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FAQ: Kirchensteuer
Die Kirchensteuer ist quasi der Mitgliedsbeitrag, welchen Katholiken monatlich an die Kirche bezahlen müssen. Dieser wird zusätzlich zur Einkommenssteuer eingezogen.
Wer in Deutschland lebt, Mitglied in der Kirche ist und einen monatlichen Arbeitslohn erhält, muss die Kirchensteuer bezahlen.
Sie können gegen eine Gebühr austreten. Dazu ist ein Termin beim zuständigen Amtsgericht nötig. Hier lesen Sie mehr dazu.
Weiterführende Ratgeber zur Kirchensteuer in Deutschland
Wie viele Menschen zahlen Steuern an die Kirche?
Rund 40 Millionen Menschen in Deutschland zahlen Kirchensteuer. Diese Zahl sinkt stetig, dennoch können die Kirchen Jahr für Jahr Rekordeinnahmen verzeichnen. Dies ist mit der guten Wirtschaftslage und steigenden Einkommen zu erklären. Im Jahr 2015 erhielt die Katholische Kirche über 6 Mrd. Euro durch die Kirchensteuer. Die Evangelische Kirche generierte rund 5 Mrd. Euro.
Die Kirchensteuer gibt es seit dem 19. Jahrhundert. Im Jahre 1803 verloren viele Fürsten ihr Reich auf der linksrheinischen Seite. Im Zuge dessen wurde ihnen ein Ausgleich versprochen: Die rechtsrheinischen geistlichen Gebiete wurden unter den Fürsten aufgeteilt. Außerdem durften diese alle Waren und Güter behalten, welche die Kloster, Abteien und Stifte auf ihrem Grund produzierten.
Im Laufe der nächsten Jahrzehnte vollzog sich immer mehr eine Trennung zwischen Staat und Kirche. Gleichzeitig stiegen die finanziellen Aufwendungen der geistlichen Häuser. Diese konnten sie allerdings aufgrund der Zugehörigkeit zum Staat nicht selbstständig bewältigen. Aus diesem Grund genehmigte 1872 der Staat die erste Kirchensteuer. Zunächst sollte die Steuer nur vorübergehend eingezogen werden, doch 1919 wurde sie schließlich in der Weimarer Reichsverfassung verankert:
Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben. (Artikel 137, Abs. 6 Weimarer Verfassung)
In diesem Ratgeber erklären wir, was im heutigen Sinne unter der Kirchensteuer zu verstehen ist und beantworten die Frage „Was passiert mit der Kirchensteuer?“. Wir gehen auf die gesetzlichen Regelungen ein, worauf die Steuer überhaupt erhoben wird und wie hoch diese ausfällt.
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Was ist die Kirchensteuer und wo ist sie gesetzlich verankert?
Die Kirchensteuer fällt für alle Mitglieder einer Religionsgemeinschaft an. Sie wird durch die Finanzämter der Bundesländer eingezogen und dann an die entsprechende Kirche weitergegeben. Im Gegenzug erhalten die Finanzämter eine Art Aufwandsentschädigung.
Nach Art. 140 des Grundgesetzes und der Weimarer Verfassung ist es allen Weltanschauungs- und Religionsgemeinschaften, welche eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sind, erlaubt, die Kirchensteuer durch das Finanzamt zu erheben.
Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nimmt öffentliche Aufgaben war, welche ihr gesetzlich und satzungsgemäß zugewiesen wurde. Umgangssprachlich wird auch von einem „Staat im Staat“ gesprochen.
Darüber hinaus müssen die Landesparlamente den Steuergesetzen, welche die Kirchen verabschieden, zustimmen. Besteuert werden alle natürlichen Personen, die einer Kirche beigetreten sind. Bei den christlichen Kirchen geschieht dies durch die Taufe.
Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer bildet laut Steuerrecht die Einkommensteuer. Dies ergibt sich aus § 51a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Ebenfalls ergibt sich hieraus, dass sämtliche Freibeträge im Vorfeld zu verrechnen sind. Erhält ein Kirchenmitglied einen Arbeitslohn und zahlt entsprechend Lohnsteuer, so ist diese als Bemessungsgrundlage heranzuziehen (§ 51a Abs. 2a EStG). Auch in diesem Fall sind sämtliche Freibeträge zu berücksichtigen.
Zahlen Kirchenmitglieder keine Einkommensteuer, da sie beispielsweise nichts verdienen, fällt auch keine Kirchensteuer an. Unter Umständen kann dann das sogenannte Kirchgeld anfallen, worauf wir im weiteren Verlauf noch eingehen werden.
Gesetzliches rund um die Kirchensteuer regelt jedes Bundesland in einem Kirchensteuergesetz (KiStG) selbst, wobei die Vorschriften meist deckungsgleich sind. Hieraus ergibt sich auch, dass die Steuern erhoben werden können
- als Zuschlag zur Einkommensteuer (einschließlich der Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) oder
- nach Maßgabe des Einkommens auf Grund,
Eine Kirchensteuerpflicht gibt es nur für Mitglieder einer Kirche, die in Deutschland leben. Die Steuer wird meist automatisch einbehalten.
Die Steuerpflicht endet bei Tod mit dem Ablauf des Sterbemonats, bei Aufgabe des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Wohnsitzes ebenfalls mit Ablauf des Kalendermonats, sofern am neuen Wohnsitz keine Kirchensteuer mehr erhoben wird (§ 2 KiStG).
Wechselt ein Kirchenmitglied zu einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des entsprechenden Kalendermonats. Alternativ wird die Steuer jeweils anteilig an die entsprechende Kirche abgeführt.
Nach § 5 KiStG entsteht die Steuerschuld mit dem Erhalt steuerabzugspflichtiger Einnahmen. Kirchengeld und Kirchensteuer auf Kapitalerträge fallen mit Ablauf des Kalenderjahres an.
Fordert das Finanzamt für die Kirchensteuer eine Vorauszahlung, ist diese mit Beginn des Vorauszahlungszeitraumes zu leisten (§ 5 Abs. 3 KiStG). Sind Steuern vom Grundbesitz zu zahlen, fallen diese mit Beginn des Erhebungszeitraums an.
Folgende Kirchen und Religionsgemeinschaften erheben zurzeit eine Kirchensteuer:
- Evangelische Kirche in Deutschland
- Bistümer der Römisch-Katholischen Kirche
- Katholische Bistümer der Alt-Katholiken
- Freireligiöse Gemeinden
- Unitarische Religionsgemeinschaft Freie Protestanten
- Jüdische Gemeinden
- Evangelisch-reformierte Kirche in Hamburg
- Israelitische Religionsgemeinschaften
- Mennonitengemeinde zu Hamburg und Altona
- Französische Kirche zu Berlin
Einige weitere Weltanschauungs- und Religionsgemeinschaften könnten Steuern erheben, verzichten jedoch darauf. Hierzu zählen beispielsweise der Humanistische Verband, der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden, die Christengemeinschaft und die Zeugen Jehovas.
Die muslimischen Religionsgemeinschaften dürfen keine Kirchensteuer erheben, da diese nicht als Körperschaft des öffentlichen Rechts gelten. Gleiches gilt für die Baptisten, die Buddhisten, die Methodisten und die Adventisten.
Wofür wird die Kirchensteuer verwendet?
Warum wird Kirchensteuer gezahlt? Durch die Kirchensteuer decken die Gemeinden ihre anfallenden Kosten. Die Evangelische Kirchensteuer wird zu fast 20 Prozent für den Pfarrdienst und den Religionsunterricht genutzt. Der gleiche Anteil fließt in die Evangelischen Kindertagesstätten.
12 Prozent verwendet die Kirche nach eigenen Angaben für die Kinder-und Jugendarbeit. Darüber hinaus wird Geld benötigt, um die Verwaltung zu finanzieren und die Renten zu zahlen.
Rund 5,5 Prozent kommt der diakonischen Arbeit und der Sozialarbeit in den Gemeinden zu Gute, weitere 2,3 Prozent fließen ins Bildungswesen und in die Wissenschaft.
Die katholische Kirchensteuer geht zum größten Teil an die Gemeinden und die Arbeit vor Ort. Darüber hinaus werden der soziale Dienst und die Kindergärten finanziert. Rund ein Fünftel fließt in soziale Einrichtungen, hierzu zählen beispielsweise Krankenhäuser oder Altenheime.
Darüber hinaus wird die Kirchensteuer genutzt, um die Mitarbeiter der Gemeinden, Einrichtungen und Verwaltung zu entlohnen.
Wie hoch fällt der Kirchensteuerabzug aus?
Die Höhe der Kirchensteuer ergibt sich aus dem Wohnort. So fallen in Bayern und Baden-Württemberg acht Prozent an, in den anderen Bundesländern neun Prozent. Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer.
Sind in den elektronischen Lohnsteuermerkmalen Kinderfreibeträge eingetragen, bemisst sich die Kirchensteuer an dem fiktiven Einkommen. Gleiches gilt auch, wenn Steuerzahler Kindergeld erhalten. Durch den Freibetrag bzw. das Kindergeld wird das zu versteuernde Einkommen verringert, weswegen auch die Kirchensteuer niedriger ausfällt.
Im Jahr 2024 liegt der Grundfreibetrag bei 11.604 Euro. Wer diesen Betrag im Jahr nicht überschreitet, muss keine Einkommensteuer und damit auch keine Kirchensteuer zahlen.
Neben der Kirchensteuer auf die Lohnsteuer, wird in manchen Kommunen auch eine Steuer vom Grundbesitz erhoben. Diese wird zusammen mit der Grundsteuer abgezogen. Diese Art der Kirchensteuer bemisst sich an einem festen Prozentsatz. In manchen Regionen beträgt diese beispielsweise 10 Prozent.
Allgemeines Kirchgeld: Für Mitglieder, die keine Steuern zahlen
Wer keine Kirchensteuer zahlt, muss unter Umständen das allgemeine Kirchgeld an die Kirche überweisen. Dieses wird in manchen Regionen erhoben, wenn die Mitglieder volljährig sind und mit den Einnahmen über dem Existenzminimum liegen, jedoch keine Einkommensteuer zahlen. Das Kirchgeld ist dann einmal im Jahr direkt an die Kirchengemeinde zu entrichten und liegt zwischen 24 und 72 Euro.
Besonderes Kirchgeld
Das besondere Kirchgeld wird eingezogen, wenn ein Ehepaar zusammen eine Steuererklärung abgibt und einer der beiden kein oder nur ein sehr geringes Einkommen erhält. In einem solchen Fall zahlt letzterer das besondere Kirchengeld einmal im Jahr an die Gemeinde. Entrichtet der Betroffene durch das hohe Einkommen des Partners bereits Kirchensteuer, so wird diese auf das besondere Kirchgeld angerechnet.
Kirchensteuer bei Eheleuten unterschiedlicher Konfessionen
Geben Ehepaare ihre Steuererklärung gemeinsam ab und sind unterschiedlicher Konfessionen, so wird das gemeinsame Einkommen geteilt und daraus die jeweilige Kirchensteuer errechnet. Alternativ wird angenommen, dass beide Ehepartner einer Religionsgemeinschaft angehören und die errechnete Kirchensteuer wird dann geteilt.
Zahlt nur ein Ehegatte von der Lohnsteuer Kirchensteuer, berechnet das Finanzamt fiktiv ebenfalls für beide die Steuer und führt dann eine Hälfte als besonderes Kirchgeld ab.
Kappung der Kirchensteuer
Je höher das Einkommen ausfällt, desto mehr Kirchensteuer muss auch gezahlt werden. Damit dies allerdings nicht ins Uferlose steigt, kann eine Kappung beantragt werden. Übersteigt die Kirchensteuer einen Prozentsatz von drei bis vier Prozent an dem zu versteuernden Einkommen, so kann die Kappung in jedem Bundesland außer Bayern beantragt werden. Auf diese Vergünstigung gibt es allerdings keinen Rechtsanspruch.
In den meisten Bundesländern führen die Finanzamt die Kappung von Amtswegen her durch. In folgenden Ländern ist ein formloser Antrag an das zuständige Bistum bzw. Diözese zu stellen.
- Berlin
- Baden-Württemberg
- Hessen
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Bayern
Kirchensteuer unter steuerlichen Gesichtspunkten
Wie jede gezahlte Steuer, sollte auch diese hinterfragt werden: So ist auch bei der Kirchensteuer der Freibetrag von 11.604 Euro zu berücksichtigen, bevor die Steuer anfällt. Erhielten Sie allerdings innerhalb eines Jahres ein stark schwankendes Einkommen, so können Steuern gezahlt worden sein, obwohl Sie in Summe der Grundfreibetrag nicht überschritten.
In diesem Fall sollte eine Steuererklärung, auf der die Kirchensteuer angegeben ist, beim Finanzamt eingereicht werden, damit Sie zu viel gezahlten Steuern erstattet bekommen.
Kirchensteuer als Sonderausgabe absetzen
Zahlten Steuerzahler regulär alle Steuern, kann die Kirchensteuer auf der Steuererklärung ebenfalls zu einer Erstattung führen – nämlich als Sonderausgabe. Auf diese Weise fördert der Staat die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft.
Die Kirchensteuer kann auf der Steuererklärung als Sonderausgabe angegeben werden. Dies geht allerdings nicht rückwirkend, sondern immer nur für das zurückliegende Jahr.
Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer
Wer Kapitalerträge erwirtschaftet, muss Abgeltungsteuer und Kirchensteuer zahlen. Seit 2015 werden diese Steuern direkt durch die Bank abgeführt. Hierzu fragt das Kreditinstitut beim Bundesamt für Steuern (BZSt) nach, ob der Kunde kirchensteuerpflichtig ist.
Diesem Verfahren kann allerdings jeder widersprechen. Hierzu muss sich der Betroffene schriftlich unter Angabe seiner Steueridentifikationsnummer beim BZSt melden. Das Bundesamt erlässt dann einen sogenannten Sperrvermerk. Die Kirchensteuer ist dennoch zu zahlen. Das BZSt übermittelt die Daten der anfragenden Kreditinstitute an das Finanzamt des Kunden, sodass die Kirchensteuer gleich an dieses zu überweisen ist.
Der Antrag ist auf der Plattform des BZSt auszufüllen, zu unterschreiben und via Post an dieses zurückzusenden. Der Sperrvermerk kann widerrufen werden.
Der Sperrvermerk führt dazu, dass Betroffene eine Steuererklärung abgegeben müssen, sodass die ausstehende Kirchensteuer entsprechend ermittelt werden kann.
Austritt aus der Kirche
Wer keine Kirchensteuer mehr zahlen möchte, muss aus der Kirche austreten. Die Option Mitglied zu bleiben, aber nicht zu zahlen, besteht rechtlich laut Bundesverwaltungsgericht zwar, wird aber zumindest von der Katholischen Kirche anders gehandhabt.
Im konkreten Fall sah sich der Betroffene weiterhin als Mitglied der Katholischen Kirche, obwohl er ausgetreten war und dementsprechend auch keine Steuern mehr zahlte. Die Bischofskonferenz stellte klar, dass ein Austritt dazu führe, dass sämtliche Anrechte, beispielsweise auf Sakramente, verloren gingen. Zumindest sei dies der Fall, wenn das Motiv in einer Steuerersparnis liege.
Haben Betroffene den Entschluss gefasst und wollen aus der Kirche austreten, so müssen diese mit dem Personalausweis oder Reisepass beim zuständigen Standesamt oder Amtsgericht vorsprechen. Falls Sie verheiratet sind, sollten Sie sicherheitshalber auch die Eheurkunde mitbringen.
Vor Ort wird dann ein entsprechendes Formular ausgefüllt. Unter Umständen fällt eine Gebühr zwischen 25 und 100 Euro an.
Lassen Sie sich eine Bestätigung über den Austritt aus der Kirche ausstellen. Löscht Sie die Kirche nicht aus dem Taufregister, verlangt diese weiterhin Kirchensteuern. Durch diese Bestätigung haben Sie einen Nachweis über den Austritt.
Die Kirchensteuer, evangelisch oder katholisch, muss dann zum nächsten Kalendermonat nicht mehr gezahlt werden. Das Finanzamt muss nicht über den Austritt informiert werden. Der Arbeitgeber wird normalerweise automatisch benachrichtigt.
Ich hätte nicht gedacht, dass rund 40 Millionen Menschen in Deutschland Kirchensteuer zahlen. Die Steuerberatungsgesellschaft hat meinen letzten Arbeitgeber vermehrt darauf hingewiesen, dass diese Steuer zu entrichten sei. In katholischen Bundesländern ist das wohl normal.
Ich suche einen spezialisierten Kirchensteuerrechtsanwalt.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias K.