Das Anerkennungsgesetz: So funktioniert es bei Bund und Ländern

Wie funktioniert das Anerkennungsgesetz?
Wie funktioniert das Anerkennungsgesetz?

FAQ: Anerkennungsgesetz

Was ist ein Anerkennungsgesetz?

Das „Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen“ ist seit dem 1. April 2012 in Kraft. Es besteht aus dem Berufsqualifizierungsfeststellungsgesetz und den berufsrechtlichen Fachgesetzen. Es soll sicherstellen, dass im Ausland erworbene Qualifikationen nach einer Prüfung in Deutschland anerkannt werden können. Der Anspruch auf eine derartige Prüfung existiert weitgehend unabhängig von Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatuts.

Welche Berufe kann man sich anerkennen lassen?

Das Anerkennungsgesetz gilt für nicht reglementierte und reglementierte Berufe. Die Anerkennung von reglementierten Berufen wird allerdings vorrangig in den entsprechenden berufsrechtlichen Fachgesetzen wie beispielsweise der Bundesärzteordnung geregelt. Das Anerkennungsgesetz des Bundes gilt außerdem nicht für landesrechtliche Berufe (beispielsweise Lehrer) sowie für Hochschulabschlüsse in nicht reglementierten Berufen (beispielsweise Physiker). Mehr zu reglementierten Berufen erfahren Sie weiter unten.

Was ist die Voraussetzung für das Anerkennungsverfahren?

Wenn Sie mit Ihrer ausländischen Qualifikation in Deutschland arbeiten wollen, müssen Sie in der Regel ein Anerkennungsverfahren durchlaufen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie Ihre Qualifikation mit einem Abschlusszeugnis nachweisen können. Welche Unterlagen Sie Ihrem Antrag beifügen müssen, können Sie hier nachlesen.

Gilt das Anerkennungsgesetz auch für Sozialberufe?

Für die Anerkennung für Sozialberufe ist das Anerkennungsgesetz (Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen) nicht direkt zuständig: Die staatliche Anerkennung auch ausländischer Qualifikationen im sozialen Bereich ist durch das Sozialberufe-Anerkennungsgesetz geregelt (SozBAG).

Schneller auf den deutschen Arbeitsmarkt mit dem Anerkennungsgesetz des Bundes

Fachkräfte, die nach Deutschland einwandern, wollen oftmals auch auf dem deutschen Arbeitsmarkt weiterhin in ihrem gelernten Beruf tätig sein. Damit das ohne fachliche oder andere Probleme möglich ist, prüfen deutsche Behörden die ausländische Qualifikation eines Bewerbers. Ziel dabei ist es, die erlernten Inhalte und erworbenen Fähigkeiten so mit den entsprechenden deutschen Ausbildungs- oder Studieninhalten zu vergleichen, dass Rückschlüsse auf die Fähigkeiten des Bewerbers und seine Eignung für den deutschen Arbeitsmarkt gezogen werden können.

Das Anerkennungsgesetz des Bundes ist unter anderem für Lehrer zuständig
Das Anerkennungsgesetz des Bundes ist unter anderem für Lehrer zuständig

Das Anerkennungsverfahren, also die Prüfung der ausländischen Qualifikationen, wird eröffnet, wenn Sie einen entsprechenden Antrag stellen. Für eine erfolgreiche Antragstellung braucht die Behörde die folgenden Unterlagen von Ihnen:

  • eine tabellarische Auflistung Ihrer abgeschlossenen Ausbildungen und erworbenen Qualifikationen, inklusive einer Aufstellung der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache
  • einen eindeutigen Identitätsnachweis
  • Zeugnisse oder vergleichbare Nachweise über Ihre ausländische Ausbildung
  • gegebenenfalls Arbeitszeugnisse oder ähnliche Nachweise über Ihre bisherige Berufserfahrung
  • eine schriftliche Erklärung darüber, dass Sie bisher noch keinen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt haben

Zusätzlich zu diesen Unterlagen müssen Sie auch belegen, dass Sie in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen. Dies gelingt Ihnen am Besten durch:

  • einen Nachweis, dass Sie bereits Kontakt zu potentiellen Arbeitgebern aufgenommen haben
  • ein Geschäftskonzept
  • den Vermerk über eine Standortberatung der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung

Das Anerkennungsgesetz gilt unabhängig vom Wohnort. Entscheidend ist, wo Sie arbeiten wollen. Sie können die Anerkennung Ihrer Qualifikationen also auch aus dem Ausland beantragen.

Was sind reglementierte und nicht reglementierte Berufe?

Das Anerkennungsgesetz von Baden-Württemberg und Co: Jedes Bundesland hat ein eigenes Gesetz
Das Anerkennungsgesetz von Baden-Württemberg und Co: Jedes Bundesland hat ein eigenes Gesetz

Berufe, die reglementiert sind, zeichnen sich dadurch aus, dass ihre Ausübung ohne Anerkennung der entsprechenden Qualifikation nicht möglich ist. Bekannte reglementierte Berufe sind zum Beispiel juristische und medizinische Berufe.

Berufe ohne Reglementierung sind solche, für die es keine gesetzlichen Vorschriften zur Ausübung gibt und die daher auch nicht rechtlich geschützt sind. Nicht reglementierte Berufe sind zum Beispiel duale Ausbildungsberufe wie Mechatroniker oder akademische Berufe wie Chemiker.

Anerkennung durch die Bundesländer

Nicht alle Berufe und Qualifikationen fallen in die Zuständigkeit des Bundes: Bei Lehrern, Ingenieuren, Erziehern und allen Studienabschlüssen, die nicht automatisch einem bestimmten, gesetzlich geregelten Beruf zugeordnet sind (also nicht reglementiert sind), wird die Anerkennung direkt von den Bundesländern geprüft. Jedes Bundesland hat hierfür ein eigenes Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz mit eigenen Regelungen.

Dieser Umstand kann bedeuten, dass ein Bewerber, der beispielsweise durch das Anerkennungsgesetz von Baden-Württemberg eine Anerkennung erreichen konnte, diese Anerkennung verliert, wenn er in ein anderes Bundesland, beispielsweise Bayern, zieht. In einem solchen Fall greift dann das Anerkennungsgesetz von Bayern – und dort gelten möglicherweise andere Regelungen.

Die föderale Regelung der Anerkennungen wird von einigen Seiten als ineffizient und nicht gerecht bezeichnet. Durch die insgesamt mehr als 100 zuständigen Stellen sei in vielen Fällen keine zielführende Bearbeitung der Anträge möglich.

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Über den Autor

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Sarah B.

Sarah unterstützt anwalt.org seit März 2024 als Volontärin und verfasst Artikel zu Recht und Gesetz in Deutschland. Ihr Schwerpunkt liegt dabei auf Arbeits-, Migrations- und Asylrecht.

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