FAQ: Optionspflicht
Bei der Optionspflicht handelt es sich um einen Grundsatz aus dem deutschen Staatsangehörigkeitsrecht, der vor allem darauf abzielt, eine Mehrstaatigkeit zu vermeiden. Mit einer Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes im Juni 2024 wurde die Optionspflicht abgeschafft.
Als „optionsdeutsch“ wurden in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern bezeichnet. Diese mussten sich gemäß Staatsangehörigkeitsrecht bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres für die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Nationalität ihrer Eltern entscheiden.
Einbürgerung: Infos zu Verfahren und Einbürgerungsantrag
Mit dem Wegfall der Optionspflicht kann eine aufgegebene Staatsbürgerschaft wiedererlangt werden. In Deutschland ist dafür eine erleichterte Einbürgerung vorgesehen.
Inhalt
Optionspflicht gemäß § 29 StAG
Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) am 27. Juni 2024 und der damit einhergehenden Reform des Staatsangehörigkeitsrechts war es in Deutschland in der Regel nicht möglich, eine doppelte Staatsangehörigkeit zu besitzen. Vielmehr gab es gesetzliche Regelungen wie die Optionspflicht, die eine Mehrstaatlichkeit unterbinden sollten.
Demnach mussten Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Geburt im Inland und daneben noch eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben haben, sich für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Die zweite Staatsangehörigkeit kann dabei aus der Abstammung eines ausländischen Elternteils herrühren.
Wann die Optionspflicht laut Gesetz bestand, regelte § 29 StAG. Demnach waren Personen optionspflichtig, die:
- die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Geburt im Inland als Kind ausländischer Eltern erworben haben,
- nicht im Inland aufgewachsen sind,
- eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen (ausgenommen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die Schweiz) und
- innerhalb eines Jahres nach Vollendung des 21. Lebensjahres einen Hinweis zur Erklärungspflicht erhalten haben.
Die Entscheidung für oder gegen die deutsche Staatsbürgerschaft musste bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres getroffen werden. Eine entsprechende Erklärung war in Schriftform abzugeben.
Befreit von der Optionspflicht waren Kinder, die sich bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres mindestens 8 Jahre in Deutschland aufgehalten oder mindestens 6 Jahre eine Schule in Deutschland besucht haben. Gleiches galt auch, wenn in Deutschland ein Schulabschluss erworben oder eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde.
Wegfall der Optionspflicht: Was gilt nun?
Durch den Wegfall der Optionspflicht müssen sich deutsche Bürger, die noch über eine weitere Staatsangehörigkeit verfügen, nicht mehr für eine Nationalität entscheiden. Behördliche Schreiben, die noch darauf hinweisen, dass Personen zwischen der deutschen und einer anderen Staatsangehörigkeit wählen müssen, haben in der Regel keinen Bestand mehr.
Anders gestaltet es sich hingegen mit Optionsverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts abgeschlossen wurden. Erklärungen, die vor dem 26. Juni 2024 beim Bundesverwaltungsamt eingegangen sind, gelten als rechtmäßig und können noch zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führen. Eine entsprechende schriftliche Bestätigung erhalten Sie per Post.
Übrigens! Haben Sie die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund der Optionspflicht aufgegeben, können Sie diese nun mithilfe einer erleichterten Einbürgerung wieder annehmen.