FAQ: Freizügigkeitsrechte
Die Freizügigkeitsrechte in der EU umfassen mehrere Aspekte, darunter die Einreise in andere EU-Länder ohne Visum und den bedingungslosen Aufenthalt in anderen EU-Ländern für bis zu drei Monate. Daneben ermöglichen die Freizügigkeitsrechte auch die Arbeitsaufnahme ohne Arbeitserlaubnis sowie die Gleichbehandlung mit Staatsangehörigen des Aufnahmelandes hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, dem Sozialrecht und möglichen Steuervorteilen.
Sie haben ein Freizügigkeitsrecht, wenn Sie Unionsbürger oder Staatsangehöriger eines EWR-Staates sind. Nach dem Brexit endete die Arbeitnehmerfreizügigkeit zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU. Die Rechte der EU-Bürger im Vereinigten Königreich und umgekehrt sind durch das Austrittsabkommen jedoch weiterhin geschützt. Als Familienangehöriger dieser Personengruppen oder eines Deutschen, der sein Freizügigkeitsrecht genutzt hat, haben Sie ebenfalls Freizügigkeitsrechte. Mehr dazu können Sie hier nachlesen.
Das Freizügigkeitsrecht in der EU kann unter bestimmten Umständen eingeschränkt oder entzogen werden. Solche Einschränkungen können erfolgen, wenn die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht nicht mehr erfüllt sind. Also wenn eine Person eine ernsthafte Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Diese Maßnahmen erfordern eine formelle Entscheidung der Behörden, die auf einer individuellen Bewertung basieren muss und verhältnismäßig sein sollte.
Inhalt
Was ist das Freizügigkeitsrecht in der EU?
Die Freizügigkeitsrechte sind ein fundamentales Prinzip der Europäischen Union, die EU-Bürgern die Freiheit gewähren, sich innerhalb der EU-Mitgliedstaaten frei zu bewegen, dort zu leben und zu arbeiten.
Das EU Freizügigkeitsrecht ermöglicht es Bürgern, ohne besondere Erlaubnis in andere EU-Länder einzureisen, sich dort aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen. Dieses Recht ist in den EU-Verträgen verankert und die Freizügigkeit wird als Grundrecht aller EU-Bürger betrachtet.
Welche Rechte existieren für EU-Bürger?
Durch das Freizügigkeitsrecht genießen EU Bürger folgende Rechte:
- Einreise in andere EU-Länder ohne Visum
- Aufenthalt in anderen EU-Ländern für bis zu drei Monate ohne besondere Bedingungen
- Arbeitssuche und Arbeitsaufnahme ohne Arbeitserlaubnis
- Gleichbehandlung mit Staatsangehörigen des Aufnahmelandes hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, Sozialleistungen und möglicher Steuervorteile
- Verbleib im Aufnahmeland nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter bestimmten Bedingungen
Die Freizügigkeitsrechte bilden das Fundament für die Mobilität und Integration innerhalb der Europäischen Union.
Europäisches Freizügigkeitsrecht im Detail
Das europäische Freizügigkeitsrecht gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch Selbstständige, Studierende, Rentner und andere Nichterwerbstätige. Die Richtlinie 2004/38/EG des europäischen Parlaments regelt die Details der Freizügigkeitsrechte und ihrer Umsetzung in den EU-Mitgliedstaaten.
Das Recht auf Freizügigkeit erstreckt sich auch auf die Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) – Island, Liechtenstein und Norwegen – sowie auf die Schweiz. Zudem hat die EU Sonderabkommen mit anderen Nicht-EU-Ländern geschlossen, die ähnliche Rechte gewähren.
Freizügigkeitsrecht in Deutschland
Das Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) bildet in Deutschland die zentrale gesetzliche Grundlage für die Umsetzung der EU-Freizügigkeitsrechte. Dieses Gesetz regelt detailliert die Rechte und Pflichten von EU-Bürgern und ihren Familienangehörigen bei der Einreise und dem Aufenthalt in Deutschland.
Das Freizügigkeitsgesetz definiert den Anwendungsbereich und zentrale Begriffe der Freizügigkeitsrechte und legt die Bedingungen für das Recht auf Einreise und Aufenthalt fest. Welche genauen Aspekte dies umfasst, können Sie an dieser Stelle nachlesen.
Die Freizügigkeitsrechte stellen sicher, dass andere EU-Bürger in Deutschland weitgehend die gleichen Rechte genießen wie deutsche Staatsangehörige, insbesondere in Bezug auf Arbeit, Sozialleistungen und Steuervorteile. Es setzt damit die EU-Richtlinie 2004/38/EG zur Freizügigkeit in Deutschland um und gewährleistet die praktische Anwendung dieses fundamentalen EU-Rechts in Deutschland.
Umsetzung des EU-Rechts in deutsches Recht
Die Umsetzung des EU-Rechts in deutsches Recht, insbesondere in Bezug auf die Freizügigkeitsrechte von EU-Bürgern, erfolgt primär durch das Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU). Insgesamt stellt das FreizügG/EU sicher, dass die fundamentalen Freizügigkeitsrechte der EU-Bürger in Deutschland umfassend geschützt und gewährleistet sind, während es gleichzeitig einen klaren rechtlichen Rahmen für deren Ausübung schafft.
Einige wesentliche Aspekte des FreizügG/EU befassen sich mit
- Einreisebestimmungen: EU-Bürger können mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass visumfrei aufgrund ihres Rechts auf Freizügigkeit nach Deutschland einreisen.
- Aufenthaltsrecht: In den ersten drei Monaten genießen EU-Bürger ein uneingeschränktes Aufenthaltsrecht. Für einen längeren Aufenthalt müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wie z. B. Erwerbstätigkeit oder ausreichende finanzielle Mittel.
- Arbeitnehmerfreizügigkeit: EU-Bürger haben das Recht, in Deutschland ohne Arbeitserlaubnis zu arbeiten und müssen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und Sozialleistungen gleich behandelt werden wie deutsche Staatsbürger.
- Daueraufenthaltsrecht: Nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt erwerben EU-Bürger automatisch ein Daueraufenthaltsrecht. Sie können eine Bescheinigung über dieses Recht bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen, auch wenn diese Bescheinigung rein deklaratorisch ist und nicht zwingend erforderlich für den rechtmäßigen Aufenthalt ist. Um die Bescheinigung zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen und bestimmte Unterlagen vorlegen, wie einen gültigen Pass oder Personalausweis.
Darüber hinaus berücksichtigt das FreizügG/EU die spezifischen Bedingungen für verschiedene Gruppen wie Arbeitnehmer, Selbstständige, Studierende und Rentner. Es stellt sicher, dass die in der EU-Richtlinie festgelegten Freizügigkeitsrechte in der deutschen Rechtsordnung verankert sind und in der Praxis umgesetzt werden können.
Abgeleitetes Freizügigkeitsrecht für Familienangehörige
Das abgeleitete Freizügigkeitsrecht erstreckt sich auch auf Familienangehörige von EU-Bürgern, unabhängig von deren eigener Staatsangehörigkeit. Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder unter 21 Jahren von EU-Bürgern haben ebenfalls das Recht, sich im gleichen Mitgliedstaat aufzuhalten und zu arbeiten. Darüber hinaus gilt dieses Recht auch für Verwandte in gerader aufsteigender Linie, sofern sie vom EU-Bürger finanziell unterstützt werden. Diese Regelungen ermöglichen es Familienangehörigen, gemeinsam mit dem EU-Bürger in einem anderen Mitgliedstaat zu leben.
Diese Regelung zielt darauf ab, die Einheit der Familie zu wahren. Sie erleichtert die Integration von EU-Bürgern in anderen Mitgliedstaaten, indem sie sicherstellt, dass sie von ihren engsten Familienangehörigen begleitet werden können. Dadurch werden aufenthaltsrechtliche Hindernisse für die Familienangehörigen vermieden.
Zudem sichert das Freizügigkeitsrecht das Elterngeld für EU-Bürger, die in Deutschland leben und arbeiten. Diese haben grundsätzlich den gleichen Anspruch auf Elterngeld wie deutsche Staatsbürger. Die Freizügigkeitsrechte gewährleisten hier die Gleichbehandlung in Bezug auf soziale Leistungen.
Ebenfalls regelt das Freizügigkeitsrecht den Ehegattennachzug. Dieser ist für Ehegatten leichter als für Drittstaatsangehörige, da EU-Bürger ihre Ehegatten ohne die sonst üblichen Voraussetzungen wie Sprachkenntnisse oder Sicherung des Lebensunterhalts nach Deutschland nachziehen lassen können.
Einschränkungen und Verlust des Freizügigkeitsrechts
Die Freizügigkeitsrechte dürfen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit eingeschränkt werden, sodass es unter Umständen sogar zu einem Verlust kommt. Das Freizügigkeitsrecht kann entzogen werden, wenn:
- die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht nicht mehr erfüllt sind
- der EU-Bürger eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt
- Betrug oder ein Missbrauch des Freizügigkeitsrechts nachgewiesen werden, beispielsweise durch gefälschte Dokumente oder falsche Angaben zum Wohnort.
Die Freizügigkeitsrechte gelten auch dann nicht, wenn sich die Person länger als drei Monate und kürzer als fünf Jahre in einem anderen Staat aufhält und dort nicht erwerbstätig ist und auch keine Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit hat. Sollte die Person zudem nicht in der Lage sein, sich und ihre Familienangehörigen zu unterhalten, haben die Freizügigkeitsrechte ebenfalls keine Geltung.
Eine Ausreisepflicht entsteht, wenn das Freizügigkeitsrecht eines EU-Bürgers oder seiner Familienangehörigen durch eine offizielle Verlustfeststellung erlischt. Diese Feststellung erfolgt, wenn die Voraussetzungen für das Freizügigkeitsrecht nicht mehr erfüllt sind. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der EU-Bürger eine ernsthafte Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Die Ausreisepflicht kann letztlich zur Ausweisung führen, wenn der Betroffene das Land nicht freiwillig verlässt.