FAQ: Dublin-Verordnung (VO)
Die Dublin-Verordnung ist eine Rechtsverordnung der Europäischen Union und stellt die rechtliche Grundlage für das im Asylrecht verankerte Dublin-Verfahren dar.
In der aktuellen Dublin-III-Verordnung ist definiert, wie das Asylverfahren in der Europäischen Union abläuft und welcher Mitgliedsstaat für die Durchführung und Aufnahme der Antragsteller zuständig ist. Mehr dazu haben wir hier aufgeführt.
In der Dublin-III-Verordnung sind anders als in den älteren Verordnungen nun auch Vorgaben des EuGHs bezüglich der Menschenrechte berücksichtigt und Regelungen zur Datenerfassung festgehalten. Mehr lesen Sie hier.
Inhalt
Dublin-Verordnung: Per Definition einfach erklärt
Neben den nationalen Regelungen zum Asyl bzw. zum internationalen Schutz gibt es in der Europäischen Union auch allgemeine Vorschriften, die für alle Mitgliedsstaaten gelten. Die wichtigste ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013, auch Dublin-III-Verordnung (VO) oder Dublin-3-Verordnung genannt. Der Name stammt daher, dass die ursprünglichen Vereinbarungen in der irischen Hauptstadt geschlossen wurden. Auch die nachfolgenden Regelungen tragen nun diese Bezeichnung.
Die Dublin-III-VO löste am 26. Juni 2013 die Dublin-II-Verordnung ab und umfasst alle Kriterien und Verfahren zur Prüfung eines Asylantrags durch Drittstaatsangehörige oder Staatenlose. Eine Reform des Asylrechts wird in der Union diskutiert. Wann die neue Dublin-IV-Verordnung verabschiedet wird oder in Kraft tritt, steht derzeit nicht fest. Allerdings gilt, dass die Dublin-III-VO mit dem 30. Juni 2026 ausläuft.
Der Geltungsbereich der Verordnung umfasst:
- alle EU-Mitgliedsstaaten
- Norwegen, Island, Schweiz, Liechtenstein
In Großbritannien finden die Regelungen seit 2021 keine Anwendung mehr.
Die Dublin-Verordnung umfasst sieben Teile mit insgesamt 84 Artikeln. Hinzu kommen zwei Anlagen, in denen Formeln und Übersichten hinterlegt sind. Neben den Begriffsbestimmungen und der Festlegung des Geltungsbereichs sind auch Punkte wie die Berechnung der Aufnahmequoten oder die Regelungen zur Durchführung des Asylverfahrens definiert.
EU: Die Dublin-Verordnung als Grundlage des Asylrechts
Einer der wichtigsten Punkte der Verordnung ist die Festlegung der Zuständigkeit. In der Dublin-III-Verordnung ist bestimmt, welcher Mitgliedsstaat der Union für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Regelungen der Dublin-Verordnung sind auf Flüchtlinge und Personen, die internationalen Schutz suchen, anzuwenden, die in einem der Mitgliedsstaaten ankommen.
Festgelegt ist, dass ein gestellter Asylantrag nur in dem Mitgliedsstaat bearbeitet wird, in dem er gestellt wird. Es ist eine Reihenfolge für Prüfungen definiert, durch welche ermittelt wird, welcher Staat letztendlich zuständig ist. Unter anderem ist festgelegt, dass wenn sich Familienangehörige bereits in einem Mitgliedsstaat befinden, dass dieser dann für unbegleitete Minderjährig zuständig ist. Hier steht das Kindeswohl im Vordergrund.
Meist wird der Einreisestaat als zuständig angesehen, da in diesem ein Asylantrag möglich ist. Das bedeutet, dass bei Grenzübertritt in die EU dieser Staat das Asylverfahren durchführen müsste. Wird durch die Prüfungskriterien festgestellt, dass ein anderer Mitgliedsstaat dies veranlassen muss, wird in der Regel dort angefragt, die Aufnahme zu ermöglichen.
Des Weiteren gibt es nach Artikel 17 der Dublin-Verordnung auch die Möglichkeit, dass sich ein Staat bereit erklärt, das Asylverfahren durchzuführen, auch wenn er dafür nicht zuständig ist. Die Gründe dafür können vielfältig und je nach Einzelfall sehr verschieden sein.
Unterschied zu den Vorgänger-Verordnungen
Beim Erstellen der Dublin-III-Verordnung haben sich die Mitgliedsstaaten darauf verständigt, dass alle Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bezüglich der Menschenrechte beachtet werden. Grundsätzlich gehen alle Mitgliedsstaaten davon aus, dass Asylbewerber in allen Staaten, die der Verordnung unterliegen, gleich behandelt werden und ein gleiches Verfahren erhalten. Staaten können zu einer Prüfung verpflichtet werden, wenn es um die Überstellung eines Antragstellers in den zuständigen Staat geht.
Neben Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes sind in der aktuellen Dublin-Verordnung auch Grundsatzurteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte berücksichtigt. Das war in der Dublin-II-Verordnung weitestgehend noch nicht der Fall. Des Weiteren erlaubt die Dublin-III-Verordnung nun das Speichern von weiteren Daten neben dem Fingerabdrücken von Asylbewerbern im System EURODAC.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 (Präamb. 3) gilt im Zusammenhang mit der Dublin-Verordnung Folgendes:
3) Zum Zwecke der Anwendung des Dubliner Übereinkommens ist es erforderlich, die Identität von Asylbewerbern und Personen festzustellen, die in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten der Außengrenzen der Gemeinschaft aufgegriffen werden. Zur effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens, insbesondere des Artikels 10 Absatz 1 Buchstaben c) und e), sollte außerdem jeder Mitgliedstaat prüfen können, ob ein Ausländer, der sich illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhält, in einem anderen Mitgliedstaat Asyl beantragt hat.
Polizei und Sicherheitsbehörden ist es nun möglich, auf diese gespeicherten Daten zuzugreifen. Dies ist insbesondere bei der Prüfung der Zuständigkeit sowie bei der Verfolgung eines illegalen Aufenthalts von Bedeutung.