besitzen
  • deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1
  • Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung für mindestens 60 Monate
  • Sicherung des Lebensunterhalts
  • Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
  • ausreichend Wohnraum für sich und mit Ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen
  • kein Entgegenstehen der Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
Welche Dokumente benötigen Sie in einer Ausländerbehörde?
Welche Dokumente benötigen Sie in einer Ausländerbehörde?

Für den Nachweis zur Sicherung des Lebensunterhalts, den die Ausländerbehörde verlangt, reichen Sie Unterlagen und Nachweise über regelmäßige Einnahmen und Ausgaben oder über vorhandenes Vermögen ein, wie Verdienstbescheinigungen, Rentenbescheide oder Mietzahlungen. Die Ausländerbehörde erteilt die Niederlassungserlaubnis, nachdem Sie Ihren Antrag geprüft hat. Bei ihr erfahren Sie auch welche Dokumente genau Sie zusammen mit der Beantragung einreichen müssen.

Der Antrag auf einen Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde

Wollen Sie in einer Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel beantragen, können Sie zunächst inzwischen keinen Termin mehr dafür vereinbaren. Seit August 2024 ist keine Online-Terminbuchung mehr möglich. Der Weg zum Aufenthaltstitel führt über die Einsendung des schriftlichen Antrags über das Kontaktformular. Für die Blaue Karte gibt es wieder ein anderes Formular. Am Besten senden Sie alles acht Wochen vor dem Ablauf Ihres Aufenthaltstitels oder nationalen Visums ein, nicht früher. Aufgrund der geringen Zeit bis zum Ablauf der Gültigkeit Ihrer Dokumente, erlaubt Ihnen die Behörde meistens, erst einmal in Deutschland zu bleiben.

Wenn Sie selbst Ihren elektronischen Aufenthaltstitel nicht abholen können, können Sie jemand anderen mit einer Vollmacht zur Ausländerbehörde schicken. Die bevollmächtigte Person muss volljährig sein und sich ausweisen. 

Die Untätigkeitsklage gegen die Ausländerbehörde

Die Ausländerbehörde benötigt ein paar Wochen oder sogar Monate, bis sie auf Ihren Antrag antwortet. Sie meldet sich meistens per E-Mail bei Ihnen und gibt Ihnen einen Termin, an dem Sie die fehlenden Dokumente mitbringen sollen oder an dem die Mitarbeiter Fingerabdrücke von Ihnen einscannen für die auszustellenden Karten. Ein bis zwei Wochen nach dem Termin sollten Sie Ihren Aufenthaltstitel bekommen

Läuft Ihr aktueller Aufenthaltstitel während der Bearbeitungszeit aus, können Sie regelmäßig trotzdem in Deutschland bleiben. Benötigt die Behörde mehr als drei Monate, um Ihren Antrag zu prüfen, können Sie diese sogar verklagen. Ein Anwalt für Ausländerrecht kann Ihnen dabei helfen, Druck auf die Behörde auszuüben. Er kann die Untätigkeitsklage gegen die Behörde erheben, wenn diese nicht innerhalb von drei Monaten über Ihren Antrag entscheidet. Mit dieser Klageart kann das Gericht im Ergebnis die Ausländerbehörde zur Erteilung des Aufenthaltstitels verpflichten.

Die Verpflichtung zu einem Integrationskurs durch die Ausländerbehörde

Die Ausländerbehörde stellt den Berechtigungsschein für den Integrationskurs aus.
Die Ausländerbehörde stellt den Berechtigungsschein für den Integrationskurs aus.

In einem Integrationskurs lernen Sie die deutsche Sprache, sowie Wissen über das Leben in Deutschland, die Rechtsordnung, die Kultur und Geschichte. Dieser Kurs kann für Ausländer, die ein unbefristetes Aufenthaltsrecht begehren, Pflicht sein. Ein Vorteil bietet er bei dem Wunsch der Einbürgerung und auch sonst bei dem Leben in Deutschland. Die Ausländerbehörde führt den Integrationskurs zwar nicht durch, gibt aber gern Informationen zu diesem heraus. Ein Berechtigungsschein zu einem Integrationskurs von der Ausländerbehörde oder der für das Arbeitslosengeld zuständigen Stelle ist eine schriftliche Bestätigung darüber, dass Sie zu der Teilnahme an einem solchen Kurs berechtigt oder sogar verpflichtet sind.

Die Zustimmung der Ausländerbehörde zu einer Arbeit

Wollen Ausländer in Deutschland arbeiten, dürfen sie das grundsätzlich nur, wenn es ausdrücklich in ihrem Aufenthaltstitel vermerkt ist. Es gelten folgende Grundsätze für die Zustimmung zu einer Arbeit durch diese Behörde.:

  • Die Ausländerbehörde erteilt die Arbeitserlaubnis zusammen mit dem Aufenthaltstitel.
  • Es gibt keine gesonderte Arbeitserlaubnis.
  • Die Ausländerbehörde holt sich intern die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein und prüft, ob eine Möglichkeit der Beschäftigung besteht.
  • Während Inhaber eines unbefristeten Aufenthaltstitels und einer gültigen Aufenthaltserlaubnis beispielsweise jede beliebige Beschäftigung ausüben können, beschränken Aufenthaltserlaubnisse oder Visa mit einer einschränkenden Nebenbestimmung die Arbeitstätigkeit auf bestimmte Berufe.

Weitere Tätigkeiten der Ausländerbehörde

Ein vorläufiges Aufenthaltsrecht gewährt die Behörde regelmäßig, wenn Sie einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels stellen. Die sogenannte Fiktionsbescheinigung stellt die Ausländerbehörde aus, um das Bestehen eines vorläufigen Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet nachzuweisen. Damit halten Sie sich dann auch im Bearbeitungszeitraum der Behörde rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Umzug: Bei einer Wohnsitzauflage muss die Ausländerbehörde zustimmen.
Umzug: Bei einer Wohnsitzauflage muss die Ausländerbehörde zustimmen.

Weiterhin müssen Sie einen Umzug der Ausländerbehörde melden. Hat die Ausländerbehörde einem Geflüchteten eine Wohnsitzauflage erteilt, ist der Antrag auf Änderung oder Aufhebung der Auflage beim Ausländeramt des aktuellen Wohnsitzes zu stellen. Die Ausländerbehörde am Zielort des Umzugs muss zustimmen. Eine solche Auflage bekommen Sie beispielsweise mit der Aufenthaltserlaubnis, wenn Sie zur Lebensunterhaltssicherung Sozialleistungen erhalten. Grundsätzlich berechtigt eine Aufenthaltserlaubnis nur zum Wohnen in Deutschland. Ein anderer Staat kann den Umzug in diesen ausländischen Staat aber zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen. Das ist zum Beispiel eine Heirat mit einem Staatsangehörigen dieses Staates. 

Auch eine Verpflichtungserklärung nimmt die Ausländerbehörde am Wohnort an. Mit einer solchen Erklärung erklärt eine Person, dass sie für alle aufgrund des Aufenthaltes des Ausländers in Deutschland entstehenden Kosten aufkommt.

Welches ist die zuständige Ausländerbehörde?

Als zentrale Ausländerbehörde des Bundes ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Sitz in Nürnberg zuständig für die Beantwortung allgemeiner Bürgeranfragen zum Aufenthaltsgesetz.

Haben Sie solche unspezifischen Fragen, können Sie sich daher an folgende Kontaktdaten wenden: 

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
Frankenstraße 210
90461 Nürnberg
Telefonnummer: 0911 943-0
E-Mail: info.buerger@bamf.bund.de

Für die Ausländerbehörde ist die Zuständigkeit in § 71 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) geregelt. Danach ist das Bundesland verantwortlich für die Verteilung der genauen Tätigkeiten. Die Landesregierungen oder eine von ihnen bestimmte Stelle bestimmen, dass für bestimmte Aufgaben nur eine oder mehrere Ausländerbehörden zuständig sind. Die zuständige Stelle des betroffenen Landes kann festlegen, dass die Ausländerbehörden eines Landes die Aufgaben eines Bezirkes eines anderen Landes übernehmen. Die Abschiebungen nehmen stets zentrale Stellen in den Ländern vor. Diese zentrale Ausländerbehörde müssen die Länder einrichten. 

Die zentrale Ausländerbehörde des Landes hat weitere folgende Aufgaben:

  • Vollziehung von Abschiebungen
  • Visumsanträge nach § 6 AufenthG (Durchreisevisum und Schengen-Visum)
  • Visumsanträge des Ehegatten oder der minderjährigen Kinder zum Zweck des Familiennachzugs, die in zeitlichen Zusammenhang gestellt werden

Die Telefonnummer der zuständigen Ausländerbehörde des jeweiligen Bundeslandes und weitere Kontaktdaten finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Dort sehen Sie, welche spezielle Behörde für Sie und Ihr Anliegen in Bezug auf den Aufenthalt in Deutschland zuständig ist. Zur persönlichen Vorsprache bei der Ausländerbehörde müssen Sie vorher einen Termin mit dem jeweiligen Sachbearbeiter vereinbaren. 

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

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Franziska S.

Franziska ist seit 2024 Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie studierte Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin. Ihr Wissen über das deutsche Rechtssystem nutzt sie für die Erstellung von Texten in Bereichen wie dem Insolvenzrecht sowie dem Asyl- und Migrationsrecht.

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